B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-319/2015

U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 5 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (...).

E-319/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der seit (...) 2005 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer liess über seinen Rechtsvertreter am 11. Juni 2012 beim vormals zuständigen BFM ein schriftliches Asylgesuch einreichen. In seinem Asylgesuch und anläss- lich der Anhörung vom 24. September 2012 machte er im Wesentlichen geltend, dass er seine letzte gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton B._______ gehabt und sich im Rahmen des ausländerrechtlichen Be- schwerdeverfahrens im Kanton C._______ aufgehalten habe. Er sei in D._______ geboren und habe ab dem (...) Lebensjahr in E._______ ge- lebt. (...) sei er nach F._______ umgezogen und habe eine (...) geheiratet, mit welcher er (...) Kinder habe. Nach der Scheidung seiner ersten Ehe habe er (...) eine zweite Ehe mit einer Muslimin geschlossen, für die er – bis zu Scheidung im Jahr (...) – zum Islam konvertiert sei. (...) sei er be- ruflich nach G._______ versetzt worden, wo er bis (...) mit seiner dritten Ehefrau und (...) gemeinsamen (...) gelebt habe. Er sei dann aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seines Vaters nach Ägypten zurückge- kehrt und habe dort während neun Jahren bis zu seiner Ausreise in die Schweiz gelebt und in der (...)branche gearbeitet. In der Schweiz habe er im (...) eine Schweizerin geheiratet, mit welcher er bis zirka (...) in eheli- cher Gemeinschaft gelebt habe. Er habe bereits im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit der Prü- fung der Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung beziehungsweise der Zumutbarkeit der Rückführung nach Ägypten ausgeführt, dass ihm in Ägypten infolge seiner Vergangenheit eine asylrelevante Gefährdung durch Salafisten und Muslimbrüder drohe. Er sei Kopte und infolge seiner religiösen Vergangenheit – der Konversion zum Islam und der Rückkehr zum Christentum – in den Augen fundamentalistischer Islamisten ein Ab- trünniger. Während seines neunjährigen Aufenthalts in Ägypten habe zwar niemand aus seinem Bekanntenkreis von seiner Vergangenheit gewusst; seine Tochter, welche in H._______ lebe und TV-Moderatorin sei, habe al- lerdings anlässlich eines Interviews im (...) Fernsehen seine Geschichte publik gemacht. Die Sendung habe man in Ägypten ebenfalls empfangen können. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrere Warnungen von Bekannten erhalten, die ihm von Reisen nach Ägypten abgeraten hätten. Er fürchte sich seither vor Übergriffen durch Drittpersonen, sei psychisch sehr belastet und befinde sich seit eineinhalb Jahren in ärztlicher Behand- lung. Da er ein (...) am (...) tätowiert habe, könne er seine christliche Reli- gionszugehörigkeit nicht verbergen. Im Übrigen hätten ihn die jüngsten

E-319/2015 Seite 3 Entwicklungen in Ägypten im Sinne objektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling gemacht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei CDs mit Ausschnitten von TV-Sendungen in arabischer und englischer Sprache, diverse Zeitungsartikel betreffend die Kopten und deren Situation in Ägypten, sowie Printscreens mit drei Facebook-Einträgen vom Septem- ber 2012 zu den Akten. Im Weiteren reichte er zum Nachweis seiner Iden- tität einen gültigen und einen abgelaufenen Reisepass, seinen Führer- schein und seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 16. Dezember 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begrün- dung führte das Bundesamt aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Erste Zweifel würden sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdefüh- rer den Asylantrag erst im Jahr 2012 gestellt habe, somit erst nachdem er seine Aufenthaltsbewilligung verloren und sich auch das eingeleitete aus- länderrechtliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos herausgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die gel- tend gemachte Gefährdung – die er mit Vorfällen begründe, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen würden – erst zum jetzigen Zeitpunkt erkannt ha- ben wolle. Im Weiteren sei weder belegt, dass auf den eingereichten Vi- deos tatsächlich seine Tochter zu sehen sei, noch stünden die Aufzeich- nungen in irgendeinem Bezug zu seiner Person. Anlässlich der Anhörung habe er zudem nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ein Be- kannter erst durch die Sendung seiner Tochter von seiner Konversion er- fahren habe, obschon der Beschwerdeführer zu ihm bereits in den 1970-er Jahren in F._______ eine enge Beziehung gepflegt haben wolle. Auch habe er nicht plausibel machen können, weshalb von seinem Bekannten eine asylrelevante Gefährdung ausgehe. Die Befürchtung des Beschwer- deführers stützte sich auf ein einziges Telefongespräch und er habe an- sonsten keine konkreten Hinweise nennen können, die auf irgendwelche Verbindungen seines Bekannten zu radikalen Islamisten hindeuten wür- den. Im Übrigen würde die Zugehörigkeit eines Ägypters zum christlichen Glauben allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; den Akten seien denn auch keine erlittenen Nachteile aufgrund seiner Religi- onszugehörigkeit zu entnehmen, obwohl er 1994–2005 in Ägypten gelebt und gearbeitet habe.

E-319/2015 Seite 4 C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rück- weisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er wegen Un- zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer an- gemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem eine Bestä- tigung der koptisch-orthodoxen Kirche vom 13. Januar 2015, sein Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) vom 30. Mai 2010, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht- lingshilfe zur Situation von Kopten in Ägypten vom 8. April 2014, die Kopie eines britischen Gerichtsentscheids, sein Härtefallgesuch vom 31. Juli 2012 und das Referenzschreiben eines früheren Arbeitgebers aus dem Jahr 2012 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 gab der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzurei- chen. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Argumenten fest und führte ergänzend lediglich aus, er habe an- lässlich der Anhörung – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – sehr detailliert und konkret geschildert, wie die Reaktion auf die Fernsehsen- dung ausgefallen sei. Aufgrund seiner ständigen Angst, auch in der Schweiz von Landsleuten erkannt zu werden, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Schliesslich zeige die angespannte und instabile Situation in sei- nem Heimatland, dass die ägyptischen Behörden nicht in der Lage seien, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang reichte er einen Bericht des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und zwei weitere Berichte ein. Zudem beantragte er den Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamtes C._______.

E-319/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schriftenwechsel und mit summari- scher Begründung abzuweisen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechts- erheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie sich nicht angemessen mit der aktuellen Gefährdungslage der Kopten in Ägypten auseinandergesetzt habe. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen sie den Schluss ziehe, dass vom Islam konvertierte Kop- ten in Ägypten sicher vor Verfolgung seien. Die Vorinstanz habe sich auch nicht sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoauf- zeichnungen befasst. Die diesbezügliche Begründung sei sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen und genüge den Anforderungen an die be- hördliche Begründungspflicht nicht. Das Bundesamt habe dem Beschwer- deführer nach der Bundesanhörung zudem auch nie mehr die Gelegenheit gegeben, sich zur aktuellen Gefährdungslage der Kopten in Ägypten zu äussern. In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Filmaufnahmen seien inzwischen offensichtlich von der Vorinstanz gesichtet worden, nehme sie doch in der angefochtenen Verfügung Bezug darauf.

E-319/2015 Seite 6 2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG, seine behördliche Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV oder den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwer- deführers nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat. 2.3 2.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungs- grundsatz findest seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den (vgl. Art. 8 AsylG). 2.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei der Anspruch mit der Pflicht der Behörde korreliert, die Vor- bringen tatsächlich anzuhören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Den Akten kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend dar- zulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt sein könnte. Die Vorinstanz befragte ihn anläss- lich der Anhörung ausführlich, und die ihm gestellten Fragen waren sach- dienlich. Obschon die Begründung des Staatssekretariats zu den einge- reichten Videoaufzeichnungen eher kurz ausgefallen ist, sind – wie nun auch der Beschwerdeführer in der Ergänzung seines Rechtsmittels einzu- gestehen scheint – keine Hinweise auf eine unsorgfältige Prüfung der Be- weismittel ersichtlich. Insgesamt ergibt die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies. So war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Bei der Auseinandersetzung des BFM mit der allgemeinen Lage der Kopten in Ägypten hat die Vorinstanz – unter Angabe entsprechender Referenzurteile – auf die Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts

E-319/2015 Seite 7 verwiesen. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu den "neusten Entwicklungen in Ägypten" Stellung zu nehmen. Er äusserte sich in der Beschwerde ausführlich zur Argumentation der Vorinstanz, reichte weitere Beweismittel ein und nahm auch die ihm eingeräumte Gelegenheit einer Beschwerdeergänzung wahr. 2.5 Bei dieser Sachlage besteht keinerlei Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 2.6 Soweit auf Beschwerdeebene wiederholt der Beizug der kantonalen Migrationsakten beantragt wird, erweist sich dies ebenfalls als unnötig: Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbezüglich hinreichend erstellt, zumal die bei den Asylakten liegenden Dokumente aus den Migrationsverfahren (darunter das SEM-Aktenstück A2/12, mit der Kopie eines Bundesgerichts- urteils vom 2. März 2012, in dem die prozessuale Vorschichte beschrieben wird) ein klares Bild vermitteln. Dieser prozessuale Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1 In der Beschwerde wurde sodann geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet. Der Beschwerdeführer habe nachweisen, zumindest aber glaubhaft machen können, dass er, als vom Islam rückkonvertierter, mit einer Muslimin verheirateter Kopte, begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen durch fanatische Islamisten in Ägypten habe. Der ägyptische Staat sei zudem mit anderen innerstaat- lichen Problemen beschäftigt und faktisch nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren. Daher sei die Verfolgung asylrechtlich relevant und als Gefähr- dung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Da die Ausstrahlung der Fernsehsendung ausserdem nicht im Einflussbereich des Beschwerdefüh- rers gelegen sei, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest aber sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzuerkennen.

E-319/2015 Seite 8 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblich beim US-Fernsehen tätigen Tochter und seine angebliche Gefährdung als (rück)konvertierter Kopte bereits in sei- nem Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen einer Ge- fährdung im Sinn von Art. 3 EMRK vom 30. Mai 2010 (vgl. Beschwerdebei- lage 3) ausführlich geltend gemacht hatte. Dieses Gesuch wurde von der kantonalen Migrationsbehörde abgewiesen, und eine Beschwerde gegen diese Verfügung an die kantonale Sicherheitsdirektion blieb ebenso erfolg- los wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons C._______, dessen Urteil vom 23. November 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. die Darstellung der Prozessgeschichte im Bun- desgerichtsurteil 2C_193/2012 E. 1.2). Zuvor war die Anordnung der Weg- weisung – respektive die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung – durch alle kantonalen Instanzen und schliesslich durch das Bundesgericht bestä- tigt worden, das im Urteil 2C_681/2009 vom 1. März 2010 festhielt, der Beschwerdeführer berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine nur formell bestehende Ehe. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 6. September 2011 ein Wiedererwägungsgesuch beim kantonalen Migrati- onsamt, welches auf das Gesuch nicht eintrat. Beschwerden gegen diese Verfügung wurden durch die Sicherheitsdirektion und das kantonale Ver-

E-319/2015 Seite 9 waltungsgericht abgewiesen; das daraufhin erneut angerufene Bundesge- richt trat mit Urteil 2C_193/2012 vom 2. März 2012 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Kurze Zeit später, am 11. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer dann sein Asylgesuch. Ob es sich dabei um ein missbräuchlich nachgereichtes Asyl- gesuch im Sinn von aArt. 33 AsylG handelte, auf welches das BFM nicht hätte eintreten müssen, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Im- merhin kann aber festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Gefährdung durch die zuständigen kantonalen Migrations- behörden inhaltlich geprüft und rechtskräftig verneint worden ist. 3.4 Nach Prüfung der Asylakten des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel ist weiter festzuhalten, dass der Massstab des Glaubhaftmachens von der Vorinstanz nicht verkannt wurde. Das Gericht teilt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die angebliche Furcht vor fanatischen Islamisten nicht in nachvollziehbarer Weise hat glaubhaft ma- chen können. 3.5 Der Beschwerdeführer führte an, ein in E._______ lebender Bekannter M. habe ihn nach Ausstrahlung der Sendung angerufen, bedroht und ihm vor einer Rückkehr nach Ägypten abgeraten (vgl. SEM-Akte A6/11 F35). Die Frage, ob von M. persönlich eine Gefahr ausgehe oder ob dieser nur die Information über die Sendung verbreitet habe, beantwortete der Be- schwerdeführer nicht klar, führte aber immerhin aus, M. habe die Informa- tionen verbreitet (vgl. SEM-Akte A6/11 F38). Er vermochte nicht nachvoll- ziehbar ausführen, wie sich die Verbreitung der Information schliesslich konkret in eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung manifestiert ha- ben soll. Er schilderte zwar ausführlich die Furcht, die der Telefonanruf bei ihm ausgelöst habe (vgl. SEM-Akte A6/11 F38). Den Akten wären jedoch – selbst bei Annahme der Authentizität der Vorbringen – keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung zu entnehmen, welche sich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte respektive ver- wirklichen würde. Im Übrigen kann der Vollständigkeit halber auch auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes verwiesen werden, wo- nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1. m.H.). In Ägypten steht grundsätzlich eine funk- tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung, deren Inan- spruchnahme dem Beschwerdeführer objektiv zugänglich und subjektiv zu- zumuten wäre.

E-319/2015 Seite 10 3.6 Auf weitere Ausführungen kann an dieser Stelle verzichtet und vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb auch der Eventualantrag auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft ab- zuweisen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde ebenfalls zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Voll- zugs, dass diese unzulässig sei. Die Rückführung nach Ägypten würde ge- gen zwingendes und absolutes Völkerrecht verstossen. So bestehe für den Beschwerdeführer – als Kopte in einem islamischen Land – ein reelles Ri- siko schwerer Menschenrechtsverletzungen. Im Übrigen sei der Wegwei- sungsvollzug auch unzumutbar, da der Beschwerdeführer sein Heimatland vor nun bald zehn Jahren verlassen und in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut habe. Er sei perfekt integriert und auch erwerbstätig. Er stehe in enger Beziehung zu einer Frau und deren Schweizer Sohn und beabsich- tige die Heirat. Es sei vorliegend von einem persönlichen Härtefall des Be- schwerdeführers auszugehen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

E-319/2015 Seite 11 chung bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren davon auszu- gehen sei, dass die Beziehung zur Schweiz so eng sei, dass eine unzu- mutbare Härte darin liegen würde, wenn die Beziehung nicht mehr gelebt werden könnte. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4.2 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie er- wähnt, nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-319/2015 Seite 12 5.5.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1). Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit geschätzten neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölke- rungsmehrheit. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Kopten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benach- teiligungen ausgesetzt sein können. Nach dem Sturz des ehemaligen Prä- sidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und insbesondere auch nach der gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi- Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheits- kräfte kam es zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen, weil den Kopten durch die Moslembrüderschaft vorgewor- fen wurde, den Sturz von Mohammed Mursi gutzuheissen und unterstützt zu haben. In der Folge gingen die staatlichen Sicherheitskräfte massiv ge- gen Anhänger der Muslimbrüderschaft vor und die Gewalt gegen Christen und ihre Einrichtungen ging wieder deutlich zurück. 5.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3). 5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme fin- den lassen, der Beschwerdeführer würde in Ägypten aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten. Er ist in seinem Leben mehrmals in an- dere Länder umgezogen und hat sich jedes Mal beruflich und privat gut zu integrieren gewusst. Er hat bereits als Kind und später auch als Erwachse- ner in Ägypten gelebt, er spricht Arabisch und Englisch und verfügt über genügend Berufserfahrung in der (...)branche, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue Existenz aufbauen kann. 5.5.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – welche indes nicht belegt wurde – hält das Bundesverwaltungsgericht

E-319/2015 Seite 13 vollständigkeitshalber das Folgende fest: Obschon die medizinische Ver- sorgungslage in Ägypten zwar nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drasti- sche oder lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten etwa das Urteil des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 6.1). Es steht ihm offen, für die Fortsetzung der angeblich in der Schweiz be- gonnenen Behandlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen. Nötigenfalls kann er seine Verwandten, welche im Ausland, so zum Beispiel in den USA, wohnhaft zu sein schei- nen, um finanzielle Unterstützung ersuchen. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rück- kehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Me- dikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu be- antragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 5.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich besitzt der Beschwerdeführer über einen gültigen ägypti- schen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dem Subeventu- alantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme kann somit nicht statt- gegeben werden (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe inzwischen eine sehr enge Beziehung zur Schweiz und es liege eine unzumutbare Härte im Wegweisungsvollzug, ist vorab auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der zuständige Aufenthaltskanton bei einer fortgeschrittenen Integration und dem Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls für die betreffende Person eine Aufenthaltsbewilli- gung beantragen kann. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er stehe in Be- ziehung zu einer Frau (und deren Sohn) und beabsichtige eine weitere Hei- rat, vermag an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern.

E-319/2015 Seite 14 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-319/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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14.04.2015
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