B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-311/2022
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5443/2021 vom 21. Dezember 2021 / N (...).
E-311/2022 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 20. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 4. April 2018 (Gesuchstellerin und Kinder) bezie- hungsweise 9. Juli 2018 (Gesuchsteller) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. August 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4947/2018 vom 12. September 2018 abgewiesen. II. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichten die Gesuchstellenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, wobei sie unter Vorlage eines neuen, den Gesuchsteller betreffenden Beweismittels (Urteil der [...] Strafkammer des Berufungsgerichts von F._______ vom [...] 2018) den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anriefen und die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4947/2018 vom 12. September 2018 bean- tragten. Die Verurteilung zu mehr als (...) Jahren Gefängnis wegen Be- fehlsverweigerung im Amt sei politisch motiviert und belege die begründete Furcht des Gesuchstellers vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-5443/2021 vom 21. De- zember 2021 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, angesichts der Ausführungen im Revisionsgesuch zum Erhalt des Beweismittels sei davon auszugehen, dass die Gesuchstel- lenden weit über 90 Tage vor Einreichung des Revisionsgesuchs – wohl sogar schon seit dem Jahr 2018, zumal aus dem irakischen Urteil hervor- gehe, dass der Beschuldigte in diesem Verfahren von einem Anwalt vertre- ten worden sei – Kenntnis sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Beweismittels gehabt hätten. Die vorliegend 90-tägige Revisionsfrist habe mit der Entdeckung des neuen Beweismittels zu laufen begonnen, weshalb die Revisionsfrist als verpasst zu qualifizieren und infolge Verspätung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei.
E-311/2022 Seite 3 III. E. E.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Revisionsgesuch ein. Darin bean- tragten sie unter Anrufung der Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG, der Nichteintretensentscheid E-5443/2021 vom 21. Dezember 2021 sei in Revision zu ziehen und es sei auf ihr Revisionsgesuch vom 15. De- zember 2021 einzutreten. E.b Zur Begründung dieses Revisionsgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, der Einzelrichter habe in seinem Urteil vom 21. Dezember 2021 zu Unrecht die Prüfung völkerrechtlich zwingender Bestimmungen (Non- Refoulement-Gebot), trotz allfällig verspäteter Beibringung des neuen Beweismittels, unterlassen. E.c In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Anordnung einer vollzugs- hemmenden vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unent- geltlichen Rechtsbeistand. F. Am 24. Januar 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen einstweiligen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E-311/2022 Seite 4 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides ange- fochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Ein Prozessurteil wie der Nichteintretensentscheid vom 21. Dezember 2021 stellt gemäss konstanter Praxis ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Revisionsgesuch dar, wenn die Revision – wie vorliegend – aus Grün- den verlangt wird, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Ent- scheids beziehen (vgl. Urteil des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 m.w.H.). 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). Die Gesuchstellenden sind als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und machen die Revisionsgründe der unbeurteilt gebliebe- nen Anträge (Art. 121 Bst. c BGG) sowie die versehentliche Nichtberück- sichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. 2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG sind Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften, die vorliegend angerufen wur- den, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu stellen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5443/2021, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch rich- tet, erging am 21. Dezember 2021 und wurde am 23. Dezember 2021 ver- sendet. Das Revisionsgesuch vom 21. Januar 2022 wurde somit innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht. 2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzu- treten.
E-311/2022 Seite 5 3. 3.1 Die Gesuchstellenden machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-5443/2021 vom 21. Dezember 2021 zu Unrecht eine Beurteilung ihres Antrags unterlassen, wonach aufgrund des zwingen- den Charakters des Non-Refoulement-Gebots der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz anzuwenden sei, dass ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet seien, jedoch offensichtlich machen würden, der gesuchstellenden Person drohe Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung. Ausserdem seien erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden (Flüchtlingsrele- vanz des eingereichten Urteils aus F._______ mit erheblichen Vorbringen). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn einzelne Anträge seitens des Gerichts unbeurteilt geblieben sind. 3.2.2 Eine Revision kann auch beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrge- nommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Ent- scheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Urteil BGer 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 m.H.). 3.3 Die Gesuchstellenden werfen dem Bundesverwaltungsgericht eine fal- sche Rechtsanwendung im Urteil E-5443/2021 vom 21. Dezember 2021 vor. Dabei scheinen sie zu verkennen, dass eine falsche Rechtsanwen- dung, selbst wenn eine solche tatsächlich gegeben wäre, keinen Revisi- onsgrund darstellt.
E-311/2022 Seite 6 3.4 Entgegen der Behauptung im Revisionsgesuch vom 21. Januar 2022 blieben sodann keine Anträge unbeurteilt. Vielmehr hat sich das Bundes- verwaltungsgericht explizit dazu geäussert, weshalb die von den Gesuch- stellenden zitierte Rechtsprechung zum Non-Refoulement-Gebot ausser Betracht falle, und das entsprechende Vorbringen damit behandelt (vgl. BVGer-Urteil E-5443/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). 3.5 Von einer aus Versehen nicht berücksichtigten Tatsache kann ebenso wenig die Rede sein, zumal aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig hervorgeht, dass das Urteil aus F._______ erfasst und berück- sichtigt wurde. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele- vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5443/2021 vom 21. Dezember 2021 ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als aussichts- los, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Gesuchstellenden – abzu- weisen sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1 500.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.3 Die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und auf Er- lass (definitiver) vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen werden mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Der superprovisorisch ange- ordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-311/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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