B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3750/2018

U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 8 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 (E-6041/2017).

E-3750/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 ab. Das am 14. Juni 2017 gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3364/2017 vom 24. Juli 2017 ab. Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Gesuchsteller dem SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 25. September 2017 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesgericht mit Urteil E-6041/2017 vom 6. März 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuch- stellers um Revision des Urteils E-6041/2017 vom 6. März 2018. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-6041/2017 vom 6. März 2018 (recte: wohl E-2482/2018 vom 16. Mai 2018, vgl. Revisionsgesuch S. 8). Zudem ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde beantragt, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätten. Als Beweismittel lagen der Revisionseingabe eine Liste mit Urteilen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mit SVP Doppel- oder Dreifachbesetzung, ein Auszug aus dem amtlichen Bulletin der Verei- nigten Bundesversammlung Frühjahrssession 2018, 14. Sitzung, Geschäft 18.200 und ein Artikel des Blicks vom 16. März 2018 „SVP straft asyl- freundliche Richterinnen ab“ bei.

E-3750/2018 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten hätten. Dies wird damit begründet, dass jedes Gerichtsmitglied ver- pflichtet sei, aufgrund der reglementarischen Bestimmung, im Falle einer einseitigen politischen Zusammensetzung des Spruchkörpers in die zufäl- lige Generierung des Spruchgremiums einzugreifen und entsprechende Massnahmen in Bezug auf die korrekte Spruchkörperzusammensetzung einzuleiten. Namentlich sei eine korrekte Zusammensetzung oder der Aus- stand von Gerichtspersonen zu verlangen oder schlussendlich die Mitwir- kung im fehlerhaft zusammengesetzten Spruchkörper zu verweigern.

E-3750/2018 Seite 4 In den letzten Jahren sei es trotz dieser Regelung zu einseitig zusammen- gesetzten Spruchgremien gekommen. Aus der beiliegenden Liste werde ersichtlich, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in Verfahren mit einseitig politisch zusammengesetzten Spruchkörpern mitgewirkt hätten. Dadurch seien die Gerichtspersonen ihren Amtspflichten nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der direk- ten Involvierung in diese Praxis des Nichtbefolgens der Weisungen zur Spruchkörperzusammensetzung ein persönliches Interesse bestehe, auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten. Zudem sei die Nicht- beachtung der Weisung geeignet, begründetes Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit zu wecken. Die Richterinnen und Richter seien zudem aufgrund des politischen Drucks befangen. So seien bei den Gesamterneuerungswahlen seitens der SVP „Denkzettel“ an einige Richterinnen und Richter ergangen. Es sei als ge- richtsnotorisch zu erachten, dass Urteile mit einem SVP-Vorsitz respektive einer Mehrheit von SVP-Richterinnen beziehungsweise Richtern im Spruchkörper von absolut mangelnder juristischer Qualität seien. Es sei offensichtlich, dass sich gewisse andere Richterinnen und Richter dem ständigen Druck innerhalb des Gerichts gebeugt und nicht opponiert hät- ten, weshalb sie auch nicht bei der Wahlempfehlung der SVP gestrichen worden seien. Richterinnen und Richter der SVP würden somit von vorn- herein für die Beurteilung der Sache wegfallen. 3. 3.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers verlangt, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in den Ausstand zu treten hätten. 3.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand bezie- hungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe- gründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3). Vorliegend sind die Argumente des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters pauschal und allgemein. Inhaltlich wird der Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend ausgelegt respektive umgedeutet, dass eine amtliche Pflicht sämtlicher Richterinnen und Richter bestehe, Spruchkörper mit ei- ner Mehrheit an SVP-Mitgliedern zu verhindern, und – sollte dies nicht

E-3750/2018 Seite 5 möglich sein – die Mitwirkung in einem solchen Spruchkörper zu verwei- gern. Da die Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V dies aber nicht getan hätten, sei davon auszugehen, dass die gesamte Richterschaft nun ein Interesse daran habe, auf das vorliegende Gesuch nicht einzutre- ten. Dieses Argument stellt eine unsubstanziierte Behauptung dar, welche bereits deshalb unzutreffend ist, da keine Pflicht besteht, bei politischen Mehrheiten im Spruchgremium korrigierend einzugreifen (vgl. E. 6.1). Glei- ches gilt für den zweiten Vorwurf, wonach der äussere Druck geeignet sei, dass gegen eine unstatthafte Spruchkörperbildung nicht opponiert werde. Dieses Argument erschöpft sich im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bundesrechtspflege, mithin in einer Kritik daran, dass Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung gewählt werden. Faktisch zielt dieses Ausstandsgesuch damit auf eine Ausschaltung des gesetzlichen Instanzenzuges ab, was keinen Rechtsschutz verdient (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b). Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. 3.3 Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt. 4. Mangels Begründung ist auf die im Fliesstext eventualiter beantragte Fest- stellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht einzutreten. 5. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ruft den Revisionsgrund der Ver- letzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Aus- stand an (Art. 121 Bst. a BGG). Begründet wird dies damit, es sei allgemein bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörper grundsätz- lich EDV-gestützt nach Zufallsprinzip generiere und aufgrund objektiver Kriterien eingegriffen werde. Erst mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass gemäss interner Richtlinien der Abteilungen IV und V in die Zufälligkeit auch eingegriffen werde, um eine einseitige politische Zusammensetzung der Richterbank zu vermeiden. Konkret heisse das, gemäss dieser Richtlinie dürften keine Urteile gefällt werden, bei denen der Spruchkörper aus zwei oder drei An- gehörigen der gleichen Partei bestehe.

E-3750/2018 Seite 6 Im vorliegend angefochtenen Urteil sei von dieser Regel abgewichen wor- den und zwei der drei Richter würden der SVP angehören. Dadurch wür- den sowohl die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts als auch die- jenigen über den Ausstand verletzt. Hinsichtlich des Ausstandsgrundes sei auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu verweisen, wonach der Anschein der Befangenheit ausreiche respektive das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begrün- det erscheine. Da im vorliegenden Fall trotz anderslautender reglementa- rischer Bestimmung nicht in die Spruchkörperbildung eingegriffen worden sei, sei der Anschein der Befangenheit mehr als objektiv begründet. Dabei sei zu beachten, dass die Anwendung objektiver Kriterien bei der Bestim- mung des Spruchkörpers zwingend zu erfolgen habe, da objektive Kriterien logischerweise nicht im Ermessen liegen würden. Der Rechtsvertreter habe mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 am 29. Mai 2018 von der entsprechenden reglementari- schen Bestimmung erfahren, weshalb das Revisionsgesuch für rechtzeitig zu erachten sei. 6. 6.1 Die Argumentation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers erweist sich als unbegründet. So ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respek- tive der Abteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018, was sich bereits daraus ergibt, dass in Erwägung 2.4.2 von „kann“ und nicht „muss“ eines Eingriffs die Rede ist und in Erwägung 2.4.3 zusammenfassend festgehalten wird, dass der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung jeglicher Grundlage entbehre. 6.2 Abschliessend ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Rechtsvertre- ters im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bun- desverwaltungsgericht abzielt, indem er fortwährend neue, unhaltbare Aus- standsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiert. Nachdem der Aufsichts- anzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das Bundesverwaltungsge- richt schwerwiegende unstatthafte Manipulationen bei der Spruchkörper- bildung begangen habe, keine Folge geleistet wurde, konstruierte er mittels „Interpretation“ dieses Entscheids neue unstatthafte Nicht-Manipulationen, woraus er die Ausstandspflicht sämtlicher Richterinnen und Richter der

E-3750/2018 Seite 7 Asylabteilungen ableiten will. Bereits vor gut zwei Jahren versuchte er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blo- ckieren (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 sowie Ur- teil des BVGer D-298/2016 vom 20. Januar 2016). Dieses Vorgehen des Rechtsvertreters ist als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Das Revisionsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Auf dieses ist deshalb nicht einzutreten. 7. Für die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bestand und besteht keine Veranlassung. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Erlass der Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen- standslos. 8.2 Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde liegende mutwil- lige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskos- ten sind deshalb auf Fr. 1‘500.– festzusetzen. Sie sind Rechtsanwalt Gab- riel Püntener persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem unzulässigen Vor- gehen dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch unnötigen Auf- wand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6 m.H.a. BGE 129 IV 206 E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt werden kön- nen, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangen, welche auf die Stö- rung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Beschwerdeverfahren abzielen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor.

E-3750/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden Rechtsan- walt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver- sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Annina Mondgenast

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Entscheidungsdatum
10.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026