B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3899/2023
Urteil vom 14. November 2023 Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Matthias Karakus, Solidaritätsnetz Bern, (...), Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-6611/2019 vom 14. Juni 2023 / N (...).
E-3899/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, die Gesuch- stellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 14. Juli 2019 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6611/2019 vom 14. Juni 2023 vollumfänglich ab. B. Mit Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2023 (Eingang BVGer am 13. Juli 2023) beantragt die Gesuchstellerin die revi- sionsweise Aufhebung des Urteils E-6611/2019, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Anordnung einer vollzugshem- menden vorsorglichen Massnahme. C. Am 14. Juli 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei- sung antragsgemäss und superprovisorisch einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E-3899/2023 Seite 3 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. Die Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn seitens des Ge- richts einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG). Beide Revisionsgründe sind gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen. 3. Die Gesuchstellerin ruft in ihrer Revisionseingabe die Revisionsgründe von Art. 122 (recte: 121) Bst. c BGG und von Art. 122 (recte: 121) Bst. d BGG an. Zur Begründung macht sie geltend, ihre Eingabe vom 28. April 2023 (mit einem psychologisch-psychotherapeutischen Bericht vom (...) April 2023, einem Bericht der SFH vom 16. September 2022 betreffend die Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien und einem Bericht der SFH vom 29. Mai 2020 betreffend den Zugang zu psychiatrischer und psychothera- peutischer Behandlung in Äthiopien als Beilagen) sei dem Bundesverwal- tungsgericht gemäss beiliegendem Zustellnachweis am 1. Mai 2023 zuge- stellt worden, aber im Urteil E-6611/2019 vom 14. Juni 2023 gänzlich un- berücksichtigt geblieben. Weder die Eingabe als solche noch deren Inhalte und Anträge hätten im Urteil irgendwelche Erwähnung gefunden und seien daher wahrscheinlich übersehen worden. Damit seien die Revisionstatbe- stände der Art. 121 Bst. d (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) und Art. 121 Bst. c BGG
E-3899/2023 Seite 4 (unbeurteilt gebliebene Anträge) erfüllt und es resultierten eine erhebliche Verletzung sowohl ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs als auch der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht. Die mit der Ein- gabe vom 28. April 2023 geltend gemachten Sachverhalte, Vorbringen und Anträge seien auch erheblich: Es gingen daraus eine bei ihr attestierte komplexe (...) und (...) mit (...) hervor, wobei das Ausprägungsbild der Stö- rung als schwer und mit dem Risiko einer Chronifizierung behaftet bezeich- net werde; eine Psychiaterin an ihrem Wohnort bei einer (...) sei für ihre Medikation und Begleitung zuständig. Der Schweregrad sei somit völlig verschieden von demjenigen, den das Gericht im Urteil vom 14. Juni 2023 ([...] und [...]) angenommen habe. Der Bericht vom (...) April 2023 enthalte zudem beachtenswerte Einzelheiten zu ihrem Leben in Äthiopien, welche ihre Ausführungen im Asylverfahren ergänzten. Das angefochtene Urteil lasse diese Sachverhaltsteile und Erkenntnisse unbeachtet. Besagtem Be- richt sei zu entnehmen, dass sie seit geraumer Zeit mittels einer stützenden (...) Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen und Unterbringung in ei- ner psychiatrischen Struktur stabilisiert werde, was aber den Einbruch mit akuter (...) im Winter 2023 nicht habe verhindern können. Die Notwendig- keit dieser engmaschigen langzeitigen psychiatrisch-psychotherapeuti- schen und psychologischen Behandlung und Begleitung finde im ange- fochtenen Urteil keine Würdigung. In der Eingabe vom 28. April 2023 sei ferner mittels zweier Fachberichte der SFH aufgezeigt worden, was ihr bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende Frau drohe (Stigmatisierung, Diskriminierung, fehlende Existenzsicherung, sexuelle Gewalt, ungenügende fachärztliche Behandlung), auch angesichts der ak- tuell schweren Krise dieses Landes. Ihre streng orthodoxe Familie sei we- der willens noch in der Lage, sie der notwendigen medizinischen Behand- lung zuzuführen; psychische Probleme würden als mit dem Teufel zusam- menhängend betrachtet und seien aus deren Sicht mittels religiöser Rituale und Exorzismus zu behandeln. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis liege eine medizinische Notlage vor, wenn eine weggewiesene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweise und die Behand- lungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich seien, insbesondere wenn keine angemessene medizinische Infrastruktur exis- tiere oder eine solche nicht erreichbar oder die notwendige Behandlung nicht erhältlich sei. Dies treffe bei ihrem Gesundheitszustand zu. Aufgrund ihrer Vulnerabilität habe sie ein erhöhtes Schutzbedürfnis, um eine lebens- bedrohliche Situation bei der Rückkehr abwenden zu können. Im zu revi- dierenden Urteil seien diese Umstände unberücksichtigt geblieben und ihre Lage sei im Länderkontext nicht angemessen analysiert worden, obwohl dem Gericht die mangelnde Durchsetzung bestehender
E-3899/2023 Seite 5 Gesetzesbestimmungen zur Verminderung von Geschlechterdiskriminie- rung und zum Schutz vor (sexueller) Gewalt gegen Frauen in Äthiopien sowie deren gesellschaftliche und berufliche Diskriminierung bekannt seien (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer D-3891/2019 vom 19. Au- gust 2021, E 7.5.1, D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020, E 8.5, und D- 2319/2020 vom 16. Dezember 2021, E 7.2 m.w.H.). Zusammenfassend seien mit der Eingabe vom 28. April 2023 sowohl betreffend die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen im Asylverfahren als auch betreffend ihren Gesund- heitszustand und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erhebliche Beweismittel eingereicht und entsprechende Anträge gestellt worden. Die Eingabe werfe ein völlig neues Licht auf die Tragweite der er- littenen (...), die Glaubhaftigkeit der Aussagen und den Schweregrad ihrer psychischen Erkrankung. Das Urteil wäre bei korrekter Berücksichtigung und Würdigung anders ausgefallen. Das Revisionsgesuch sei somit be- gründet. 4. 4.1 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Gesuchstel- lerin ist durch das angefochtene, sie betreffende Beschwerdeurteil E-6611/2019 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung dargetan. Sie ist zur Einreichung des Revisionsge- suchs legitimiert. Sodann nennt sie die Revisionsgründe, wenngleich mit einer offensichtlich fehlerhaften Artikel-Bezeichnung (Art. 122 BGG statt richtig Art. 121 BGG, vgl. Revisionsgesuch S. 3 [korrekt jedoch auf S. 1 des Revisionsgesuchs]). Die 30-tägige Einreichungsfrist ist ebenfalls eingehal- ten. Einzig die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 [am Ende] VwVG) werden nicht explizit genannt. Im Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sind sie jedoch impliziert und auch aus dem Inhalt des Revisionsgesuchs geht genügend deutlich hervor, dass sämtliche in der Beschwerde vom 11. De- zember 2019 gestellten Hauptanträge betreffend Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, Gewährung des Asyls und allenfalls der vorläufigen Auf- nahme sowie eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf- rechterhalten werden sollen. 4.2 Betreffend den angerufenen Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG (unbeurteilt gebliebene Anträge) ist das Revisionsgesuch offensichtlich un- begründet:
E-3899/2023 Seite 6 Ein Antrag gilt erst als im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG unbeurteilt geblie- ben, wenn angenommen werden muss, dass das Gericht nicht zumindest stillschweigend über den Antrag befunden hat vgl. BVGE 2011/18 E. 3 – 6). Vorliegend wurden unbestrittenermassen sämtliche in der Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gestellten Anträge im angefochtenen Urteil erfasst und einer Beurteilung zugeführt. In der behauptungsgemäss übersehenen Eingabe vom 28. April 2023 sind keine über die in der Beschwerde gestell- ten Begehren hinausgehende neue Anträge gestellt worden (vgl. auch
E-3899/2023 Seite 7 einen die Postsendung vom 28. April 2023 zu einem Zeitpunkt eingegan- gen ist, der zwischen den beiden durchgeführten Urteilszirkulationen lag, und zum andern in der fraglichen Zeit ein temporärer Wechsel in der Per- son des beziehungsweise der zuständigen Gerichtsschreibenden im Hin- blick auf die Redaktion der zeitnah ergangenen Zwischenverfügung vom 5. Mai 2023 erfolgte, wodurch die eingegangene Eingabe zwischenzeitlich keinen physischen Eingang in das Beschwerdedossier gefunden haben dürfte. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Eingabe der Gesuch- stellerin vom 28. April 2023 vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6611/2019 aus Versehen nicht berücksichtigt wurde. 4.3.2 Erheblich ist eine unberücksichtigt gebliebene Tatsache dann, wenn sie zugunsten der gesuchstellenden Person zu einer anderen Entschei- dung hätte führen müssen, wäre sie berücksichtigt worden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4F_7/2021 vom 5. Mai 2021 E. 1.1, 4F_11/2018 vom 21. März 2018 E. 2.1, 1F_39/2019 vom 26. August 2019 E. 2, 2F_8/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.2). Gemäss konstanter bundesverwaltungsrechtli- cher Praxis setzt Erheblichkeit folglich voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchstel- ler günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. hierzu beispielhaft die Urteile E-1301/2023, vom 14. März 2023, E. 3.2.; E-6550/2019 vom 10. März 2020, E. 4.2, 2. Abschnitt je m.w.H. insbesondere auch auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Dieses zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 121 Bst. d BGG ist vorliegend entgegen der anderslautenden Auffassung der Gesuchstellerin nicht erfüllt: Die Gesuchstellerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass im ange- fochtenen Urteil (vgl. dort Bstn. I. und J. sowie E. 8.4.5) bereits eine Beur- teilung ihres psychischen Zustandes unter Berücksichtigung zweier ärztli- cher Berichte (vom [...] Februar 2020 und vom [...] Mai 2021) stattgefun- den hat, ohne dass daraus ein für sie günstiges Urteil im Sinne einer Asyl- gewährung oder der Verhinderung des Wegweisungsvollzuges resultiert hätte. Hierzu Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich der psychischen Situa- tion der Beschwerdeführerin im Urteil E-6611/2019 vom 14. Juni 2019 (vgl. dort E. 8.4.5.) aus, dass gestützt auf die Akten die gesundheitliche Situation
E-3899/2023 Seite 8 insgesamt nicht als derart gravierend zu bezeichnen sei, als dass von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Gemäss dem Austrittsbericht der (...) vom (...) Februar 2020 sei eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung seien damals ausgeschlossen worden und die Be- schwerdeführerin distanzierte sich gemäss diesem Bericht gegenüber den behandelnden Ärzten auch deutlich von Suizidgedanken. Sodann sei dem ärztlichen Bericht des (...) vom (...) Mai 2021 die gleiche Diagnose zu ent- nehmen. Eine Akut- und Fremdgefährdung sei nach wie vor nicht vorhan- den; eine Suizidalität werde von der Beschwerdeführerin zwar verneint, sei jedoch latent vorhanden. Sie habe namentlich Angst, anderen zur Last zu fallen sowie Angst vor Ausweisung und Kontakt zu Männern. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die diagnostizierte (...) und die (...) grundsätzlich auch in ihrem Heimatland behandelt werden könnten. Ausserdem könne auch angenommen werden, dass sich die (Wieder-)Vereinigung mit ihrer Familie in Äthiopien, namentlich mit ihrer Schwester, positiv auf ihren psy- chischen Gesundheitszustand auswirken könnte, da sie laut eigenen Aus- sagen im letzten Arztbericht in der Schweiz sehr isoliert lebe und ohne die täglichen Telefonate mit ihrer Schwester wohl wahnsinnig werden würde. Schliesslich sind nach dem Gesagten in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen von begünstigenden Umständen wie genügend finan- zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz zu be- jahen. Der übersehene ärztliche Bericht vom (...) April 2023 – welcher, gleich wie jener vom (...) Mai 2021 vom (...) erstellt wurde – führt hinsichtlich der psy- chischen Situation eine (...), eine (...), eine (...) sowie sonstig näher be- zeichnete Probleme mit (...) auf (vgl. dort Ziffer 1). Vergleicht man die im Urteil aufgrund der gewürdigten Arztberichte gewon- nenen Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchstel- lerin mit jenen, die der unberücksichtigt gebliebene Bericht vom (...) April 2023 präsentiert, dann stimmt die Diagnose einer (...) überein, wogegen sich die (...) von leicht (genau: [...] [vgl. ärztlicher Bericht vom {...} Mai 2021, Seite 1]) zu mittelschwer akzentuiert hat und eine (...) besteht, wobei eine zeitweise (...) bereits in den früheren Berichten festgestellt wurde (vgl. a.a.O. Seiten 2 und 4). Weiter wird im neuen Bericht die gegenüber den vorangegangenen Berichten etwas betontere Notwendigkeit einer (...) er- kannt (vgl. indes a.a.O. Seite 4).
E-3899/2023 Seite 9 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist der im ärztlichen Bericht vom (...) April 2023 gezeichnete Schweregrad der Beeinträchtigung somit nicht «völlig verschieden» von demjenigen, den das Gericht im Urteil vom 14. Juni 2023 angenommen hat. Es kann allenfalls von einer Akzentuie- rung, nicht jedoch von einer rechtserheblichen Veränderung des Krank- heitsbildes gesprochen werden. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der ärztliche Bericht vom (...) April 2023 nicht geeignet ist, eine rechtserheblich veränderte Grundlage herbei- zuführen, die bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis führen könnte. Das Erfordernis der Erheblichkeit ist daher zu verneinen. 4.3.3 Im Revisionsgesuch beanstandet die Gesuchstellerin ferner das an- gefochtene Urteil dahingehend, dass die auf Grundlage der damals be- rücksichtigten Berichte erkannte Schwere der Gesundheitsstörung für eine (Teil-)Gutheissung des Asylgesuchs nicht genüge. Diese Einwände sind je- doch nicht revisionsfähig: Die Revision dient nicht dazu, blosse Urteilskritik zu üben und angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (vgl. BGE 122 II 17 E. 3). Das gilt gleichsam für die Behauptung der Gesuchstellerin, das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil ihre Lage im Länderkontext nicht angemessen analysiert und die eigene Rechtsprechung zur Lage der Frauen in Äthio- pien nicht berücksichtigt. Die in der Eingabe vom 28. April 2023 vorgeleg- ten Berichte der SFH und ebenso deren weitere öffentlich zugänglichen allgemeinen länderspezifischen Berichte sind dem Gericht im Übrigen be- kannt und finden, soweit im Konsens mit der Auffassung des Gerichts, auch dann Beachtung, wenn sie in seinen Urteilen nicht explizit erwähnt sind. 4.3.4 Soweit im Übrigen im Revisionsgesuch eine über die Revisions- gründe von Art. 121 Bst. c und d BGG hinausgehende Verletzung sowohl des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs als auch der dem Ge- richt obliegenden Begründungspflicht gerügt wird, ist festzuhalten, dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht wegen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs verlangt werden kann (BVGE 2015/20 E. 3). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023 ist demzufolge abzuweisen. Es
E-3899/2023 Seite 10 erübrigt sich, auf das Revisionsgesuch und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern ver- mögen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhe- bung ist jedoch vorliegend in Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE zu ver- zichten, da ein Übersehen der Eingabe vom 28. April 2023 durch das Ge- richt die Gesuchstellerin zur Einreichung des Revisionsgesuchs veranlasst hat und eine Kostenauferlegung somit unverhältnismässig erschiene. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird daher hinfällig und bedarf keiner Beurteilung mehr.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3899/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: