B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3489/2021
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Angela Candrian, Rechtsanwältin, Rechts- schutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (...).
E-3489/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. November 2020 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 17. November 2020 fand die Personalienaufnahme statt. B. B.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 teilte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass es im vorliegenden Fall Hinweise auf Menschenhandel gebe und die Beschwerdeführerin mit der Fachstelle (...) vernetzt worden sei. B.b Wegen Verdachts auf Menschenhandel wurde am 8. Februar 2021 eine entsprechende Anhörung durchgeführt, wobei das SEM zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar in Portugal Opfer eines Verbrechens geworden sei, es aber keine konkreten Anhaltspunkte gebe, wonach sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. B.c Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, Letztere sei als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren und ihr sei eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen. Dieser Antrag wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. März 2021 abgelehnt. C. Am 7. April 2021 sowie am 25. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, angolanische Staatsangehörige der Ethnie Bakongo zu sein und aus C._______ zu stammen. Sie sei unverheiratet und Mutter eines (...)jähri- gen Kindes, welches sich noch in Angola befinde. Sie habe an der Univer- sität (...) (...) studiert, sei anschliessend als (...) tätig gewesen und habe nebenbei (...) angefertigt. Sie sei politische Aktivistin und habe Ende Au- gust 2019 einmalig an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie verhaftet und ins Gefängnis D._______ gebracht worden. Nach zwei Tagen in Haft sei ein General der Staatssicherheit vorbeigekommen und sie sei mit verbundenen Augen in einem Auto an einen Ort weit ausserhalb der Stadt gefahren worden. Dort sei sie während mehrerer Tage festgehalten, befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden. Sie sei auch Zeugin von Hinrichtungen geworden und ihr selbst sei die Tötung angedroht wor- den. Eines Tages sei ihr die Flucht gelungen, weil einer der Polizisten, die
E-3489/2021 Seite 3 sie misshandelt hätten, betrunken gewesen sei. Sie sei sodann bis im Ja- nuar 2020 bei einem Freund untergekommen und habe dann Angola Rich- tung Portugal verlassen. In Portugal habe sie bei einer Person gewohnt, die ihre Situation ausgenutzt, sie festgehalten und sexuell missbraucht habe. Im November 2020 sei sie in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten. D. Am 9. April 2021 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. E. Anschliessend an die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Juli 2021 Anmerkungen zur Anhörung und insbesondere zur psychischen Verfassung der Be- schwerdeführerin zu den Akten. F. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere gynäkologi- sche und psychiatrische Berichte zu den Akten gereicht. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2021 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung ihrer Flüchtlingsei- genschaft ab (Dispositivziffern 1 und 2) und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an (Dispositivziffern 3, 5, 6 und 8). Das Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit wurde erneut abgewiesen (Dispositivziffer 4) und es wurde festgehalten, dass die Perso- nendaten der Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) fortan E._______, geboren am (...), aus Angola lauten wür- den (Dispositivziffer 7). Schliesslich wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 9). H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 2. August 2021 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sie als Opfer von Menschen- handel zu identifizieren und ihr unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
E-3489/2021 Seite 4 Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beilage wurde unter anderem ein Auskunftsschreiben von F., Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie G., vom 20. Juli 2021 eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 hiess die damalige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 17. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 29. Juli 2021 über ein psychotherapeutisches Erstgespräch bei H., (...) G., zu den Akten. K. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. L. Die Vernehmlassung des SEM vom 17. August 2021 wurde mit Zwischen- verfügung vom 19. August 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt und diese zur Einreichung einer Replik eingeladen. M. Mit Eingabe vom 26. August 2021 replizierte die Beschwerdeführerin. N. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Zwischenbericht von H._______ der (...) G._______ vom 29. September 2021 zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Sprechstundenbericht der (...) vom 22. Oktober 2021,
E-3489/2021 Seite 5 einen Austrittbericht der (...) G._______ vom 21. September 2021 sowie einen Bericht der aktuell zuständigen Psychiaterin/Psychotherapeutin I._______ vom 28. September 2022. Gemäss den Berichten hatte sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, so dass eine mehrtägige stationäre Krisenintervention in der (...) G._______ nötig ge- wesen sei. Aufgrund des zwar stabilisierten, jedoch weiterhin stark belas- teten Zustandsbilds seien die Weiterführung der Medikation sowie regel- mässige Psychotherapiegespräche empfehlenswert. P. Mit Eingabe vom 22. August 2024 wurde ein ärztlicher Verlaufsbericht von I._______ vom 25. Juli 2024 eingereicht. Gleichzeitig erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Stand des Verfahrens und ersuchte um eine rasche Urteilsfällung. Q. Mit Schreiben vom 5. September 2024 informierte die damalige Instrukti- onsrichterin die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass das vorliegende Verfahren zwar prioritär behandelt werde, verbindli- che Angaben zu einem genauen Urteilszeitpunkt jedoch nicht gemacht werden könnten. R. Das vorliegende Verfahren wurde per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3489/2021 Seite 6 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.2 1.3.2.1 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, das SEM sei anzuwei- sen, die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu identifizie- ren, werden die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sowie im- plizit die Zwischenverfügung des SEM vom 2. März 2021 angefochten. 1.3.2.2 Gemäss Art. 45 VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig eröff- nete Zwischenverfügungen betreffend die Zuständigkeit sowie Ausstands- begehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfü- gungen ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder von ihr nicht Gebrauch gemacht wurde, sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.3.2.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel insbesondere aus, das SEM habe sie zu Unrecht nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert, entgegen des ausführlichen Berichts der (...) und den Einwän- den der Rechtsvertretung. Dadurch seien ihr die ihr zustehenden Rechte, insbesondere die 30-tägige Erholungs- und Bedenkfrist gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) sowie die angemessene Unterkunft und Betreuung nicht ge- währt worden.
E-3489/2021 Seite 7 1.3.2.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ÜBM sieht «Jede Vertragspartei (...) in ih- rem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer [von Menschenhandel] handelt. (...)». Eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen könnte mit- hin in oder nach einem für die Beschwerdeführerin in dieser Sache positi- ven Rechtsmittelentscheid durchaus noch angeordnet werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-6032/2022 vom 10. Januar 2023). Entsprechend handelt es sich vorliegend offensichtlich nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die Zwischen- verfügung vom 2. März 2021 erst durch Beschwerde gegen die Endverfü- gung angefochten werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer E-4711/2023 vom 12. September 2023). Damit ist sie mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2021 mitangefochten. Da die angefochtene Endver- fügung betreffend Ablehnung einer Erholungs- und Bedenkzeit (Dispositiv- ziffer 4) keine Begründung enthält, ist auf die Begründung in der Zwischen- verfügung zurückzugreifen. In Bezug auf die materielle Prüfung der Men- schenhandelsvorbringen ist auf die nachstehenden, einschlägigen Erwä- gungen zu verweisen (insbesondere E. 8.2.4). 1.3.2.5 Nicht Verfahrensgegenstand ist demgegenüber mangels Anfech- tung die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3489/2021 Seite 8 3.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Der (Sub-)Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Soweit gerügt wird, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf Menschenhandel und Re-Trafficking, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhal- ten sowie bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach An- gola ungenügend abgeklärt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Den Pro- tokollen kann entnommen werden, dass sich die Durchführung der Anhörung und insbesondere der ergänzenden Anhörung aufgrund der psy- chischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Betroffenheit schwierig gestaltet haben dürfte. In diesem Zusammenhang ist den Aus- führungen in der Beschwerde (a.a.O. Ziff. 5.2) zuzustimmen, wonach die
E-3489/2021 Seite 9 sachbearbeitende Person in der ergänzenden Anhörung die notwendige Sensibilität in Bezug auf die Situation der offensichtlich schwer traumati- sierten Beschwerdeführerin teils hat missen lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde, liegt aber nicht vor. Die Protokolle können dem vorlie- genden Entscheid mithin zugrunde gelegt werden. Die Umstände der An- hörung sind aber bei der Glaubhaftigkeitsprüfung (s. unten E. 6) zu berück- sichtigen. 4.3 Der entsprechende Rückweisungsantrag ist nach dem Gesagten abzu- weisen. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere den Anforderungen an die Glaubhaft- machung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So seien ihre Aus- führungen zum Vorbringen, politische Aktivistin zu sein und anlässlich einer Demonstration verhaftet, festgehalten, befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden zu sein, insgesamt vage, wenig substantiiert und teils gar widersprüchlich ausgefallen. Im Rahmen ihrer vertieften Anhörung habe sie beispielsweise einen unterschiedlichen Ablauf der Inhaftierung, der Befragung und des sexuellen Missbrauchs durch den General geschil- dert, als sie dies an der ergänzenden Anhörung dargelegt habe. Zudem habe sie im Zusammenhang mit der Festhaltung nur vage Angaben zu den anwesenden Personen, den Räumlichkeiten und dem Mobiliar machen können. Selbst unter Berücksichtigung der Mühe, welche sie beim Erzäh- len des Erlebten gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein- heitlichere und differenziertere Angaben gemacht hätte. Es sei insgesamt nicht der Eindruck entstanden, sie würde auf eigene Erlebnisse zurückgrei- fen. Ferner habe sie keine übereinstimmenden Angaben zur Dauer der Festhaltung, der Anzahl und Frequenz der Befragungen sowie dem ge- nauen Inhalt der Befragungen machen können. In Bezug auf ihr Vorbrin- gen, Aktivistin zu sein, sei festzustellen, dass sie nur an einer einzigen De- monstration teilgenommen habe und sich auf Facebook – auf einem Konto, welches mittlerweile gelöscht sei – unter einem Pseudonym sowie in einer Whatsapp-Gruppe anonym geäussert habe. Es sei mithin nicht nur von ei- nem niedrigen Risikoprofil auszugehen, vielmehr seien ihre diesbezügli- chen Angaben vage und unsubstantiiert ausgefallen. So habe sie im Zu- sammenhang mit der Demonstration und der anschliessenden Verhaftung kaum Hintergrundinformationen bekannt geben können, den Grund für die Verhaftung nicht gekannt sowie ein besonderes Wissen und politisches
E-3489/2021 Seite 10 Interesse nicht kundgetan. Ihre Ausführungen würden diesbezüglich nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, hätte sich das Geschilderte in der vorgebrachten Form tatsächlich zugetragen. Dass sie bewusstlos geworden sei, habe sie einerseits an der Anhörung unerwähnt gelassen, andererseits hätte sie die Momente vor und nach der Bewusst- losigkeit dennoch substantiierter schildern können. Sodann sei es nach ih- rer Flucht aus der Gefangenschaft im September 2019 bis zu ihrer Ausreise im Januar 2020 zu keinen weiteren Problemen gekommen. Sie habe prob- lemlos einen Reisepass ausgestellt erhalten und habe auf legalem Weg ihren Herkunftsstaat verlassen können, was nicht für ein gesteigertes Inte- resse der heimatlichen Behörden an ihrer Person spreche. Des Weiteren habe sie keinerlei Beweismittel einreichen können, die ihr politisches En- gagement belegen würden. Es sei aufgrund ihres verbalen und nonverba- len Verhaltens anzunehmen, dass sie ein Trauma erlitten habe. Aufgrund der vagen, unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Angaben sei aber nicht davon auszugehen, dass die sexuelle Gewalt, welcher sie ausgesetzt gewesen sei, in den von ihr vorgebrachten Kontext zu setzen sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, in Portugal von einem Mann festgehalten und sexuell missbraucht worden zu sein, sei festzustellen, dass Asylvorbringen, welche sich ausserhalb des Heimatstaates der Be- schwerdeführerin ereignet hätten, nur dann geeignet seien, die Flüchtlings- eigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Angola zu einer Verfol- gungssituation führen würden. Dafür seien den vorliegenden Akten jedoch keine Hinweise zu entnehmen. Zwar habe sie ausgeführt, der General be- sitze in Portugal ein Haus und ihr sei gedroht worden, dorthin gebracht zu werden. Angesichts dessen, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Inhaftierung und dem Vorfall mit dem General als unglaubhaft zu er- achten seien, lasse sich aber keine Gefährdung in Bezug auf ihren Her- kunftsstaat ableiten. 5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung gemäss Art. 10 ÜBM ein po- tenzielles Opfer von Menschenhandel sei, was auch die (...) bestätigt habe. Aufgrund der fehlerhaften Einschätzung der Vorinstanz habe sie die ihr zustehenden Rechte nicht in Anspruch nehmen können, insbesondere die 30-tägige Erholungs- und Bedenkfrist. Damit habe die Vorinstanz ihre Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflichten verletzt. Den auf vor- instanzlicher Ebene eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer schweren posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) und schweren depressiven Episoden
E-3489/2021 Seite 11 ohne psychotische Symptome beziehungsweise einer reaktiven Depres- sion leide. Dies wirke sich auf die Gesprächsführung und Beziehungsge- staltung im Gespräch aus. Zudem bestünden Konzentrations- und Auf- merksamkeitsverminderung, Hemmung aufgrund von Schamgefühlen so- wie eine emotionale Stumpfheit und Teilnahmslosigkeit aufgrund des erlit- tenen Traumas. Diese Diagnose hätte bei ihrer Befragung und der Beurtei- lung des Asylgesuchs Eingang finden sollen und sei durch das Gericht im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu würdigen. So habe sie in allen Be- fragungen auf ihren psychischen Zustand hingewiesen. Sie habe entspre- chend Mühe gehabt, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und zu beant- worten sowie Schwierigkeiten gehabt, sich an das Erlebte zu erinnern. Sie habe mehrmals geweint oder geschluchzt und habe insbesondere von der erlittenen Vergewaltigung kaum erzählen können. Sie habe sodann von Beginn an in substantiierter Weise über die Teilnahme an der Demonstra- tion berichtet, wobei ihr immer wieder dieselben Fragen dazu gestellt wor- den seien. In Bezug auf ihren Aufenthalt im Gefängnis habe sie schlüssig dargelegt, wieso die zwei Tage sie für immer prägen würden, ohne dass dort etwas Spezifisches vorgefallen sei. Obschon es ihr sichtbar schwer- gefallen sei, von der Verschleppung an einen abgelegenen Ort, den dort erfolgten Befragungen und der Vergewaltigung durch den General zu be- richten, sei mehrfach nach Details nachgefragt worden. Selbst die anwe- sende Rechtsvertreterin habe angemerkt, dass Details über die Vergewal- tigung an sich nicht notwendig seien und zudem auf einen Arztbericht ver- wiesen, wonach sie (die Beschwerdeführerin) nicht genügend stabilisiert sei. Die Fragen der Sachbearbeiterin hätten sie extrem belastet, sie habe geweint, sich übergeben müssen und die Anhörung sei unterbrochen wor- den. Nach der Pause habe die Sachbearbeiterin die Anhörung fortsetzen wollen; sowohl die Rechtsvertreterin als auch sie (die Beschwerdeführerin) hätten dies abgelehnt, weil es für Letztere nach der mehrstündigen und emotionalen Befragung nicht mehr möglich gewesen sei, konzentriert zu bleiben. Aufgrund des ständigen Nachhakens der Sachbearbeiterin sei sie (die Beschwerdeführerin) vermutlich retraumatisiert worden. Auf das von der Rechtsvertreterin eingereichte Schreiben, wonach ihre dokumentierte Traumatisierung inklusive ihrer Auswirkungen auf ihr Erinnerungsvermö- gen und Aussageverhalten bei der Glaubhaftigkeitsprüfung mitzuberück- sichtigen sei, sei das SEM in der angefochtenen Verfügung aber nicht ein- gegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss gelangt sei, sie sei zwar sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, jedoch nicht in dem von ihr vorgebrachten Kontext, zumal die eingereichten ärztlichen Berichte ihre Vorbringen stützen würden.
E-3489/2021 Seite 12 Des Weiteren habe sie an den Anhörungen durchaus in freier Rede und detailliert über das Erlebte berichtet und habe Gefühlsregungen gezeigt, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche. Hinsichtlich des Vor- bringens, sie sei politisch aktiv und im Rahmen einer Demonstration fest- genommen worden, sei festzuhalten, dass ihre Ausführungen auch dies- bezüglich überzeugend ausgefallen seien. So habe sie substantiiert darge- legt, wieso sie als alleinerziehende berufstätige Mutter zuvor keine De- monstration besucht habe, von welchen Gedanken sie sich habe leiten las- sen und welche politischen Beiträge sie in den sozialen Medien und auf WhatsApp, wo sie im Übrigen mit ihrer privaten Telefonnummer registriert gewesen sei, geteilt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihre konkreten und differenzierten Angaben von der Vorinstanz als ungenügend erachtet worden seien. Entgegen des vorinstanzlichen Vorwurfs habe sie auch die Verhaftung, die Fahrt ins Gefängnis sowie den Aufenthalt in Haft detailliert und mit Realkennzeichen ausgestattet geschildert. Ebenfalls bezüglich der Verschleppung und des sexuellen Missbrauchs habe sie, unter Berücksich- tigung ihres psychischen Zustands, emotionale und detaillierte Ausführun- gen gemacht und beispielsweise zahlreiche Interaktionen mit dem General wiedergeben können. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche in ihren Aussagen seien sodann als kleinere Abweichungen zu qualifizieren, welche angesichts ihres psychischen Zustands und der umfangreichen Be- fragungen entschuldbar seien. Was die Ausreise aus Angola betreffe, habe das SEM ausser Acht gelassen, dass sie sich bei einem Freund versteckt gehalten und gar den Kontakt zu ihrer Familie und insbesondere zu ihrem Kind aus Angst abgebrochen habe. Entsprechend habe sie auch keine Be- weismittel vorlegen können. Die Reise sei sodann von Freunden organi- siert worden, so dass sie selber keine genauen Kenntnisse über den Er- werb ihres Passes habe und sie nicht wisse, ob er überhaupt echt sei – ein Umstand, der vom SEM ungeprüft geblieben sei. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, dass die psychischen Be- schwerden der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt geblieben sei, die Vorbringen aber auch unter Berücksichtigung ihres psychischen Zu- stands den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Der Beschwerde sei ausserdem keine Erklärung betreffend die aufgezeig- ten Ungereimtheiten zu entnehmen. Des Weiteren liege dem SEM der Pass im Original nicht vor, so dass eine Prüfung auf dessen Echtheit nicht vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe aber an der Befragung dessen Echtheit sowie die Korrektheit der Visumsunterlagen be- stätigt. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu erach- ten, zumal die Diagnose der Beschwerdeführerin den verschiedenen
E-3489/2021 Seite 13 Arztberichten entnommen werden könne. Einer möglicherweise bestehen- den Suizidalität sei im Rahmen der Rückführung mit geeigneten medizini- schen und anderen Massnahmen Rechnung zu tragen. 5.4 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund der Verfolgung in Angola, insbesondere der Folter und Vergewaltigung, nach wie vor psychisch schwer traumatisiert und werde engmaschig psycholo- gisch und psychotherapeutisch begleitet und behandelt. Bei einer Wegwei- sung sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einer kompletten Destabilisierung und/oder Retraumatisierung zu rechnen. Die vorinstanzliche Ansicht, ihre Angaben würden auch unter Berücksich- tigung ihres psychischen Gesundheitszustandes den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, zumal die dokumentierten massiven psychischen Probleme dazu führten, dass sie kaum über das Erlebte sprechen könne. 6. 6.1 6.1.1 Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Angaben der Beschwer- deführerin in wesentlichen Aspekten vage und unsubstantiiert ausgefallen seien, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu relativie- ren. 6.1.2 Zunächst wandte das SEM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung einen sehr hohen Massstab an und berücksichtigte nicht sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls. So wurde trotz klarer Anzeichen an den An- hörungen sowie anhand der medizinischen Unterlagen der psychische Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin kaum berücksichtigt. Sie leidet gemäss den Akten (s. u.a. SEM-Akten [...]-20/6, [...]-34/3, [...]-45/8 und [...]-48/2 sowie Zwischenbericht der [...] G._______ vom 29. September 2021) an einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer reaktiven Depression (ICD-10 F32.2) sowie an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Den verschiedenen ärztlichen Berichten ist auch zu entnehmen, dass sie aufgrund der PTBS deutlich Mühe habe, vom Erlebten zu berichten. Der am 18. März 2021 erfolgte operative gynäkologische Eingriff (vgl. SEM-Akten [...]-33/8) sowie die ergänzende Anhörung vom 25. Juni 2021 hätten sie sodann retrauma- tisiert. Im Beratungsgespräch mit der (...) sei sie ausserdem zusammen- gebrochen (vgl. SEM-Akten [...]-19/4). Des Weiteren hat sie sowohl an- lässlich der Anhörung als auch der ergänzenden Anhörung bereits zu Be- ginn dargelegt, dass sie sich in psychiatrischer beziehungsweise psycho- therapeutischer Behandlung befinde und medikamentös behandelt werde
E-3489/2021 Seite 14 (SEM-Akten [...]-A37/23 [nachfolgend: act. A37/23] F9 ff.; A49/25 F6 f.). Im Verlaufe der Anhörungen zeigte sich anhand ihres Aussageverhaltens so- dann, dass sie psychisch sehr angeschlagen war: Es bereitete ihr offen- sichtlich grosse Mühe, über das Erlebte zu sprechen (act. A37/23 F96 F99, F102); sie weinte oft und teils stark (act. A37/23 F38, F95 ff.; SEM-Akten [...]-49/25 [nachfolgend: act. A49/25] F170) und musste sich in einer Pause gar übergeben (act. A49/25 F170). Den Protokollen lässt sich aus- serdem entnehmen, dass ihre Erzählweise sehr von ihren Emotionen ge- prägt war und sie oftmals leise und stockend sprach. An der ergänzenden Anhörung brach sie schliesslich aufgrund der langen und emotionalen Be- fragung zusammen, woraufhin die Anhörung abgebrochen werden musste (act. A49/25 F170 ff.). 6.1.3 Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen zu beachten (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H.). So werden, anders als bei neutralen Er- eignissen, bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte Details oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, in: LUDEWIG/BAUMERT/TAVOR (Hrsg.), Zürich 2017, S. 399 ff.). 6.1.4 Vorliegend enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar ei- nige Ungereimtheiten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung hat sie aber die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne erhebliche Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend darstellen können. Einerseits hatte sie das Kerngeschehen bereits am Dublin-Gespräch vom
E-3489/2021 Seite 15 Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, als Indiz zu werten, welches im Rahmen der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass die schwere psychische Belastung (alleine) auf die geltend gemachten Übergriffe in Portugal zurückgehen könnte. Die vom SEM angeführten Unstimmigkeiten (s. angefochtene Verfügung S. 5) betreffend die Aufenthaltsdauer und die Anzahl Befragungen in Haft können zwar ebenso wenig auf Beschwerde- ebene aufgeklärt werden. Es ist aber anzumerken, dass es sich dabei we- der um besonders grosse Widersprüche die Kernvorbringen betreffend handelt, noch dass diese in ihrer Anzahl auffällig gewesen wären. Andererseits finden sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nebst ihren emotionalen Reaktionen auch viele andere Realkennzeichen, wie etwa unerwartete Details oder spontane Ergänzungen (s. bspw. act. A37/23 F98, F134; act. A49/25 F81, F83). Der vorinstanzlichen Be- gründung, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien insgesamt vage und wenig substantiiert ausgefallen, kann nicht gefolgt werden. So vermochte sie nicht nur ihre Gefühlsregungen und Gedanken im Zusam- menhang mit der Verhaftung schlüssig wiederzugeben (act. A49/25 F85 f.), sondern sie schilderte auch ihr Umfeld und die stattfindenden Dialoge (act. A49/25 F83 und F87). Dasselbe gilt für den Gefängnisalltag, den sie vornehmlich anhand ihrer Sinneswahrnehmungen beschrieb (s. bspw. act. A49/25 F114 ff.), sowie die anschliessenden Interaktionen mit dem Ge- neral, wobei sie insbesondere dessen Aussagen in der direkten Rede an- führte (s. bspw. act. A37/23 F98, F100, F103). 6.1.5 Mit dem SEM muss zwar festgestellt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders exponierte und engagierte politische Aktivistin handelt – was sie im Übrigen auch nie geltend gemacht hatte. Dieser Umstand lässt aber nicht automatisch darauf schliessen, dass sie an besagter Demonstration nicht teilgenommen haben kann, zumal in C._______ am 24. August 2019 tatsächlich eine Kundgebung junger Leute, die gegen die hohe Arbeitslosigkeit protestierten, stattgefunden hatte («https://www.cmjornal.pt/mundo/amp/jovens-manifestam-se-hoje-contra- o-desemprego-em-varias-provincias-de-angola», zuletzt besucht am 30. Oktober 2025). Ihre Ausführungen in Bezug auf die Demonstration an sich sind zwar eher knapp ausgefallen. Sie vermochte aber ihre Beweg- gründe zur Teilnahme an der – ihren Informationen zufolge – genehmigten Demonstration nachvollziehbar darzulegen (act. A37/23 F133, F150 ff.; act. A49/25 F73 ff.) und sie schilderte das Geschehen rund um die
E-3489/2021 Seite 16 Kundgebung schlüssig sowie an beiden Anhörungen übereinstimmend (s. bspw. act. A37/23 F153 ff.; act. A49/25 F80). Die einmalige Teilnahme an der Demonstration Ende August 2019 fügt sich sodann auf plausible Weise in das Bild einer politisch interessierten, wenn auch nicht ausserordentlich engagierten jungen Frau. 6.1.6 Nach dem Gesagten, und insbesondere unter Berücksichtigung der starken psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen, ist die Glaubhaftigkeit ihrer Kernvorbringens zu bejahen, selbst wenn gewisse Zweifel daran bestehen bleiben. 6.2 6.2.1 Demgegenüber erachtet es das Gericht, wie auch von der Vorinstanz vertreten (s. angefochtene Verfügung S. 6), nicht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht aus der Gefangenschaft im Septem- ber 2019 noch gesucht worden wäre. Ihre Angaben zur Situation nach der Flucht blieben äusserst oberflächlich (act. A37/23 F105, F108) und erwe- cken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diesen Fragen auswich. Ausserdem stützt sie ihre Vermutung, nach ihrer Verhaftung gesucht wor- den zu sein, lediglich auf Hören-Sagen beziehungsweise auf Informationen ihrer Freunde, wobei sie dazu keine näheren Angaben hat machen können (act. A37/23 F143 ff., F159 f.). Es fehlt ihren Antworten insgesamt am zu erwartenden und erforderlichen Detailreichtum, was sich (auch) durch die Diagnose einer PTBS nicht erklären lässt. Des Weiteren erscheint es nicht glaubhaft, dass sie weder zu ihren Ausreisehelfern, die ihre langjährigen Freunde sein sollen, noch zu ihrer Familie Kontakt pflegt. Insbesondere in Bezug auf ihre Freundin und Patin ihres Kindes, zu welcher sie ihr Kind zum Zeitpunkt der Demonstration im Jahre 2019 in Obhut gegeben habe, ist kaum nachvollziehbar, dass sie mit ihr nicht in Kontakt steht. Ihre ent- sprechenden Ausführungen sind wiederum äusserst knapp ausgefallen (act. A37/23 F21 ff.). 6.2.2 Gestützt wird diese Einschätzung von der mehr als niederschwelligen politischen Aktivität der Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zu- folge bloss ihre Unzufriedenheit auf den sozialen Medien geäussert und einmalig an einer Demonstration teilgenommen hat, wobei dies deshalb einmalig gewesen sei, weil sie nur an bewilligten Protesten habe teilneh- men wollen. Einer Partei oder Organisation habe sie nie angehört. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer einmaligen Teil- nahme an einer Demonstration im Jahre 2019 und der politischen Beiträge in den sozialen Medien sowie auf WhatsApp eine nennenswerte
E-3489/2021 Seite 17 Exponierung aufweist, welche die heimatlichen Behörden registriert hätten. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der heimatlichen Behörden ist sodann auch aufgrund des Umstands, dass sie nach ihrer Flucht aus der Gefangenschaft bis zu ihrer Ausreise unbehelligt im Heimatstaat gelebt und problemlos einen Reisepass ausgestellt erhalten hat (vgl. act. A49/25 F27 ff.), zu verneinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten im Zeitpunkt der Ausreise – und auch heute noch – zwar durchaus nachvollziehbar ist. Diese subjektive Furcht war aber bereits im Ausreisezeitpunkt nicht hinreichend objektiv be- gründet. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen: Zum einen konnte sie nicht glaubhaft machen, dass sie von behördlicher Seite nach der Flucht aus der Gefangenschaft gesucht worden wäre. Zum anderen weist sie kein politisches Profil auf, so dass nicht anzunehmen ist, sie stehe in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass im Fokus der angola- nischen Behörden. Es ist mithin nicht davon auszugehen, sie hätte bei ei- ner heutigen Rückkehr mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewähren. 6.3 Die vorgebrachte sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin in Por- tugal ereignete sich sodann nicht in ihrem Heimatstaat, womit es den Vor- bringen an der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dass die Be- schwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein soll, ist ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Problematik des Menschenhan- dels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich mo- tiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3, E-6484/2020 vom 7. No- vember 2022 E. 5.3, D-1362/2022 vom 4. Juli 2022 E. 7). Einer möglichen Gefährdung ist dementsprechend im Rahmen der zu prüfenden Wegwei- sungsvollzugshindernisse, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1). Das Ge- richt sieht vorliegend keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die Erlebnisse in Portugal sind folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin zu begründen.
E-3489/2021 Seite 18 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorlie- gen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfol- gungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Angola ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3489/2021 Seite 19 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie Opfer von Menschenhan- del geworden ist. Das Gericht kann, wie bereits erläutert, gestützt auf die Akten nicht aus- schliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt wurde. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwer- deführerin Gefahr laufe, in ihrem Heimatstaat erneut Opfer von Ausbeu- tung zu werden, kann aber einhergehend mit der Einschätzung der Vor- instanz nicht gefolgt werden. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu ent- nehmen, dass der Mann aus Portugal sie in der Schweiz je gesucht hat oder in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk beziehungsweise einer organisierten Struktur zur sexuellen Ausbeutung stehen könnte. Zwar hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe von V., dem Mann in Portugal, erfahren, dass der General, der sie in Angola vergewaltigt habe, in Portugal ein Haus habe (vgl. act. A24/19 F99, F149). Daraus ergibt sich jedoch noch keine Verbindung zwischen dem Vorfall in Portugal und der Vergewaltigung durch den General in ihrem Heimatstaat. Es ist davon aus- zugehen, dass es sich beim geltend gemachten sexuellen Missbrauch in Portugal um kriminelle Handlungen einer isolierten Einzelperson handelte und der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat in diesem Zusammen- hang keine Gefährdung droht. Die Aktenlage lässt somit nicht darauf schliessen, dass ihr bei einer Rückkehr ein unmittelbares Risiko droht,
E-3489/2021 Seite 20 sexueller Ausbeutung oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu wer- den, welches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie auf- grund allfälliger strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse nicht auf die Unzulässig- keit des Vollzugs der Wegweisung nach Angola geschlossen werden kann. Nach dem Gesagten kann auch den Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist, nicht gefolgt werden. Den Erwägungen des SEM in seiner Zwischenverfü- gung vom 2. März 2021 ist vollumfänglich zuzustimmen. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 8.2.6 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Be- handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Verei- nigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensum- stände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Her- kunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer ent- sprechenden medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger
E-3489/2021 Seite 21 restriktiver Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Um- stände vorliegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O., betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS- Hospiz; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin an einer PTBS und einer Depression beziehungsweise einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leidet und therapeutisch sowie medikamentös in Behandlung ist. Ein akutes gy- näkologisches Leiden wurde sodann mittels eines operativen Eingriffs vom 18. März 2021 behoben. Laut jüngstem aktenkundigen Verlaufsbericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 25. Juli 2024 (Sachverhalt Bst. P) unterscheidet sich bei unveränderter Diagnosestellung der aktuelle psy- chopathologische Befund nicht wesentlich von der Berichtserstattung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, welche im Falle der Rückkehr nach Angola zu einer drastischen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes und einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde, liegt mithin nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegwei- sungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda, in der sich die Be- schwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise während mehrerer Jahre aufhielt (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2025 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1).
E-3489/2021 Seite 22 8.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Hinsichtlich des aktenkundigen (insbesondere psychi- schen) Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die medizinischen (Weiter-)Behandlung in Angola möglich ist. In die- sem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach insbeson- dere in C._______ Institutionen zur Behandlung psychischer Leiden vor- handen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Auch wenn in Angola Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu führen. Die in der Verfügung dargelegten seinerzeitigen generellen Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Corona-Virus lie- gen nicht mehr vor. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit hinzu- weisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehr- hilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen so- dann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Sie verfügt über eine Schulbildung, ein abgeschlossenes (...)studium sowie über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. In ihrem Heimatstaat leben ihr Kind, ihre Eltern und Geschwister sowie weitere Bekannte und Verwandte. Es ist, wie in anderem Zusammenhang erwogen, nicht glaub- haft, dass sie zu all ihren Verwandten, Bekannten und Freunden keinerlei Kontakte mehr pflegt. Diese werden sie bei einer Rückkehr unterstützen können. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirt- schaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermag.
E-3489/2021 Seite 23 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer gül- tigen angolanischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3489/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Natassia Gili
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