B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3538/2021
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A., geboren am (...), Albanien, c/o B., Stadtverwaltung C._______, Soziale Dienste / Gesetzlicher Betreuungsdienst, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...).
E-3538/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte mit schriftlicher Eingabe vom 4. Mai 2021 aus dem Flughafengefängnis D., wo er seit dem 13. April 2021 in Aus- schaffungshaft sass, ein Asylgesuch, worauf er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz zugewiesen wurde. Am 18. Mai 2021 fand eine Personalienaufnahme im BAZ statt. Am 10. Juni 2021 wurde der Be- schwerdeführer summarisch zu seinen Asylgründen angehört, und am 30. Juni 2021 fand eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG [SR 142.31] statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger griechisch- orthodoxen Glaubens. Im (...) 2010 sei er in die Schweiz gereist und habe hier mit seiner früheren Ehefrau zusammengelebt. Im (...) sei die Schei- dung dieser Ehe erfolgt. Nachdem er im Jahr 2014 in eine Serie von Ein- bruchdiebstählen, an welchen sein Bruder beteiligt gewesen sei, verwickelt worden sei, sei er für die Kantonspolizei E. sowie ab 2016 auch für die deutsche Polizei in F._______ als Informant und V-Mann tätig ge- wesen. Unter anderem habe die deutsche Polizei im (...) dank seiner Un- terstützung zwei albanische Drogenhändler verhaften können. Einer dieser Männer, G., habe nach seiner Freilassung im Jahr (...) von ihm eine Geldsumme für die Drogenlieferung verlangt, welche bei dieser Fest- nahme konfisziert worden sei. G. habe deshalb zusammen mit ei- nem Komplizen am (...) seinen in Albanien lebenden Bruder tätlich ange- griffen. Dieser habe wegen des Vorfalls eine Anzeige bei der Polizei einge- reicht, welche aber nichts weiter unternommen habe, weil der Vater von G._______ Mitglied der (...) sei. Anfang (...) sei er (Beschwerdeführer) auch selber von diesem Mann telefonisch bedroht worden. Er befürchte, dass die albanischen Kriminellen herausgefunden hätten, dass er Infor- mant der Schweizer Polizei gewesen sei – insbesondere aufgrund (...) – und dass sie ihn deshalb im Falle einer Rückkehr nach Albanien verfolgen würden. Er könne keine Unterstützung von der albanischen Polizei erwar- ten, da die meisten Behördenmitglieder und Polizisten selber "Mafia" seien. Ausserdem hätte er in Albanien keine wirtschaftliche Lebensgrundlage mehr. Im Übrigen sei er in der Schweiz seit 2014 wegen gesundheitlicher Probleme in psychiatrischer Behandlung.
E-3538/2021 Seite 3 B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol- gende Beweismittel ein: − (...) − Ärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste Spital E._______ vom 27. Oktober 2020, 5. November 2020, 8. April 2021 und 25. Mai 2021 − Arztbericht von Dr. med. H., I. vom 2. Juli 2021 − drei Verfahrensdokumente der Staatsanwaltschaft respektive Kriminal- polizei von J._______ − zwei Fotografien seines Bruders zur Dokumentation der von diesem erlittenen Gesichtsverletzung − Ausdrucke von Whatsapp-Chatverlaufen mit einem schweizerischen sowie einem deutschen Polizeibeamten − diverse Fotografien von albanischen und rumänischen Kriminellen − Fotografie eines Tarnausweis des Beschwerdeführers − Fotoaufnahme von einem Banküberfall − Kopie des Reisepasses eines albanischen Kriminellen − Unterstützungsschreiben der Ex-Ehefrau vom 4. Januar 2021 − Bestätigungsschreiben der Freundin vom 20. Februar 2021 C. Am 7. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM ein Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung gleichen Datums reichte er eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2021 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vor- instanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Ange- legenheit zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer- deführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-3538/2021 Seite 4 E.b Zur Stützung seiner Vorbringen wurden, nebst einer Verfügung betref- fend die Ernennung einer Beiständin durch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde C._______ vom (...) 2021, Kopien der vorinstanzlichen Ak- ten, ein öffentlicher Bericht des SEM über die medizinische Grundversor- gung in Albanien vom 26. September 2018, sowie Kopien eines Strafbe- fehls der Staatsanwaltschaft C._______ vom 1. April 2021 und eines Ur- teils des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons E._______ vom 16. April 2021 eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3538/2021 Seite 5 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Gesuche des Beschwerdeführers um "Editierung" der vorinstanzlichen Akten sowie Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen: Die Akten des SEM wurden ihm – soweit dem Akteneinsichts- recht unterliegend − bereits von der Vorinstanz zusammen mit der ange- fochtenen Verfügung und zusätzlich (auf ein an sie gerichtetes Aktenein- sichtsgesuch vom 20. Juli 2021 hin) ein zweites Mal mit Zwischenverfü- gung vom 28. Juli 2021 offengelegt. Überdies weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere rechtliche oder sachverhaltliche Schwierigkeiten auf, welche Anlass für die Einräumung ei- ner Frist zur Beschwerdeergänzung sein könnten (Art. 53 VwVG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte oder die Befürchtung solchen ausgesetzt zu sein, seien flücht- lingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzunfähig sei. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Albanien in die Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass im Falle asylrelevanter, nicht-staatlicher Verfolgung die Betroffenen von den albanischen Polizeibehörden Schutz erhalten könnten. Diese Regelvermutung könne zwar aufgrund konkreter und substanzieller Hinweise umgestossen werden. Insgesamt würden sich aus den Akten jedoch wenig konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien tatsächlich von Kriminellen bedroht würde. Seine Befürchtung, dass seine Rolle als Infor- mant der Schweizer Polizei bekannt geworden sei, basiere auf einer reinen, nicht substanziierten Vermutung. Seine Aussagen zu der Bedro- hung durch G._______ seien vage und wenig aussagekräftig. Es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in gewissem Ausmass mit der
E-3538/2021 Seite 6 Schweizer Polizei kooperiert habe und Kontakte zu albanischen Kriminel- len gepflegt habe, sowie dass sein Bruder in Albanien deswegen Probleme gehabt habe. Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass die alba- nischen Behörden ihm ihren Schutz verweigert hätten oder keine effektive Schutzfähigkeit hätten. Dem Beschwerdeführer sei des demnach nicht ge- lungen, die sich aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermu- tung umzustossen. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. In Bezug auf die Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen führte die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Ok- tober 2017 Albanien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so- wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Vorliegend würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung zu widerlegen. Namentlich ver- füge der Beschwerdeführer in Albanien über ein soziales Beziehungsnetz und der Wiedereingliederung dürfte auch seine gute Schulausbildung so- wie berufliche Erfahrung entgegenkommen. Betreffend die in den einge- reichten Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme des Be- schwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in seinem Heimat- staat verfügbar sei. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeiinformant in der Schweiz sowie das Fehlen der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der albani- schen Polizeibehörden. Im Weiteren wies er auf seine Zugehörigkeit zur griechische-orthodoxen Minderheit sowie die schlechte wirtschaftliche Situation in Albanien hin. Eine Behandlung seiner gesundheitlichen Prob- leme sei in seinem Heimatstaat nur eingeschränkt möglich und er könnte eine solche gar nicht bezahlen. Schliesslich seien auch seine familiäre Ver- bundenheit mit der Schweiz sowie seine weitreichende Tätigkeit für die Kantonspolizei E._______ sowie seine Probleme mit dieser sowie den Mig- rationsbehörden zu berücksichtigen.
E-3538/2021 Seite 7 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sicht- weise nichts zu ändern: 6.3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit albanischen Kriminellen können schon deshalb nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden, weil ein Verfolgungsmotiv im Sinne dieser Be- stimmung nicht gegeben ist. Überdies ergeben sich aus seinen Darlegun- gen weder stichhaltige Hinweise auf eine aktuell begründete Verfolgungs- furcht noch auf einen fehlenden Schutzwillen der albanischen Sicherheits- kräfte. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Albaniens in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen. Den von ihm geschilderten Problemen mit Angehörigen der Kantonspolizei sowie den kantonalen Migrationsbehörden kommt im vorliegenden Verfahren, in dem aus- schliesslich eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimat- staat zu prüfen ist, keine Relevanz zu. Dies gilt auch für die beiden Schrei- ben der Ex-Ehefrau sowie einer Freundin, in welchen die Frage seiner In- tegration respektive Kontakte zu einem Schweizer Polizeibeamten thema- tisiert werden. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E-3538/2021 Seite 8 6.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen (vgl. auch nachfolgende E. 8.2.6. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3538/2021 Seite 9 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Eine Verletzung von Art. 6 EMRK kann im vorliegenden Asylverfah- ren grundsätzlich nicht gerügt werden, da dieses nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung fällt (vgl. MEYER- LADEWIG / NETTESHEIM / VON RAUMER [Hrsg.], EMRK, Europäische Men- schenrechtskonvention, Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Rz 22 zu Art. 6; vgl. auch BVGE 2014/28 E. 11.5.1). 8.2.6 Auch mit Art. 8 EMRK haben sich die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht zu be- fassen, da ein allfälliger sich aus diese Bestimmung ergebender Anspruch im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers bereits geprüft und vom Bundesgericht letztinstanzlich
E-3538/2021 Seite 10 verneint worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 12a und 14a). 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Albanien sprechen. 8.3.2 Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer seine psychischen und physischen Krankheiten im Heimatland adäquat wird behandeln lassen können, zumal er vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in Tirana gehabt hat und dort für seine gesundheitlichen Probleme entsprechende medizinische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4 S. 15 ff.). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringli- chen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu wer- den. Schliesslich ist zu anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Rah- men der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Zudem sind auch in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur griechisch-orthodoxen Minderheit sowie den geltend gemachten wirt- schaftlichen Problemen keine Wegweisungshindernisse zu erblicken, zu- mal seine Ausführungen darauf schliessen lassen, dass er in seinem Hei- matstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-3538/2021 Seite 11 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie- genden Urteil gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3538/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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