B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 31.01.2020’ auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_111/2020)
Abteilung V E-3144/2017
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 9 Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Manuel Bader, Rechtsanwalt, Streichenberg und Partner, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (...).
E-3144/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. September 2000 wurde A._______ (Beschwerdeführer), ein iraki- scher Staatsangehöriger, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und er- hielt Asyl. Am 11. April 2007 wurden seine Ehefrau B._______ (Beschwer- deführerin) und der gemeinsame Sohn C., beide ebenfalls iraki- sche Staatsangehörige, in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Be- schwerdeführers einbezogen. B. B.a Am 19. Mai 2016 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) eine Dokumentenprüfung der Schweizerischen Reiseausweise für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes durch. Die Doku- mentenprüfung ergab, dass einige Seiten der Ausweise stark durch eine unbekannte braune Flüssigkeit verfälscht worden waren, und dass die je- weilige Seite 7 der beiden Ausweise Spuren eines Einreisestempels des internationalen Flughafens von D. enthielten, das Datum des Stempels jedoch nicht lesbar und kein Ausreisestempel festzustellen war. B.b Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn am 23. Januar 2017 das rechtliche Gehör zu diesen Feststellungen. Sie führte dabei aus, sie beabsichtige, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin und ihres Sohnes abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen. B.c Am 3. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter um Zustellung der Akten, insbesondere der Abklärungsbe- richte der Dokumentenprüfstelle. B.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit, es gäbe keine Akten, in die Einsicht gewährt werden könne. Das Schreiben vom 23. Januar 2017 sei das erste Aktenstück im Verfahren. Die Abklärungsberichte der Dokumentenprüfstelle enthielten weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffent- liches Interesse bestehe, weshalb sie nicht offengelegt würden. Der we- sentliche Inhalt der Berichte sei ihr jedoch mit Schreiben vom 23. Januar 2017 mitgeteilt worden. B.e Am 28. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, die Verweigerung der Akteneinsicht stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die vorgesehene Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
E-3144/2017 Seite 3 im Wesentlichen darauf abstelle. Ohne die Einsicht könne sie die Vorwürfe nicht prüfen und dazu keine Stellung nehmen. C. C.a Am 9. Januar 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtigte, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und sein Asyl zu widerrufen. Sie führte aus, auf Seite 6 und 7 seines Schweizeri- schen Reiseausweises für Flüchtlinge sei je ein türkischer Ein- und Ausrei- sestempel vom (...) beziehungsweise vom (...) 2015 des türkisch-iraki- schen Grenzübergangs Habur (Provinz Sirnak) zu sehen. Damit sei belegt, dass er die Zeit dazwischen im Irak verbracht habe. C.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 bestritt der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Heimatreise. Er habe sich in dieser Zeit in der Türkei aufgehalten, nicht im Irak. Kurzzeitig habe er sich an der Grenze bei Habur aufgehalten, wo er seine krebskranke Mutter nach 20 Jahren wieder getroffen habe. Nach zwei Jahren habe er jedoch keine Belege mehr für den Aufenthalt in der Türkei. D. Mit Verfügung vom 28. April 2017 aberkannte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief ihr Asyl. Zudem verweigerte es die Edition der Aktenstücke D12 und D14 (Abklärungsbe- richte der Dokumentenprüfstelle). E. Am 1. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung vom 28. April 2017 sei aufzuheben und ihnen sei umfassend Akteneinsicht zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Beschwerdeführenden den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei- stand. G. Am 21. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
E-3144/2017 Seite 4 H. Mit Schreiben vom 8. August 2017 verzichteten die Beschwerdeführenden auf die Einreichung einer Replik. I. Am (...) 2018 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden in der Schweiz eingebürgert. J. Am (...) wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden F._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens geborene Tochter der Beschwer- deführenden F._______ ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Partei, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist.
E-3144/2017 Seite 5 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie deren Asylwiderruf. Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, wurde am (...) 2018 in der Schweiz eingebürgert. Damit ist gemäss Art. 64 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowohl sein Flüchtlingsstatus als auch sein Asyl in der Schweiz erloschen. Die Aber- kennung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf seines Asyls wer- den damit hinfällig und das vorliegende Verfahren ist, soweit es den Sohn der Beschwerdeführenden betrifft, als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihnen keine Einsicht in die Abklärungsberichte der Dokumentenprüfstelle bezüglich der Reiseausweise der Beschwerdefüh- rerin und ihres Sohnes und in die Seiten des Reiseausweises des Be- schwerdeführers, auf denen sich die türkischen Stempel befinden, gewährt habe. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige- nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
E-3144/2017 Seite 6 VwVG). Die Behörde darf die Einsichtnahme nur verweigern, wenn wesent- liche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhal- tung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Wird einer Partei die Einsicht- nahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sa- che wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausser- dem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 Bezüglich der Einsicht in den Reiseausweis des Beschwerdeführers macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend, sie habe dem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 9. Januar 2017, mit dem ihm das rechtliche Gehör zu den Vorwürfen gewährt worden sei, Kopien der rele- vanten Seiten seines Reiseausweises beigelegt. Die Aktenlage bestätigt dieses Vorbringen, enthält doch die Kopie des Schreibens an den Be- schwerdeführer vom 9. Januar 2017 (SEM-Akte D17/5) den Hinweis, dass diesem Kopien der Seiten 1, 2, 6 und 7 des Reiseausweises des Be- schwerdeführers beigelegt seien. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies in ihrer Replik nicht (sie verzichteten über ihren Rechtsvertreter auf die Einreichung einer Replik). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in die relevanten Seiten seines Reiseaus- weises gewährt wurde und die Vorinstanz insoweit nicht gegen den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen hat. 4.4 4.4.1 Bezüglich der Einsicht in die Abklärungsberichte der Dokumenten- prüfstelle macht die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – sowie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 – geltend, der Ein- sicht in die Berichte stünden wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinte- ressen entgegen. Es gehe darum, einen Lerneffekt zu verhindern, da die beiden Reiseausweise offensichtlich mit einer braunen Flüssigkeit manipu- liert worden seien. Deshalb könne die technische Untersuchungsmethode, mit der die zum Verschwinden gebrachten Stempel wieder sichtbar ge- macht worden seien, nicht bekannt gegeben werden. Die Vorinstanz macht damit legitime Gründe für die Geheimhaltung der von ihr angewendeten technischen Methode zur Sichtbarmachung des Stempels in den Reise- ausweisen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes geltend.
E-3144/2017 Seite 7 Die Vorinstanz bringt zudem vor, der Beschwerdeführerin sei der wesentli- che Inhalt der Abklärungsberichte im Schreiben vom 23. Januar 2017 mit- geteilt worden. Tatsächlich führte die Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 aus, aus den Akten sei ersicht- lich, dass die Seiten 7 der Reiseausweise von ihr und ihrem Sohn che- misch behandelt worden seien. Die Abklärungen der SEM-internen Doku- mentenprüfstelle hätten ergeben, dass auf den manipulierten Seiten je ein Stempel des Flughafens D._______ vorhanden sei. Dieser Befund lege nahe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in den Irak und damit in ihren Heimatstaat gereist seien. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerde- führerin den wesentlichen Inhalt der Abklärungsberichte der Dokumenten- prüfstelle, soweit sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf abstützte, zur Kenntnis gebracht. 4.4.2 Auch bezüglich der Einsicht in die Abklärungsberichte der Dokumen- tenprüfstelle hat die Vorinstanz damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeantrag der Beschwerdeführen- den auf «umfassende Akteneinsicht», konkret auf Einsicht in die Abklä- rungsberichte der Dokumentenprüfstelle und die relevanten Seiten des Reiseausweises des Beschwerdegegners abzuweisen, da die Beschwer- deführenden, soweit zulässig, bereits umfassend Einsicht in die Akten der Vorinstanz erhalten haben. 5. 5.1 Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. April 2017 wurde ein neuer Abs. 1 bis in den vorliegend einschlägigen Art. 63 AsylG eingefügt. Dieser regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatrei- sen. Deshalb stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerde- verfahrens und fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ordnung, beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses. Treten während des Beschwer- deverfahrens Rechtsänderungen ein, ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz inso- fern, als für Beschwerdeführende günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für des- sen sofortige Anwendung sprechen. Zudem darf die Anwendung des
E-3144/2017 Seite 8 neuen Rechts keine unzulässige echte Rückwirkung darstellen (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202 f.). Vorliegend ist die Verfügung vom 28. April 2017 angefochten, entspre- chend ist grundsätzlich das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt des Er- lasses dieser Verfügung in Kraft war. Für eine ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts liegen keine zwingenden Gründe vor, und das neue Recht ist für die Beschwerdeführenden nicht günstiger. Der neue Abs. 1 bis
von Art. 63 AsylG ist deshalb vorliegend nicht anzuwenden. Entsprechend braucht nicht geprüft zu werden, ob eine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. 5.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 FK vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings- status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1–4 der genannten Bestim- mung beruhen auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, die dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter ande- rem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2–4 Unterka- tegorien der Ziffer 1 darstellen. Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei- nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat. Ist eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Wider- ruf des Asyls abzusehen. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässig- keit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4 sowie 2010/17 E. 5.2.1 und 5.4.1). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaa- tes, geschehen ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten
E-3144/2017 Seite 9 Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzge- währung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob diese Vorausset- zung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfach Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. Die Voraussetzung des ef- fektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Ver- folgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungs- situation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Hei- matreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls nur ausgesprochen werden, wenn die genannten drei Voraussetzungen – Freiwilligkeit des Kontaktes mit dem Heimatstaat, Absicht der Unterschutzstellung und effek- tiver Schutz – erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3610/2017 vom 6. März 2019 E. 2.4 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbe- hörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Mitteln, die den Behörden zur Verfügung stehen, gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht wer- den (analog Art. 7 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersu- chung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
E-3144/2017 Seite 10 der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuch- stellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation be- treffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). 6. 6.1 Bezüglich des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob er im (...) 2015 in den Irak gereist ist und ob er sich damit unter den Schutz seines Heimat- landes gestellt hat, so dass seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und sein Asyl zu widerrufen ist. 6.2 Die Vorinstanz führt bezüglich des Beschwerdeführers aus, in dessen Reiseausweis für Flüchtlinge befinde sich auf den Seiten 6 und 7 ein türki- sches Visum vom (...) 2015. Auf dem Visum-Kleber befänden sich einer- seits ein Einreisestempel vom (...) 2015 des Grenzpostens G._______ und ein Ausreisestempel des gleichen Grenzpostens vom (...) 2015. Zudem befänden sich auf den gleichen Seiten ein Ausreisestempel, von dem nur das Datum «(...) 2015» und die Provinz «Sirnak» lesbar seien, sowie ein Einreisestempel vom (...) 2015 des Grenzpostens Habur (zum Nordirak). Da der türkisch-irakische Grenzposten Habur in der Provinz Sirnak liege und der einzige Grenzkontrollposten in dieser Provinz sei, sei damit belegt, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) 2015 im Irak aufge- halten habe. Dafür spreche auch, dass es sich beim türkischen Visum um ein «Double-Transit Visum» handle, das nur (...) Tage gültig sei. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich zwischen dem (...) und dem (...) 2015 im Irak aufgehalten zu haben. Er behauptet, er habe diese Zeit in der Türkei verbracht und sei lediglich kurzzeitig an der Grenze von Habur ge- wesen, um seine krebskranke Mutter zu treffen (SEM-Akte D20/6 und Be- schwerde Rz. 9). 6.4 Die türkischen Ein- und Ausreisestempel im Reiseausweis des Be- schwerdeführers vermögen nach Ansicht des Gerichts dessen Einreise in den Irak und die Wiederausreise in die Türkei in beweisgenügendem Masse zu belegen.
E-3144/2017 Seite 11 Beim Grenzposten Habur handelt es sich um den einzigen offiziellen und offenen Grenzübergang zwischen der Türkei und dem Irak (vgl. SALIM IBRA- HIM, New border crossing could connect Turkey directly to Iraq’s Mosul, 3. Juli 2019, https://www.rudaw.net/english/business/03072019, abge- rufen am 25.11.2019). Zudem gibt es in der türkischen Provinz Sirnak, die an Syrien und den Irak grenzt und in welcher der Grenzübergang Habur liegt, keinen anderen, offenen Grenzübergang, weder nach Syrien noch in den Irak (vgl. bezüglich Grenzübergängen zu Syrien: <https://www.huma- nitarianresponse.info/en/operations/stima/border-crossing-status>, abge- rufen am 25.11.2019). Den amtlichen türkischen Aus- und Wiedereinreise- stempeln kommt eine hohe Beweiskraft zu, zumal kein Anlass zur An- nahme besteht, die türkischen Grenzbehörden würden solche Stempel ohne tatsächliche Aus- und Wiedereinreise ausstellen oder sie würden Stempel mit falschen Daten anbringen. Dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, im Grenzgebiet zwischen der Türkei und dem Nordirak seine kranke Mutter traf, ohne in den Irak einzureisen, erscheint demgegenüber wenig glaubhaft. Der Grenzübergang Habur verbindet die Türkei und den Irak mittels einer Brücke über den Fluss Chabur (vgl. Foto auf https://mapio.net/pic/p-15230979/). Dass der Beschwerdeführer drei Wo- chen auf der Brücke respektive im Niemandsland am Flussufer verbracht haben will, um seine kranke Mutter zu treffen, erscheint höchst unwahr- scheinlich. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Stempel in sei- nem Reiseausweis belegen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 über den Grenzübergang Habur von der Türkei in den Irak eingereist ist und am (...) 2015 über den gleichen Grenzübergang vom Irak in die Türkei zurückgekehrt ist. Die fehlenden Ein- respektive Ausreisestempel der iraki- schen Grenzbehörden vermögen daran nichts zu ändern, zumal irakische Staatsangehörige, insbesondere solche aus dem Nordirak, bei der Einreise in den Nordirak lediglich ihre Identität belegen müssen, wofür ein Pass res- pektive ein Reiseausweis für Flüchtlinge nicht unbedingt notwendig sind (vgl. dazu UK BORDER AGENCY/ DANISH IMMIGRATION SERVICE, Joint Report of the Danish Immigration Service/UK Border Agency Fact Finding Mission to Erbil and Dahuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI), März 2012, Rz. 2.16- 2.21). Zusammen mit dem türkischen Visum, das eine zweimalige Einreise in die Türkei erlaubt, aber lediglich einen Aufenthalt von insgesamt (...) Ta- gen, kann es damit als bewiesen angesehen werden, dass sich der Be- schwerdeführer zwischen dem (...) und dem (...) 2015 im Irak aufgehalten hat.
E-3144/2017 Seite 12 6.5 6.5.1 Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Heimatreise im Sinne von Art. 1C Ziff. 1 FK und der Rechtsprechung dazu freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. 6.5.2 Bezüglich Freiwilligkeit des Kontaktes mit dem Heimatstaat und Ab- sicht der Unterschutzstellung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer zwar im Beschwerdeverfahren geltend macht, falls die Heimat- reise bewiesen werden könnte, sei sie jedenfalls nicht freiwillig erfolgt, da er seine kranke Mutter besucht habe. Damit widerspricht er jedoch seiner Aussage, er habe seine kranke Mutter in der Türkei besucht, weshalb die- ses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Zudem ist nicht glaub- haft gemacht, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt tatsächlich krank war; diesbezüglich hat der Beschwerdeführer weder Belege eingereicht noch substantiierende Aussagen gemacht. Dass die Mutter angeblich kurze Zeit später bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, ist vorlie- gend nicht von Bedeutung. Damit liegt kein Grund für die Heimatreise vor, der deren Freiwilligkeit ausschliessen könnte oder zumindest darauf schliessen lassen würde, dass der Beschwerdeführer die Heimatreise auf- grund eines psychischen Drucks unternahm. Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass er die Reise in den Irak freiwillig unternahm und damit frei- willig in Kontakt mit seinem Heimatland trat. Zudem ist davon auszugehen, dass er die Schutzgewährung durch seinen Heimatstaat zumindest in Kauf nahm. 6.5.3 Da der Beschwerdeführer offenbar problemlos in den Irak einreisen, sich dort für (...) Wochen aufhalten und danach wieder ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht mehr gefähr- det respektive effektiv geschützt ist. Mit der Einreise in den Nordirak stellte er sich (auch) unter den Schutz der gesamtirakischen Behörden, da die nordirakischen Behörden Organe des Gesamtstaates sind und unter deren Oberautorität stehen. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfah- ren zwar geltend, als Angehörige einer kurdischen Minderheit könnten sie in der Heimat keine Sicherheit für Leib und Leben erwarten und würden vom Staat keinen hinreichenden Schutz geniessen. Er substantiiert diese Behauptung jedoch nicht weiter. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die islamistische Gruppierung (Islamic Movement of Kurdistan, IMK, respektive Islamic Movement in Iraqi Kurdistan, IMIK), von der er (...) ver- folgt wurde, heute, über 20 Jahre nach den damaligen Ereignissen (vgl. SEM-Akten A15/7 und A14/22), nicht mehr an ihm interessiert ist, zumal
E-3144/2017 Seite 13 die Gruppierung heute nicht mehr aktiv zu sein scheint (vgl. Mapping Mili- tant Organizations, «Islamic Movement of Kurdistan, Stanford University, last modified March 2019, <https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmili- tants/profiles/islamic-movement-kurdistan>, abgerufen am 25.11.2019). Schliesslich wurde auch der innerkurdische Konflikt zwischen der Demo- kratischen Partei Kurdistans (DPK) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in welchem der Beschwerdeführer vor Jahren zwischen die Fronten geriet (vgl. SEM-Akten A15/7 und A14/22), vor über zwanzig Jahren beige- legt, so dass ihm auch von dieser Seite kaum mehr eine Gefahr droht. Ins- gesamt kann damit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer im Irak nicht mehr gefährdet ist. 6.5.4 Der Sachverhalt ist entsprechend, entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers, sowohl bezüglich seiner Motivation für die Einreise in den Irak als auch bezüglich der Frage, ob er sich damit dem effektiven Schutz seines Heimatstaates unterstellte, rechtsgenügend abgeklärt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine persönliche Parteibefragung ist deshalb abzuweisen. Er hatte im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerde- verfahren Gelegenheit, sich zu den Gründen seiner Heimatreise zu äus- sern. In Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hat er diese Gelegenheiten jedoch nicht wahrgenommen. Weitere Abklärungen sind deshalb weder er- forderlich noch möglich und der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollstän- dig festgestellt. Eine unzulässige Umkehr der Beweislast, wie dies der Be- schwerdeführer geltend macht, ist darin zudem nicht zu erblicken. 6.6 Schliesslich liegen keine spezifischen Umstände vor, die die Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls bezüglich des Beschwerdeführers unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 7. 7.1 Bezüglich der Beschwerdeführerin macht die Vorinstanz geltend, ihr Reiseausweis für Flüchtlinge vom 16. Mai 2012 sei mit einer braunen Flüs- sigkeit versehen worden und insbesondere auf Seite 7 erscheine die Pa- pieroberfläche verändert. Von Auge seien keine Stempel oder andere Ein- träge mehr ersichtlich. Mittels eines technischen Verfahrens habe jedoch festgestellt werden können, dass sich auf der Seite 7 ein Nassstempel des Flughafens D._______ befinde. Auch der Reiseausweis des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2015 sei mit einer braunen Flüssigkeit versehen worden und weise auf Seite 7 einen mit dem technischen Verfah- ren sichtbaren Stempel des Flughafens D._______ auf. Deshalb sei davon
E-3144/2017 Seite 14 auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn eine Heimatreise in den Irak unternommen hätten. 7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie (und ihr Sohn) in den Irak gereist seien. Zudem macht sie geltend, die Vorinstanz nenne keine Daten, wann sie in den Irak gereist sein sollten. Weitere Ausführungen dazu macht sie weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren. 7.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Befund der Vorinstanz bezüg- lich der Stempel und der Heimatreise pauschal, ohne in irgendeiner Hin- sicht substantiierte Aussagen dazu zu machen. Insbesondere äussert sie sich nicht dazu, wie die braune Flüssigkeit auf die Reiseausweise gekom- men ist, wieso das Papier auf den jeweiligen Seiten 7 der Ausweise verän- dert erscheint und wie die Stempel in die Reiseausweise kamen. Ein Da- tum ist auf den Spuren der beiden Stempel, wie die Beschwerdeführerin einwendet, gemäss den Abklärungsberichten der Vorinstanz tatsächlich nicht auszumachen, weshalb nicht feststeht, wann die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in den Irak gereist sind. Die Reise muss jedoch zwischen dem 21. Mai 2015 (Ausstellung des Reiseausweises des Sohnes) und dem 2. Mai 2016 (Rückgabe der Reiseausweise an das SEM) stattgefunden ha- ben. Das genaue Datum ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Heimatreise hat: Die Beschwerdeführerin war während des ganzen genannten Zeitraumes als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. Auch dass weder im Reiseausweis der Beschwerde- führerin noch in demjenigen ihres Sohnes ein Ausreisestempel gefunden wurde, vermag an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern, insbeson- dere, da beide Reiseausweise beschädigt sind, und es auch möglich er- scheint, dass die Beschwerdeführerin aus dem Irak ausreiste, ohne dabei einen Stempel in ihren Reiseausweis zu erhalten, insbesondere bei einer Ausreise über Land (vgl. E. 6.4). Das gleiche gilt für den Umstand, dass lediglich Spuren des Stempels ausgemacht werden konnten, da diese ge- mäss den Abklärungsberichten genügen, um die Stempel zu identifizieren. Das Gericht sieht es deshalb als erwiesen an, dass sich in den Reiseaus- weisen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Stempel des Flughafens D._______ im Nordirak befinden, und dass die Beschwerdeführerin zwi- schen dem 21. Mai 2015 und dem 2. Mai 2016 für eine unbestimmte Zeit in den Irak gereist ist.
E-3144/2017 Seite 15 7.4 Entsprechend ist auch bezüglich der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob sie sich mit ihrer Heimatreise im Sinne von Art. 1C Ziff. 1 FK und der Recht- sprechung dazu freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Heimatreise in den Irak, obwohl sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwer- deverfahren Gelegenheit dazu hatte und sie aufgrund ihrer Mitwirkungs- pflicht auch dazu verpflichtet gewesen wäre. Es wäre der Beschwerdefüh- rerin auch ohne eine genaue Datumsangabe der Vorinstanz möglich ge- wesen, Ausführungen dazu zu machen, wieso sie in den Irak gereist sei. Den Asylbehörden war und ist es unter diesen Umständen nicht möglich, weitere Abklärungen bezüglich des Motivs der Reise der Beschwerdefüh- rerin vorzunehmen. Entsprechend durfte die Vorinstanz aufgrund des Stempels des im Irak gelegenen Flughafens von D._______ davon ausge- hen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einreise in den Irak freiwillig mit ihrem Heimatstaat in Kontakt getreten ist und dessen Schutzgewäh- rung dadurch und durch ihren Aufenthalt im Irak zumindest in Kauf genom- men hat. Die Beschwerdeführerin wurde in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers, aufgenommen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. April 2007 nach der Durchführung des Asyl- verfahrens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft selber nicht erfülle und entsprechend im Irak nicht in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise verfolgt sei. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sich diese Situation seither geändert hätte. Entsprechend ist aufgrund ihrer offenbar problemlosen Einreise in den Irak davon auszugehen, dass sie im Irak nicht gefährdet ist. 7.5 Schliesslich liegen keine spezifischen Umstände vor, die die Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls bezüglich der Beschwerdeführerin unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 8. Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin erfüllt. Die von
E-3144/2017 Seite 16 der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberken- nung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls des Beschwer- deführers und der Beschwerdeführerin erfolgten damit zu Recht. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht von einer Änderung ihrer finanziellen Situa- tion auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem vom Gericht am 14. März 2014 bestellten unentgeltlichen Rechts- beistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungs- aufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1’000.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3144/2017 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1’000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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