B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3296/2012

U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A., geboren am (...), seine Ehefrau B., geboren am (...), und deren Kin- der C., geboren am (...), D., geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Mazedonien, alle vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (...).

E-3296/2012 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, A., reiste am 24. August 1995 im Rah- men eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufent- haltsbewilligung B. Am (...) 1999 heiratete er in seiner Heimat die Be- schwerdeführerin, B., welcher in der Folge die Aufenthaltsbe- willigung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde und welche am 24. Au- gust 1999 in die Schweiz einreiste. Die Ehegatten haben drei gemeinsa- me in der Schweiz geborene Kinder, C._______ (geb. [... ]), D._______ (geb. [...]) und E._______ (geb. [...]), die ihrerseits über eine von A._______ abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügen. B. Zwischen 1998 und 2007 wurde der Beschwerdeführer, A., unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung und mehrfachen Übertre- tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie verschiedener Verstös- se gegen die Strassenverkehrsordnung zu 27 Monaten Gefängnis sowie zu diversen Bussen verurteilt. C. Am 7. November 2005 verweigerte das Ausländeramt des Kantons F. dem Beschwerdeführer, A., die Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung unter anderem wegen dessen hoher Verschuldung sowie wegen drei ungelöschten Einträgen im Zentralstrafregister. Am 1. September 2008 verfügte das Ausländeramt nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Jahresauf- enthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden. Ein dagegen einge- reichter Rekurs an den Regierungsrat des Kantons F. blieb er- folglos (Beschluss vom 7. April 2009). Mit Entscheid vom 8. Januar 2010 wies das Obergericht des Kantons F._______ eine seitens der Betroffenen eingereichte Verwaltungsbe- schwerde ab. D. Am 8. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Ent- scheid des Obergerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten beim Bundesgericht ein.

E-3296/2012 Seite 3 E. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsan- spruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen mit Entscheid vom (...) Mai 2011 nicht ein. Die kantonale Behörde setzte in der Folge die Ausreisefrist auf den 30. September 2011, verlängert bis zum 31. De- zember 2011, an. II. F. Die Beschwerdeführenden liessen am 16. Dezember 2011 (Eingang BFM: 21. Dezember 2011) durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch in der Schweiz einreichen. Die Reisepässe der Beschwerdeführenden und mehrere Referenzschreiben und Arbeitszeugnisse wurden ebenfalls zu den Akten gereicht. Am 4. Januar 2012 wurde das Asylgesuch im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) registriert. G. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden um Anhörung der beiden Kinder C._______ und D._______ und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung derselben. H. Am 18. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführenden, B._______ und A., im EVZ (...) summarisch befragt und für die Dauer des Asyl- verfahrens dem Kanton F. zugewiesen. Am 6. Juni 2012 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführen- den durch das BFM. Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien ethnische Albaner und stammten aus G._______ in Mazedonien. Der Beschwerdeführer, A., sei am 24. August 1995 über den Familiennachzug in die Schweiz eingereist und lebe seither in der Schweiz, wo er mittlerweile auch über ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver- füge. In Mazedonien dagegen würden nur noch wenige seiner Familien- angehörigen leben (A 25/5 S. 2). Die Beschwerdeführerin, B., gab zu Protokoll, sie sei am 24. August 1999 mit einem Visum in die Schweiz eingereist, verfüge allerdings seit vier Jahren über keine Aufent- haltsbewilligung mehr. Dies sei eine Belastung für sie und ihre Familie, da sie seither ein eingeschränktes Leben führen müssten (A 14/10 S. 7). Die

E-3296/2012 Seite 4 Beschwerdeführenden machten keine Verfolgungsgründe geltend, son- dern gaben an, dass sie mit dem Asylgesuch die Verlängerung ihrer Auf- enthaltsbewilligungen für die Schweiz bezwecken würden (A 12/11 S. 9; A 14/10 S. 7f.; A 24/6 S. 2; A 25/5 S. 2). Sie hätten in ihrer Heimat auch kei- ne Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt (A 12/11 S. 9; A14/10 S. 7f.). Hingegen wird geltend gemacht, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage seien, für ihren Lebensunterhalt aufzu- kommen und dass insbesondere ihren Kindern eine Rückkehr nach Ma- zedonien nicht zuzumuten sei. Alle Kinder seien in der Schweiz geboren und aufgewachsen und gut integriert. Seit ihrer Ausreise hätten die Be- schwerdeführenden ihre Heimat lediglich ferienhalber besucht. I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 13. Juni 2012 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Be- gründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. J. Die Beschwerdeführenden reichten mit frist- und formgerechter Eingabe vom 20. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid des BFM ein und beantragten die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sowie die vorläufige Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es seien die Kinder vom Bundesverwaltungsgericht zum Wegweisungsvollzug anzuhören; eventualiter sei die Sache zur Kindsan- hörung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten sowie den Beschwerdeführenden in der Person der Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Beschwerde lagen eine Kopie eines Referenzschreibens der "(...)" für C._______ und D._______ sowie ein Artikel der Pelagon.de 'Innerethni- sche Konflikte in der Republik Makedonien' bei. K. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und teilte mit, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.

E-3296/2012 Seite 5 L. Am 21. Juni 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2012) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das Referenz- schreiben der "(...)" im Original zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ge- währt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Vorinstanz wurde zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn- ten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2012 räumte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, eine Replik einzurei- chen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Einga- be vom 26. Juli 2012 (Poststempel) fristgerecht eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-

E-3296/2012 Seite 6 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus- nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin- stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3). Die Vorinstanz prüft indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell, weshalb dem Bundesverwal- tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2 Vorliegend blieben das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden vom 16. Dezember 2011 (Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung) und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivzif- fer 2 der angefochtenen Verfügung) unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass Maze- donien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde und ferner auch keine Hinweise auf eine Verfolgung aus den Akten her-

E-3296/2012 Seite 7 vorgingen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerle- gen vermöchten. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug der Wegweisung an. Die mit Eingabe vom 21. Mai 2012 beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mangels Bedürf- tigkeit wie auch wegen Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs abgelehnt. Den Wegweisungsvollzug erachtete des BFM als zulässig, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass bei einer Rückkehr der Be- schwerdeführenden in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Im Rahmen der Prüfung der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM hinsichtlich der Beru- fung der Rechtsvertreterin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) fest, dass der Vollzug der Weg- weisung nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich dem nicht unmittelbar anwendbaren Art. 22 KRK, nicht vereinbar wäre. Vorliegend würden sich die Gesetzgebung und die behördliche Auslegungspraxis in der Schweiz aber an die Richtlinien der KRK halten, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Weiter sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situati- on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Mazedonien. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch in indi- vidueller Hinsicht u. a. aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdefüh- renden und ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in ihrer Heimat zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Kinder ging das BFM davon aus, dass im Alter von zwölf, zehn und einem Jahr der Ablösungsprozess der Kinder von den Eltern noch nicht stattge- funden habe, weshalb es das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration verneinte. Aufgrund der anzunehmenden Nähe zu den Eltern sei auch von einer Vertrautheit der Kinder dem Kulturkreis der Eltern gegenüber auszugehen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden zumindest im Familienverband Albanisch sprechen und auch die heimatliche Kultur pflegen würden. Ferner sei die schulische Fortbil- dung der Kinder in Mazedonien gewährleistet. Das BFM gelangte zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindswohls als zumutbar erscheine. Auf eine Anhörung der Kinder

E-3296/2012 Seite 8 könne verzichtet werden, da ihre Situation aufgrund der Akten genügend eingeschätzt werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden rügt in ihrer Be- schwerdebegründung die Argumentationsweise der Vorinstanz und damit verbunden deren unterlassene Einzelfallprüfung, da sie sich lediglich auf pauschalisierte Aussagen und Vermutungen stütze. 4.2.1 Die Argumentation zum Kindswohl stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gestützt auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2009/28, E. 9.3.2., sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit die gesamte soziale Einbet- tung der Kinder zu berücksichtigen und die Prüfung könne nicht auf die Kernfamilie beschränkt werden. Die beiden älteren Töchter, C._______ und D., stiessen infolge ihrer fortgeschrittenen Assimilierung auf erschwerte Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat ihrer Eltern. Sie seien dank ihrem aktiven Sozialleben gut integriert. So hätten sie durch ihre Mitgliedschaft in (...) und der "(...)" viele Freundschaften knüpfen können. Das Leben der Kinder seit ihrer Geburt habe deren Persönlich- keit nachhaltig geprägt. Beide Töchter sprächen sehr gut Deutsch und verfügten nicht über genügend Kenntnisse in Albanisch, welche für eine Wiedereingliederung in das mazedonische Schulsystem vorauszusetzen wären. Gemäss Rechtsvertreterin würde sich eine abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld der beiden Töchter zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken; sie ver- weist auf den Entscheid der Asylrekurskommission, Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.. Die Rechtsvertreterin gelangt zum Schluss, dass der Wegweisungs- vollzug für die beiden Töchter, C. und D., unzumutbar sei. 4.2.2 Auch die Mutter der Kinder, B., habe sich seit ihrem Auf- enthalt in der Schweiz stets klaglos verhalten und verfüge durchwegs über positive Referenzen. Der Vater der Kinder, A., sei sich sei- nes Fehlverhaltens bewusst und bereue seine Taten aufrichtig. 4.2.3 In der Heimat der Beschwerdeführenden, G., herrschten miserable Lebensbedingungen. Aufgrund der mangelhaften Infrastruktur und der hohen Arbeitslosigkeit würden die Beschwerdeführenden bei ei- ner Rückkehr eine äusserst schwierige Situation antreffen. Zudem be-

E-3296/2012 Seite 9 stünden in Mazedonien vermehrt ethnische Konflikte zwischen Albanern und Mazedoniern. Ferner verfügten die Beschwerdeführenden über we- nig soziale Kontakte in ihrer Heimat. Die wenigen in Mazedonien wohn- haften Familienangehörigen würden unter der wirtschaftlichen Lage und der Benachteiligung wegen ihrer albanischen Herkunft leiden. Eine Rück- kehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien sei demzufolge unzu- mutbar. 4.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Ablehnungsent- scheid des BFM hinsichtlich des Antrags um Anhörung der Kinder folgen unter E. 5.1. 4.3 In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti- gen könnten. Zum Antrag um Anhörung der Kinder hielt sie im Besonde- ren fest, dass sich aufgrund der eingereichten Beweismittel keine neuen Anhaltspunkte ergäben, die eine Anhörung der Kinder erfordern würden. Die Situation der beiden Kinder könne aufgrund der Akten genügend ein- geschätzt werden. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägun- gen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4.4 In ihrer Replik vom 26. Juli 2012 rügt die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden, die Vorinstanz nehme keine Stellung zu den Vor- bringen der Beschwerdeführenden, sondern wiederhole lediglich die bis- herige Argumentation zu ihrem Verzicht auf eine Anhörung der Kinder. Die Rechtsvertreterin macht erneut die Verletzung von Art. 12 KRK gel- tend. Zur vollständigen Ermittlung der Situation der Kinder genüge ein reines Aktenstudium und die alleinige Anhörung der Eltern nicht. 5. Vorab wird der Entscheid des BFM in verfahrensrechtlicher Hinsicht betreffend des Antrags auf Anhörung der Kinder geprüft.

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. In ihrer Rechtsmitteleingabe wird die Anhörung der beiden zwölf- und zehnjährigen Kinder, C._______ und D._______, durch das Bundes- verwaltungsgericht beantragt; eventualiter seien die beiden Kinder durch die Vorinstanz anzuhören. Die Verweigerung der verlangten Kindesanhö- rungen führe zu einer Verletzung von Art. 12 KRK. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK sei dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar

E-3296/2012 Seite 10 oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Das Bundes- gericht habe bereits im Jahre 1997 in seinem Urteil BGE 124 III 90 f. vom 22. Dezember 1997 entschieden, dass Art. 12 KRK direkt anwendbar sei und ein Kind oder seine Rechtsvertretung dessen Verletzung rügen kön- ne. Der UN Kinderrechtsausschuss (UNCRC) habe ausserdem in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 über das Recht des Kindes, angehört zu werden, hierzu ausdrücklich vermerkt, dass Art. 12 KRK absichtlich so allgemein formuliert sei, damit das Recht auf Kindesanhörung nicht auf einen bestimmten Katalog von Verfahren eingegrenzt würde. Die Begrün- dung der Vorinstanz, die Situation der Kinder könne aufgrund der Akten- lage ausreichend eingeschätzt werden, sei nicht rechtsgenügend. Denn Ziel und Zweck der Garantie der Kindesanhörung seien weiterreichend als rein zur vollständigen Sachverhaltsermittlung. Zudem sei eine Anhö- rung der Kinder ohnehin schon für eine vollständige und richtige Sach- verhaltserstellung notwendig, da die Vorinstanz in ihrer Argumentation hauptsächlich auf Mutmassungen und Vermutungen abstelle. Weiter zitie- ren die Beschwerdeführenden die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 314 Ziff. 1 ZGB (5A.467/2011 E. 6.1 vom 3. August 2011) und fordern gestützt darauf die Befragung der Kinder durch eine Fachperson. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auf die Anhö- rung des Kindes nämlich nur verzichtet werden, wenn folgende Voraus- setzungen kumulativ erfüllt seien: (i) das Kind hat bereits mit einer Fach- person gesprochen, (ii) eine erneute Anhörung würde eine unzumutbare Belastung für das Kind bedeuten, und (iii) es lassen sich keine neuen Er- kenntnisse aus der Anhörung gewinnen. Diese Kriterien müssten auch vorliegend gelten. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde seien die Kinder bisher weder von einer Fachperson befragt worden, noch lägen Hinweise vor, dass die Kinder durch eine Anhörung belastet würden. So- mit gehe die Argumentation der Vorinstanz fehl. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 dessel- ben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfah- rensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Art. 12 KRK im

E-3296/2012 Seite 11 fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, die Erforder- lichkeit einer persönlichen Anhörung hat es indessen verneint. Nach der Kinderrechtskonvention sei das Kind nicht zwingend persönlich (münd- lich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Im BGE 124 II 361 vertrat das Bundesgericht unter anderem die Meinung, dass der Be- schwerdeführer als Vater der Kinder deren Standpunkt vertreten habe. Den Anforderungen von Art. 12 KRK sei insbesondere Genüge getan, wenn der Standpunkt in den schriftlichen Eingaben ausführlich zum Aus- druck kommt (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c; BGE 124 III 90 E. 3a; BGer 2A.166/2004 E. 3.4.4, sowie ALEXANDRA RUMO-JUNGO/MARC SPESCHA, Kindeswohl, Kindesanhörung und Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten: Zur adäquaten Umsetzung der völker- und verfassungsrechtli- chen Kinderrechte, Aktuelle Juristische Praxis 9/2009 [AJP], S. 1103 ff., NICCOLÒ RASELLI/CHRISTINA HAUSAMMANN/URS PETER MÖCKLI/DAVID UR- WYLER, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 16.12). 5.2.2 Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konver- giert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass hier auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) ver- zichtet werden kann (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O., S. 1109). Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen sogar generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (BGer 2P.117/2001 E. 3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können (vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes sich dann anzeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindsschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren, oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. BGer 2A.348/2005 E. 4.,

E-3296/2012 Seite 12 vgl. auch RASELLI/HAUSAMMANN/MÖCKLI/URWYLER, a.a.O., Rz. 16.12). Das BFM hat diese Rechtsprechung in seinen Weisungen (vgl. Weisun- gen des BFM vom 1. Januar 2008 zum Ausländerbereich, Ziffer 10.2 Rechtliches Gehör, S. 2, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grund- lagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 10 Rechtsschutz, besucht am 11. September 2012) übernommen und umge- setzt. 5.2.3 Der Standpunkt aller Beschwerdeführenden ist in casu durch die Ausführungen der Rechtsvertreterin genügend zum Ausdruck gekommen. Vorliegend deckt sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern. Vorlie- gend vertreten die Eltern dieselben Interessen wie ihre Kinder. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführen- den alle dasselbe Ziel, nämlich die vorläufige Aufnahme hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der Schweiz. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern im schriftlichen Asylgesuch vom 16. Dezember 2011 sowie an- lässlich der mündlichen Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertraten. Die vorhandenen schriftlichen Eingaben, insbesondere die Re- ferenzschreiben zu den beiden älteren Töchtern, geben genügend Auf- schluss zur Situation der Kinder und zu ihren interessierenden Gesichts- punkten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzli- che Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsa- chen zu erwarten ist. Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Anhörungspraxis zum Schluss, dass auf eine zu- sätzliche Anhörung der beiden älteren Töchter verzichtet werden kann, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt. 5.2.4 Wie bereits oben erwähnt, wird in den Weisungen des BFM gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch des Kindes auf Verfahren be- schränkt, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies etwa bei Tren- nung des Kindes von seiner Familie im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 ZGB oder beim Entscheid über das Sorgerecht bei Eheschei- dungen (Art. 144 altZGB, aufgehoben per 1. Januar 2011 durch das In- krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. De- zember 2008, SR 272; vgl. heute Art. 298 ZPO) der Fall ist. Eine Anhö- rung ist somit nur dann zwingend notwendig, wenn persönlichkeitsrechtli-

E-3296/2012 Seite 13 che Interessen des Kindes betroffen sind (Trennung, Scheidung etc.). Im Folgenden wird auf die Rüge der Beschwerdeführenden eingegangen, gestützt auf Art. 314 Ziff. 1 ZGB seien die Kinder durch eine Fachperson anzuhören (vgl. Beschwerde S. 6 und Replik S. 2). Die in der Beschwer- debegründung zitierten Kriterien aus dem Bundesgerichtsurteil 5A.467/2011 E. 6.1 vom 3. August 2011 sind auf den vorliegenden Sach- verhalt demnach nicht anwendbar. Im fraglichen Urteil ging es um eine Kindesschutzmassnahme in einem zivilrechtlichen Verfahren. Überdies bezieht sich Art. 314 Ziff. 1 ZGB bereits gemäss Wortlaut ausschliesslich auf Kindesschutzmassnahmen im Zivilverfahren. Auch die bundesgericht- liche Rechtsprechung zu Art. 144 altZGB bezog diese Norm zwar auf alle gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln waren, be- schränkte sich freilich ebenfalls auf familienrechtliche, mithin zivilrechtli- che Verfahren (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis in ausländerrechtlichen Verfahren kein vorbehaltsloser Anspruch auf persönliche Anhörung der Kinder besteht, sondern eine Anhörung in angemessener Weise genügt. Die Interessen der Kinder konnten vorlie- gend rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden, womit die Anfor- derungen an eine angemessene Anhörung erfüllt sind. Der vorinstanzli- che Entscheid über den Antrag auf Kindesanhörung ist somit nicht zu be- anstanden. Der Antrag auf persönliche Anhörung der beiden älteren Töchter im vorliegenden Verfahren ist abzulehnen. 5.4 Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Asylverfahren die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Zentrum steht. Diesem Zweck wird im vorliegenden Verfahren widersprochen und es erscheint sogar missbräuchlich, wenn nach dem Abschluss eines erfolglosen aus- länderrechtlichen Verfahrens ein Asylverfahren eingeleitet wird, ohne in- dessen eine schutzbedürftige Situation geltend zu machen. Damit konn- ten sich die Beschwerdeführenden den vorübergehend weiteren Verbleib in der Schweiz sichern, da sie sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Ab- schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob durch den Antrag auf Kindesan- hörung eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung entstehen würde. Dabei ist die durch eine Anhörung bedingte Verfahrensverzögerung ge- genüber dem Interesse auf eine rasche Behandlung des Gesuches ge- mäss Art. 10 Abs. 1 KRK abzuwägen (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O., S. 1109). Vorliegend wiegt – unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit einer Kindesanhörung – das Interesse

E-3296/2012 Seite 14 des baldmöglichen Verfahrensabschlusses höher, als dass durch die An- hörung der Kinder eine Verfahrensverzögerung in Kauf zu nehmen wäre. Gründe hierfür sind namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit nach dem Asylgesetz sowie die Tatsache, dass die vorliegend geltend gemach- ten Aspekte gegen den Wegweisungsvollzug bereits im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligungen von den zuständigen Behörden in Betracht zu zie- hen waren (vgl. oben Bst. C - E). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor- gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus- länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit

E-3296/2012 Seite 15 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfol- gungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei- se nicht als unzulässig erscheinen.

E-3296/2012 Seite 16 7.2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom (...) Mai 2011 betreffend die Beschwerdeführenden (vgl. oben Bst. E) geprüft, ob sich angesichts des langen Aufenthalts in der Schweiz aus Art. 8 EMRK be- ziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens) ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten lasse, und hat diese Frage verneint. Die Beschwerdeführenden verweisen in ih- rer Rechtsmitteleingabe erneut auf Art. 8 EMRK (Beschwerde S. 14). Die im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens durchgeführte Prüfung ist vorliegend nicht erneut, nunmehr von den Asylbehörden, durchzufüh- ren, und es ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts ohne zusätzli- chen Erläuterungen zu verweisen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes- halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ausgegangen wird. 7.3.2 Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entneh- men, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedo- nien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 7.3.2.1 Die Beschwerdeführenden betonen, dass aufgrund der prekären Wirtschaftslage in Mazedonien und ihrer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eine erfolgreiche Wiedereingliederung in ihrer Heimat kaum möglich wäre. Die noch wenigen in der Heimat verbliebenen Verwandten seien arbeitslos. Es würde ihnen dort zudem an einem ausreichenden sozialen Beziehungsnetz fehlen, da der Grossteil ihrer Verwandten eben- falls in die Schweiz ausgereist sei. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhal- ten, dass dem Beschwerdeführer A._______ mit seiner langjährigen Ar- beitserfahrung (...) in der Schweiz der berufliche Wiedereinstieg in seiner Heimat gelingen dürfte, obwohl aufgrund der Wirtschaftslage in Mazedo-

E-3296/2012 Seite 17 nien zumindest zu Beginn gewisse Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Zudem ist bekannt, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in seiner Heimat bereits für eine kurze Zeit (...) erwerbstätig war. B._______ hat in der Schweiz zwar erst im Jahr 2008 eine Teilzeitbe- schäftigung angetreten, es dürfte aber auch ihr, dank ihrer in Mazedonien absolvierten zweijährigen Ausbildung (...), gelingen, sich im Heimatland beruflich wieder zu integrieren. B._______ und A._______ sind beide in Mazedonien geboren und haben prägende Jahre ihrer Kindheit und Ju- gend bis zum (...) resp. (...) Altersjahr in ihrer Heimat verbracht. Somit sind zumindest die Eltern der Kinder mit der heimatlichen Umgebung ver- traut und beherrschen die dortige Sprache. Dies wird ihre Reintegration in Mazedonien erheblich erleichtern und sie werden dadurch auch zur er- folgreichen Integration ihrer Kinder beitragen können. 7.3.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über genü- gend familiäre Anknüpfungspunkte. So leben gemäss Aussagen des Be- schwerdeführers, A., seine zwei Schwestern sowie neun Tanten und Onkel von ihm in seiner Heimatgemeinde G. (A 25/5 S. 2; A 12/11 S. 5). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, dass sowohl ihre Eltern als auch drei ihrer Geschwister sowie sechs Tanten und Onkel vorwiegend in der Gemeinde G._______ wohnhaft seien (A 14/10 S. 5). Die Familie des Beschwerdeführers A._______ besitze ferner ein unbe- wohntes Haus in ihrem Heimatort (A 12/11 S. 5). Somit ist davon auszu- gehen, dass den Beschwerdeführenden eine kostenlose Wohnmöglich- keit zur Verfügung stünde. Durch die zahlreichen Verwandten, welche in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden ansässig seien, verfügen die Beschwerdeführenden offensichtlich über ein weitreichendes familiä- res Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Gemäss Protokollaussagen hätten die Beschwerdeführenden ihre Heimat seit ihrer Ausreise mehrere Male besucht (A 14/10 S. 7; A 25/5 S. 2). Diese Tatsache weist ebenfalls dar- aufhin, dass ein Leben in ihrer Heimat zumutbar ist und insofern auch die Kinder mit der heimatlichen Umgebung vertraut sind. 7.3.2.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund (vgl. A 24/6 S. 4). Angesichts des Aufenthalts der Kinder in der Schweiz seit ihrer Geburt ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegwei- sungsvollzugs das Kindswohl im Besonderen zu berücksichtigen. Die Rechtsvertreterin zitiert in ihrer Beschwerdeeingabe das Urteil BVGE 2009/28, E. 9.3.2, wonach in Bezug auf das Kindswohl für ein Kind fol- gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be- deutung sein können: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,

E-3296/2012 Seite 18 Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso- nen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Bezüglich der beiden älteren Töchter ist festzuhalten, dass sie die Jahre ihrer Kindheit seit Geburt bis heute in der Schweiz verbracht haben und insofern mit der hiesigen Umgebung sehr vertraut und verbunden sind. Aufgrund des jun- gen Alters der drei Kinder, eins, zehn und zwölf Jahre, ist – wie dies die Vorinstanz korrekt feststellte – aber von einem starken Bezug zu den El- tern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterli- chen Kulturkreis auszugehen. Die beiden älteren Töchter, C._______ und D._______, sprechen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden unter- einander sowohl Deutsch als auch Albanisch, mit dem Vater vorwiegend Deutsch und mit der Mutter vorwiegend Albanisch. Damit verfügen sie zumindest über mündliche Kenntnisse ihrer Muttersprache, die es ihnen ermöglichen wird, sich erfolgreich ins Schulsystem in Mazedonien ein- zugliedern. Zwar mögen die schulpflichtigen Töchter in der Schule oder in ihrer Freizeit Freundschaften geknüpft haben, weshalb der Abschied zu Beginn nicht leicht fallen könnte. Jedoch sind die beiden Töchter in einem Alter, wo die Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern oder Freizeitfreunden. Somit kann, entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kultur- kreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als zur schweizeri- schen Kultur. Ferner ist ihnen die Umgebung ihres Heimatortes ange- sichts der mehrmaligen Ferienaufenthalte der Familie in Mazedonien be- reits vertraut. Ein weiterer gewichtiger Aspekt im Rahmen der Zumutbar- keitsprüfung ist der Umstand, dass der Entscheid über den Wegwei- sungsvollzug die gesamte Familie betrifft. Damit werden die Kinder für die Eingliederung in die mazedonischen Gesellschaftstrukturen nicht auf sich allein gestellt sein, sondern können auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen. Zudem werden ihre Verwandten vor Ort ebenfalls Unterstützung zu ihrer erfolgreichen Integration leisten können. Aufgrund der Aktenlage konnte die Situation der Kinder genügend eruiert werden. Es ist den Kin- dern somit unter Berücksichtigung des Kindswohl zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Der Einwand der Beschwerdeführenden, das BFM habe sich auf pauschalisierte Aussagen und Vermutungen ge- stützt, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen, geht damit fehl.

E-3296/2012 Seite 19 7.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden Aspekte der Integration des Be- schwerdeführers A._______ und der Beschwerdeführerin B._______ gel- tend machen, sind diese von den Asylbehörden nicht zu prüfen (vgl. Art. 14 AsylG). 7.3.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind, gestützt auf die vorstehend beschriebenen Umstände, in der Lage, sich in ihrer Heimat erfolgreich zu integrieren. Der Vollzug der Wegwei- sung ist demnach – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 7.3.4 Es ist sodann an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass die Fragen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und damit auch der Zu- mutbarkeit des Vollzugs namentlich auch im Hinblick auf die Aspekte des Kindswohls, von den fremdenpolizeilichen Behörden einlässlich geprüft worden sind. Es kann auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen im Beschluss vom 7. April 2009 des Regierungsrats des Kantons F._______ und im Entscheid vom 8. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons F._______ verwiesen werden. Nachdem das Asylverfahren vor- liegend seit Einreichung des Asylgesuches am 16. Dezember 2011 be- ziehungsweise 4. Januar 2012 nach relativ kurzer Zeit rechtskräftig abge- schlossen wird, und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine neuen, den fremdenpolizeilichen Behörden unbekannte Sachver- haltsaspekte aufgezeigt haben, leuchtet ein, dass die Asylbehörden vor- liegend nicht zu anderen Schlüssen als die fremdenpolizeilichen Behör- den in den Entscheiden des ausländerrechtlichen Verfahrens gelangen können. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person, weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen über mazedo- nische Reisepässe, die bis (...) gültig sind. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E-3296/2012 Seite 20 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer- de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2012 jedoch ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt. Irrtümlicherweise wurden freilich die entsprechenden Anordnungen zwar in der Begründung der Instruktions- verfügung, nicht aber im Dispositiv der Verfügung festgehalten. Um Miss- verständnisse auszuschliessen, ist daher im vorliegenden Urteil in aller Form über die Anträge zu befinden, wobei auf die Begründung der In- struktionsverfügung vom 27. Juni 2012 verwiesen werden kann. Den Be- schwerdeführenden werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3296/2012 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu- ständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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18.09.2012
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