B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3405/2021
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsbera- tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 / N (...).
E-3405/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 14. März 2019 wurde er festgenommen und am 29. April 2019 im Regionalgefängnis C._______ im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, irakischer Staatsangehöriger yezidischen Glaubens zu sein und aus D._______ im Distrikt E., Provinz Dohuk, zu stammen. Er habe die Primarschule bis zur sechsten Klasse besucht und nebenbei Schafe und Ziegen gehütet; danach habe er in F. Autoreifen montiert und teilweise im Spirituosen-Geschäft seiner Familie in G._______ gearbeitet. Er habe in seinem Heimatstaat Probleme bekommen, weil er mit der Ver- lobten eines anderen Mannes durchgebrannt sei. Sie seien von ihren An- gehörigen mit dem Tod bedroht worden und hätten etwa im Jahre 2005 den Irak verlassen. Im gleichen Jahr habe er diese Frau geheiratet und mit ihr an verschiedenen Orten in Deutschland gelebt, wobei er auch dort von Fa- milienangehörigen seiner Ehefrau belästigt, bedroht und tätlich angegriffen worden sei. Zuletzt sei er im Jahre 2011 angegriffen worden; im gleichen Jahr habe er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen. Mittlerweile sei diese wiederverheiratet und habe zwei Kinder, wobei ihr jetziger Ehemann von ihrer Familie nie bedroht worden sei. Er, der Beschwerdeführer, sei sich sicher, dass er bei der Rückkehr in den Irak von den Angehörigen sei- ner geschiedenen Frau getötet würde. Er habe sich sodann im Jahre 2014 religiös mit einer anderen Frau getraut, diese aber mittlerweile wieder ver- lassen. Daraufhin habe er in Deutschland teilweise auf der Strasse gelebt, Probleme mit Alkohol und Drogen gehabt und sei in Deutschland zu einer rund zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, aus welcher er am 20. Dezember 2018 entlassen worden sei. Mit den irakischen Behörden habe er vor seiner Ausreise im Jahr 2005 mit Ausnahme von zwei kleineren Zwischenfällen – einmal sei er alkoholisiert und ohne Führerausweis Auto gefahren, ein anderes Mal sei ihm ein Diebstahl vorgeworfen worden – keine Probleme gehabt. B. B.a Im Rahmen der Anhörung vom 29. April 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre- tensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland.
E-3405/2021 Seite 3 B.b Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 31. Mai 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (take back). Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-VO am 4. Juni 2019 gut und bekundeten ihre Zuständigkeit, da dem Beschwerdeführer in Deutschland am 21. Mai 2019 die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl aberkannt worden war. B.c Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. C. Infolge der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Verpas- sen der Überstellungsfrist hob das SEM seine Verfügung vom 13. Juni 2019 am 20. Juli 2020 auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. D. Der Beschwerdeführer wurde (rechtskräftig) am 2. Juli 2020 erstinstanzlich vom Kreisgericht H._______ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der einfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des falschen Alarms schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 133 Ta- gen, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagen à Fr. 10.– verur- teilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme angeordnet. E. Am 9. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 – eröffnet am 25. Juni 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2019 unter
E-3405/2021 Seite 4 Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2021 focht der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – die Verfügung des SEM an und beantragte deren Aufhebung. Ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegwei- sung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszuset- zen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung sei- ner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden unter anderem verschiedene ärztliche Kurz- berichte betreffend medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug eingereicht. H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 28. Juli 2021 bestätigt. I. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 wurde beantragt, eine medizinische Fach- person, die nicht in der Strafanstalt I._______, in welcher der Beschwerde- führer inhaftiert ist, sei mit der Erstellung eines medizinischen Berichts be- ziehungsweise einem ergänzenden Gutachten zu beauftragen, welches sich insbesondere mit dem selbstverletzenden Verhalten des Beschwerde- führers auseinandersetzen solle. Ausserdem wurde eine Kostennote ein- gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3405/2021 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3405/2021 Seite 6 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter, Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Asylgesuchstellung und im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien der Familie seiner ge- schiedenen Frau nach der Scheidung im Jahre 2011 geendet hätten und es nach Aussage des Beschwerdeführers seither zu keinen weiteren Vor- fällen mehr gekommen sei, obschon er sich weitere acht Jahre in Deutsch- land aufgehalten habe. Entsprechend sei sein Vorbringen flüchtlingsrecht- lich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Vollständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass seine Ausführungen als stereotyp zu bezeichnen seien und er keine Beweismittel habe einreichen können. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass nur er, und nicht auch seine geschiedene Frau, den Bedrohungen durch ihre Familie ausgesetzt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, der yezidischen Re- ligionsgemeinschaft anzugehören, sei festzuhalten, dass im Allgemeinen die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss
E-3405/2021 Seite 7 ständiger Praxis und Rechtsprechung sehr hoch seien. Das Bundesver- waltungsgericht habe zwar in seinem Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 die Kollektivverfolgung von Yeziden im Irak angesichts des Vormarsches des «Islamischen Staates» (IS) und dessen äusserst brutalen Vorgehens gegen nahezu alle Angehörigen der yezidischen Be- völkerungsgruppe in der ausschlaggebenden Provinz Ninawa als gegeben erachtet. Die Machtverhältnisse dort hätten sich aber seither grundlegend geändert. Der IS habe mittlerweile seine Herrschaft in der Provinz Ninawa beinahe vollständig verloren. Die Angriffe würden gleichermassen die ge- samte irakische Bevölkerung treffen und der Fokus des IS habe sich in den letzten Monaten auf die Provinz Diyala gelegt. Die Situation in der Provinz Ninawa, dem Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, habe sich insgesamt nachhaltig verbessert und stabilisiert, so dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden im Irak auszugehen sei. 5.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegnet, dass der Beschwerdefüh- rer gerade wegen seiner Flucht aus dem Irak aktuell nicht mehr von der Familie seiner geschiedenen Ehefrau belangt werde, wobei die einzelnen Vorkommnisse in Deutschland für das Vorliegen einer Verfolgung sprechen würden. Die Akteure dürften die Drohungen gegen ihn wohl eingestellt ha- ben, weil sie sich den örtlichen gesetzlichen Gegebenheiten hätten fügen müssen. Schliesslich sei das SEM nicht kompetent, die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu prüfen. Er habe in Deutschland trotz sei- ner Delinquenz eine Duldung besessen, dies aufgrund seiner Flüchtlings- eigenschaft. Die Einleitung des Dublin-Verfahrens sei mithin nicht korrekt gewesen. Vielmehr stelle Deutschland für ihn einen sicheren Drittstaat dar. Indem das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abspre- che, verletze es die Flüchtlingskonvention und die Dublin-Verordnung. In Bezug auf die Kollektivverfolgung der Yeziden im Irak sei festzuhalten, dass die Vorinstanz dies mit dem Wegfall des Einflusses des IS begründe, obschon die Kollektivverfolgung in Bezug auf die Situation der Yeziden hätte begründet werden müssen. Ausserdem sei der Textbaustein zu Sy- rien verwendet worden und die Bezugnahme auf die Provinz Dohuk, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, fehle. Gerügt wird sodann eine mangelhafte Abklärung in Bezug auf den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers und diesbezüglich die Erstellung eines Gutachtens bean- tragt.
E-3405/2021 Seite 8 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist es nach Durchsicht der Akten nicht gelun- gen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Argumen- tation der Vorinstanz zu verweisen (Verfügung S. 4 ff.). 6.2 Es fehlt den geltend gemachten Behelligungen durch die Familie seiner geschiedenen Frau bereits an der erforderlichen Aktualität. Der letzte Kon- takt mit den Familienangehörigen seiner geschiedenen Frau erfolgte sei- nen Angaben zufolge im Jahre 2007; das letzte Mal soll er im Jahre 2011 angegriffen worden sein (SEM-Vorhaben [...]-12/32 [nachfolgend act. A12/32] F201 f.). Seit seiner Scheidung im Jahre 2011 habe er auch keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Frau und keine Informatio- nen über sie (act. A12/32 F209 f.). Obschon er sich mithin weitere acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat, wurde er nach der Scheidung nicht mehr belangt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Familienan- gehörigen seiner geschiedenen Frau, selbst bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, eine Bedrohung für ihn darstellen. 6.3 Zudem ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zu seinen Problemen mit seiner Schwiegerfamilie weitgehend knapp und unsubstantiiert ausgefallen sind und, auch unter Berücksichtigung der seit den Vorfällen vergangenen Zeit, einen sehr geringen Detaillierungs- grad aufweisen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG an sich nicht standhalten dürften. Der Umstand, dass er ausserdem den deutschen, niederländischen und schweizerischen Behörden unterschiedliche Identitäten angegeben hat, lässt weiter an sei- ner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. 6.4 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft ist Folgendes festzustellen: Das Bun- desverwaltungsgericht hält in seiner koordinierten und publizierten Recht- sprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.3 ff., jüngst bestätigt mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 E. 6 ff. (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) fest, dass Yeziden im Distrikt Sinjar in der Pro- vinz Ninawa einer Kollektivverfolgung durch Angehörige des IS ausgesetzt sind, da die Sicherheitskräfte vor Ort weiterhin nicht in der Lage oder nicht willens sind, Übergriffe und Aktivitäten des IS in Ninawa effektiv zu unter- binden. Damit stellt der IS nach wie vor eine reale Bedrohung für die yezi-
E-3405/2021 Seite 9 siche Glaubensgemeinschaft dar. Diese Einschätzung gilt aber nicht flä- chendeckend für das gesamte Gebiet des Irak, insbesondere nicht für die autonome kurdische Nordprovinz Dohuk, aus welcher der Beschwerdefüh- rer stammt. In dieser Region ist eine Kollektivverfolgung von Yeziden zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4038/2020 vom 24. Juni 2021 E. 8.2). 6.5 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerde- führer keine Fluchtgründe respektive keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat hat glaubhaft ma- chen können. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das verfahrensrechtliche Vorge- hen der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist. Der Beschwerde- führer verfügt in Deutschland offensichtlich lediglich über eine sogenannte Duldung nach Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Bei einer solchen Duldung handelt es sich um eine vorübergehende Ausset- zung des Vollzugs der Rückschiebung in den Heimatstaat für eine ausrei- sepflichtige Person. Eine Duldung verschafft der betroffenen Person kei- nen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland; der Beschwerdeführer muss weiterhin das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen, es wird aber vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen. Das SEM hat mithin zutref- fend ein sog. «take-back»-Dublin-Verfahren nach dem dort abgeschlosse- nem Asylverfahren durchgeführt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist auf- grund der Inhaftierung des Beschwerdeführers wurde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz eingeleitet. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3405/2021 Seite 10 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
E-3405/2021 Seite 11 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). 9.3.3 Was die auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Kurzbe- richte sowie die geltend gemachte psychische Verfassung des Beschwer- deführers und seinen Alkohol- und Drogenmissbrauch anbelangt, ist fest- zustellen, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers einer Zulässigkeit der Wegweisung nicht entgegensteht. Lediglich in Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitli- che Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. ge- gen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et déci- sions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H.). Dies ist dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder ter- minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wobei im Falle einer Überstellung mit dem sicheren Tod gerechnet werden müsste oder wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, ei- ner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustands ausgesetzt zu werden, was zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Die gesundheitlichen Beschwerden, die sich während des Straf- vollzugs ergeben haben, sind allesamt behandelt worden und nicht
E-3405/2021 Seite 12 schwerwiegender Natur (vgl. Beschwerde Beilage 3). Der Beschwerdefüh- rer wird im Strafvollzug sodann therapiert (vgl. Beschwerde Beilage 3). Auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens ausserhalb der therapeutischen Betreuung im Strafvollzug, wie sie in der Eingabe vom 29. Juli 2019 bean- tragt wird, kann für das vorliegende Wegweisungsvollzugsverfahren ver- zichtet werden. Es ist nämlich gestützt auf die Akten nicht davon auszuge- hen, dass die gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen die geforderte Erheblichkeit im genannten Sinne aufweisen (vgl. Beschwerde Beilage 3). Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Das Eventualbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung zur weiteren medizinischen Abklärung (vgl. Beschwerde Antrag 3, Ziff. 2.4) ist ebenfalls abzuweisen. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Eine entsprechende Prüfung entfällt im Falle des Beschwerdeführers jedoch, da aufgrund seiner Verur- teilung Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AIG zur Anwendung gelangen. 9.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AIG wird eine vorläufige Auf- nahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. 9.4.3 Das Bundesgericht hat den Begriff der «längerfristigen Freiheits- strafe» im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlauten- den Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheid- kompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.).
E-3405/2021 Seite 13 9.4.4 Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht H._______ zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (4.5 Jahre; vgl. Sachverhalt Bst. D.) in obge- nanntem Sinne verurteilt (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Die Voraussetzung für einen von vornherein gegebenen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ist damit grundsätzlich er- füllt. 9.4.5 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich vorlie- gend auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). 9.4.5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, einfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und fal- schen Alarms rechtskräftig verurteilt. Mit diesen Strafhandlungen hat er wertvolle Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben und die persönliche Freiheit gefährdet (vgl. Sachverhalt Bst. C.; Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; Ur- teile des BGer 2C_22/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 und 2C_390/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Zwar wurde vom Kreisgericht H._______ der ordent- liche Strafrahmen in Anwendung von Art. 48a Abs. 1 StGB wegen vermin- derter Schuldfähigkeit (aufgrund seiner Alkoholintoxikation), dem ausge- bliebenen Taterfolg und dem eventualvorsätzlichen Handeln unterschritten. Angesichts seiner Vorstrafen in Deutschland – zwischen 2011 und 2019 machte er sich unter anderem wegen Bedrohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Diebstahls, Körperverletzung und Sachbeschädigung mehrfach strafbar – wurde die Strafe aber wiederum um einige Monate er- höht. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. 9.4.5.2 Dem festgestellten öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegwei- sung steht kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der Beschwerde- führer hält sich erst seit 2019 in der Schweiz auf, wobei er nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. März 2019 bereits am 14. März 2019 im beschriebenen Sinn straffällig, tags darauf festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet. Eine berufliche und soziale Integration in der Schweiz vermag er mithin nicht aufzuweisen. Sein Suchtverhalten ist the- rapiebedürftig. Die Bewältigung der Suchterkrankung hat er selbst in der Hand, wird ihm doch eine Therapie zur Verfügung gestellt. Der aktuelle psychische Gesundheitszustand kann daher nicht zu einer anderen Ein- schätzung der Verhältnismässigkeit führen. Nach dem Gesagten sind die
E-3405/2021 Seite 14 privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz als äusserst gering einzustufen. 9.4.5.3 Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ist als verhältnismässig zu erachten. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer- debegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechts- mittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumula- tiv zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entspre- chende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen- standslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3405/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: