B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3860/2024

U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A., geboren am (...), und deren Ehemann, B., geboren am (...), und das gemeinsame Kind, C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024 / N (...).

E-3860/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), türkische Staats- angehörige türkischer Ethnie, und B._______ (nachfolgend: der Beschwer- deführer), türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, mit letztem offi- ziellem Wohnort in D._______ (Provinz Mersin), verliessen gemäss eige- nen Angaben ihren Heimatstaat am (...) 2023 und gelangten am 24. Okto- ber 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 21. respektive 22. Februar 2024 wurden sie dem erweiterten Verfahren zu- geteilt und dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Die Beschwerdeführenden seien zusammen mit dem Bruder des Be- schwerdeführers F._______ und dessen Familie ausgereist, welche eben- falls am 24. Oktober 2023 Asylgesuche in der Schweiz einreichten (N [...]). Deren Akten und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lässt sich entnehmen, dass F._______ und dessen Familie am 14. Mai 2024 ihre Asylgesuch zurückgezogen haben und Anfang Juni 2024 in ihren Heimatstaat ausgereist sind. B. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführenden C._______ (nachfol- gend: die Tochter der Beschwerdeführenden) im (...)spital G._______ auf die Welt. C. C.a Am 19. Februar 2024 wurden die Beschwerdeführenden getrennt zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie geltend, sie seien beide in der Provinz Mersin aufgewachsen, wo die meisten ihrer Angehörigen wei- terhin wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium abge- brochen und fortan zunächst in der (...)branche und anschliessend als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss des Gymnasi- ums eine Ausbildung als (...) absolviert und sei bis zu ihrem Umzug nach H._______ (...) 2022 respektive (...) 2023 als (...) tätig gewesen. Im Jahr 2020 hätten die Beschwerdeführenden religiös geheiratet und rund (...) Jahre später habe die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten. Im Jahr 2023 hätten sie auch zivilrechtlich geheiratet. Aus gesundheitlicher Sicht machten sie geltend, aufgrund der frühen Geburt ihrer Tochter leide diese teilweise an (...). Ausserdem gehe es ihnen in psychischer Hinsicht schlecht.

E-3860/2024 Seite 3 C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, im (...) 2018 sei gegen ihn wegen seiner Social Media-Beiträge ge- stützt auf eine Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eingeleitet worden. Seinen Angaben zufolge sei er mangels Beweisen im (...) 2018 jedoch unter Ansetzung einer Bewäh- rungsfrist von (...) Jahren zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Im Jahr 2020 sei er in den Militärdienst eingetreten, wo er – wie andere Kurden – aufgrund seines Aussehens stets schikaniert und diskriminiert worden sei. Als er im Jahr 2021 nach I._______ zurückgekehrt sei, sei sein Haus und sein Fahrzeug wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi) und seinem Engagement für diese Partei (er habe im Wesentlichen [...] und [...]) regelmässig durchsucht worden. Er sei jeweils auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er nackt unter- sucht worden sei. Ferner sei er regelmässig von der Polizei und von Mit- gliedern der Jugendfraktion der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) geschla- gen worden. Verwandte eines gefallenen türkischen Soldaten hätten über- dies sein (...) nach dessen Tod mit Steinen beworfen. Auch seine Schwie- gereltern seien wegen seiner Ethnie beschimpft worden. Des Weiteren sei er wegen seiner Position als bekannter Aktivist aufgefordert worden, sich öffentlich gegen die HDP auszusprechen. Schliesslich sei (...) 2022 von einer Privatperson erneut gegen ihn Anzeige erstattet worden, weil er in den Sozialen Medien als Mitglied der HDP und für seine prokurdischen Posts bekannt gewesen sei. Es sei ein Ermittlungs- verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröff- net worden und er sei in den letzten Monaten des Jahres 2022 diesbezüg- lich polizeilich verhört worden. Zwischenzeitlich sei ein Festnahmebefehl respektive ein richterlicher Vorführbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Dieses neue Verfahren, das aktuell hängig sei, komme zum Verfahren be- züglich Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation hinzu. Aufgrund dieser Ereignisse hätten die Beschwerdeführenden sich (...) 2023 entschieden, nach H._______ umzuziehen, wo es die ersten (...) Mo- nate keine Probleme gegeben habe. Dann sei das (...) des Beschwerde- führers wieder beschädigt und ein (...) an ihre (...) geschmiert worden. So- wohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin seien wieder regelmässig beschimpft worden. Generell seien die Ülkü Ocakları («Graue Wölfe» [Bezeichnung für eine türkische rechtsextreme Bewegung {Anm. des Gerichts}]) respektive die Jugendfraktion der AKP für ein solches Verhalten bekannt. Er habe jedoch keine Anzeige erstattet.

E-3860/2024 Seite 4 An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer ausserdem zur Einreichung der Akten hinsichtlich des im Jahr 2018 eingeleiteten Ermittlungsverfah- rens, eines Auszugs des türkisches Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) sowie eines Screenshots von e-Devlet aufgefordert. C.c Die Beschwerdeführerin brachte als Asylgrund vor, sie sei aufgrund ih- rer Ehe bedroht und erniedrigt worden. Persönlich habe sie jedoch keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Unterlagen (jeweils in Kopie) ein:

  • ein Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ an das Ermittlungs- büro (...) vom (...) 2023 (Soruşturma No. [...]; Bm. 1 [Bm. A]);
  • ein Schreiben des Ermittlungsbüros (...) an die Direktion (...) der Poli- zeibehörde I._______ vom (...) 2023 (Soruşturma No. [...]; Bm. 2 [Bm. B]);
  • ein Untersuchungsbericht der Polizei I._______, Abteilung (...), vom (...) 2023 (Bm. 3 [Bm. C]);
  • ein Antrag der Staatsanwaltschaft I._______ auf Ausstellung eines Vor- führbefehls vom (...) 2024 wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation und Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und Art. 7 des Anti- Terrorgesetzes (ATG) betreffend ein Delikt vom (...) 2018 (Soruşturma No. [...]; Bm. 4 [Bm. D]);
  • Bildschirmfotos von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Social Me- dia zwischen 2016 und 2018 (Bm. 5 [Bm. E]);
  • ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer aus der Türkei vom (...) 2018, (...) und (...) 2023 (Bm. 6 [Bm. F]). E. Am 21. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Austrittsberichts des (...)spitals G._______ vom (...) 2024 (datiert vom [...]
  1. betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Am 23. Februar 2024 reichten sie weitere Unterlagen beim SEM ein (je- weils in Kopie):

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  • ein Austrittsbericht des (...)spitals G._______ vom (...) 2024 betreffend die Beschwerdeführerin für die nachbetreuende Hebamme;
  • ein Austrittsbericht des (...)spitals G._______ vom (...) 2024 betreffend die Tochter der Beschwerdeführenden;
  • unter dem Titel «Verfahrensstand 2018» ein Antrag der Staatsanwalt- schaft I._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2024 (Bm. 7; entspricht Bm. 4 [Bm. D]);
  • ein Schreiben des türkischen Anwalts J._______ (ohne Datum, Bm. 8). G. Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Konsultationsberichts von Medbase K._______ vom (...) 2024 betreffend den Beschwerdeführer ein. H. Mit am 21. Mai 2024 eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Hiergegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2024 eine Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, nach Auf- hebung der Verfügung vom 16. Mai 2024 sei die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und erneuter Entscheidfindung an die Vor- instanz zurückzuweisen; eventualiter seien sie unter Asylgewährung als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die vom SEM angefertigten Transkriptionen und Übersetzungen der in der Verfügung zi- tierten Quellen und in das vorinstanzliche Dokument «Asylpraxis» (APPA) Türkei. Nach Gewährung der Einsicht sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 20. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Be- schwere bestätigt.

E-3860/2024 Seite 6

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 1.3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragten die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht erstmals, es sei ihnen Einsicht in das vor- instanzliche Dokument «Asylpraxis» (APPA) Türkei zu gewähren (vgl. Be- schwerde Ziff. 25 ff.). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grund- sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Die Verfügung bildet als Anfech- tungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege demnach den äusseren Rahmen, innerhalb dessen die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfech- tungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es mithin an einem

E-3860/2024 Seite 7 Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 687 m.w.H.; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal- tungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 63). Der Antrag auf Einsicht in die «Asylpraxis» APPA wurde im erstinstanzli- chen Verfahren noch nicht gestellt, weshalb die Vorinstanz auch nicht dar- über verfügt hat. Deshalb ist auf den entsprechenden Antrag um Einsicht in dieses Dokument und folglich auch auf das Begehren um Beschwerde- ergänzung nach gewährter Einsicht mangels Anfechtungsobjekt nicht ein- zutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen betreffend die Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe zu- nächst geltend, weil die Transkriptionen und Übersetzungen der in der Ver- fügung zitierten Quellen nicht im Aktenverzeichnis ersichtlich und zur Ein- sicht zugestellt worden seien, sei das rechtliche Gehör und die Aktenfüh- rungspflicht verletzt. Sollte das Gericht den entsprechend begründeten Rückweisungsantrag abweisen, werde um Einsicht in die vom SEM ange- fertigten Transkriptionen und Übersetzungen auf Beschwerdeebene er- sucht. 3.2.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE

E-3860/2024 Seite 8 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlas- sungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Verwaltungs- interne Akten unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Damit sind Unter- lagen gemeint, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil- dung dienen, wie etwa Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen und An- träge (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a und BVGE 2008/14 E. 6.2.1, je m.w.H.). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 m.w.H.). Sämtliche im Verfahren vorgenom- menen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind vollständig festzuhalten (vgl. Urteil BGer 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 3 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 497). Dabei können sie sich je- doch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 m.w.H.). 3.2.2 Bei den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Quellen (vgl. Verfügung Ziff. II.2.1.1 [S. 9]) handelt es sich um türkische Medienbe- richte, welche öffentlich zugänglich und leicht abrufbar sind. Eine weiterge- hende Einsicht in die vorinstanzlichen Transkriptionen und Übersetzungen dieser Quellen ist nicht notwendig, da die Beschwerdeführenden die türki- sche Sprache beherrschen und der wesentliche Inhalt der Quellen (türki- sche Justizdokumente können in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden) auch schon in Schweizer Medien thematisiert wurde (vgl. bspw. Tages-Anzeiger vom 11. Dezember 2023, Türken sollen mit falschen Haftbefehlen Asyl bekommen haben – SEM widerspricht [https://www.ta- gesanzeiger.ch/flucht-in-die-schweiz-tuerken-sollen-mit-falschen–haftbe- fehlen-asyl-bekommen-haben-sem-widerspricht-496531975036, besucht am 9. Juli 2024]; Aargauer Zeitung vom 11. Dezember 2023, Asylschwindel mit Fake-Haftbefehlen: Ein türkischer Flüchtling erzählt [https://www.aar- gauer-zeitung.ch/schweiz/asyl-asylschwindel-mit-fake-haftbefehlen-ein- tuerkischer-fluechtling-erzaehlt-ld.2549733?reduced=true, besucht am 21. August 2024]). In diesem Sinne handelt es sich beim Inhalt der Quellen um öffentlich bekannte Tatsachen. Vor diesem Hintergrund ist eine Gehörsverletzung mangels Einsichtsge- währung in allfällige vom SEM angefertigten Transkriptionen und Überset- zungen der in der Verfügung zitierten Quellen zu verneinen. Ferner ist auch

E-3860/2024 Seite 9 das Gesuch um Einsicht in die genannten Unterlagen auf Beschwerde- ebene sowie der Antrag, es sei nach Einsichtsgewährung eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen. 3.2.3 Auch der Aktenführungspflicht ist entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführenden Genüge getan. Das SEM war nicht gehalten, allfällige Transkriptionen und Übersetzungen der in der Verfügung zitierten Quellen in den Akten zu dokumentieren, da mit der Offenlegung der Quellen jeder- zeit nachvollzogen werden kann, auf welche Erkenntnisse es seinen Ent- scheid stützt. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügten in der Rechtsmitteleingabe weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Ausführungen der Vorin- stanz zum angeblich geringen Beweiswert türkischer Justizdokumente (vgl. Verfügung Ziff. II.2.1.1 [S. 9]) nicht überzeugend und rechtlich nicht haltbar seien, zumal es sich hierbei um einen Textblock mit sehr dürftigen respektive nicht unabhängigen Quellen handle. Folglich vermöchten diese Quellen die Schlussfolgerung des SEM nicht zu stützen, zumal eine Ana- lyse derselben vollständig unterbleibe. 3.3.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV respektive Art. 29 VwVG ergibt, ver- langt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.3.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen rechtserheblichen Vorbringen (geltend gemachte strafrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers, sein Engagement für die HDP, die Behelligungen und die persönliche Situation der Beschwerdeführenden sowie die einge- reichten Beweismittel) auseinandergesetzt und seine Verfügung unter An- gabe von Quellen hinreichend begründet (vgl. Verfügung Ziff. II). Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beweiswert der Gerichtsdokumente – nach Einschätzung des SEM – zwar gering sei, die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, jedoch offenbleiben könne. Ange- sichts dieser Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, dass das SEM bezüglich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens keine Echtheitsprüfung der diesbezüglich eingereichten Dokumente respektive keine Glaubhaftig- keitsprüfung dieses Vorbringens vorgenommen hat. Dass es für die Be- gründung auf Textbausteine zurückgegriffen hat, ist angesichts der klar

E-3860/2024 Seite 10 erkennbaren Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen nicht zu beanstanden. Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die genannten Quellen hinsichtlich des Beweiswerts türkischer Justizdokumente Bezug genommen hat, zumal sich entsprechende Informationen, wie bereits erwähnt, auch aus Berich- ten in den Schweizer Medien entnehmen lassen (vgl. E. 3.2.2) und das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren letzt- lich ohnehin als nicht asylrelevant einstufte. Die Vorinstanz hat demnach nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – hat leiten lassen. Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Übrigen stellt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, keine Verletzung der Begrün- dungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine materielle Frage, welche nachfolgend behandelt wird. 3.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass das SEM das türkische Strafverfahren im Jahr 2018 aus den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründen als unglaubhaft erachtete (vgl. Verfügung Ziff. II.1 [S. 7]), eine Verletzung des Willkürverbots darstellt. Dasselbe gilt bezüglich des Hinweises, türkische Justizdokumente – wie der einge- reichte Antrag auf einen Vorführbefehl (Bm. 4 [Bm. D] resp. Bm. 7) – hätten einen geringen Beweiswert, zumal das Beweismittel vorliegend keinen ma- teriellen Inhalt aufweise, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehe (vgl. Verfügung Ziff. II.2.1.1 [S. 9]). 3.5 Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-3860/2024 Seite 11 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das vorge- brachte türkische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2018 (Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation) nicht glaubhaft sei. Das diesbezüglich – nach Aufforderung des SEM, die einschlägigen Akten zu diesem Verfahren einzureichen – am 23. Februar 2024 mit dem Vermerk «Verfahrensstand 2018» (A39; Bm. 7) beigebrachte Beweismittel sei mit dem bereits am 19. Februar 2024 zu den Akten gereichten Antrag auf einen Vorführbefehl vom (...) 2024 identisch (Bm. 4 [Bm. D]). Dieser beinhalte jedoch keine konkreten Informationen zum geltend gemachten Strafverfah- ren aus dem Jahr 2018. Daher sei dieses Beweismittel nicht tauglich, den vorgebrachten Sachverhalt bezüglich des Verfahrens von 2018 glaubhaft zu machen, zumal auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerde- führers weitgehend unsubstantiiert, inkohärent und widersprüchlich ausge- fallen seien und der Beschwerdeführer auch der Aufforderung, einen aktu- ellen Auszug aus dem UYAP einzureichen, aus dem das angebliche Ver- fahren aus dem Jahr 2018 ersichtlich sein müsste, nicht nachgekommen sei. Ferner seien auch die geltend gemachten Hausdurchsuchungen auf- grund der wenig substanziierten, stereotypen und widersprüchlichen Aus- sagen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft. Hinsichtlich des jüngsten Ermittlungsverfahrens weise der Antrag auf Aus- stellung eines Vorführbefehls vom (...) 2024 (Soruşturma No. [...]; Bm. 4 [Bm. D]) nur einen geringen Beweiswert auf. Darüber hinaus sei (noch) kein Gerichtsverfahren in dieser Sache eingeleitet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eröffnet, aber häufig auch wieder eingestellt. Daher und weil kein Vorführbefehl (yakalama emri) in den Akten liege, sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit über- haupt fortgeführt oder zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem

E-3860/2024 Seite 12 flüchtlingsrechtlichen Motiv führen würden. Der Antrag auf Ausstellung ei- nes Vorführbefehls sei überdies formell kein Haftbefehl. Bei den dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Delikten handle es sich nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStGB generell bejaht werde, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde nach seiner Rückkehr inhaftiert, wenig wahrscheinlich erscheine. Die mögliche Vollstreckung eines Vorführbefehls gehe – auch unter Be- rücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – ausserdem nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter einher. Daher halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht stand. Das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP und der Umstand, dass die Behörden deswegen allenfalls ein Interesse an ihm gezeigt hät- ten, genügten nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. So sei er seinen Anga- ben zufolge nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, wes- halb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei dieser Partei bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Die weiteren geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter – wie die tätlichen Übergriffe und Beschädigung seines (...) oder (...) in H._______ – hätten die Beschwerdeführenden nie polizeilich angezeigt. Diesbezüglich bestünden keine Hinweise darauf, dass ihnen der Zugang zur heimatlichen Schutzinfrastruktur verwehrt gewesen wäre. Schliesslich handle es sich bei den Schikanierungen, welche der Beschwerdeführer während seines Mili- tärdienstes erlebt habe, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe gel- tend, es sei nicht klar, was die Vorinstanz zur Annahme geführt habe, die Aussagen seien widersprüchlich, da der Beschwerdeführer stets gesagt habe, gegen ihn sei im Jahr 2018 wegen Mitgliedschaft bei einer Terroror- ganisation ein Strafverfahren eingeleitet worden, das mit einer Bewäh- rungsstrafe geendet habe. Ausserdem beziehe sich die Aussage, er be- fürchte in der Türkei inhaftiert und gefoltert zu werden (A24 F56), eindeutig auf die Zeit nach seiner Rückkehr. Der von der Vorinstanz diesbezüglich kreierte Widerspruch sei daher falsch. Dies gelte auch für die Erwägung des SEM, es sei wenig plausibel, dass 2018 wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation gegen ihn ermittelt worden sei, wenn er erst im Jahr

E-3860/2024 Seite 13 2020 der HDP beigetreten sei. Dabei gehe vergessen, dass er seine politi- schen Überzeugungen schon vor 2020 auf Social Media gepostet habe. Sodann sei die Aussage, er sei 2018 nicht verurteilt worden, habe aber gleichwohl eine Bewährungsstrafe erhalten, für einen Laien nicht wider- sprüchlich. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Aus- stellung eines Vorführbefehls vom (...) 2024 (Bm. 4 [Bm. D] resp. Bm. 7) explizit auf Vorfälle im Jahr 2018 Bezug nehme. Des Weiteren seien hin- sichtlich der Hausdurchsuchungen keine Widersprüche erkennbar. Diese hätten – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – auch nach dem Um- zug nach H._______ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Aussage, wann das letzte Mal eine Razzia durchgeführt worden sei, auf den Wohnort I._______ bezogen (A24 F136). Die insgesamt glaubhaft geschilderten Vorbringen seien schliesslich als flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten, da im Jahr 2018 gegen den Be- schwerdeführer eine Bewährungsstrafe ausgesprochen und vor seiner Ausreise erneut ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ob die Bewährungsstrafe bereits abgelaufen sei oder nicht, sei nicht wichtig; der Beschwerdeführer sei den Behörden so oder so als politisch nicht opportun aufgefallen, weshalb es überwiegend wahrscheinlich sei, dass er im zwei- ten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren effektiv verurteilt würde. Ferner seien vorliegend Haftgründe gemäss Art. 100 Abs. 2 tStGB, insbesondere Fluchtgefahr, nicht ausgeschlossen. Abs. 3 liste lediglich verschiedene Ta- ten auf, bei welchen ein Haftgrund per se gegeben sei. Demnach sei eine Inhaftierung des Beschwerdeführers nach der Rückkehr hoch wahrschein- lich, wobei ihm – gerade wegen seiner kurdischen Ethnie – in einem Ge- fängnis Folter drohe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfül- len. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfol- genden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den. 6.2 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es – ungeachtet der von der Türkei seit dem Jahr 2001 eingeleiteten Justizreformen – aufgrund der geltenden Gesetze (nament- lich des türkischen Strafgesetzbuchs sowie des Antiterrorgesetzes) und

E-3860/2024 Seite 14 der repressiven Politik des türkischen Regimes häufig vorkommt, dass grundsätzlich legitime politische Aktivitäten von den Behörden als terroris- tisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden. Dabei besteht für die be- troffenen Personen auch die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Ge- wahrsam genommen und dabei misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Die Menschenrechtslage in der Türkei hat sich nach den Parlamentswah- len im Jahr 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurden- konflikts verschlechtert, und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie über- mässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die tür- kische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht insbesondere für Personen, welchen die Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworfen wird, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tat- sächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu be- urteilen. 6.3 Hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens aus dem Jahr 2018 wurden trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz (A24 F71 ff. und 94) keine Beweismittel ins Recht gelegt. Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2024 (Bm. 4 [Bm. D] resp. Bm. 7) nicht dazu taugt, dieses Verfahren aus dem Jahr 2018 zu belegen. Darin wird zwar ausgeführt, das Delikt habe am (...) 2018 stattgefunden, dennoch wurde das Verfahren gemäss der Geschäftsnummer auf dem Dokument erst (...) von der Staatsanwalt- schaft eingeleitet (vgl. Soruşturma No. [...]). Insbesondere ist erstaunlich, dass die Beschwerdeführerenden das vorliegend erhebliche Urteil, in wel- chem die behauptete Bewährungsstrafe beschlossen worden sei (A24 F54 und 59), nicht zu den Akten gereicht haben, zumal sie in der Türkei anwalt- lich vertreten sind (A24 F69 f. und Bm. 8). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu diesem Verfahren sind überdies äusserst unsubstanti- iert, pauschal und repetitiv. Trotz mehrmaliger Aufforderung, detailliert da- von zu erzählen (A24 F59 ff.), ergibt sich aus seinen Aussagen nicht mehr, als dass er 2018 aufgrund seiner Aktivitäten auf Social Media wegen

E-3860/2024 Seite 15 Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation angezeigt und mangels Beweis- mitteln unter Ansetzung einer Bewährungsfrist von (...) Jahren lediglich zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei (A24 F54, 56 ff. und 100); mehr wisse er nicht (A24 F61). Angesichts dessen, ist nicht glaubhaft, dass 2018 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde und er auf Bewährung bestraft worden sei. 6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei seit 2020 Mitglied der HDP und habe sich seither für diese Partei engagiert (A24 F131). Des- wegen, und weil er auf Social Media prokurdische Posts verschickt habe, sei sein Zuhause und sein Fahrzeug regelmässig durchsucht und Ende 2022 ein weiteres Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion gegen ihn eingeleitet worden (A24 F54, 74 und 96). Daher befürchte er, nach seiner Rückkehr inhaftiert und gefoltert zu werden (A24 F55). 6.4.1 Diesbezüglich kommt das Gericht zunächst zum Schluss, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei – entgegen seiner Ansicht – niederschwellig war. Seine als Beweismittel eingereichten Posts (Bm. 5 [Bm. E]) stammen mehrheitlich aus den Jahren 2016 bis 2018. In den Jahren 2019 und 2020 habe er nichts gepostet (A24 F79). Für die HDP habe er bei Feierlichkeiten (...) (A24 F57) und sei während den Wahlen als (...) tätig gewesen (A24 F128). Ein solches Engagement mag öffentlich sichtbar gewesen sein, dass er deswegen und wegen seinen Posts, wie von ihm behauptet, sehr bekannt gewesen sei (A24 F57), über- zeugt indes nicht. Selbst wenn die Parteizugehörigkeit des Beschwerde- führers den türkischen Behörden bekannt gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Zusammenhang mit dieser niederschwel- ligen Sympathietätigkeit für die HDP ins Visier der türkischen Behörden gelangt wäre, ihr Interesse geweckt hätte und deswegen künftig mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsste. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob es tatsächlich zu Raz- zien bei den Beschwerdeführenden zu Hause und zu kurzzeitigen Fest- nahmen des Beschwerdeführers gekommen ist, zumal kein Grund für ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer ersichtlich ist. Im Übrigen weisen die geschilderten Hausdurchsuchen nicht die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität auf. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem SEM darin zuzustimmen ist, die Schilderungen der Beschwer- deführenden zu den Hausdurchsuchungen seien undifferenziert und un- einheitlich ausgefallen. Die beschwerdeweise vorgebrachte Erklärung, der

E-3860/2024 Seite 16 Beschwerdeführer habe sich mit seiner Angabe, die letzte Hausdurchsu- chung habe 2022 stattgefunden (A24 F136), nur auf die Razzien in I._______ bezogen, vermag nicht zu überzeugen. 6.4.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, Ende 2022 sei ein Er- mittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (A24 F74 f.) gegen ihn eingeleitet worden anbelangt, gelangt das Gericht zu fol- gendem Schluss: Nach Angaben des Beschwerdeführers stammen die Posts, die zur An- zeige geführt hätten, aus dem Jahr 2022 (A24 F98 f.); bereits in den letzten Monaten des Jahres 2022 sei er dazu polizeilich verhört worden (A24 F79 ff.). Abgesehen davon, dass der eingereichte Untersuchungsbericht einzelne Posts aus den Jahren 2013, 2018 und 2023, nicht aber aus dem Jahr 2022 auflistet (Bm. 3 [Bm. C]), sind die Angaben des Beschwerdefüh- rers zum behaupteten polizeilichen Verhör im Jahr 2022 unsubstantiiert ausgefallen (A24 F82 ff.). Beweismittel, wie beispielsweise eine Vorladung oder ein Protokoll, die dieses Verhör zu belegen vermöchten, wurden nicht eingereicht. Ferner wurde die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gemäss dem ins Recht gelegten undatierten Schreiben des türkischen An- walts erst im Jahr 2023 (und nicht bereits im Jahr 2022) eingeleitet (Bm. 8) und auch die zum Ermittlungsverfahren eingereichten Justizdokumente da- tieren von Ende 2023 respektive Anfang 2024, konkret vom (...), (...) und (...) 2023 sowie vom (...) 2024 (Bm. 1-4 [Bm. A-D]). Der zu den Akten ge- reichte Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Bm. 4 [Bm. D]) vom (...) 2024 (und nicht wie behauptet, vom (...) 2024 [A24 F91]) stellt, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, keinen richterlichen Vorführbefehl res- pektive Festnahmebefehl dar. Ein solcher sei, so der Beschwerdeführer, ausgestellt worden, doch sei er noch nicht erlassen worden, weil das Da- tum nicht gestimmt habe (A24 F88 ff.). Diese Erklärung überzeugt insofern nicht, als seit Erkennen dieses angeblichen Fehlers schon ein halbes Jahr vergangen ist und der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Türkei anwaltlich vertreten ist. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er das kor- rigierte Dokument in der Zwischenzeit hätte verfügbar machen können. An- gesichts all dieser Ungereimtheiten bestehen nach Ansicht des Gerichts überwiegende Zweifel, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der tür- kischen Behörden tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet wurde. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen teilt das Gericht jedoch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine mit einem

E-3860/2024 Seite 17 Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Nach dem zuvor Gesagten erscheint bereits ungewiss, ob der Friedensstrafrichter den An- trag der Staatsanwaltschaft (vgl. Bm. 4 [Bm. D]) überhaupt gutgeheissen und einen Vorführbefehl mit einer Anordnung über eine Einvernahme (ya- kalama emri) erlassen hat respektive wird. Ferner ist offen, ob die Staats- anwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen – nach dessen Einvernahme – tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Ver- urteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorher- sagen. Der Beschwerdeführer ist aber – nachdem er das in der Türkei im Jahr 2018 gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht glaubhaft gemacht hat – strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war. Auch stammt er nicht aus einem «po- litischen Umfeld». Zusammenfassend gelangt das Gericht im vorliegenden Fall demnach in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblich hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die ein nur ein niederschwelliges politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbe- dingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. 6.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe seitens Drittpersonen (Sach- beschädigung [A24 F57 und 104 ff.] und tätliche Angriffe seitens Mitglie- dern der Jugendfraktion der AKP [A24 F57 und 114 ff.]) – haben die Be- schwerdeführenden nie eine Anzeige erstattet (A24 F105 und 111). Dem SEM ist daher zuzustimmen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass

E-3860/2024 Seite 18 den Beschwerdeführenden der Zugang zur Schutzinfrastruktur in der Tür- kei verwehrt worden wäre. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, sich in dieser Hinsicht an die türkischen Behörden zu wenden, da diese mit Blick auf ge- meinrechtliche Delikte wie die geschilderten Übergriffe von Drittpersonen schutzfähig und schutzwillig sind. 6.6 Schliesslich verkennt das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei regelmässig – auch im Militär – Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind diesbezüglich die sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. Au- gust 2023 E. 7.6 m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entspre- chenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu ge- wärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-3860/2024 Seite 19 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-3860/2024 Seite 20 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak [vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6]) gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenz- urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahra- manmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E 1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beschwerdeführenden hatten ihren Wohnsitz bis Ende 2022 in I.. Zuletzt wohnten sie inoffiziell in H., machten jedoch mit Blick auf das Erdbeben keine Einwände gegen eine Rückkehr dorthin geltend (A24 F39). Angesichts dessen und

E-3860/2024 Seite 21 weil nichts gegen eine Rückkehr an ihren nicht vom Erdbeben betroffenen ursprünglichen Wohnort in der Provinz I._______ spricht, steht die Natur- katastrophe im Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall nicht entgegen. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind auch sonst keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden haben bis Ende 2022 in D._______ bei I._______ gelebt. Sie sind beide jung, gut gebildet und verfügen über viel Arbeitser- fahrung (A23 F21 ff.; A24 F19 ff.). Ihre beiden Familien leben weiterhin in den Provinzen I._______ L._______ (A23 F16 ff.; A24 F10 f.). Ihnen – so- wie ihren Familien – sei es finanziell stets gut gegangen (A23 F25; A24 F14 f. und 27). Aufgrund ihrer Erfahrungen und ihres sozialen Beziehungs- netzes werden sie sich in ihrer Heimatregion wieder reintegrieren können. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts für eine Notlage und damit ge- gen den Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Austrittsbericht des (...)spitals G._______ nach der Geburt ihrer Toch- ter nach (...) Tagen Hospitalisation am (...) 2024 in einem guten Allgemein- zustand aus der Spitalpflege entlassen (A34 und A40). Aufgrund des (...) der Tochter scheint diese bis zu ihrem 3. Lebenstag eine (...)unterstützung erhalten zu haben (A40). Am (...) 2024 wurde sie aus dem Spital entlassen, weshalb davon auszugehen ist, das (...) habe sich stabilisiert, zumal keine weiteren Arztberichte betreffend die Tochter ins Recht gelegt wurden. Nach der Geburt schienen die Beschwerdeführenden zudem psychisch ange- schlagen gewesen zu sein (A23 F33 ff.; A24 F30 ff.; Beschwerde Ziff. 31). Der Beschwerdeführer wird gemäss einem ärztlichen Bericht vom (...) 2024 (A42) mit dem Wirkstoff (...) (Antidepressivum) behandelt. Diese ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen, einschliesslich der psychischen Prob- leme des Beschwerdeführers, sind sofern nötig auch in der Türkei, nament- lich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten, behandelbar (vgl. Re- ferenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.) und stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE

E-3860/2024 Seite 22 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürf- tigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsge- richt in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’000.– zuzusprechen.

E-3860/2024 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechts- beistand werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 2'000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Patricia Petermann Loewe

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26.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026