E-3667/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3667/2023

U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 / N (...).

E-3667/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2015 in der Schweiz – zusam- men mit seiner Ehefrau – ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Akten am (...) 2016 gegenüber seiner Frau massive Ge- walt ausübte, dass er vom Kantonsgericht B._______ mit Urteil vom (...) 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchten strafbaren Schwangerschafts- abbruchs, qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, Freiheitsbe- raubung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu neun Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt wurde, dass eine Berufung vom Obergericht des Kantons B._______ am (...) 2019 abgewiesen wurde, das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil BGer 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 31. Oktober 2015 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an- ordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3094/2020 vom 30. Juli 2020 auf eine gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde nicht ein- trat, nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss nicht überwiesen hatte, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 26. Juli 2021 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das SEM diese Eingabe mit Verfügung vom 26. Mai 2023 – eröffnet am 30. Mai 2023 – als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm, das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlings- eigenschaft ablehnte und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die

E-3667/2023 Seite 3 Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung des Asyls, eventuell die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme als Flüchtling und subeventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme als Ausländer beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 einer- seits feststellte, dass das SEM der Verfügung vom 26. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und die Beschwerde damit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten sei und er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab- warten dürfe, dass er andererseits die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Vorschusses setzte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-3667/2023 Seite 4 dass – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist – somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde als solche einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begrün- det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM bei der Begründung der Ablehnung des Mehrfachgesuchs vorab darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht gelungen sei, die mit Bezug auf den Heimatstaat vor- getragenen Asylgründe glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Personengruppe ange- höre, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt wäre,

E-3667/2023 Seite 5 dass an dieser Feststellung auch die lange Landesabwesenheit, die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund acht Jahren und die damit an- geblich verbundenen "Verwestlichung" etwas zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt habe und sozialisiert worden sei, sondern im Iran in einer afghanischen Familie aufgewachsen sei, und er sich in der Schweiz kaum um eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bemüht habe, dass das Vorbringen, die Verwandten seiner Ehefrau würden seine Gewalt- ausübung zu rächen versuchen, flüchtlingsrechtlich nicht relevant und un- ter Berücksichtigung aller Verfahrensumstände nicht von einer reellen Ge- fahr einer Blutrache auszugehen sei, dass auch kein Grund zu Annahme bestehe, die Taliban, die zwischenzeit- lich in Afghanistan die Macht übernommen hätten, würden den Beschwer- deführer wegen seiner im Westen verübten Delikte verfolgen, zumal nicht dargelegt worden sei, warum die Taliban überhaupt Kenntnis von seinen Taten haben sollten, dass demnach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt werde und sich seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu erleiden, nicht als objektiv begründet erweise, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringen lässt, die Ausführungen der Vorinstanz seien oberflächlich sowie teilweise spekulativ und es würden daraus Fehlschlüsse und Inkohärenzen resultieren, dass nach längerer Zeit aus dem Westen nach Afghanistan zurückkeh- rende Menschen von den Taliban gemäss verschiedenen Berichten als "verwestlicht" angesehen würden und sich dem Generalverdacht ausge- setzt sähen, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben, dass in Afghanistan die Meinung verbreitet sei, nur Straffällige oder Terro- risten würden aus den westlichen Staaten zurückgeführt, und rückkeh- rende Personen von erheblichen Problemen mit Behörden oder Sicher- heitskräften und Gewalterfahrungen berichten würden, dass er zwar die meiste Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz in Haft verbracht habe, in Afghanistan aber trotzdem als verwestlicht wahrgenom- men würde,

E-3667/2023 Seite 6 dass er sich den grössten Teil seines Lebens im Iran aufgehalten habe, wo der muslimische Glaube im Vergleich zu Afghanistan deutlich abweichend ausgeübt werde, was ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zusätzli- cher Gefahr aussetzen würde, dass das SEM völlig ausser Acht gelassen habe, dass es sich bei ihm um einen schiitischen Hazara handle, der bereits wegen dieser beiden Persön- lichkeitsmerkmale in Afghanistan mit Verfolgung rechnen müsse, dass der Geheimdienst der Taliban die Straffälligkeit des Beschwerdefüh- rers mit Sicherheit herausfinden würde, dass er unter diesen Umständen die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass nicht nachvollziehbar dargetan worden ist, wieso beim Beschwerde- führer, der den weit überwiegenden Teil seines knapp achtjährigen Aufent- halts in der Schweiz in Haft- und Strafvollzugsanstalten verbracht hat, von einer originären Integration beziehungsweise einer sogenannten "Verwest- lichung" (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Afghanistan: Rückkehr- gefährdung aufgrund von "Verwestlichung", 26. März 2021) auszugehen sein soll (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass, abgesehen davon, das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehre- ren – nach der Machtübernahme in Afghanistan ergangenen – Urteilen festgestellt hat, dass allein der Aufenthalt in einem westlichen Land keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen vermag (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2179/2022 vom 2. September 2022 E. 7.1.4, E-1567/2022 vom 10. August 2022 E. 5.3, E-2436/2022 vom 1. Juli 2022 S. 7 oder E-4624/2021 vom 11. November 2021 E. 7.2; analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]), dass auch nicht davon auszugehen ist, die Auswanderung des Beschwer- deführers nach Europa würde von den Taliban "als ein Akt des politischen Widerstands, als eine Form des 'Überlaufens' verstanden" (vgl. Be- schwerde S. 9), zumal er den heimatlichen Machthabern bei Bedarf

E-3667/2023 Seite 7 problemlos darlegen könnte, dass er im Iran zur Welt gekommen ist, sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat und seinen Heimatstaat demnach gar nicht diesem Sinn "verraten" haben kann, dass angesichts seiner Sozialisierung in der afghanischen Diaspora des Irans aus Sicht der Taliban auch allfällige Besonderheiten der Glau- bensausübung (vgl. Beschwerde S. 11 f.) oder im Sprachakzent des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 21) selbsterklärend oder leicht er- klärbar sein und demnach kaum zu relevanten Problemen führen dürften, dass die Ethnie und die schiitische Religionszugehörigkeit des Beschwer- deführers bereits im ersten Asylverfahren bekannt waren und das Bundes- verwaltungsgericht auch nach der Machtübernahme der Taliban keine Kol- lektivverfolgung der – überwiegend schiitischen – Hazara in Afghanistan anerkennt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3, E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5 und 6.4, D-3945/2021 vom 4. Mai 2023 E. 6.4 oder E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer in Afghanistan unbestrittenermassen über mehrere Verwandte verfügt (vgl. Beschwerde S. 20) und im Zeitalter mobiler Telekommunikation von der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit diesen ausgegangen werden darf (nötigenfalls über die im Iran verblie- benen Angehörigen seiner Ursprungsfamilie, die den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat vermutungsweise ebenfalls unter- stützen könnten), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts- bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

E-3667/2023 Seite 8 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Be- handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), und der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG),

E-3667/2023 Seite 9 dass vorläufige Aufnahmen nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG unter anderem dann nicht verfügt werden, wenn die weggewiesene Person zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG), dass dieses Ausschlusskriterium – nachdem die Dauer der Freiheitstrafe ein Jahr um ein Mehrfaches übersteigt (vgl. BVGE 2022 VII/1 E. 5.3 m.w.H.) – beim Beschwerdeführer offenkundig gegeben ist, dass das SEM bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anwen- dung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG vorab auf die massive Delinquenz des Beschwerdeführers hinwies, dass es weiter im Wesentlichen ausführte (vgl. Verfügung S. 13 f.), in Af- ghanistan würden Verwandte leben, die dem Beschwerdeführer – bei dem es sich um einen jungen gesunden Mann mit Arbeitserfahrung handle – bei einer Integration behilflich sein könnten und ihn weitere Verwandtschaft in mehreren westlichen Staaten nötigenfalls finanziell unterstützen könne, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz stattgefunden und er die acht Jahre seit seiner Einreise hauptsächlich in schweizerischen Haftanstalten verbracht habe, womit nicht von einer ge- lungenen Integration in die Schweiz gesprochen werden könne, dass in Afghanistan auch nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich auch die Pandemie- Situation in diesem Land beruhigt habe, dass unter den gegebenen Umständen ein erhebliches öffentliches Inte- resse am Vollzug der Wegweisung bestehe, welches das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege, sich auf allfällige Wegweisungsvoll- zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG berufen zu können, dass vollumfänglich auf diese überzeugende Verhältnismässigkeitsprüfung des SEM verwiesen werden kann (vgl. auch BVGE 2022 VII/1 E. 8.2 m.w.H.) und ergänzend festzuhalten bleibt, dass angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz insbesondere auch die von ihm im Strafvollzug besuchten Bildungsangebote und ein ihm ab- gegebenes Jobangebot (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) diesbezüglich keine ausschlaggebende Rolle spielen können, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich konkret auf das Leben in Afghanistan vorzubereiten (vgl. Beschwerde S. 13 f.),

E-3667/2023 Seite 10 dass nach dem Gesagten auch der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3667/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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22.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026