B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-322/2026
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elena Liechti, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026.
E-322/2026 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen seines ersten Asylgesuchs geltend machte, er sei af- ghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und schiitischen Glau- bens, dass er in Afghanistan unregelmässig die Koranschule besucht und mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er in Afghanistan eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Hirten- jungen gehabt habe und sie von ihrem Arbeitgeber bei sexuellen Handlun- gen erwischt worden seien, dass er befürchte, deshalb umgebracht zu werden und Afghanistan daher verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 23. September 2019 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Er- scheinung getreten ist und mit Urteil des Obergerichts Aargau vom (...) wegen qualifizierter sexueller Nötigung, versuchter qualifizierter Vergewal- tigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren sowie einer Landesverweisung von 15 Jahren verur- teilt wurde, dass das Obergericht dabei das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneinte und unter anderem anführte, selbst wenn die Ausweisung für den Beschwerdeführer mit einer schweren persönlichen Härte verbunden wäre, aufgrund der gutachterlich festgestellten, erheblichen Rückfallgefahr be- züglich schwerer Sexualdelikte von einer Landesverweisung nicht abgese- hen werden könne, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2023 in Anwendung von Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) feststellte, die am 23. September 2019 gewährte vorläufige Aufnahme sei infolge der rechtskräftig ausgefällten Landesver- weisung erloschen,
E-322/2026 Seite 3 dass das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 6. Feb- ruar 2024 verfügte, der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung werde nicht aufgeschoben und die Landesverweisung werde auf den Zeit- punkt der Haftentlassung vollzogen, dass der Beschwerdeführer am (...) in Genf einer Delegation der Taliban zwecks Identifizierung vorgeführt und er nachfolgend als afghanischer Staatsbürger identifiziert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2025 aus der Haft ein zweites Asylgesuch einreichte und er am 18. Dezember 2025 ver- tieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen eine drohende Verfolgung durch die Taliban gel- tend machte, da er der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre und Schiit sei, dass die Taliban zudem wüssten, weshalb er in der Schweiz im Gefängnis sei, da er ihnen dies in Genf mitgeteilt habe, dass er noch immer befürchte, wegen der früheren sexuellen Beziehung zu einem Jungen von seinem Vater oder anderen Dorfbewohner in Afgha- nistan getötet zu werden, dass er in Afghanistan keine Zukunft habe, es keine Arbeit gebe und er aufgrund seiner Bisexualität nicht dort leben könne, dass der rubrizierten Rechtsvertreterin am 31. Dezember 2025 ein Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme mit allen relevanten Akten zugestellt wurde, dass die Stellungnahme am 5. Januar 2026 bei der Vorinstanz einging, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2026 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte (Dispositivziffer 1), sein Asyl- gesuch ablehnte (Dispositivziffer 2) und darauf verwies, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden falle (Dispositivziffer 3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung «betreffend Ablehnung Asylgesuch» sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
E-322/2026 Seite 4 subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor- schusses sei zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass er weiter beantragt, es seien die Vollzugsakten des SEM beizuziehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 19. Januar 2026 bestätigte, dass vorliegend die Vollzugsakten des SEM antragsgemäss beigezogen wurden, respektive den vorinstanzlichen Akten beiliegend sind,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor- behalt nachstehender Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eventualiter be- antragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffer 3 des Dispo- sitivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sich als un- zulässig erweist,
E-322/2026 Seite 5 dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 29. August 2022 unter anderem rechtskräftig des Landes verwie- sen wurde (Art. 66a StGB) und die Prüfung von Wegweisungsvollzugshin- dernissen nicht in die Zuständigkeit des SEM beziehungsweise des Bun- desverwaltungsgerichts fällt, wobei eine vorläufige Aufnahme nicht zu ver- fügen ist (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG; Art. 66d StGB; Art. 32 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5 ff.; Urteil des BGer 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.4; Urteile des BVGer E-538/2022 vom 18. Juni 2025 E. 7; D-4573/2021 vom 22. Februar 2024 E. 1.3), dass somit auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superproviso- risch auszusetzen, ebenfalls nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
E-322/2026 Seite 6 dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn gegen sie eine Landesver- weisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde (Art. 53 Bst. c AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass in Bezug auf die erneut geltend gemachten Vorfluchtgründe auf den ersten Asylentscheid vom 23. September 2019 zu verweisen sei, in wel- chem bereits festgehalten worden sei, dass diese nicht als glaubhaft ein- zustufen seien, dass es dem Beschwerdeführer auch eindeutig an einem potenziellen Ri- sikoprofil fehle und keine risikoschärfenden Faktoren vorlägen, welche zu einem erhöhten Verfolgungsinteresse und -risiko seitens der Taliban füh- ren könnten, dass gemäss Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von eth- nischen Hazara und Schiiten auszugehen sei, dass es sich bei seiner Verurteilung um gemeinrechtliche Delikte ohne Be- zug zu Afghanistan und ohne politischen Charakter handle und folglich nicht davon auszugehen sei, dass die Taliban ein Interesse an einer er- neuten Verurteilung oder Doppelbestrafung haben könnten, dass seine Vorbringen, wonach er den Taliban bei der Identifizierung in Genf preisgegeben habe, weshalb er in der Schweiz inhaftiert sei, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöge, dass weder das vorgebrachte Tattoo am linken Unterarm noch seine gel- tend gemachte Bisexualität dazu führe, von einer beachtlichen Wahr- scheinlichkeit einer drohenden Verfolgung in Afghanistan auszugehen, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Vorfluchtgründe wiederholt werden, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen geltend gemacht und auf eine drohende Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung hinge- wiesen wird, dass weiter eine drohende Doppelbestrafung angeführt und argumentiert wird, die Taliban würden Strafen, die nach nicht der Scharia entsprechen- den Mechanismen verhängt würden, nicht anerkennen,
E-322/2026 Seite 7 dass eine erneute Bestrafung des Beschwerdeführers drohen würde und dies gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen würde, dass die Taliban seit der Identifizierung aufgrund seiner Aussagen wüss- ten, weshalb er in der Schweiz inhaftiert sei und somit ein konkreter An- knüpfungspunkt für ein Interesse an einer erneuten Sanktionierung be- stehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Tattoos und seiner fehlenden Religionspraxis für die Taliban als «verwestlicht» und als ungläubig gelte, dass er als ethnischer Hazara zudem besonders gefährdet sei, dass die Praxis der Vorinstanz, wonach sie betreffend die Prüfung des Voll- zugs der Landesverweisung auf die kantonalen Behörden verweise, unzu- lässig sei und das Gericht die Rechtmässigkeit des Vollzugs der Wegwei- sung in seine Heimat zu prüfen habe, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz mit Verweis auf den Asylentscheid vom 23. September 2019 zu Recht zum Schluss kommt, dass die geltend gemachten Vorflucht- gründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und keine Hinweise in den Akten vorhanden sind, die zu einem anderen Schluss führen, dass die damals durchgeführte Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht zu bean- standen ist und die Vorinstanz nachvollziehbar und transparent geschildert hat, wie sie zu ihrem Ergebnis gekommen ist, dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, dass nicht von einer Kollek- tivverfolgung der Hazara auszugehen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5499/2025 vom 8. September 2025 E. 5.6),
E-322/2026 Seite 8 dass sie ebenfalls ausführlich und korrekt ausgeführt hat, dass der Be- schwerdeführer bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban kein Risi- koprofil aufweist und auch keine sonstigen Risikofaktoren ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren – nach der Macht- übernahme der Taliban in Afghanistan ergangenen – Urteilen festgestellt hat, dass allein der Aufenthalt in einem westlichen Land keine flüchtlings- rechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu be- gründen vermag (vgl. Urteile des BVGer E-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.3; D-2179/2022 vom 2. September 2022 E. 7.1.4), dass der Beschwerdeführer zudem nicht nachvollziehbar dartun konnte, weshalb bei ihm von einer originären Integration beziehungsweise einer sogenannten «Verwestlichung» (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Af- ghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von «Verwestlichung», 26. März 2021) auszugehen sei oder weshalb gerade er durch den Aufenthalt in Westeuropa in den Fokus der Taliban geraten sollte (vgl. Urteil des BVGer D-1039/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz auch in Bezug auf die geltend gemachte Bisexualität richtigerweise im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht davon ausgeht, dass ihm deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe und auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Urteile des BVGer E-2976/2023 vom 9. Juni 2023 E. 5.3; D-1150/2021 vom 29. November 2022 E. 6.9.3; D-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.4), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein vorgebrachtes Tattoo am Arm (Motiv: Federkiel) darauf hinzuweisen ist, dass es ihm frei steht, dieses überzeichnen oder entfernen zu lassen, sofern er der Meinung sein sollte, dass ein Tattoo am Unterarm ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan ei- ner konkreten Gefährdung aussetzen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.6), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich kei- nen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer, soweit er sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die ihm in Afghanistan allfällig drohenden Sanktionen (Dop- pelbestrafung) beruft, darauf hinzuweisen ist, dass dieser Aspekt Gegen- stand der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen bildet und diese
E-322/2026 Seite 9 – wie bereits erwähnt – im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (vgl. Urteil des BVGer E-169/2022 vom 8. März 2022 E. 7.3), dass das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen richtigerweise zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer verfolgungsbedingten Gefährdung an Leib und Leben aus- zugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, oder zumin- dest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht ab- gelehnt haben sollte, dass abschliessend erneut darauf hinzuweisen ist, dass nach der Ableh- nung eines Asylgesuchs die Wegweisung durch das SEM nicht verfügt wird, wenn die abgewiesene asylsuchende Person – wie vorliegend – von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1; Art. 26g Abs. 1 der Verordnung vom 11. Au- gust 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landes- verweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]; Art. 44 AsylG), dass im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Auf- nahme ebenfalls nicht verfügt wird (Art. 83 Abs. 9 AIG) und es vielmehr der kantonalen Behörde obliegt, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Art. 66d StGB; BGE 151 II 237 E. 4.3.4; 149 IV 231 E. 2.1.2 und E. 2.4; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteil 6B_607/2024 E. 1.4; Urteil des BVGer E-1127/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass das SEM demnach zu Recht von einer Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen hat und sich die Frage der Rechtmäs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht stellt, dass auch keine formellen Mängel oder eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich sind, die eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden und somit auch das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
E-322/2026 Seite 10 dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit vorlie- gendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung nicht gegeben sind, weshalb die entsprechenden Gesuche – ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit – abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, wel- che praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-322/2026 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz Lukas Rathgeber
Versand: