B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3532/2025
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (...) (bestritten), Sudan, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Datenschutz [Anpassung des Geburts- datums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS] und Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...).
E-3532/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2025 am Flughafen B._______ um Asyl nach und gab dabei an, am (...) geboren zu sein. B. Am 16. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flug- hafens B._______ gewährt. Mit Schreiben vom 17. April 2025 machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer sei minderjährig und die Unterbringung am Flugha- fen verletze sein Kindeswohl. C. Mit Verfügung vom 22. April 2025 verweigerte das SEM dem Beschwerde- führer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Flughafen B._______ als Aufenthaltsort zu. D. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. April 2025, der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 30. April 2025 und der glei- chentags erfolgten Anhörung nach Art. 29 AsylG machte der Beschwerde- führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sudanesischer Staatsangehöriger und in C._______ geboren und aufgewachsen. Wegen der prekären Sicherheitslage und der Zwangsrek- rutierungen sowie Tötungen durch die RSF («Rapid Support Forces») sei er auf Anraten seiner Mutter nach D._______ ins Flüchtlingslager «E.» gegangen. Dort sei er von der sudanesischen Armee zum bewaffneten Dienst und zur Verteidigung der Region von den RSF gezwun- gen worden. Infolgedessen sei er von den RSF verhaftet und während 15 Tagen festgehalten worden. Nachdem er einem Wächter Bestechungsgeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Im Anschluss habe er sein Hei- matland sofort verlassen, sei mit dem Flugzeug zunächst nach Ägypten gereist und von dort über die Türkei in die Schweiz gelangt. Er reichte eine Flüchtlingskarte des UNHCR aus dem «Refugee Camp E.» und ein Foto von sich mit einer Waffe ein.
E-3532/2025 Seite 3 E. Mit Entscheidentwurf vom 5. Mai 2025 hielt das SEM fest, es habe Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität (inklusive Her- kunft) und an seinen Vorbringen. Abklärungen der Schweizer Grenzschutz- beamten hätten ergeben, dass er mit einem Schweizer Flüchtlingsausweis, lautend auf F., welcher gemäss seinen Aussagen sein Halbbruder sei, eingereist sei. Eine Analyse seines Reisewegs habe ergeben, dass er unwahre Aussagen über den Reiseweg gemacht habe. Auch nach Kon- frontation mit den Ermittlungsergebnissen der schweizerischen Behörden habe er an unwahren Aussagen festgehalten, womit er in erheblicher Weise gegen seine Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht im Asylverfah- ren verstossen habe. Somit sei das SEM an der Grenze der Abklärungs- pflicht angelangt. Es habe Zweifel daran, dass er mit seinen mutmasslichen Brüdern G. und F._______ – welche in der Schweiz lebten – auf- gewachsen und deren Bruder sei. Dies liege insbesondere daran, dass seine Angaben zu den Geschwistern nicht übereinstimmen würden mit den diesbezüglichen Aussagen von F.. Dem eingereichten Ausweis des UNHCR komme eine stark verminderte Beweiskraft im Rahmen der Alterseinschätzung zu, da es sich um ein leicht fälschbares oder käuflich erwerbbares Dokument handle. Ausserdem scheine der Ausweis manipu- liert worden zu sein. Es sei davon auszugehen, dass als Geburtsjahr zuerst (...) eingetragen und dies anschliessend überschrieben worden sei mit dem Jahr (...). F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. Er räumte ein, dass er bezüglich seines Reisewegs nicht die Wahrheit ge- sagt habe, und begründete dies damit, dass seine Brüder ihn bei der Ein- reise unterstützt hätten und er ihnen keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen. Indem er den Ausweis von F. für die Einreise verwendet und G._______ ihn in Uganda abgeholt und mit ihm in die Schweiz gereist sei, hätten sie nämlich viel riskiert. Seine Angaben zu seiner Herkunft und seinen Asylgründen könnten nicht als unglaubhaft taxiert werden, nur weil er aus nachvollziehbaren Gründen gewisse Falschangaben gemacht habe. Sein Flüchtlingsausweis von UNHCR sei echt und seine Rechtsvertretung habe per E-Mail vom 5. Mai 2025 eine Anfrage an das «Refugee Camp E._______» geschickt, um in Erfahrung zu bringen, ob er, der Beschwer- deführer, dort registriert worden sei. Er halte weiterhin an seiner Minder- jährigkeit fest und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM im
E-3532/2025 Seite 4 vorliegenden Fall kein Altersgutachten erstellen lassen habe. Auch seine Herkunft hätte genauer abgeklärt werden müssen. Das SEM hätte insbe- sondere eine Lingua-Analyse zur Herkunftsfrage sowie einen DNA-Test zur Überprüfung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihm und seinen Halbbrüdern G._______ und F._______ durchführen müssen. Des Weite- ren hätte das SEM seine beiden Halbbrüder befragen müssen. Es werde deshalb die Durchführung einer Lingua-Analyse, ein DNA-Test zur Bestim- mung des Verwandtschaftsverhältnisses sowie die Befragung der beiden Halbbrüder beantragt. G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 – eröffnet gleichentags – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung. Gleichzeitig hielt es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute. H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt da- bei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts und neuem Entscheid. Im Fliesstext beantragt er sodann die Anpas- sung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn für das weitere Verfahren als Min- derjährigen mit dem Geburtsdatum (...) zu behandeln, die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen und ihm die Einreise zur ordentli- chen Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Als Beweismittel reichte er verschiedene Fotos von sich (teilweise mit an- deren Personen), welche auf der Reise entstanden seien, sowie den suda- nesischen Reisepass seines angeblichen Halbbruders G._______ ein. I. Am 15. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
E-3532/2025 Seite 5 der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Aus der Begründung der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass sich diese inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung sowie die Datenberichtigung im ZEMIS richtet. Zwar wird in den Rechtsbegehren beantragt, dem Beschwerdeführer sei zur «ordentli- chen Durchführung des Asylverfahrens» die Einreise in die Schweiz zu be- willigen. Jedoch werden in der Begründung keine Gründe genannt, welche für die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sprechen oder der Wegweisung entgegenstehen würden. Demnach ist die angefoch- tene Verfügung – soweit die Dispositivziffern 1 – 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) betreffend – in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich sowohl im Bereich des Ausländerrechts als auch im Be- reich der ZEMIS-Datenbearbeitung nach Art. 49 VwVG. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Bst. e AsylG und angesichts des Aus- gangs des Verfahrens wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken. 2.2 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes gerügt. Die Vorinstanz habe durch eine Altersanpassung ohne medizi- nische Altersabklärung sowie durch die Verfügung der Wegweisung ohne
E-3532/2025 Seite 6 Prüfung deren Zulässigkeit und Zumutbarkeit den Sachverhalt unvollstän- dig abgeklärt. 2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs- pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 2.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) die asyl- rechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtigen Aspekt zu berücksichti- gen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürf- nisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht wer- den oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse all- gemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffen- den Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück- kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme- einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge- währleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE 2021 VI/3).
E-3532/2025 Seite 7 2.5 Das SEM kann durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der min- derjährigen Person von dieser Abklärungspflicht grundsätzlich nicht ent- bunden werden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die Abklärungspflicht des SEM. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die minderjährige Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, sein Alter und seine Her- kunft seien ungenügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz stütze ihre Ein- schätzung einzig auf den Umstand, dass er bezüglich seines Reiseweges und die Umstände seiner Einreise unwahre Angaben gemacht habe. Auch wenn der Ausweis des UNHCR kein staatliches Ausweisdokument sei und einen verminderten Beweiswert habe, stelle er trotzdem ein Indiz für die Minderjährigkeit dar. Die Vorinstanz habe Zweifel an der Echtheit des Do- kuments geäussert, es aber unterlassen, entsprechende Abklärungen vor- zunehmen. Es wäre ihr möglich gewesen, eine medizinische Altersein- schätzung zu veranlassen und die Informationen auf dem Ausweis beim UNHCR abzugleichen. Die Vorinstanz habe es nicht nur unterlassen, dies- bezügliche eigene Abklärungen zu tätigen, sondern habe auch die Ergeb- nisse der Abklärung durch die Rechtsvertretung (E-Mail vom 5. Mai 2025 an das «E._______ Refugee Camp») nicht abgewartet. Die Aussagen be- züglich seines Alters, als er die Schule begonnen beziehungsweise abge- brochen und seine Mutter verlassen habe, seien konstant ausgefallen. Er sehe ausserdem jung aus. Die Vorinstanz widerspreche sich, indem sie die geltend gemachte Staats- angehörigkeit vorerst bestehen lasse, weil gewisse Angaben dazu ge- macht worden seien, und an einer anderen Stelle festhalte, sie sei nicht verpflichtet, in hypothetischen Herkunftsländern nach etwaigen Vollzugs- hindernissen zu forschen. Es lägen keine Hinweise auf eine andere Her- kunft vor. Entsprechend seien vertieftere Abklärungen durchaus möglich gewesen. Die Abklärungspflicht des SEM könne bei Minderjährigen ge- mäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2021 VI/3 nur in Ausnahmefällen erlöschen, wenn das Ausmass der Mitwirkungs- pflichtverletzung eine Abklärung der Vorinstanz vollkommen verunmögli- che, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlten. Dies sei bei ihm nicht der
E-3532/2025 Seite 8 Fall, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Seine Anga- ben zum geltend gemachten Alter und Geburtsdatum seien vage, sub- stanzarm und ausweichend ausgefallen. Nach den Altersunterschieden zwischen ihm und seinen Geschwistern gefragt, habe er nur den Altersun- terschied zwischen ihm und seinem Bruder H._______ benennen können. Er habe nicht erklären können, weshalb seine Angaben zu den Geschwis- tern abweichen würden von den Aussagen seines angeblichen Bruders F., weshalb Zweifel an der geltend gemachten Verwandtschaft zu diesem bestünden. Es sei unglaubhaft, dass er die lateinische Schrift nicht kenne, zumal er das Personalienblatt selbst in lateinischer Schrift ausge- füllt habe. Angesichts dessen habe er nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb er nur vage Angaben zum Reiseweg und den verwende- ten Identitätspapieren habe machen können. Zum Einwand des SEM, dass auf dem Flüchtlingsausweis das Gültigkeitsdatum 1. Januar 2025 vermerkt sei, obwohl er diesen gemäss seinen Aussagen bereits im September 2024 erhalten habe, habe er ausgesagt, «das UNHCR habe das so gemacht». Diese Erklärung sei nicht überzeugend. Seine mehrfach erwähnte Ge- burtsurkunde habe er nicht eingereicht. Es bestünden auch grundsätzliche Zweifel an der von ihm geltend gemach- ten Herkunft und seinen Vorbringen. Seine Darstellungen des Camps «E.» und der dortigen Bedingungen seien stereotyp und ober- flächlich geblieben. Dieses Lager sei nach der offiziellen Kommunikation des UNHCR kein «Refugee Camp» sondern heisse «E._______ IDP Camp» und biete somit einen Zufluchtsort für IDP («Internally Displaced People»), nicht für Flüchtlinge. Damit verstärkten sich die Zweifel an der Echtheit des eingereichten Flüchtlingsausweises, auf welchem «E._______ Refugee Camp» vermerkt sei. Aufgrund der ungleichen Anga- ben zur Familiengeschichte bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er zusammen mit G._______ und F._______ aufgewachsen und deren Bru- der sei. Von der Herkunft seiner mutmasslichen Brüder sei folglich nicht auf seine eigene Herkunft zu schliessen. Indem er auch nach Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen der schweizerischen Behörden an unwahren Aussagen festgehalten habe, habe er in erheblicher Weise gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verstossen. Damit habe er die nötigen Abklärungen verunmöglicht und es müsse davon ausgegangen werden,
E-3532/2025 Seite 9 dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers – soweit die geltend gemachte Minderjährigkeit betreffend – sowie die Zulässigkeit und Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs von der Vorinstanz nicht hinreichend ab- geklärt wurde. 4.2 4.2.1 Zwar hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwer- deführer in Bezug auf den Reiseweg und die Umstände seiner Einreise in die Schweiz unwahre Angaben gemacht hat. Dies räumte er in seiner Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf selbst ein. Ebenso ist in Übereinstim- mung mit dem SEM festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdefüh- rers teilweise vage ausgefallen sind und dem eingereichten Ausweis des UNHCR nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Das SEM hat aber in sei- ner Würdigung Elemente ausser Acht gelassen, welche für die geltend ge- machte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten. Trotz der geringen Beweiskraft stellt der Ausweis des UNHCR – dessen angeb- liche Manipulation nicht eindeutig feststeht – ein mögliches Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Der Umstand, dass er nicht alleine in die Schweiz gereist, sondern durch seinen mutmasslichen Halb- bruder von Uganda abgeholt worden ist, könnte ein Anhaltspunkt für seine fehlende Selbständigkeit und somit für die Minderjährigkeit des Beschwer- deführers darstellen. Auch wenn er lediglich diejenigen Aussagen korrigiert hat, welche das SEM widerlegen konnte, erscheint seine Erklärung nach- vollziehbar, er habe seinen mutmasslichen Halbbrüdern keine Probleme bereiten wollen und deshalb deren Unterstützung bei seiner Einreise in die Schweiz verschwiegen. Seine Aussagen zum Geburtsdatum und zum Alter blieben konstant und stimmten mit den Angaben auf dem Flüchtlingsaus- weis des UNHCR überein. 4.2.2 Die Frage nach der Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers – und erst recht nach dem korrekten respektive überwie- gend wahrscheinlichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers – kann an- gesichts der unklaren Beweislage nicht schlüssig beantwortet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; bestätigt u.a. im Urteil des
E-3532/2025 Seite 10 BVGer D-2710/2021 vom 30. Januar 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersu- chungsgrundsatzes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sach- dienliche Abklärungen zu veranlassen (vgl. statt vieler das in der Be- schwerde zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_558/2024 E. 2.5). Bei- spielsweise wäre es ihr möglich gewesen, wie sie im Übrigen anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2025 selbst erwogen hat, die Durchführung ei- nes medizinischen Altersgutachtens zu veranlassen. Sodann hat sie kei- nerlei Indizien genannt, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers sprechen, sondern fast ausschliesslich mit Verweis auf seine unwah- ren Angaben zum Reiseweg all seine Aussagen als unglaubhaft eingestuft. In dieser Hinsicht vermag die vorinstanzliche Begründung nicht zu über- zeugen. 4.3 4.3.1 Zur Begründung des Zweifels an der geltend gemachten Herkunft aus dem Sudan stützt sich die Vorinstanz wiederum auf die unwahren An- gaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg. Als einzigen weiteren Grund gibt sie an, seine Angaben zu den verschiedenen Aufenthaltsorten seien vage und substanzarm geblieben. Zwar räumt das SEM ein, er habe gewisse Angaben zum Sudan machen können, weshalb die geltend ge- machte Staatsangehörigkeit vorerst bestehen lassen werde. Angesichts der Tatsache, dass solche Kenntnisse aber auch ohne tatsächlichen Auf- enthalt im Sudan hätten erworben werden können, behalte es sich vor, die Staatsangehörigkeit gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einer vertieften Prüfung zu unterziehen. 4.3.2 Diese Begründung des SEM vermag das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz die «gewissen Angaben» nicht benennt, welche der Beschwerdeführer zum Sudan ge- macht hat, ist festzuhalten, dass ihm lediglich drei Fragen in Bezug auf sein allgemeines Wissen zum Sudan gestellt worden sind, welche er alle korrekt beantwortet hat: Er hat zutreffend den höchsten Berg und mehrere im Su- dan lebende Stämme benannt (vgl. SEM act. [...]-18/14 F54 ff.). Bemer- kenswert ist, dass viele dieser Stämme vor allem in der Umgebung von Darfur beziehungsweise Nord-Darfur und somit in der geltend gemachten Heimatregion des Beschwerdeführers angesiedelt sind (vgl. Human Rights Watch [HRW], «The Massalit Will Not Come Home», Ethnic Cleansing and Crimes Against Humanity in El Geneina, West Darfur, Sudan, Mai 2024, < https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/05/sudan0524web_
E-3532/2025 Seite 11 0.pdf >, abgerufen am 21. Mai 2025). Sodann hat er – nach den Regionen beziehungsweise Provinzen im Sudan befragt – teilweise die Namen von Regionen und teilweise diejenigen der Hauptstädte der Regionen genannt (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Sudan: Administrative map, Juni 2021, < https://www.unocha.org/publications/ map/sudan/sudan-administrative-map-june-2021 >, abgerufen am 21. Mai 2025). Dies vermittelt den Eindruck von authentischen und nicht auswen- diggelernten Aussagen. Nachdem er acht solche Namen korrekt benannt hat, wurde er von der befragenden Person unterbrochen (vgl. a.a.O. F56). Auch sein beschriebener Reiseweg von C._______ über I._______ nach D._______ erscheint logisch. 4.3.3 In Bezug auf die teilweise vage ausgefallenen Angaben gilt auch zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren einzelfallge- recht in Beziehung zum Alter und zur Selbständigkeit der (potentiell) min- derjährigen Person zu setzen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5724/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.4.4 m.w.H.). So bestehen zwar vorliegend, insbe- sondere aufgrund seiner unwahren Angaben zum Reiseweg, durchaus be- rechtigte Zweifel am Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Inwiefern beziehungsweise in welchem Masse sein ansonsten vages Aussagever- halten auf sein jugendliches Alter oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, bleibt aber bei der derzeitigen Aktenlage weitgehend unklar. 4.3.4 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber – wie vom SEM korrekt festgehalten – an der Mit- wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behör- den, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder- nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert bezie- hungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4888/2020 vom 22. April 2025 E. 10.2). Nach dem oben Gesagten ist vorliegend nicht erstellt, dass der Beschwer- deführer seine Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht hat. Seine Bereitschaft, an einer Lingua-Analyse teilzunehmen und eine DNA- Analyse zur Überprüfung seiner geltend gemachten Verwandtschaft zu G._______ und F._______ vorzunehmen, sind jedenfalls Hinweise darauf, dass er seiner Mitwirkungspflicht betreffend die Feststellung seiner Staats- angehörigkeit nachkommen möchte. Die vom SEM geäusserten Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft stützen sich nicht auf eine
E-3532/2025 Seite 12 nachvollziehbare Begründung, welche es rechtfertigen würde, auf eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse gänzlich zu verzichten. So- dann sind den heute zugrundeliegenden Akten keine Hinweise auf eine an- dere als die sudanesische Staatsangehörigkeit zu entnehmen. 4.4 Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, wei- tere Abklärungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers zu tätigen, anstatt aufgrund seiner unwahren Angaben zum Reiseweg die Glaubhaftigkeit sämtlicher seiner Aussagen in Frage zu stellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend das Alter des Be- schwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug erweist sich somit als un- vollständig erstellt. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbind- lichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei- sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa- chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange- bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 4.5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er habe keine Einsicht in die polizeilichen Akten (vgl. SEM act. [...]-16/4) erhalten, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze. Vor diesem Hin- tergrund ist das SEM auch gehalten, das bereits in der Anhörung vom 8. Mai 2025 gestellte Akteneinsichtsgesuch gemäss Art. 27 VwVG zu be- handeln und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.5.3 Vorliegend ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Identität des Beschwerdeführers, namentlich sein Geburtsdatum und somit die geltend gemachte Minderjährigkeit sowie seine Herkunft, nicht hinrei- chend festgestellt wurde und es diesbezüglich weiterer Abklärungen be- darf. Angezeigt erscheint insbesondere eine medizinische Altersabklärung gemäss Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asyl- verordnung 1, AsylV 1 [SR 142.311]), um bestehende Zweifel am geltend gemachten Alter auszuräumen oder zu bestätigen. Insbesondere mit einer Lingua-Analyse könnte das SEM sodann den Zweifeln betreffend die Her- kunft des Beschwerdeführers begegnen. Die Zulässigkeit und
E-3532/2025 Seite 13 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann erst beurteilt werden, wenn der Sachverhalt bezüglich des Alters und der Herkunft vollständig feststeht. Die Durchführung dieser Abklärungen kann nicht im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens erfolgen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Prüfung betreffend die Identität des Beschwerde- führers (namentlich zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts betreffend sein Alter und seine Herkunft) und zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Im Anschluss ist gestützt auf eine vollständige Sachverhaltsabklärung erneut über die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum und über den Wegweisungsvollzug zu entscheiden. 5.2 Ein rechtskräftiger Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer im Transitbereich des Flughafens er- scheint angesichts der erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im heuti- gen Zeitpunkt unrealistisch (vgl. oben E. 4.5.3). Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das SEM ist anzu- weisen, das Verfahren im Inland weiterzuführen. Bei diesem Verfahrens- ausgang erübrigen sich Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Unter- bringung des Beschwerdeführers im Transitbereich. 5.3 Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3532/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung und Datenbe- richtigung im ZEMIS (Dispositivziffern 4–5 und 7) gutgeheissen, soweit da- rin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 wird in den Dispositivziffern 4–5 und 7 aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die Ein- reise in die Schweiz zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli- zei B._______ und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). 7. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
E-3532/2025 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Datenänderung im ZEMIS innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spä- testens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: