E-3844/2008

Abt ei l un g V E-38 4 4 /2 00 8 luc /b o s /g o n {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt bzw. ohne Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (...). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

E- 38 44 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. A.aDer in B., Mazedonien, geborene Beschwerdeführer albanischer Ethnie reichte am 19. April 1988 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 31. Januar 1989 ab- gewiesen wurde. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be- schwerde trat der damals zuständige Beschwerdedienst des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartementes mit Entscheid vom 3. April 1989 nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht einbezahlt worden war. Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens machte der Beschwerde- führer geltend, er sei wegen Problemen mit den damaligen jugos- lawischen Behörden im Sommer 1986 in die Türkei gegangen und habe dort um Asyl nachgesucht und sei in der Folge gezwungen worden, die türkische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen lautenden türkischen Identitätsausweis (Nüfus) ein. Seit Mai/Juni 1989 galt der Beschwerdeführer als unbekannten Auf- enthalts. A.bIn einem zweiten Asylgesuch vom 31. Januar 1990 gab der Be- schwerdeführer an, er sei nach dem negativen Entscheid des BFM nach Mazedonien zurückgekehrt und sei dort zwischen Oktober 1989 und Januar 1990 in Haft genommen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich an einer Demonstration beteiligt und sei aus diesem Grund erneut durch die Polizei gesucht worden. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. Das Asylverfahren wurde nach dem Ver- schwinden des Beschwerdeführers am 1. Mai 1991 als gegenstands- los abgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er durch die Polizei C. aufgegriffen und inhaftiert wurde, am 15. Mai 1992 nach Skopie ausgeschafft. A.cAm 15. September 1992 reiste der Beschwerdeführer trotz Ein- reisesperre erneut in die Schweiz ein, wofür er von der [Gerichtsbehörde] zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde. A.dAm 20. April 1995 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz sein drittes Asylgesuch ein, wobei er unter anderem geltend machte, Se ite 2

E- 38 44 /2 0 0 8 er sei in Mazedonien nicht mehr erwünscht; Mazedonien akzeptiere ihn nicht als Bürger. Er sei am 13. Juni 1992 nach Mazedonien aus- geschafft worden, wo er bis am 14. April 1995 verblieben sei. Das BFM trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Juni 1995 nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an, was von der ARK in der Foge bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 4. August 1995, mit einem mazedonischen Emergency Passport versehen, nach Tirana, Albanien ausgeschafft. A.eIn der Folge reiste er am 24. April 1996 erneut in die Schweiz ein und stellte sein viertes Asylgesuch. Er habe bei seinem Aufenthalt in Mazedonien versucht, die mazedonische Staatsbürgerschaft zu er- halten, diese sei ihm jedoch verweigert worden. Am 12. Juli 1996 trat das BFM auf sein Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Seit dem 10. August 1996 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. A.fAm 29. Juni 1998 reichte der Beschwerdeführer in der Empfangs- stelle Basel ein fünftes Asylgesuch ein, wobei er angab, er habe sich seit 1996 in Slowenien aufgehalten; er sei am 10. bzw. 13. August 1996 mit einem mazedonischen Laissez-Passer nach Skopje geflogen, die Beamten hätten ihn jedoch umgehend wieder nach Slowenien zu- rückgeschafft. Nachdem auch das fünfte Asylgesuch durch das BFM (Verfügung vom 6. November 2000) respektive durch die ARK (Urteil vom 1. Februar 2002) abgewiesen wurde, verliess der Beschwerde- führer die Schweiz am 27. März 2002 mit Rückkehrhilfe Richtung Türkei. Im Rahmen dieses fünften Asylverfahrens nahm die Schweizerische Vertretung in Skopje Abklärungen vor, welche ergaben, dass der Be- schwerdeführer die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze. Er sei mit Entscheid der zuständigen Behörde vom (...) 1986 aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ("discharged from his citizenship"; vgl. act. D 25). Das Bundesamt nahm im Oktober 1999 eine weitere Abklärung durch die Schweizerische Vertretung in Ankara vor und ersuchte dabei unter anderem um Abklärung der allfälligen türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Der entsprechenden Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2000 sind keine konkreten Angaben zur Staatszugehörig- keit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Botschaftsantwort zu- folge müsse ein Ausländer fünf Jahre in der Türkei gelebt haben, um Se ite 3

E- 38 44 /2 0 0 8 die türkische Staatsbürgerschaft beantragen zu können; falls die Staatsbürgerschaft durch Heirat erlangt werde, würden andere Regeln gelten (vgl. act. D 32). B. Am 2. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer ein sechstes Mal ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Vallorbe vom 4. Januar 2006 und der Befragung vom 12. Januar 2006 durch das BFM führte der Beschwerdeführer aus, seine Staats- angehörigkeit sei unbekannt. Er sei in B., Mazedonien geboren und sei dort aufgewachsen. Er habe sich letztmals vom Mai 2002 bis Ende 2005 illegal dort aufgehalten und als (...) gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe, und seine Mutter würden beide in B. wohnen. Weil seine mazedonische Staatsbürgerschaft nicht anerkannt werde, könne er seine Lebensgefährtin nicht heiraten. Er habe früher einen in Skopje, mutmasslich 1980 ausgestellten Reisepass gehabt, den er heute nicht mehr besitze. Im Weiteren sei seine im März 1985 in Skopje ausgestellte Identitätskarte im Jahr 1994 von den mazedonischen Behörden eingezogen worden. Zur Begründung seines sechsten Asylgesuches verwies er ferner auf die Begründungen seiner bisherigen fünf Gesuche. Seit diesen ab- geschlossenen Verfahren habe er weitere Dokumente erhalten. Er werde weder von den mazedonischen noch von den türkischen Be- hörden als Staatsangehöriger anerkannt. Seine in Mazedonien leben- den Familienangehörigen würden die mazedonische Staatsbürger- schaft besitzen. Er selbst könne nicht mehr im Versteckten dort leben. Er sei in Mazedonien geboren und dort aufgewachsen, werde aber von den dortigen Behörden als "unerwünschte Person" ohne Nationalität ("citoyen indésirable, sans nationalité"; vgl. act. E 1 S. 6) betrachtet. Weil er im albanischen Teil von B._______ gelebt habe, sei er nie von den Behörden kontrolliert worden. Als er mit Hilfe eines Anwaltes ein erneutes Gesuch um Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, sei ihm ein Monat später behördlicherseits mitgeteilt worden, dass er die entsprechenden Vor- aussetzungen nicht erfülle. Er kenne den Grund für den im Jahr 1986 erfolgten Widerruf seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit nicht. Er habe niemals einen richtigen Reisepass besessen. Im Mai 2002 habe er von der Gemeinde Bayrampasa in der Türkei einen drei Monate gültigen Reisepass erhalten, damit er nach B._______ habe Se ite 4

E- 38 44 /2 0 0 8 zurückreisen können. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz sei er mit seiner türkischen Identitätskarte in die Türkei zurückgekehrt. Er wisse nicht, ob er in Wirklichkeit jemals die türkische Staatsangehörigkeit besessen habe. Er habe damals mit seiner in der Türkei lebenden Schwester bei den Behörden vorgesprochen und habe eine türkische Identitätskarte erhalten. Er habe sich damals nur während zehn Monaten in der Türkei aufgehalten und könne sich selbst nicht erklären, weshalb er einen türkischen Ausweis erhalten habe. Aus dem eingereichten Schreiben vom (...) 2005 gehe hervor, dass er nicht Bürger der Türkei sei. Mit den staatlichen Behörden in Mazedonien habe er niemals Probleme gehabt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem insbesondere einen mazedonischen Geburtsschein (Kopie) und eine Bestätigung betreffend Verlust der türkischen Staats- angehörigkeit datiert auf den (...) 2005 im Original zu den Akten (act. E 8). C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 (dem Beschwerdeführer gleichen- tags eröffnet) trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das sechste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg- weisung sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei an. Zur Begründung führte es aus, die abweisende Verfügung des BFM vom 6. November 2000 sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Be- schwerdeführer im sechsten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe (das Fehlen eines Aufenthaltstitels und die Staatenlosigkeit) stellten keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. Das am 29. Juni 1998 eingeleitete Asylverfahren (fünftes Asylverfahren) sei abgeschlossen. Die seither vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltselemente seien nicht geeignet, seine Flüchtlings- eigenschaft zu begründen respektive nicht für die Gewährung vor- übergehenden Schutzes relevant, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Das BFM ging davon aus, die behauptete Staatenlosigkeit sei nicht dargetan, und es sei vielmehr von einer türkischen Staatsangehörig- keit auszugehen, Se ite 5

E- 38 44 /2 0 0 8 Im Weiteren wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch persönliche Umstände würden den Wegweisungsvollzug als unzu- mutbar erachten lassen. D. In der Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2006 führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zwei Dokumente be- schaffen können, in welchen die mazedonischen respektive die tür- kischen Behörden bestätigen würden, dass er die mazedonische res- pektive türkische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitze. Der Weg- weisungsvollzug nach Mazedonien sei nicht möglich, da die dortigen Behörden ihn nicht einreisen lassen würden. Nachdem der Be- schwerdeführer die entsprechende Staatsbürgerschaft verloren habe, sei auch der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht möglich. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, beim Dokument datiert vom (...) 2005 handle es sich um einen Verzicht ("renonciation") auf die türkische Staatsangehörigkeit. Falls der Beschwerdeführer an der Echtheit dieses Dokumentes festhalte, sei festzustellen, dass er unwahre Angaben gemacht habe zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei es nicht Aufgabe der Asyl- behörden, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer andere massgebliche Sachverhaltselemente verschleiere. F. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom

  1. März 2006 wurde die Beschwerde vom 24. Januar 2006 hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges wurde die Beschwerde gut- geheissen und die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 bezüglich der Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Verfahrens- akten dem BFM überwiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Zur Begründung der Kassation im Wegweisungsvollzugspunkt führte die ARK in ihrem Urteil aus, es müsse anhand der eingereichten Be- weismittel davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Se ite 6

E- 38 44 /2 0 0 8 die türkische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze bzw. auf diese ver- zichtet habe. Im Weiteren liege es in der Kompetenz und der Zu- ständigkeit des BFM, abzuklären, ob der Beschwerdeführer seit Verlust der türkischen Staatszugehörigkeit eine anderweitige, namentlich die mazedonische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Sollte sich heraus- stellen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, sei seitens des BFM weiter zu untersuchen, ob die mazedonischen Behörden bereit seien, ihm die Wiedereinreise zu gestatten. G. In der Folge liess das BFM am 24. Mai 2006 weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara vornehmen, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig und auf eigenes Begehren hin auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Im Weiteren wurde die Echtheit der in Kopie eingereichten Identitätskarte, welche am 15. Dezember 1987 ausgestellt worden war, bestätigt. Weitere Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die maze- donische Staatsbürgerschaft besitze respektive gegebenenfalls ihm die Wiedereinreise nach Mazedonien gestattet werde, nahm das BFM hingegen nicht vor. H. Die entsprechende Anfrage des BFM an die Schweizerische Botschaft sowie die Ergebnisse derselben wurden dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 25. September 2006 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äussern. I. Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Beschwerdeführer aus, die Botschaftsauskunft habe seine Angaben bestätigt. Es sei ihm weder möglich, in die Türkei zurückzureisen, noch erhalte er maze- donische Identitätspapiere. J. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das BFM die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das Asylgesuch sei rechtkräftig abgelehnt worden. Zur Weg- weisung sei festzustellen, dass selbst unter Annahme der Staaten- Se ite 7

E- 38 44 /2 0 0 8 losigkeit des Beschwerdeführers aus diesem Umstand kein Weg- weisungshindernis abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Asylverfahren wieder- holt geltend gemacht, er habe nie die türkische Staatsangehörigkeit besessen. Ferner behaupte er, es sei ihm nicht möglich, maze- donische Identitätspapiere zu erhalten. Angesichts der vorliegenden Abklärungsergebnisse stehe indessen unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer lange Jahre im Besitze der türkischen Staats- angehörigkeit gewesen sei. Es gebe jedoch keinerlei Belege dafür, dass er, wie behauptet, versucht habe, mazedonische Identitäts- papiere zu beschaffen. Es sei nicht Sache des Bundesamtes, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach hypo- thetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Anhand der Akten- lage seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Behandlung drohe. Schliesslich erscheine der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit- punkt technisch möglich und praktisch durchführbar. K. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2006 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2006 und die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Zudem sei seine Staaten- losigkeit festzustellen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die türkische Staatsangehörigkeit gehabt habe, zumal es ihm auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass er diese nach einem nur 10-monatigen Aufenthalt erlangt haben solle. Von mazedonischer Seite sei ihm der aktenkundige Entscheid der mazedonischen Behörden eröffnet worden, wonach er keine Staats- bürgerschaft und keinen Reisepass erhalte. Ein Wegweisungsvollzug nach Mazedonien, respektive in die Türkei, sei also weder möglich noch zumutbar. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 wurde dem Beschwerde- führer unter anderem mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundes- verwaltungsgericht weitergeführt wird und dabei das neue Verfahrens- Se ite 8

E- 38 44 /2 0 0 8 recht zur Anwendung kommt. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. M. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 vermerkte das BFM, dass diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers in Mazedonien lebten; es sei daher nicht ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die mazedonische Staatsbürgerschaft zu er- langen, falls es er sie tatsächlich nicht besitzen sollte. N. Mit Urteil vom 24. Juli 2007 hiess das seit 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen die BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2006 eingereichte Beschwerde gut, hob die BFM-Ver- fügung bezüglich der Ziffern 2 und 3 (Anordnung des Wegweisungs- vollzuges) auf und wies das Verfahren zur Durchführung der not- wendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an das BFM zurück. Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen damit, das BFM habe zwar zur Frage der türkischen Staatszugehörigkeit bei der Schweize- rischen Vertretung in Ankara Abklärungen durchführen lassen. Hin- gegen habe es die weitergehenden, von der ARK auferlegten, klar spezifizierten Untersuchungsmassnahmen betreffend der Staats- angehörigkeit des Beschwerdeführers, namentlich der mazedonischen, respektive zur Möglichkeit der Wiedereinreise nach Mazedonien, nicht vorgenommen. Die Durchführbarkeit, namentlich die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien bleibe nach wie vor unklar. Der diesbezüglich massgebliche Sachverhalt sei nach wie vor nicht hinreichend erstellt. Dabei wurde der Vollständigkeit halber festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei nicht mehr in Betracht gezogen werden könne. Das Verfahren wurde ein zweites Mal zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Möglichkeit der Wiedererlangung der mazedonischen Staatszugehörigkeit, Frage der Gestattung der Wiedereinreise nach Mazedonien zwecks dortigen Aufenthaltes) und zur nachfolgenden neuen Beurteilung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das BFM zurückgewiesen. Se ite 9

E- 38 44 /2 0 0 8 O. Im Rahmen des wieder aufgenommenen Wegweisungsvollzugs- verfahrens liess das BFM am 12. März 2008 über die Schweizerische Vertretung in Skopje namentlich die Frage abklären, ob der Be- schwerdeführer seit 1999 Schritte unternommen habe, um die maze- donische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Zudem wurde an- gefragt, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner engen familiären und persönlichen Beziehungen (unter anderem Mutter, mehrere Ge- schwister, Sohn in Mazedonien wohnhaft) davon ausgehen könne, dass ihm die Wiedereinreise in Mazedonien im Hinblick auf einen Auf- enthalt – zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung oder der Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft – gestattet werde. P. Aus der diesbezüglichen Antwort der Schweizerischen Vertretung in Skopje vom 8. April 2008 (act. E 38) geht hervor, dass der Beschwer- deführer die mazedonische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der Be- schwerdeführer habe im Jahr 2003 die mazedonische Staatsbürger- schaft beantragt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Eine Wieder- einreise nach Mazedonien ohne gültigen Reisepass komme nicht in Frage. Da er in der Türkei geboren sei (sic), sollte eine Möglichkeit ge- funden werden, dass er einen türkischen Reisepass beantragen könne. Q. Mit Schreiben des BFM vom 23. April 2008 wurde der Beschwerde- führer über die getätigten Abklärungen zu seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit orientiert. Sowohl die Anfrage des BFM vom 12. März 2008 als auch die Botschaftsantwort vom 8. April 2008 wurden ihm – unter Abdeckung der geheim zu haltenden Text- passagen – offengelegt und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Ergebnissen schriftlich zu äussern. R. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die In- formationen der Schweizerischen Botschaft in Skopje und hielt noch- mals fest, es sei ihm nicht möglich, mazedonischer Staatsbürger zu werden und dorthin zu reisen. Im Weiteren verwies der Beschwerde- führer auf die Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007, wonach der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht mehr in Betracht gezogen werden könne. Unter diesen Aspekten sei er Se it e 10

E- 38 44 /2 0 0 8 als staatenlos zu betrachten und er könne weder in die Türkei noch nach Mazedonien reisen, weshalb ihm das Asyl zu gewähren sei. S. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 (dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 eröffnet) lehnte das BFM das Asylgesuch ab, hielt zur ent- sprechenden Begründung indessen lediglich fest, die Flüchtlings- eigenschaft sei bereits im früheren Verfahren rechtskräftig verneint und das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden. Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bilde daher einzig die Frage des Wegweisungs- vollzuges. Im Weiteren verfügte das BFM die Wegweisung und den Weg- weisungsvollzug und hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe zu einem Zeitpunkt auf seine türkische Staatsbürgerschaft verzichtet, als er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Besitz der maze- donischen Staatsbürgerschaft gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass dieser Verzicht unter Vorlage irreführender Angaben gegenüber den türkischen Behörden erfolgt sei, da einem solchen Verzicht nur stattgegeben werde, wenn der Antragsteller über eine anderweitige Staatsbürgerschaft verfüge oder den Beweis erbringe, dass er im Begriff sei, eine andere Staatsangehörigkeit zu erlangen. Der Be- schwerdeführer habe daher seine gegenwärtige Staatenlosigkeit be- wusst in der Absicht herbeigeführt, sich auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) oder andere völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz zu stützen und damit ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz begründen zu können. Den zuständigen Behörden werde es durch das beschriebene Verhalten des Be- schwerdeführers und nicht durch unverschuldete Umstände ver- unmöglicht, konkret zu prüfen, ob ihm im Falle des Vollzuges der Wegweisung eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, da zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht ersehbar sei, welcher Staat für den Vollzug einer Wegweisung in Frage komme. Demzufolge würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde- führer im Fall eines Wegweisungsvollzuges mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung drohe. Se it e 11

E- 38 44 /2 0 0 8 Soweit der Beschwerdeführer auf das Staatenlosen-Übereinkommen verweise, sei festzustellen, dass dieses keine Ansprüche auf Zu- lassung in ein Land beziehungsweise auf Aufenthaltsregelungen ge- währe; massgeblich sei diesbezüglich das innerstaatliche Recht. Aus dem Übereinkommen lasse sich daher weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten. Schliesslich könne sich gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder [AuG, SR 142.20] eine Person nicht auf die Anwendung von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG, d.h. die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, berufen, wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzuges der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe, was vor- liegend der Fall sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine der Wegweisungsvollzug daher zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. T. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2008 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 20. Mai 2008 und bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren sei seine Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Über- einkommens festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei 1955 in Maze- donien geboren. Im September 1986 sei seine mazedonische Staats- bürgerschaft aberkannt worden; seither sei er staatenlos. Er habe ver- schiedentlich in der Schweiz gelebt, ausserdem während rund zehn Monaten in der Türkei und einige Zeit ohne Aufenthaltsstatus in Maze- donien. Die angefochtene Verfügung sei inhaltlich unstimmig. Einerseits stelle das BFM fest, es sei unmöglich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe; an- Se it e 12

E- 38 44 /2 0 0 8 dererseits halte es fest, es würden sich aus den Akten keine Anhalts- punkte dafür ergeben, dass ihm eine entsprechende Gefahr drohe. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass er auf seine türkische Staatsbürger- schaft bewusst verzichtet habe, um in der Schweiz einen Aufenthalts- titel zu erlangen. Im Weiteren verwies er auf die Ausführungen in seinen früheren Eingaben und die Feststellungen in den Urteilen der ARK respektive des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen hervor- gehe, dass weitere Untersuchungsmassnahmen des BFM erforderlich seien bzw. der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht in Betracht ge- zogen werden könne. Diesen Aufforderungen der Gerichtsinstanzen sei das BFM zu keinem Zeitpunkt nachgekommen, womit sich die Vor- instanz den gerichtlichen Anweisungen widersetzt habe. Das BFM habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt ver- schiedene Bemühungen bis hin zur Reise nach Mazedonien zur Er- langung eines Aufenthaltstitels unternommen habe, um aus der Schweiz ausreisen zu können. U. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers. V. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 hielt das Gericht fest, dass im vor- liegenden Beschwerdeverfahren allein die Frage der Durchführung des Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bildet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Akten wurden dem BFM zur Ver- nehmlassung überwiesen. W. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2008 beantragte das BFM die Ab- weisung der Beschwerde und wies insbesondere erneut darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen berufen könne, wenn er freiwillig auf die Staatsbürgerschaft verzichtet habe, wie das vorliegend in Bezug auf die Türkei zweifelsfrei der Fall sei. Es müsse zudem bei logischer Betrachtung dessen, dass man nur auf die türkische Staats- bürgerschaft verzichten könne, wenn man über eine andere Staats- bürgerschaft verfüge oder den Beweis erbringen könne, dass man im Begriff sei, eine solche zu erlangen, der Schluss gezogen werden, Se it e 13

E- 38 44 /2 0 0 8 dass der Beschwerdeführer entweder vor den türkischen oder den schweizerischen Behörden irreführende Aussagen gemacht habe. Ausserdem verwies das BFM auf Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG, wonach keine vorläufige Aufnahme verfügt werden könne, wenn die Un- möglichkeit des Vollzuges durch das eigene Verhalten verschuldet worden sei. X. Mit Replikeingaben vom 31. Juli 2008 und vom 18. September 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte unter anderem vor, laut Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 24. Juli 2007 könne eine Wegweisung in die Türkei aufgrund der Sachlage nicht mehr in Betracht gezogen werden. Ausserdem würde es durchaus seinem Willen entsprechen, nach Mazedonien zu seiner Familie zu ziehen, doch sei ihm dies verweigert worden. Er habe zu keiner Zeit irre- führende Angaben gegenüber den türkischen Behörden gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be- treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, die sich auf das AsylG stützen, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Se it e 14

E- 38 44 /2 0 0 8 (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1Wie schon mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2008 festgestellt, bildet im vorliegenden Verfahren alleine die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges Prozessgegenstand. Die in den Rechts- begehren der Beschwerde vom 10. Juni 2008 beantragte Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser im Sinne des Staatenlosen- Übereinkommens kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung ge- regelte Rechtsverhältnis, soweit es angefochten ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Die Anerkennung oder Nichtanerkennung als Staatenloser war indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und fällt somit nicht unter den mass- geblichen Streitgegenstand. Auch auf die Ausführungen des Be- schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2008, ihm sei Asyl zu gewähren (act. E 40), ist nicht einzutreten, da die Frage des Asyls (Nichteintreten auf das erneute Asylgesuch) mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2006 rechtskräftig wurde. 3.2Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits- verhältnis gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG nach den gesetzlichen Be- stimmungen des AuG. 3.3Im vorliegenden Fall wurde das letzte Asylgesuch am 2. Januar 2006, also zu einem Zeitpunkt, als das heute geltende AuG noch nicht in Kraft war, gestellt, weshalb vorab die Frage des anwendbaren Rechts zu prüfen ist. Das AuG trat per 1. Januar 2008 in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) ab. In der vorliegenden Verfügung vom 20. Mai 2008 stützt sich das BFM betreffend des hier relevanten Wegweisungsvollzuges auf den Art. 44 Abs. 2 AsylG, welcher auf die gesetzlichen Bestimmungen des AuG Se it e 15

E- 38 44 /2 0 0 8 verweist. Auch der Art. 44 AsylG trat per 1. Januar 2008 in einer neuen Fassung in Kraft und gilt gemäss Übergangsbestimmungen in allen hängigen Verfahren. Demnach gilt auch für das Verfahren des Beschwerdeführers der Art. 44 AsylG in seiner heutigen Fassung, in welcher er für den Fall, dass der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im AuG verweist. Somit können auch die Übergangsbestimmungen in den Art. 126 und 126a AuG keine Anwendung finden, da sich der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, seit Einreichung seines letzten Asylgesuchs vom 2. Januar 2006 wieder in einem asylrechtlichen Verfahren befindet und somit gemäss Art. 44 AsylG das AuG anwendbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist demnach die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach AuG zu beantworten. 3.4Die vorläufige Aufnahme ist im Kern eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6290/2006 vom 13. Februar 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die oben erwähnten Wegweisungs- vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Vollzugs) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2; E-6336/2006 vom 21. Mai 2007 E. 4.2). Vorliegend wird sich die Prüfung auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs konzentrieren. 4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerde- führer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der be- troffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-528/2007 Se it e 16

E- 38 44 /2 0 0 8 vom 3. Februar 2010, E. 6.2; E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2). Gemäss weiterhin anzuwendender ARK-Praxis ist vorauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzu- nehmen; dies wird in aller Regel nicht bereits im ordentlichen Ver- fahren, sondern erst in einem ausserordentlichen Wiedererwägungs- verfahren festzustellen sein. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist (auch in einem ordentlichen Verfahren) dann festzustellen, wenn sich sowohl freiwillige Ausreise als auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, E. 4.e S. 210, EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c S. 146, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sach- verhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6336/2006 vom 21. Mai 2007, E. 5). 5. 5.1Vorliegend ergibt sich sowohl aufgrund der durch den Be- schwerdeführer eingereichten Bestätigung von Seiten der maze- donischen Behörde vom (...) 1997 (act. D 10) wie auch aufgrund der Resultate der Botschaftsanfragen vom 5. Oktober 1998 und vom 12. März 2008 durch das BFM, dass der Beschwerdeführer kein mazedonischer Staatsbürger ist (vgl. Botschaftsantwort vom 24. Fe- bruar 1999, act. D 25; Botschaftsantwort vom 8. April 2008, act. E 38). Auf die Anfrage des BFM an die Schweizer Botschaft in Mazedonien zur Abklärung der mazedonischen Staatsbürgerschaft respektive der allfälligen Möglichkeit der Wiedererlangung der mazedonischen Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die mazedonische Staatsbürgerschaft im Jahre 2003 beantragte, diese ihm jedoch verweigert wurde (act. E 38). Das BFM argumentiert in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2008 diesbezüglich, es könne gemäss langjähriger konstanter Recht- sprechung und Verwaltungspraxis ohnehin erst von einer technischen Unmöglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung gesprochen werden, wenn auch anhaltende intensive Bemühungen des Betroffenen nicht zum Erfolg führen. Entsprechende Bemühungen seien seit dem Ver- Se it e 17

E- 38 44 /2 0 0 8 zicht auf die türkische Staatsbürgerschaft nicht unternommen worden. Aus den Akten geht indessen hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 mehrmals nach Mazedonien begab und es ihm offenbar nicht möglich war dort legal zu leben. Dies wird auch durch die mazedonischen Behörden bestätigt. Mit Botschaftsanfrage vom 12. März 2008 an die schweizerische Botschaft in Skopje wurde abgeklärt, ob es für den Beschwerdeführer eine Wiedereinreisemöglichkeit nach Skopje gebe. Aus der Botschaftsantwort geht klar hervor, dass eine Wiedereinreise für den Beschwerdeführer ohne gültigen Pass nicht möglich sei und sich dieser um einen türkischen Pass bemühen solle (act. E 38). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts ausreichende Bemühungen unternommen, die mazedonische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, welche jedoch nicht fruchteten, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des BFM nicht zutreffen. 6. 6.1Bezogen auf eine mögliche türkische Staatsbürgerschaft, respek- tive die Wiedererlangung einer solchen, wurde schon im Urteil vom

  1. März 2006 durch die ARK darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dokumentes vom (...) 2005 betreffend Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit, dessen Echtheit vom BFM nicht bestritten werde, die Staatsangehörigkeit nicht mehr zu besitzen scheine. Folglich liege es in der Kompetenz des BFM zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in ein anderes Land, vorliegend Mazedonien, zurückkehren könne (Urteil der ARK vom 1. März 2006, S. 7). Die in der Folge durch das BFM getätigten Abklärungen bei der schweizerischen Botschaft in Ankara bestätigten, dass das ein- gereichte Dokument echt ist, der Beschwerdeführer auf eigenes Be- gehren auf die türkische Nationalität verzichtete und dieser Entscheid nun in Rechtskraft erwachsen ist (Botschaftsantwort vom 14. Juli 2006, act. E 19). 6.2In der Botschaftsantwort vom 8. April 2008 der schweizerischen Botschaft in Mazedonien wurde unter anderem ausgeführt, der Be- schwerdeführer sei in der Türkei geboren und sollte demzufolge auch einen türkischen Pass beantragen können (act. E 38). Sowohl auf- grund seiner Aussagen wie auch belegt durch seinen eingereichten mazedonischen Geburtsschein (act. E 8) muss jedoch davon ausge- gangen werden, der Beschwerdeführer sei in Mazedonien geboren, Se it e 18

E- 38 44 /2 0 0 8 weshalb er aufgrund seines Geburtsortes weder einen Anspruch auf die Ausstellung eines türkischen Reisepasses noch ein Anwesen- heitsrecht für die Türkei ableiten kann. Es bestehen auch sonst keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Wieder- einreise in die Türkei zwecks dauerhaften Aufenthalts bewilligt würde. Im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juli 2007 ist denn auch explizit festgehalten worden, dass ein Wegweisungs- vollzug des Beschwerdeführers in die Türkei nicht mehr in Betracht gezogen werden könne (a.a.O., E. 5.2.5). 6.3Der Vollständigkeit halber muss hierbei festgehalten werden, dass sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beantworten lässt, ob der Ge- suchstellen die türkische Staatsbürgerschaft tatsächlich jemals be- sessen hat. Zwar lässt sich der Botschaftsantwort vom 14. Juli 2006 entnehmen, der Beschwerdeführer habe auf seine Staatsangehörigkeit verzichtet ("s'est vu retiré la nationalité turque suite à sa propre demande"; act. E 19), aus der vorhergegangenen Botschaftsantwort vom 14. Februar 2000 geht jedoch hervor, dass die türkische Staats- bürgerschaft nur beantragen kann, wer mindestens während fünf Jahren dort gelebt hat (act. E 19 und D 32). Aus dem Sachverhalt er- geben sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen solch langen Auf- enthalt des Beschwerdeführers in der Türkei. Ausserdem bleibt im Dunkeln, aus welchem Grund die ausstellende türkische Behörde nicht bereit war, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (vgl. act. D 36). 6.4Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer weder die türkische noch eine andere Staatsbürger- schaft besitzt oder eine solche erlangen kann. 6.5Wie das BFM zutreffend festhält, fallen gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts A2.153/2005 vom 17. März 2005 E. 2.1; 2A.147/2002 vom 27. Juni 2002 E. 3.1; 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2a-b). Ausser- dem ergeben sich gemäss asylrechtlicher Praxis aus dem Staaten- losen-Übereinkommen weder Ansprüche auf Zulassung in einem Land oder auf Aufenthaltsregelungen, noch liesse sich aus einer Staaten- losigkeit die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs- Se it e 19

E- 38 44 /2 0 0 8 vollzuges ableiten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23, E. 4e). Die Prüfung einer möglichen Staatenlosigkeit bildet im vorliegenden Verfahren, wie unter Erwägung 3.1 festgehalten, jedoch nicht Prozessgegenstand, sondern zu beurteilen ist einzig die Durchführbarkeit des Wegweisungs- vollzuges. Dabei kann die Staatenlosigkeit, auch wenn sie selbst- verschuldet sein sollte, durchaus dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung objektiv unmöglich ist, sofern es weder dem Beschwer- deführer noch dem BFM möglich ist, für die Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers in einem anderen Staat zu sorgen. Somit vermag der Einwand des BFM, dass durch einen positiven Entscheid im vor- liegenden Verfahren die Praxis des Bundesgerichtes ausgehebelt würde, nicht zu überzeugen, da die vom BFM zitierten Bundes- gerichtsentscheide sich nicht mit der Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzuges, sondern mit der Zuerkennung der Staatenlosigkeit nach den Bestimmungen des Staatenlosen-Übereinkommen be- schäftigen und sich zudem auf Konstellationen beziehen, wo eine Wiedererlangung der aufgegebenen Staatsangehörigkeit nicht aus- geschlossen erschien. 7. Das BFM stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe bewusst und in der Absicht, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begründen, auf seine türkische Staatsbürgerschaft verzichtet. In der Folge sei eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 lit. c AuG ausgeschlossen. 7.1Aus den Materialien zum AuG geht hervor, dass der heute in Kraft stehende Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG erst im Verlauf der parlamentari- schen Debatten ins Gesetz aufgenommen wurde. Die vom Bundesrat zusammen mit seiner Botschaft vom 8. März 2002 dem Parlament ur- sprünglich vorgelegte Fassung des heutigen Art. 83 AuG - damals noch als Art. 78 des Gesetzesentwurfs - beinhaltete eine ent- sprechende Bestimmung noch nicht (vgl. den Wortlaut in Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., S. 3875 f.); die bundesrätliche Botschaft konnte sich denn auch zur Kommentierung des fraglichen Artikels auf den Hinweis beschränken, der Artikel entspreche inhaltlich dem damals in Kraft stehenden Art. 14a ANAG (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3818). In den parlamentarischen Beratungen stand der nunmehr interes- Se it e 20

E- 38 44 /2 0 0 8 sierende Absatz 7 Bst. c zunächst in keiner Weise zur Debatte, sondern es wurde der bundesrätliche Entwurf - mit vorliegend nicht in- teressierenden Änderungs- oder Ergänzungsanträgen betreffend schwerwiegende persönliche Härtefälle - diskutiert (vgl. Amtliches Bulletin 2004 Nationalrat S. 1125 ff.; Amtliches Bulletin 2005 Ständerat S. 314 f.; Amtliches Bulletin 2005 Nationalrat S. 1214 ff.). Die heute in Kraft stehende Fassung des Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wurde im Zusammenhang mit der Asylgesetzrevision ins AuG be- ziehungsweise ins damals noch zur Diskussion stehende ANAG auf- genommen (vgl. zur Asylgesetzrevision, bei welcher am 25. August 2004 bundesrätliche Anträge, nach der Behandlung durch den Erstrat und ohne Ämterkonsultation und Vernehmlassung, an die Staats- politische Kommission des Ständerats als Zweitrat gingen und so in die Gesetzesrevision einflossen BVGE 2007/8 E. 5.4.4). Der Ständerat nahm den neu als Art. 14a Abs. 6 Bst. c ANAG vorgelegten Artikel in seiner Frühjahrssession im März 2005 ohne Debatte an (vgl. Amtliches Bulletin 2005 Ständerat S. 378); auch im Nationalrat fand keine Dis- kussion der hier interessierenden Norm statt (vgl. Amtliches Bulletin 2005 Nationalrat S. 1211). Bei der Diskussion des AuG – in welches der ANAG-Artikel über- nommen wurde – fand ebenfalls keine inhaltliche Diskussion der neuen Norm statt (vgl. Amtliches Bulletin 2005 Nationalrat S. 1244 f.; Amtliches Bulletin 2005 Ständerat S. 976). Den Materialien lässt sich demnach zur Auslegung des Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG nichts Weiterführendes entnehmen. 7.2In der Literatur wird die hier auszulegende Norm einhellig dahin- gehend verstanden, dass der Gesetzgeber die zuvor praktizierte Rechtsprechung der Asylrekurskommission im Gesetz habe verankern wollen, wonach von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dann nicht die Rede sein kann, wenn zwar eine Zwangsausschaffung durch die Behörde nicht bewerkstelligt werden kann, die betreffende Person aber freiwillig ausreisen könnte (so die ständige Praxis seit dem Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 14, E. 8a S. 134 f.). So führen namentlich Illes / Schrepfer / Schertenleib hierzu aus, der Tatbestand der Vollzugs-Unmöglichkeit beziehe sich auf Fälle technischer Hindernisse, die dem Vollzug entgegenstünden (wie fehlende Trans- portmöglichkeiten, Schliessung der Grenzen oder die Unmöglichkeit, Se it e 21

E- 38 44 /2 0 0 8 Reisepapiere zu erhalten). Solange der Betreffende freiwillig ausreisen und den Zielstaat erreichen könne, schliesse der Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 AuG und insbesondere Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG die Anordnung der vorläufigen Ausnahme explizit aus, womit die Rechtsprechung im Gesetz verankert worden sei. Als Anwendungsbeispiel für Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird insbesondere der Sachverhalt genannt, dass wegen nicht belegter Identität einer Person keine Reisepapiere aus- gestellt würden, welche "Unmöglichkeit" sich der Betreffende als durch eigenes Verhalten verursacht zurechnen lassen müsse (vgl. RUEDI ILLES, NINA SCHREPFER, JÜRG SCHERTENLEIB, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern Stuttgart Wien 2009, S. 236 f.). Ebenso geht Stöckli davon aus, mit Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG habe wohl "die Praxis, die Unmöglichkeit zu ver- neinen, wenn die weggewiesene Person durchaus ausreisen könnte, dies aber verweigert, [...] im genannten Ausschlussgrund ihre gesetz- liche Verankerung gefunden" (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.73). Bolzli äussert sich nicht explizit, weist aber ebenfalls darauf hin, mit Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG habe der Gesetz- geber den Unmöglichkeitstatbestand vom Verhalten des Wegge- wiesenen abhängig gemacht und ausschliessen wollen, dass eine vor- läufige Aufnahme verfügt werde, wenn der Betreffende den Vollzug durch sein eigenes Verhalten verunmögliche (PETER BOLZLI, Kommen- tierung von Art. 83 AuG, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 7 zu Art. 83). 7.3Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass sich Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG nur auf solche Fälle beziehen soll, in welchen eine Ausreise objektiv möglich wäre, sie jedoch einzig aufgrund des jetzigen Verhaltens des Beschwerdeführers unmöglich wird, wenn die weggewiesene Person also durchaus ausreisen könnte, dies jedoch verweigert, indem sie beispielsweise nicht preisgibt, woher sie kommt und es den Behörden aus diesem Grund unmöglich wird, gültige Papiere zu beschaffen. Im vorliegenden Fall scheitern sowohl eine allfällige Zwangsaus- schaffung als auch eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nicht daran, dass er seine Mitwirkung verweigern oder sich ander- weitig mit seinem Verhalten gegen die Ausreise stellen würde; viel- mehr ist es dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich auszureisen; weder er selber noch die schweizerischen Behörden können eine Se it e 22

E- 38 44 /2 0 0 8 Ausreise nach Mazedonien, in die Türkei oder einen Drittstaat technisch durchführen. Ohnehin hat die letzte, vom BFM vor- genommene Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Skopje vom April 2008 explizit ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2003 die beantragte Erlangung der mazedonischen Staatsbürgerschaft verweigert worden sei; eine Wiedereinreise nach Mazedonien ohne gültigen Reisepass komme nicht in Frage (act. E38). Der Beschwerde- führer hat mehrfach beteuert, dass er bereit wäre, nach Mazedonien zurückzukehren, ihm dies jedoch seitens der mazedonischen Be- hörden verweigert werde. Angesichts der vorliegenden Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom April 2008 kann dem Beschwerdeführer also gerade nicht vorgehalten werden, dass er nach Mazedonien ausreisen könnte, er dies jedoch subjektiv verweigere. Anhand der bestehenden Aktenlage muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Mazedonien objektiv un- möglich ist. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG kann deshalb vorliegend nicht zur Anwendung kommen. 8. Zusammenfassend kann gesagt werden dass sowohl der Be- schwerdeführer wie auch die zuständigen Behörden alle Anstrengun- gen hinsichtlich einer Ausreise unternommen haben und sich eine Rückkehr sowohl nach Mazedonien wie auch in die Türkei somit als unmöglich erweist. 9. Inzwischen befindet sich der Beschwerdeführer mit einigen Unter- brüchen seit über 20 Jahren in der Schweiz. In Anbetracht der ver- schiedenen Versuche, den Beschwerdeführer in die Türkei oder nach Mazedonien wegzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B), kann nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine dauerhafte Rück- kehr ermöglicht werden kann. Die unter Erwägung 4 erwähnte Praxis der ARK, wonach eine Unmöglichkeit des Vollzuges in der Regel grundsätzlich erst im Wiedererwägungsverfahren festgestellt werden kann, wenn zuvor während mindestens einem Jahr die Vollzugs- und Ausreisebemühungen erfolglos geblieben sind, steht im vorliegenden Verfahren einer Feststellung der Unmöglichkeit nicht entgegen, da auch vorliegend der Vollzug der Wegweisung seit über einem Jahr (dauerhaft) nicht möglich war und auch im nächsten Jahr nicht mit einer Rückkehrmöglichkeit gerechnet werden kann. Se it e 23

E- 38 44 /2 0 0 8 10. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei vom Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- sprechen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines (teilweisen) Obsiegens praxisgemäss keine Parteientschädigung aus- zurichten, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnis- mässig hohe Parteikosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 24

E- 38 44 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Christa LuterbacherSandra Bodenmann-Widmer Versand: Se it e 25

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, E-3844/2008
Entscheidungsdatum
18.06.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026