B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3876/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (...).
E-3876/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein albanischer Staatsangehöriger mit letz- tem Wohnsitz in B._______ – reiste am 19. September 2009 erstmals in die Schweiz ein, wo er am 25. September 2009 im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. September 2009 machte er im Wesentli- chen geltend, dass er in Albanien nicht leben könne, da er aufgrund einer Fehde mit Blutrache in Lebensgefahr sei. So habe er am (...) einen Mann namens C._______ getötet. Dafür sei er bis am (...) im Gefängnis gewe- sen. Da die Kinder des Mordopfers seither nach seinem Leben trachte- ten, habe er Albanien im Jahre 1990 verlassen und sich in Italien, Frank- reich, Deutschland, Holland, Belgien und Griechenland aufgehalten. Dort habe er jeweils illegal gearbeitet. Zwischendurch sei er immer wieder – das heisst ein Mal in ein bis zwei Jahren – für zwei Wochen oder einen Monat zu seiner Familie nach Albanien zurückgekehrt (A1/14). Zur Un- termauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bestätigung des Innenministeriums der Republik Albanien vom (...), einschliesslich englischer Übersetzung, ein, wonach er am (...) wegen Mordes verhaftet wurde und während (...) Jahren im Gefängnis war (A7/1). A.b Mit Verfügung vom 15. März 2010 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen in An- wendung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru- ar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri- gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.2.2003; Dublin-II-VO) nach Griechenland weg (A36/6). Die gegen diese Verfügung am 29. März 2010 beim Bundesverwaltungs- gericht erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 9. Oktober 2010 zurück. Er begründete seinen Entscheid damit, dass er beabsichtige, in sein Heimatland zurückzukehren. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (E-2041/2010) mit Urteil vom 11. Oktober 2010 als durch Rückzug ge- genstandslos geworden ab (A47/4). Am (...) kehrte der Beschwerdeführer gemäss der Vollzugsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde mit dem Flugzeug nach Albanien zurück.
E-3876/2014 Seite 3 B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – begleitet von seinem damals (...)-jährigen Sohn, D._______ – in der Nacht vom (...) auf den (...) 2011 sein Heimatland und reiste am (...) 2011 erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim EVZ Kreuzlingen für sich (ein zweites) und seinen Sohn (ein erstes) Asylgesuch stellte. B.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. April 2011 und der einlässli- chen Anhörung vom 27. April 2012 machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, dass sein Leben in Albanien in Gefahr sei. Im Alter von (...) habe er einen Mann namens C., der ein Spitzel des Hoxha-Regimes gewesen sei, umgebracht, nachdem dieser (...). Er sei dafür im Gefängnis gewesen. Seither sei die Familie des Opfers bestrebt, sich nach dem Ehrenkodex – dem sogenannten Kanun von Lekë Dukag- jini – an ihm und seiner Familie zu rächen, weshalb er sein Land in den 90er Jahren verlassen habe und in Italien, Frankreich, Belgien, Holland, Griechenland, Deutschland, Schweden und Norwegen gelebt habe. Er sei immer wieder nach Albanien zurückgekehrt, in der Regel für einen, manchmal auch für zwei bis drei Monate. Er habe sich dort aber nicht frei bewegen können, sondern habe sich in seinem Haus einschliessen müs- sen. Zwischendurch habe er sogar im Wald gelebt, so auch bei seinem letzten Aufenthalt in Albanien von (...), als er seinen Sohn, der mit zu- nehmendem Alter verstärkt durch die Blutrache der gegnerischen Familie gefährdet gewesen sei, zwecks Ausreise habe abholen wollen. Ungefähr im Jahr (...) sei er, der Beschwerdeführer, vermutlich von den Familien- angehörigen des Opfers, angeschossen worden. Die Kugeln befänden sich noch in seinem linken Unterarm und seinem linken Knöchel. Bis heu- te [gebe es Behelligungen]. Während seines letzten Aufenthalts in der Schweiz habe zudem jemand versucht, (...). Die Aussöhnungsversuche zwischen seiner und der gegnerischen Familie, die lange zurücklägen, seien erfolglos geblieben. Als Beleg für sein Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer erneut die Bestätigung des Innenministeriums der Repu- blik Albanien vom (...) – diesmal im Original – ein (B12/1, Beilage 1). Überdies legte er ein Schreiben des Polizeikommissariats in E. vom (...) ins Recht, wonach er (...) wegen Mordes verurteilt wurde, die Aussöhnung der involvierten Familien bis heute nicht erreicht werden konnte und die Polizei nicht für die Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner Familie garantieren könne (B12/1, Beilage 2). Neben diesen Problemen mit der verfeindeten Familie trug der Be- schwerdeführer vor, auch vom albanischen Staat verfolgt zu werden. So
E-3876/2014 Seite 4 sei bereits der Grossvater seines Vaters politisch aktiv gewesen und habe Albanien nach dem Ende der Zogu-Regierung verlassen müssen. Sein Vater habe dann gegen den Kommunismus gekämpft und sei deswegen in Haft gewesen. Im Jahr 1991 habe der Beschwerdeführer selbst in (...). Im Rahmen der daraufhin gegen ihn eingeleiteten militärischen Vorunter- suchung sei es ihm aber gelungen, sich für unzurechnungsfähig zu erklä- ren, weshalb es keinen richtigen Gerichtsprozess gegen ihn gegeben ha- be. Die Regierung von Sali Berisha habe schliesslich versucht, seine Person schlecht zu machen und seine Familie gegen ihn auszuspielen. Er sei mehrmals ungerechtfertigt in Haft gewesen, zum letzten Mal im Jahr 2007, weil er sich für die Demokratie in Albanien habe einsetzen und zu diesem Zweck eine Wahlkampagne gegen die Berisha-Regierung ha- be organisieren wollen. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, dass er im Jahr (...) gar nicht im Zusammenhang mit der Blutrache, sondern auf Veranlassung der Berisha-Regierung angeschossen worden sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, gesundheitlich angeschlagen zu sein, da er an (...) leide und (...). B.c Am 3. Juli 2012 reichte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, F., zusammen mit G. und H., in der Schweiz ein Asylgesuch ein (C7/12). B.d Mit Schreiben vom 3. März 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft L. das BFM um prioritäre Behandlung des Asylgesuches des Be- schwerdeführers, da gegen diesen ein Verfahren wegen (...) eröffnet und er in Haft genommen worden sei. Gemäss dem als Beilage zum Schrei- ben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 ans BFM überwiesenen Rapport der Kantonspolizei L._______ vom 26. Februar 2014 sei G._______ (...) nach Albanien zurückgekehrt. Anlässlich der ebenfalls dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 beigelegten po- lizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers gab dieser an, von (...) in Albanien geweilt zu haben (B37/32). Gemäss einer Notiz des Bundes- amtes vom 9. April 2014 orientierte die Staatsanwaltschaft das BFM dar- über, dass der Beschwerdeführer notfallmässig in eine [Klinik] habe ein- geliefert werden müssen, wobei er sich gemäss Mitteilung der Staatsan- waltschaft ans BFM am 22. Mai 2014 wieder im Gefängnis (...) befunden habe (B38/4). Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 informierte die Staatsan- waltschaft das BFM im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs darüber,
E-3876/2014 Seite 5 dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen (...) eingeleitet wurde (B39/2). C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – am 2. Juli 2014 ins Gefängnis Zürich zugestellt – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Fehde mit Blutrache an konkreten Indizien und Anhaltspunkten fehle, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. So habe der Beschwerdeführer sich seit 1991 zwar mehrheitlich im Ausland auf- gehalten, sei nach eigenen Angaben aber immer wieder – gemäss Ein- und Ausreisestempel in seinem albanischen Reisepass selbst nach Ein- reichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz – nach Albanien zu- rückgekehrt. Im Jahr 2007 habe er sogar eine Wahlkampagne gegen die Berisha-Regierung organisieren wollen. Unter diesen Umständen wäre es den Angehörigen der verfeindeten Familie zweifelsohne möglich gewe- sen, seinen Aufenthaltsort aufzuspüren, wenn sich diese tatsächlich an ihm hätten rächen wollen. In jedem Fall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die erwarteten Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen drohten, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers von vorneherein nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Obwohl die Frage der Schutzwil- ligkeit und -fähigkeit des albanischen Staates vor diesem Hintergrund of- fengelassen werden könne, sei festzuhalten, dass die albanischen Be- hörden ihrer Schutzpflicht grundsätzlich nachkämen und auch in der Lage seien, Schutz zu gewähren. Auch aus der vorgetragenen politischen Ver- gangenheit der Familie des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefähr- dungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten, da nicht nachvoll- ziehbar sei, inwiefern das Schicksal der Vorfahren des Beschwerdefüh- rers mit dem seinen verknüpft sein sollte. Bezüglich der geltend gemach- ten Opposition gegen die Berisha-Regierung sei überdies nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführer ein ihn gefährdendes Engagement habe entwickeln können, habe er sich doch seit 1991 die meiste Zeit im Ausland aufgehalten. Die geltend gemachten Inhaftierungen – zuletzt im Jahr 2007 – hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise zudem zu weit zurückge- legen, um noch als Anlass für das Verlassen des Heimatstaates gewertet zu werden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Be-
E-3876/2014 Seite 6 schwerdeführer es unterlassen habe, sich zu den genauen Gründen der Inhaftierung zu äussern, wodurch er eine abschliessende Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz derselben verunmöglicht habe. Schliesslich müsse die Furcht vor einer künftigen Verfolgung – sei es wegen der Feh- de mit Blutrache oder der politischen Opposition – bereits deshalb als un- begründet angesehen werden, weil sich der Beschwerdeführer vor Ein- reichung des Asylgesuchs in der Schweiz während Jahren in westeuropä- ischen Ländern aufgehalten habe, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu kümmern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Al- banien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und dies wiederholt überprüft und bestätigt habe. Es sei dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen, die aufgrund dieser Qualifikation für Albanien beste- hende gesetzliche Vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, umzustossen. Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und we- der die herrschende politische Situation noch andere individuelle Gründe gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprächen, sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. Überdies sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass die Asylgesuche der Ehefrau und der (...) Kinder des Beschwerdeführers in einem separaten Verfahren behandelt würden und der Entscheid bezüglich des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innert fünf Arbeitstagen nach dessen Eröff- nung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. D. Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit alba- nischsprachiger Eingabe vom 7. Juli 2014 (Poststempel) – welche die In- struktionsrichterin angesichts des Gefängnisaufenthalts des Beschwerde- führers von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen liess (vgl. Zwischen- verfügung vom 15. Juli 2014) – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
E-3876/2014 Seite 7 richt und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei auf- zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er in Albanien seit kurzem einer doppelten Bedrohung ausgesetzt sei. So sei sein Leben nicht mehr nur wegen der Fehde mit Blutrache und seiner politischen Hal- tung gegenüber der albanischen Politik in Gefahr. Vielmehr werde er nun auch von seiner Ex-Frau (sic; der Beschwerdeführer bezeichnet seine Ehefrau in der Beschwerdeschrift durchwegs als "Ex-Frau") und deren Familie mit dem Tode bedroht. So habe seine Ex-Frau ihren Bruder, I., und ihre Onkel, J. und K., unrechtmässig mittels Asyl in die Schweiz gebracht, um den Beschwerdeführer umzu- bringen. Nachdem ihm das BFM bei der Suche einer sicheren Unterkunft im Juli 2013 nicht habe helfen wollen, sei er aus Angst vor seiner Ex-Frau nach Belgien und später nach Finnland ausgereist. Er sei schliesslich nach Albanien zurückgekehrt, um herauszufinden, was seine Ex-Frau mit G. gemacht habe. Dabei habe er feststellen müssen, dass die Familie seiner Ex-Frau sowohl seine Brüder und Schwestern als auch seine Mutter in Albanien bedrohten. Da er sich in Albanien nicht frei be- wegen könne und in ständiger Todesangst leben müsse, habe er keine Lösung für dieses Problem finden können. Nun kehre er nur noch als to- ter Mann nach Albanien zurück. Lebend bringe ihn niemand mehr dorthin. Schliesslich wies er darauf hin, dass er seine Kinder durch die Lügen sei- ner Ex-Frau verloren habe, und ersuchte darum, nicht von seinen Kindern getrennt zu werden, da deren Mutter verrückt sei. Der Beschwerdeschrift wurden folgende Unterlagen beigelegt: Einstellungsantrag des Strafverteidigers des Beschwerdeführers im Strafverfahren wegen dem Vorwurf (...) vom 5. Juni 2014 (Kopie); Bestätigung der belgischen Behörden vom 25. Juli 2013, wonach der Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 in Belgien eingereist ist und dort am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch gestellt hat sowie Schreiben bezüglich Zuteilung zur Asylunterkunft "(...)" vom 25. Juli 2013 (bei- des Kopien); Brief der Ehefrau vom 6. November 2012 (Poststempel) an den (...) Beschwerdeführer, mit deutscher Übersetzung (Kopie); [Schulische Unterlagen zu D._______ ]
E-3876/2014 Seite 8 Röntgenbilder der rechten Hand von D._______ vom 31. Janu- ar 2013 (Kopie); Fahrplanauskunft für die Strecke von "Amsterdam Centraal" nach "Koebenhavn H" für den 3. und 4. August 2013 (Kopie); Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn für die Strecke von "Hamburg Hbf" nach "Koebenhavn H" für den 4. August 2013 (Kopie); Zugfahrscheine von "Amsterdam C." nach "Koebenhavn H" entwertet am 4. August 2013 und von "Malmö C" nach "Stockholm C" vom 5. August 2013 (beides Kopien); Schifffahrkarte für die "Viking Line" ausgestellt auf den Beschwerde- führer vom 5. August 2013 (Kopie); diverse Unterlagen der finnischen Behörden bezüglich des in Finn- land gestellten Asylgesuchs des Beschwerdeführers (alles Kopien); Brief des Strafverteidigers des Beschwerdeführers an denselben be- züglich Information zum Stand der Verfahrenshandlungen im Straf- verfahren wegen dem Vorwurf (...) vom 20. Juni 2014 (im Original); Eingabe des Strafverteidigers des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2014 (...) der Staatsanwaltschaft (in Kopie).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-3876/2014 Seite 9 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Seit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – gilt die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nicht mehr nur für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG, sondern auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil auf- grund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kön- nen und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft somit jene Fälle, in denen nach der Anhörung keine weiteren Ab- klärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei- sung sowie deren Vollzugs notwendig sind. Hingegen steht die Bestim- mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen der asyl- suchenden Person nicht entgegen; vielmehr ist jene aufgrund der Be- gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be- schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt.
E-3876/2014 Seite 10 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Be- schwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. Septem- ber 2012 geltenden Fassung erfüllt: Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Der Bundesrat bezeichnete Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der perio- dischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge- kommen. Zudem ist das BFM aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffe- nen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit so- wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3876/2014 Seite 11 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben muss. 5.1 5.1.1 Zwar erscheint es – nicht zuletzt wegen der ins Recht gelegten Bes- tätigung des Innenministeriums der Republik Albanien, wonach der Be- schwerdeführer am (...) wegen Mordes verhaftet wurde (A7/1; B12/1, Bei- lage 1) – plausibel, dass sich der Vorfall, der die Blutfehde in Gang setz- te, tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen hat. Folglich ist nicht von vorneherein auszuschliessen, dass dem Beschwer- deführer nach dem albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) noch heute Rache droht. Die Existenz einer ernsthaften Bedrohungslage wird indes dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer – sogar nach Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz – nachweislich wiederholt für mehrere Wochen ins Heimatland gereist ist. Seine Furcht, in Albanien wegen der Blutfehde mit dem Tod bedroht zu werden, scheint folglich nicht sehr aus- geprägt zu sein, wäre er sonst wohl kaum so regelmässig dorthin zurück- gekehrt. Da allfällige Vergeltungsakte seitens der verfeindeten Familie des verstorbenen C._______ aber ohnehin lediglich aus privaten, asyl- fremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten wären, ist der Fehde mit Blutrache die flüchtlings- rechtliche Relevanz in jedem Fall abzusprechen. Ob das Risiko einer all- fälligen Vendetta im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs (Art. 3 EMRK) relevant sein könnte, ist nachfolgend unter der Erwä- gung 7.2 zu prüfen. 5.1.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch den albani- schen Staat ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochte, inwiefern er auf- grund seiner behaupteten politischen Aktivitäten beziehungsweise jener seiner Vorfahren gegenwärtig einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollte. So liegt [Vorfall von 1991], für die der Beschwerde- führer verantwortlich sein will, gleich wie das Ende des Hoxha-Regimes, über zwanzig Jahre zurück (vgl. B28/19, F69 ff., S. 10; Neue Zürcher Zei- tung [NZZ], Albaniens blockierte Aufarbeitung der Geschichte, 5. Januar 2011). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, sei es wegen [Vorfall von 1991] auch nie zu einem Gerichtsprozess gekommen (B28/19, F69,
E-3876/2014 Seite 12 S. 10), weshalb im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit heute kaum mehr mit Konsequenzen zu rechnen ist. Auch ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass es nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der geltend gemachten Landesabwesenheit seit Anfang der 90er Jahre (B11/12, S. 9, Rz. 18; B28/19, F20, S. 4) ein politisches Engagement hätte entwickeln können, das ihn in Gegnerschaft zur Beri- sha-Regierung und somit in Gefahr hätte bringen können. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierungen ist das BFM überdies zu Recht davon ausgegangen, dass diese kaum für das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz ausschlaggebend sein konnten, lag die letzte Inhaftie- rung gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines ers- ten Asylgesuches doch schon zwei Jahre zurück (A28/19, F82, S. 11). Überdies ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdefüh- rer eine abschliessende Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der vorgebrachten Inhaftierungen verhindert hat, indem er sich trotz entspre- chender Aufforderung anlässlich der Bundesanhörung nicht zu den ge- nauen Gründen derselben äussern wollte (B28/19, F53, S. 8 und F72, S. 10). 5.1.3 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgung durch die "Ex-Frau" des Beschwerdeführers und deren Familie wirkt nachgescho- ben, wenn nicht gar wahnhaft. Selbst wenn diesem Vorbringen aber Glauben geschenkt würde, müsste ihm die flüchtlingsrechtliche Relevanz – gleich wie der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie des verstorbenen C._______ – mangels Verfolgungsmotiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG abgesprochen werden. Darüber hinaus wäre der Be- schwerdeführer in der Schweiz ohnehin nicht in Sicherheit, nachdem sich die Familienmitglieder, von denen er behauptet verfolgt zu werden, tat- sächlich in der Schweiz aufhielten. 5.2 Wie im Übrigen bereits in Erwägung 3 festgehalten, hat der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass für Albanien die gesetzliche Regelvermutung besteht, dass dort kei- ne asylrelevante staatliche Verfolgung zu befürchten und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Wie den Ausführungen in den Erwägungen 5.1 zu entnehmen ist, vermögen die anlässlich der Anhörungen protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers und die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Grün- de weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die
E-3876/2014 Seite 13 erwähnte Regelvermutung umzustossen. Überdies ist bezüglich der gel- tend gemachten Verfolgung durch die Familie von C._______ und durch die Familie der Ex-Frau des Beschwerdeführers festzuhalten, dass kein Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. 5.3 Die Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das BFM hat demnach die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Daran ändern auch die auf Beschwer- deebene eingereichten Unterlagen – die ohnehin nicht geeignet sind, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen – nichts. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grund- satz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Auch aus dem Umstand, dass albanische Staatsangehörige seit dem 15. Dezember 2010 für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von der Visumpflicht – unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines bi- ometrischen Passes sind – befreit sind, kann nichts zu Gunsten der Be- schwerdeführenden abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Ausführungen des BFM in seiner Verfügung vom 27. Juni 2014, wonach die Asylgesuche der Ehefrau und der (...) Kinder des Beschwer- deführers entgegen dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in einem separaten Verfahren behandelt würden, sind sehr knapp ausgefallen und genügen der Begründungspflicht nicht. Angesichts der aktenkundigen familiären Probleme des Beschwerdeführers sind die Hintergründe dieses Entscheides indes – offenbar auch dem Beschwer- deführer, der zur Trennung von seinen Kindern im Rahmen der Rechts- mitteleingabe Stellung nahm – klar. So ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen (...) sowie wegen (...) im Gange (B37/32; B39/2; vgl. auch Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014). Im
E-3876/2014 Seite 14 Rahmen der damit zusammenhängenden Gewaltschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei L._______ aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung weggewiesen (B37/32). Derzeit befin- det er sich wegen dieser Vorwürfe in Haft. Somit führen der Beschwerde- führer und seine Ehefrau keinen gemeinsamen Haushalt mehr und leben faktisch getrennt, was dem Wunsch der Ehefrau, die sich gemäss Anga- ben gegenüber dem BFM vor der Gewalt des Beschwerdeführers fürchtet (C25/12, F72, F86 und F96, S. 7-10), zu entsprechen scheint. Aus die- sem Grund und angesichts der vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie ausgehenden potenziellen Gefährdung, erscheint der Entscheid des BFM, die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder des Beschwerde- führers in einem separaten Verfahren zu behandeln, sachgerecht. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen erhobenen, pauschalen Einwände – seine "Ex-Frau" lüge und sei verrückt – nichts zu ändern, hat die Kantonspolizei L._______ nach Einvernahme der Parteien immerhin eine Gewaltschutzmassnahme ver- fügt und das Zwangsmassnahmengericht die Haft verlängert (vgl. Brief des Strafverteidigers des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2014 [Beilage zur Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014]). Die in Art. 44 AsylG gewählte Formulierung, der Grundsatz der Einheit der Familie sei bei der Wegwei- sung und dem Wegweisungsvollzug "zu berücksichtigen", erhellt denn auch, dass im Einzelfall Abweichungen von diesem Grundsatz denkbar sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 c). Namentlich im Fall einer faktisch getrennten Ehe hat die ARK dies bejaht (EMARK 2004 Nr. 12). Das kürzlich gestützt auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-2062/2012 vom 7. September 2012) zur Frage der Verletzung von Art. 8 EMRK ergangene Urteil des EGMR (M.P.E.V. und andere gegen die Schweiz, Urteil vom 8. Juli 2014, Beschwerde Nr. 3910/13) steht dieser Trennung der Verfahren insofern nicht entgegen, als die Ehefrau und die Kinder des Betroffenen im vom EGMR zu beurtei- lenden Fall über eine vorläufige Aufnahme verfügten (vgl. § 17), während die Angehörigen des Beschwerdeführers Asylsuchende sind, die weder aus dem nationalen noch aus dem internationalen Recht einen Anspruch auf einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz ableiten können, weshalb sich auch der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. Urteil des BGer 2A.137/2002). Im Urteil des EGMR vom 8. Juli 2014 wur- de überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betroffene trotz Trennung von seiner Ehefrau sowohl zu dieser als auch zu seinem min- derjährigen Kind ein enges Verhältnis pflegte und die Ehefrau den Betrof- fenen im Umgang mit seiner Krankheit weiterhin unterstützte (§ 56). Ein
E-3876/2014 Seite 15 entsprechendes enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner von ihm getrennten Ehefrau kann, wie im vorangehenden Absatz geschildert, nicht bejaht werden. Auch lassen sich – angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden potenziellen Gefährdung seiner gesam- ten Familie – aus dem Kindeswohl keine Ansprüche ableiten. Dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung losgelöst vom Verfahren der restlichen Familie behandelt hat, ist daher – angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden po- tenziellen Gefährdung, der faktischen Trennung der Familie und der De- linquenzvorwürfe gegen den Beschwerdeführer – zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
E-3876/2014 Seite 16 Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 7.2.2.1 Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Familien zu werden, mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Ge- fahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. EGMR, Ahmed ge- gen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Be- handlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des Non-Refoulement-Prinzips. Er um-
E-3876/2014 Seite 17 fasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Hinge- gen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen als Folge gemein- rechtlicher Delikte ab. Die Anforderungen, welche die europäischen Or- gane an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rück- schiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Ita- lien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die An- nahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, un- menschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwer- de Nr. 14038/88; seither ständige Praxis). Wie bereits in Erwägung 5.1.1 festgehalten, wird die Existenz einer kon- kreten und ernsthaften Bedrohungslage aufgrund der vorgebrachten Vendetta der Familie des verstorbenen C._______ dadurch in Frage ge- stellt, dass der Beschwerdeführer nachweislich immer wieder – sogar nach Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz – nach Albanien zu- rückgekehrt ist. Wie vom BFM in seiner angefochtenen Verfügung ange- führt, kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer vor Einreichung sei- nes Asylgesuchs in der Schweiz während Jahren in Westeuropa auf- gehalten hat, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu bemühen. Ein sol- ches Verhalten ist mit der Behauptung, im Heimatland mit dem Tod be- droht zu sein und somit eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK befürchten zu müssen, schwer vereinbar, weshalb der an- spruchsvolle Nachweis des "real risk" wohl bereits daran scheitert. Auffäl- lig erscheint in diesem Zusammenhang überdies, dass die Brüder des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben nach wie vor in B., dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, leben (B28/19, F10 f., S. 3), ob- schon auch diese als nahe männliche Verwandte des Beschwerdeführers von der geltend gemachten Blutrache der Familie von C. betrof- fen wären (vgl. Tages Anzeiger, "Eine Blutrache sieht nur die Tötung ei-
E-3876/2014 Seite 18 nes Mannes vor", 23. August 2011; RAINER MATTERN, SFH (Hrsg.), Koso- vo: Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Bern, 24. November 2004, S. 15). In jedem Fall kann der Beschwerdeführer einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter aber dadurch begegnen, dass er sich in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaat- liche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz fin- den kann. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der Familie des verstorbenen C._______ auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens ist als eher unwahrscheinlich einzustufen. Aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative ist vorliegend keine genügend kon- krete Gefahr dargetan, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit realisieren wird. Der Beschwerdeführer kann somit durch die Verlegung seines Wohnsitzes in eine grössere albanische Stadt, wo ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich ist, eine allfällige in sei- nem Heimatort drohende Gefahr für Leib und Leben abwenden, wodurch er durch eine Rückkehr in sein Heimatland keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist. Dies gilt auch für die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie der "Ex-Frau" des Beschwerde- führers, wobei diesbezüglich – in Wiederholung der Erwägung 5.1.3 – an- zufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht in Si- cherheit wäre, sofern sich die Angehörigen von F._______, wie vom Be- schwerdeführer behauptet, tatsächlich in der Schweiz aufhielten. 7.2.2.2 Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK, so- lange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind. Dies gilt auch bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des Beschwerdefüh- rers infolge dessen gesundheitlicher Beschwerden, deren Art und Aus- mass ohnehin unbekannt sind, da der Beschwerdeführer sie in seiner Rechtsmitteleingabe weder erwähnte noch durch ärztliche Atteste beleg- te. So kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet oder wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychi-
E-3876/2014 Seite 19 schen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte. Die Schwelle für die Annah- me einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist aber auch diesbezüglich hoch (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Nach Information der Staatsanwaltschaft musste der Beschwerdeführer im April 2014 kurzzeitig in [eine Klinik] eingewiesen werden (B38/4). Dass er sich aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in Todesnä- he befände, lässt sich alleine daraus indes nicht schliessen. Auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung an (...) und (...) erscheint die Schwelle für die Bejahung einer drohenden un- menschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK noch nicht erreicht. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt, ist überdies davon auszu- gehen, dass in Albanien grundlegende medizinische Behandlungsmög- lichkeiten bestehen, die zwar nicht unbedingt dem hohen Standard der in der Schweiz angebotenen Gesundheitsversorgung entsprechen, eine Verschlimmerung eines allfälligen psychischen Leidens des Beschwerde- führers aber unwahrscheinlich machen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer beziehungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation – insbesondere aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme – eine Rückkehr in sein Heimatland und nötigenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil von Albanien zuzumuten ist. Wie bereits in Erwägung 7.2.2.2 erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer grundlegenden Behandlung allfälliger psychischer und physischer Krankheiten des Beschwerdeführers in grösseren albanischen
E-3876/2014 Seite 20 Städten gewährleistet ist. Obwohl es gemäss den konsultierten Quellen insbesondere ausserhalb von Tirana an fachärztlicher Versorgung man- gelt, wird die medizinische Grundversorgung, einschliesslich bestimmter Medikamente, durch ein Netzwerk von Basisgesundheitszentren, Kliniken und Krankenhäusern in 36 Bezirken des Landes kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. European Asylum Support Office, Asylum applicants from the Western Balkans, Comparative analysis of trends, push–pull factors and responses, 2013, S. 41; European Commission, Albania: 2013 Progress Report, 16. Oktober 2013, S. 54). Mit Blick auf die Behandlung psychi- scher Erkrankungen gibt es nach Angaben der Weltgesundheitsorganisa- tion in Albanien unter anderem zwei psychiatrische Kliniken, zwanzig Am- bulatorien und drei sogenannte "day treatment facilities" (vgl. World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2011, Albania, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/alb_mh_profile.- pdf?ua=1, abgerufen am 6. August 2014). Auch wurden in den vergange- nen Jahren zehn betreute Wohnheime und sechs weitere kommunale Gesundheitszentren für psychisch kranke Personen eröffnet (vgl. Council of Europe, Report to the Albanian Government on the visit to Albania car- ried out by the European Committee for the Prevention of Torture and In- human or Degrading Treatment or Punishment [CPT], 20. März 2012, S. 43 ff., http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=4fe46ab- 62, abgerufen am 6. August 2014). In wenigen staatlichen Krankenhäu- sern werden ausserdem Psychotherapien angeboten. Zudem gibt es in Albanien, vorwiegend in Tirana, eine kleine Anzahl von NGOs (z.B. die Albanian Association for Psychotherapy), welche kostengünstige Dienst- leistungen für psychisch kranke Personen anbieten (vgl. JULIA MOSER, SFH (Hrsg.), Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Bern, 13. Februar 2013, S. 6 ff.). Auch wenn die Möglichkeiten für statio- näre Aufenthalte und das Angebot an Psychotherapien in diesen landes- weit verfügbaren psychiatrischen Einrichtungen als ungenügend einge- stuft werden (vgl. MOSER, ebda., S. 7), ist davon auszugehen, dass die grundlegenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit Blick auf den vorliegenden Fall gewährleistet sind. So scheinen die Lei- den des Beschwerdeführers nicht von ausgeprägter Intensität zu sein, hat er nach eigenen Angaben anlässlich der Anhörung vom 27. April 2012 bis zu diesem Zeitpunkt doch weder psychiatrische noch psychologische Hil- fe in Anspruch genommen (B28/19, F124, S. 16). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistun- gen, wie beispielsweise die Beschaffung eines Vorrats an notwendigen Medikamenten, zu beantragen.
E-3876/2014 Seite 21 Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Beschwerde- führer zugemutet werden kann, in einem anderen, städtischen Teil Alba- niens Fuss zu fassen, hat er im Rahmen seiner illegalen Aufenthalte in ganz Europa tatsächlich bewiesen, dass es ihm an Anpassungsfähigkeit und Finanzierungsmöglichkeiten nicht mangelt. Auch ist es ihm zuzumu- ten, zwecks Lösung des Konflikts mit der Familie des verstorbenen C._______ eine ernsthafte Schlichtung ins Auge zu fassen. So liegt nicht nur der vom Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche Beilegungsver- such der Blutfehde (B28/19, F101, S. 13), sondern auch das auslösende Ereignis bereits viele Jahre zurück, weshalb eine erhöhte Chance be- steht, dass ihm die Familie des verstorbenen C._______ verzeiht. 7.3.2.1 Schliesslich ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerde- führers insbesondere bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ge- bührend Rechnung zu tragen. So sind die Hinweise in seiner Rechtsmit- teleingabe, er werde nur noch als toter Mann nach Albanien zurückkeh- ren, lebend bringe ihn niemand mehr dorthin, vor dem Hintergrund seiner im [Klinikaufenthalt] im April 2014 gipfelnden labilen psychischen Situati- on als potentielle Suiziddrohungen zu verstehen. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden sind gehalten, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tra- gen. Sie werden, falls angezeigt, jegliche zweckdienlichen Massnahmen – wie die vorgängige Information der albanischen Behörden beziehungs- weise die Eröffnung des vorliegenden Urteils gegenüber dem Beschwer- deführer in geeigneter Form – zu ergreifen haben, um einer vom Be- schwerdeführer ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Überstellung nach Albanien entgegenzuwirken. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über einen bis ins Jahre 2020 gültigen Reisepass verfügt. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-3876/2014 Seite 22 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3876/2014 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: