B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-3276/2014
Urteil vom 13. Februar 2015 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (...), vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration, (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit (Sistierung); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (...)
E-3276/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Syrien im Juli 2013 und reiste via Türkei am 7. November 2013 mittels eines Visums legal in die Schweiz ein, wo sie am 3. Februar 2014 im Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 7. Februar 2014 wurde sie zu ihrer Person sowie zu den Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt (für Einzelheiten wird auf das Befragungsprotokoll der Vorinstanz verwiesen, vgl. A4/10). B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 an das BFM stellte die Beschwerdeführerin – ergänzend zu ihrem Asylgesuch – ein Gesuch um Feststellung ihrer Staa- tenlosigkeit sowie Ausstellung der entsprechenden Reisepapiere. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eine in Syrien nicht re- gistrierte Kurdin und habe den Status "Maktumin"; dies belege auch ihr einziger je in Syrien erhaltener Ausweis, welcher vom Dorfvorsteher aus- gestellt worden sei und den sie anlässlich ihres Asylgesuchs der Vorinstanz eingereicht habe. Ihr [Geschwisterteil] (N (...)) sei vom vormals zuständi- gen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am (...) als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen sowie mit Entscheid des BFM vom (...) 2014 als [staatenlose Person] anerkannt worden. Die Sach- und Rechtslage der Be- schwerdeführerin weiche in keiner Weise von derjenigen [ihres Geschwis- terteils] ab, weshalb das BFM sie konsequenterweise als staatenlos aner- kennen und ihr die entsprechenden Reisepapiere ausstellen müsse. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014 – eröffnet am 3. Juni 2014 – hielt das BFM fest, das Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sistiert. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsver- treter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Zwischenver- fügung des BFM vom 30. Mai 2014 sowie die Anweisung an das Bundes- amt, das Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit weiterzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die vorinstanzliche Zwischenverfügung sei i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG anfechtbar, da der Beschwerdeführerin durch die Sistierung des Verfahrens um Anerkennung
E-3276/2014 Seite 3 der Staatenlosigkeit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse. Sie gehöre zur Gruppe "Maktumin" und sei per Definition staatenlos, da sie zum heutigen Zeitpunkt die syrische Staatsangehörigkeit auf keinen Fall erhalten könne. Dies wäre – anders als bei Ajanib – sogar dann nicht mög- lich, wenn sie sich nach Syrien begeben würde. Somit stehe fest, dass die Voraussetzungen der Staatenlosigkeit prima vista erfüllt seien und sie da- her einen Anspruch habe, dass über ihr Gesuch in Anwendung des Über- einkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staa- tenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkom- men) befunden werde. Durch die Sistierung könnte der Fall eintreten, dass die Beschwerdeführerin infolge Abweisung ihres Asylgesuchs sowie An- ordnung der Wegweisung die Schweiz verlassen müsste, ohne dass über das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit befunden worden wäre beziehungsweise die Schweiz wäre ohnehin nicht mehr zuständig. Sie müsste in der Folge als Staatenlose in Syrien oder irgendwo in der Welt leben. Durch die Sistierung bleibe sie weiterhin auf unbestimmte Zeit staa- tenlos, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Das BFM habe das Staatenlosen-Übereinkommen verletzt, indem es dieses nicht gleichzeitig wie das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30; nachfolgend: FK bzw. Flüchtlings- konvention) auf ein und dieselbe Person angewendet habe. Die gleichzei- tige Anwendbarkeit dieser beiden Abkommen sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen (vgl. BVGE 2014/5 E. 7.3.4). Aus der mangelhaft begründeten Verfügung gehe nicht hervor, weshalb im vorliegenden Fall von dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Auffassung abgewichen worden sei. Hierdurch sei zusätzlich das Willkür- verbot gemäss Art. 9 BV sowie die Begründungspflicht nach Art. 29 BV verletzt worden. Zudem berufe sich das BFM auf die Möglichkeit einer Sis- tierung, ohne darzulegen, in welchen Fällen eine solche überhaupt vorge- sehen sei. So sei denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Asylentscheid für die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit massgebend sein solle. Ohne eine solche inhaltliche Verbindung zwischen den beiden Ver- fahren erweise sich die Sistierung zum Vornherein als unzulässig. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2014 den Eingang der Rechtsmitteleingabe und stellte ihr in Aussicht, erste Instruktionsanordnungen würden nach Prüfung der Beschwerdeschrift und Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erfolgen.
E-3276/2014 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 forderte das Bundesveraltungs- gericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 verzichtete das Bundesver- waltungsgericht aufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin vom 12. August 2014, in welcher unter Hinweis auf die Bedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. eingereichtes Bestätigungsschreiben des (...) vom (...) August 2014 betreffend finanzieller Unterstützung) um Erlass des Gerichtskostenvorschusses ersucht wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hob die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 auf. Weiter hielt es fest, über das in derselben Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela- den. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2014 führte das BFM aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil BVGE 2014/5 zu den aufgeworfenen Fragen ausführlich geäussert und sei dabei zu folgen- dem Schluss gekommen: Sei der Status einer Person zu klären, welche die Anforderungen sowohl von Art. 1 FK als auch von Art. 1 StÜ erfülle, sei davon auszugehen, dass die Flüchtlingskonvention die vorteilhafteren Bestimmungen enthalte. Ein weiterer Grund, zuerst über die Flüchtlingsei- genschaft zu befinden, sei darin zu sehen, dass die Prüfung der Staaten- losigkeit unter Umständen Kontakt mit dem Herkunftsstaat zur Abklärung der dortigen Rechtslage hinsichtlich des Staatsangehörigkeitsrechts erfor- dere und ein solcher Kontakt die betroffene Person, welche die Flüchtlings- eigenschaft erfülle, gefährden könnte. In Bezug auf das Argument, die Be- schwerdeführerin müsse wegen der Sistierung des Verfahrens um Aner- kennung der Staatenlosigkeit nach einem allfälligen negativen Entscheid über ihr Asylgesuch die Schweiz verlassen, ohne dass das BFM ihr Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit prüfe, sei – mit Verweisung auf das vorerwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts – festzuhal- ten, dass mit der Einführung von Art. 31 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen im Bereich Aufenthalt beabsichtigt worden sei. Nach Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dürfe sich, wer ein Asylgesuch gestellt habe, bis zum Abschluss des Verfahrens in der
E-3276/2014 Seite 5 Schweiz aufhalten. Analog würde das BFM praxisgemäss im Falle einer rechtskräftig verfügten Wegweisung nach Abschuss des Asylverfahrens den Vollzug dieser Wegweisung gestützt auf Art. 31 StÜ bis zum Abschluss des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit aussetzen. I. Das Gericht liess der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Septem- ber 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und gab ihr Ge- legenheit zur Replik beziehungsweise zum allfälligen Beschwerderückzug. J. Mit Replik vom 16. Oktober 2014 hielt der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin vorab fest, dass das BFM auf BVGE 2014/5 verweise, ohne je- doch konkrete Schlussfolgerungen für den vorliegend zu beurteilenden Fall zu ziehen. Auch auf Vernehmlassungsstufe habe es sich nicht mit den kon- kreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Verweis sowie die Zitierung des betreffenden Urteils würden jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung behördlichen Handels genü- gen, weshalb das BFM seine Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV schwerwiegend verletzt habe. Es zitiere zwar die E. 7.3.3 des BVGE 2014/5, lasse jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht aus dieser Erwä- gung gezogene Schlussfolgerung in E. 7.3.4 völlig ausser Acht: Hier werde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die gleichzeitige Anwendung der beiden Übereinkommen auf ein und dieselbe Person nicht ausgeschlossen sei. Damit sei offensichtlich, dass die Flüchtlingskonvention keinen Vorrang gegenüber dem Staatenlosen-Übereinkommen geniesse, sondern viel- mehr eine gleichzeitige Anwendung beider Übereinkommen auf ein und dieselbe Person durchaus zulässig sei, weshalb dem parallelen Lauf der beiden Verfahren (Asylverfahren sowie Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit) nichts entgegenstehe. Im Übrigen gehe es in den beiden Verfahren nicht um die gleiche Streifrage und der Entscheid im Verfahren betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit sei nicht vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig. Folglich seien keinerlei Gründe ersichtlich, auch keine verfahrensökonomischen, welche für die Sistierung des Verfah- rens um Anerkennung der Staatenlosigkeit sprechen würden. Sodann zitiere das BFM die E. 9 des BVGE 2014/5, wonach mit der Ein- führung von Art. 31 AuG die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen im Bereich des Aufenthaltes beabsichtigt worden sei. Da eine ausdrückliche Schlussfolgerung fehle, sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb das BFM die Zitierung dieser Passage als notwendig erachtet
E-3276/2014 Seite 6 habe; es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Beabsichtigung der Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen für eine Sistie- rung des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit sprechen solle; im Gegensatz unterstreiche die Gleichstellung die Notwendigkeit, beide Verfahren parallel zu führen und abzuschliessen. Diesbezüglich sei im Üb- rigen festzuhalten, dass das nationale Recht einer als staatenlos aner- kannten Person hinsichtlich der Aufenthaltsregelung eine vorteilhaftere Rechtsstellung zugestehe als einem Flüchtling (vgl. BVGE 2014/5 E. 9.3). Anerkannte Staatenlose seien überdies seit dem 1. Februar 2014 besser gestellt als Flüchtlinge mit Asyl (vgl. Art. 60 Abs. 2 AsylG, BVGE 2014/5 E. 9.5). Es sei daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin grundsätz- lich ein schützenwertes Interesse an der Prüfung ihres Gesuchs um Aner- kennung der Staatenlosigkeit habe, zumal dieses sogar im Falle der Asyl- gewährung nicht gegenstandslos würde, sondern weiter behandelt werden müsste. Da die Anerkennung der Staatenlosigkeit somit einen besseren Rechtsstatus ermögliche, würde sich vielmehr die Sistierung des Asylver- fahrens aufdrängen. Ferner sei vorliegend die Sach- und Rechtslage in Be- zug auf die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Staatenlose eindeu- tig und ein Entscheid ohne weiteres möglich. Anders verhalte es sich hin- sichtlich des Asylverfahrens, da das BFM aufgrund seiner notorischen Ar- beitsüberlastung offenbar nicht in der Lage sei, das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin beförderlich zu behandeln; so sei nicht absehbar, wann es nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen in der Lage wäre, über das Asylgesuch zu befinden. Die Voraussetzungen für eine Sistierung würden nach dem Gesagten gänzlich fehlen. Schliesslich sei in keiner Weise nachvollziehbar, in welchem Zusammen- hang die Vorinstanz Art. 31 StÜ zitiere, weshalb sie aufzufordern sei dar- zulegen, inwiefern im vorliegenden Verfahren diese Bestimmung relevant sein solle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf- geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM beziehungsweise BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E-3276/2014 Seite 7 1.2 Für Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bun- desverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich die dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständig. Die Verwal- tungskommission des Bundesverwaltungsgerichts hat anlässlich ihrer Sit- zung vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen, Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit – darunter fällt auch die vorliegende Beschwerdematerie – provisorisch von der dritten Ab- teilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen, weshalb die fünfte Abteilung zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit ermächtigt ist. 1.3 Zu den Verfügungen zählen gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwi- schenverfügungen im Sinne von Art. 45 und 46 VwVG (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.4; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wieder- kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2148). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfü- gung dadurch, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Ver- fahrenserledigung darstellt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.41). Die Sistierungsverfügung ist eine solche Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1.3). 1.4 Der Rechtsmittelzug bei Zwischenentscheiden folgt nach dem Grund- satz der Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.44), d.h. das Bundesverwaltungs- gericht ist für die Überprüfung von Zwischenverfügungen zuständig, wenn es für die Überprüfung in der Hauptsache zuständig ist. Dies ist gemäss vorstehender Erwägung 1.1 der Fall. 1.5 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der angefochtenen Zwi- schenverfügung um eine solche gemäss Art. 45 oder 46 VwVG handelt (vgl. E. 3). Anschliessend ist zu klären, ob die Beschwerde gegen eine sol-
E-3276/2014 Seite 8 che Zwischenverfügung vorliegend zulässig ist (vgl. E. 4). Ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind, hat die entscheidende Behörde von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (OLIVIER ZI- BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem auch das Staatenlosen- Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tat- sächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Zwischenverfügungen über die Zu- ständigkeit und den Ausstand einerseits (Art. 45 VwVG) und „anderen Zwi- schenverfügungen“ andererseits (Art. 46 VwVG). Nach Art. 46 VwVG kön- nen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, grundsätzlich nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Ausnahmsweise ist eine Beschwerde jedoch gegen einen selbständig er- öffneten Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirkt (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde direkt einen Endentscheid herbeiführen kann, wodurch sich die Durchführung eines langen und kostspieligen Beweisver- fahrens vermeiden liesse (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr nicht Gebrauch gemacht, so sind die be- treffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfü- gung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswir- ken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Das Anfechtungsrecht verwirkt in diesem Sinne grundsätzlich nicht (so – in Bezug auf den identischen Art. 93 BGG – FELIX
E-3276/2014 Seite 9 UHLMANN, in: Niggli/Uebersax/Wi-prächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsge- setz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 93 Rz. 11). 3.2 Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz in ih- rer Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014 auf Art. 45 Abs. 1 VwVG beruft, obschon es sich in casu weder um eine Zuständigkeits- noch um eine Aus- standsthematik handelt. Vielmehr ist – wie in der Rechtsmitteleingabe zu- treffend dargetan wurde – Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG einschlägig; gemäss dieser Bestimmung ist, wie bereits oben erwähnt, gegen selbständig eröff- nete Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob es sich bei der Zwi- schenverfügung betreffend Sistierung des Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit um eine Anordnung handelt, die einen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil bewirkt, hat die Vorinstanz nicht geprüft und erörtert; entsprechende Überlegungen gehen weder aus der Sistierungsverfügung noch aus der Vernehmlassung hervor. Im Nachfolgenden ist demnach zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Be- schwerdeführerin zu bewirken. 4. 4.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn der Nachteil auch durch den verfahrensabschliessenden Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜH- LER, a.a.O., Rz 2.44; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in Wald- mann/Weissenberger, a.a.O., N. 4 zu Art. 46). Der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VwVG ist identisch mit demjenigen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Anders als im Zusammenhang mit Art 93 BGG muss in- dessen im Rahmen von Art. 46 VwVG der Nachteil nicht rechtlicher Natur sein; als nicht wiedergutzumachender Nachteil sind auch nur tatsächliche Nachteile anzuerkennen (vgl. MARTIN KAYSER, in Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], N 11 zu Art. 46; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 2.45 ff.; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 6 zu Art. 46). So stellt im Unterschied zu Art. 93 BGG ein tatsächlicher Schaden, insbesondere ein wirtschaftlicher, bereits einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 46 VwVG dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-714/2010 vom 22. September 2010 E. 1.4, je mit Hinweisen).
E-3276/2014 Seite 10 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Sistierung ei- nes Verfahrens nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil (vgl. auch MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 2.48). Unterschie- den wird zwischen den Fällen, in denen der Beschwerdeführer eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots geltend macht und denjenigen, in denen die Sistierung als solche kritisiert wird (BGE 134 IV 43 E. 2 ff.). In letzteren Fällen stützt sich die beschwerdeführende Partei nicht auf die Garantie einer Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist (oder auf das Beschleunigungsgebot), sondern auf andere Rügen wie die Unverhält- nismässigkeit der Massnahme unter Berücksichtigung weiterer hängiger Verfahren im selben Zusammenhang, die Gefahr des Untergangs von Be- weismitteln usw. (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3; vgl. Kayser, a.a.O., Rz. 12). Wird jedoch Ersteres gerügt – nämlich dass die Sistierung das Beschleu- nigungsgebot verletze und daher einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme –, kann der bundesgerichtlichen Praxis zufolge auf den Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils insbesondere dann verzichtet werden, wenn die Sistierung für eine unbestimmte Zeit ver- fügt wird oder wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem unge- wissen Ereignis abhängt, auf welches die betroffene Person keinen Ein- fluss hat (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2007 vom 6. Februar 2008 E. 1.3). Deshalb erachtet das Bundes- gericht die Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung trotz deren Cha- rakters als Zwischenverfügung als zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass die Dauer des Verfahrens in diesem Zeitpunkt bereits übermässig sei oder die Sistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge habe. Präzisierend hält es fest, falls die Sistierung des Verfahrens zu einem Zeitpunkt erfolge, in welchem das Beschleunigungsgebot klarerweise noch nicht verletzt sei, beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts einer solchen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht rechtsgenüglich dar- gelegt werde, sei nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung beziehe; in diesem Fall könne jedoch vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht abgesehen werden (BGE 134 IV 43 E. 2.5). Ist das Beschleunigungsgebot hingegen möglicherweise bereits verletzt beziehungsweise ist der Eintritt einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht unwahrscheinlich, bedarf es betreffend die Rüge der Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung, wie bereits erwähnt, keines Nach- weises eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
E-3276/2014 Seite 11 4.3 Die skizzierte Rechtsprechung findet auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung (vgl. BVGE 2009/42 E. 1.1 m.w.H.). 4.4 Im vorliegenden Verfahren wurde in der Beschwerdeeingabe, neben der Kritik an der Sistierung als solcher, auch geltend gemacht, dass die Sistierung des Verfahrens die Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge habe, da nicht absehbar sei, wann die Vorinstanz nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen in der Lage wäre, über das vorliegende Asylgesuch zu befinden. Das BFM beziehungsweise SEM hat das Verfah- ren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sistiert, wobei die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf dieses Ereignis hat. Eine Ver- letzung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebots kann daher nicht ausgeschlossen werden, weshalb auf den Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden kann. 5. 5.1 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzustellen, dass es sich bei der Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 um eine selbständig an- fechtbare Zwischenverfügung handelt. 5.2 Die Beschwerde ist ferner frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin durch die in der angefochtenen Zwischenverfügung enthaltene fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung – die Vorinstanz verweist auf Art. 108 AsylG und eine zehntägige Anfechtungsfrist, derweil sich das vorliegende Verfahren nicht auf das AsylG stützt und die Rechtsmittelfristen des VwVG Anwen- dung finden – kein Nachteil erwachsen. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 6. Die materielle Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren betreffend Anerken- nung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht und aufgrund sachlich vertretbarer Gründe sistiert hat, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht Verfahrensgegenstand, da die Vorinstanz – wie nachfolgend begründet wird – das Verfahren nicht in rechtskonformer Weise geführt hat und die
E-3276/2014 Seite 12 angefochtene Sistierungsverfügung in Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör ergangen ist. 7. 7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre- chung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver- waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 213 ff. und 487 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusse- rung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes be- treffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendi- gen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 7.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin keine Gele- genheit eingeräumt wurde, zur angeordneten Sistierung des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit vorgängig Stellung zu nehmen. Das Gesetz lässt gemäss Art. 30 Abs. 2 VwVG den Erlass einer Verfügung ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Partei lediglich bei Zwischen- verfügungen zu, die nicht selbständig anfechtbar sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. a VwVG), bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG), bei begünstigenden Verfügungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), bei Vollstreckungsverfügungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. d VwVG) und bei anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Ge- fahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen An- spruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Vorliegend hätte einzig die in Art. 30 Abs. 2 Bst. a VwVG genannte Kons- tellation einschlägig sein können, und auf eine vorgängige Anhörung hätte
E-3276/2014 Seite 13 demnach verzichtet werden können, wenn es sich bei der Sistierungsver- fügung des BFM vom 30. Mai 2014 um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen handelt, deren Erlass ohne vorgängige Anhörung erfolgen durfte. Wie unter E. 4.5 festgehalten wurde, handelt es sich vor- liegend um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. Die Vo- rinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach durch die Nichtanhörung vor der Anordnung der Sistierung des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit einen wesentlichen Bestandteil der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Mitwirkungsrechte vorenthalten und insofern ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entschei- des (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ob eine Gehörsgewäh- rung im konkreten Fall für den Ausgang der Streitsache in materieller Hin- sicht von Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt mithin keine Rolle (vgl. PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 29 VwVG Rz. 16; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.110; BGE 127 V 431 E. 3d.aa; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-3985/2007 vom 2. Februar 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung des Ge- hörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt wer- den kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugäng- lich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu einer un- nötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Den verfahrensökono- mischen Überlegungen ist allerdings dann kein grosses Gewicht beizu- messen, wenn ein Verfahren keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Es gilt zu verhindern, dass die Vorinstanz darauf vertraut, von ihr miss- achtete Verfahrensrechte würden systematisch nachträglich geheilt. An-
E-3276/2014 Seite 14 sonsten verlören die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehe- nen prozessualen Garantien ihren Sinn (vgl. PATRICK SUTTER, a.a.O., Art. 29 VwVG Rz. 18; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112; zu den Voraussetzungen und Schranken einer Heilung von Gehörsverletzungen vgl. auch BVGE 2013/23 E. 6.1.3 m.w.H.). 7.4 Zwar verfügt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt, weshalb eine Voraussetzung zur (ausnahmsweisen) Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs somit gegeben ist. Andererseits ist vorliegend von einer besonders schwerwie- genden Verletzung der Parteirechte auszugehen. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Bestandteil des Gehörsrechts vorenthalten. Gegen die Zulässigkeit der Heilung des Ver- fahrensmangels spricht ferner der Umstand, dass die vorliegend relevante Problematik keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Eine umfas- sende Neubeurteilung der Sache unter Wahrung sämtlicher Parteirechte der Beschwerdeführerin drängt sich folglich auf. Im Übrigen ist das SEM bereits heute darauf hinzuweisen, dass es nach gewährtem rechtlichem Gehör seiner Begründungspflicht in Bezug auf die materielle Darlegung der Gründe, weshalb das Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit sistiert werden solle, ausreichend nachzukommen hat. In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass sich die Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/5 und die in diesem Urteil massge- blichen Schlussfolgerungen spezifisch auf die Situation der syrischen Ajanib beziehen (vgl. BVGE 2014/5 E. 11) und als solche grundsätzlich nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen – wie im vorliegenden Ver- fahren auf die Situation von syrischen Maktumin – übertragbar sind bezie- hungsweise nicht als generelle Aussagen in anderen Fällen Anwendung finden können. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zwischenverfügung des BFM vom 30. Mai 2014 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen, die betreffende Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 9.
E-3276/2014 Seite 15 9.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG wird obsolet. 9.2 Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indes kann auf entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Ver- tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE) und dem Gericht der Stundenansatz, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Berechnungen sei- nes Aufwands zu Grunde legt, aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die- sen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3276/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des BFM vom 30. Mai 2014 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: − (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
E-3276/2014 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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