E-3086/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3086/2025

U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A., geb. am (...) (Beschwerdeführer 1), B., geb. am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Tochter, C._______, geb. am (...) (Beschwerdeführerin 3), alle Kolumbien, alle vertreten durch Mathias Deshusses, Philippe Stern und Aleksandar Brestovac, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28.März 2025.

E-3086/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 29. November 2024 illegal in die Schweiz ein und suchten am 1. Dezember 2024 um Asyl nach. Am 14. Ja- nuar 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten die Beschwerdeführen- den 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie seien auf der Flucht vor der nationa- len Armee und der Guerilla. Der Beschwerdeführer 1 habe (...) Jahre bis zum (...) 2024 als Berufssoldat gearbeitet und während dieser Zeit illegale Aktivitäten seines vorgesetzten Leutnants beziehungsweise Kommandan- ten beobachtet. Weil er sich, trotz Zwang seines Vorgesetzten, geweigert habe «gewisse Dinge zu tun», seien er und seine Familie bedroht worden. Zudem sei er aufgrund seiner dunklen Hautfarbe diskriminiert worden. An- lässlich eines Armeeurlaubs und Besuchs bei der Verwandtschaft des Be- schwerdeführers 1 am (...) 2024 in D._______ seien während des gemein- samen Abendessens zwei bewaffnete Männer aufgetaucht und hätten ihnen (den Beschwerdeführenden 1 und 2) Fragen gestellt. Am Tag darauf seien sie mit der Familie an ein Konzert gegangen, wo sie (die Beschwer- deführenden 1 und 2) von vier bewaffneten Männern entführt worden seien. Erst am nächsten Tag habe man sie unter Auflagen freigelassen und ihnen gesagt, dass sie nur dank des Einsatzes der Dorfbewohner noch le- ben würden. Nach ihrer Rückkehr nach Bogota hätten sie erfolglos ver- sucht, bei der Unidad de Victimas, der Defensoria del Pueblo und verschie- denen weiteren Organisationen Hilfe zu erhalten und sich schliesslich ent- schieden, eine Anzeige zu erstatten. Der Beschwerdeführer 1 führte weiter aus, er habe daraufhin den Entschluss gefasst, die Armee zu verlassen. Plötzlich habe ihn sein Leutnant angerufen und ihm mit dem Tod gedroht. Er vermute, dass dieser hinter der Entführung stecke. Abschliessend schil- derten die Beschwerdeführenden, dass die Eltern der Beschwerdeführe- rin 2 und sie selbst Drohungen erhalten hätten. Am 26. November 2024 hätten sie Kolumbien legal verlassen und seien über E._______ in die Schweiz gelangt. Bei einer allfälligen Rückkehr befürchteten sie, getötet zu werden. B.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden di- verse Dokumente, insbesondere zum Militärdienst des Beschwerdefüh- rers 1, zu ihren Hilfeersuchen nach der Entführung sowie zu den

E-3086/2025 Seite 3 erhaltenen Drohungen ein (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM; SEM-Akten [...] [A] 11). C. Mit Verfügung vom 28. März 2025 – eröffnet am 31. März 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte de- ren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Be- schwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführerin 3 – vertreten durch die rubrizier- ten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuhe- ben, die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei für unzulässig und/oder unzumutbar zu erklären und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, und um Beiordnung von Mathias Deshusses als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten sie nachfolgende, allesamt in spanischer Sprache abgefasste Dokumente ein:

  • Screenshots der Website der kolumbianischen Staatsanwaltschaft inklusive Dossiernummer und Aktenabfrage;
  • einen Bericht einer gemeinnützigen Vereinigung vom (...) 2025;
  • diverse Dokumente Personeria del Pueblo im Zusammenhang mit der einge- reichten Anzeige;
  • diverse Dokumente im Zusammenhang mit der kolumbianischen Polizei;
  • Fotos der Armee;
  • Screenshots von Drohnachrichten an die Familien der Beschwerdeführen- den 1 und 2;
  • Militärdokumente ([...]);
  • bei den Behörden eingereichte Anzeige vom (...) 2024;
  • Zertifikat Opferregister der Unidad para las Victimas vom (...) 2025;
  • eine registrierte Beschwerde bei der Unidad de Victimas vom (...) 2024;
  • Anzeige und Antrag auf Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin 2 vom (...) 2024 (in dreifacher Ausführung);
  • ein Bild einer Verletzung;

E-3086/2025 Seite 4

  • ein Dokument der Stiftung Conciencia y Corazon vom (...) 2024;
  • eine Antwort der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024. E. Am 1. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer- deführenden den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte die Rechtsvertretung der Beschwer- deführenden die Bestätigung eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers 1 im F._______ vom 28. April 2025, ein spanischsprachiges Zertifikat der «G.» vom 25. April 2025 sowie ein spanischsprachiges Dokument eines Arzttermines des H. vom 23. August 2024 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 forderte das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerdeführenden auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, einen aktuellen psychiatrischen Facharztbericht beziehungs- weise einen detaillierten Austrittsbericht des F._______ einzureichen und die in spanischer Sprache eingereichten Beweismittel (vorinstanzliches Verfahren und Beschwerde) in eine Amtssprache zu übersetzen. H. Mit Eingaben vom 10. Juni 2025 und vom 30. Juni 2025 reichte die Rechts- vertretung der Beschwerdeführenden nebst bereits zu den Akten gereich- ten Beweismitteln einen Unterstützungsentscheid des I._______ vom
  1. Juni 2025, einen medizinischen Bericht des F._______ vom 5. Juni 2025 (betreffend Beschwerdeführer 1), einen medizinischen Bericht vom
  2. Juni 2025 (betreffend Beschwerdeführerin 2) und Übersetzungen von bisher eingereichten Beweismitteln ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E-3086/2025 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Strittig und zu prüfen ist zunächst die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden und mithin die Gewährung von Asyl. Die Vorinstanz stellt sich dabei auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden be- treffend die Probleme des Beschwerdeführers 1 mit dem Vorgesetzten im Militärdienst, die Vorkommnisse während der Entführung sowie die in die- sem Zusammenhang behauptete Verfolgung hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik

E-3086/2025 Seite 6 entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter- drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte- resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft- machung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu- ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt be- reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ- lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt an, der Beschwerdeführer 1 sei nicht in der Lage gewesen, die im Zusammenhang mit seinem Vorgesetzten im Militärdienst geltend gemachten Probleme und die vom Leutnant verlangten Handlun- gen glaubhaft darzulegen. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies zwar nicht explizit, bringen jedoch vor, die Feststellung der Unglaubhaftigkeit ei- nes einzelnen Sachverhaltselements dürfe nicht dazu führen, dass die Ver- folgung ihrer Substanz beraubt und in Abrede gestellt werde. 4.1.1 In der Anhörung vom 14. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer 1 aus, der Leutnant habe den Guerilla Informationen und Waffen geliefert und habe Minderjährige, Indigene und Afroabstammende missbraucht. Der ehemalige Vorgesetzte habe auch ihn zu diesen Handlungen zwingen wol- len. Auf mehrfache Aufforderung der Vorinstanz, konkreter von den Ereig- nissen im Militär oder von wenigstens einem Ereignis zu erzählen, blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 oberflächlich, substanzarm und erschöpften sich in Wiederholungen mit zum Teil sehr ähnlichem Wort- laut. Insgesamt erwecken die Aussagen den Eindruck einstudiert und nicht erlebnisbasiert zu sein.

E-3086/2025 Seite 7 4.1.2 Der Beschwerdeführer 1 gibt weiter an, er sei überzeugt, dass der Leutnant hinter der späteren Entführung stecke. Dieser habe erfahren, dass er die Armee verlassen wolle und habe deshalb Angst bekommen, er könne ihn anzeigen oder etwas über seine illegalen Aktivitäten im Militär weitererzählen. Der Leutnant habe ihn nämlich nach der Entführung ange- rufen und ihm gesagt, er habe die Entführung veranlasst. Er habe ihm ge- droht, ihn umzubringen, sollte er die Armee verlassen oder die erstattete Anzeige weiterziehen. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Leutnant, dem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit (...) Jahr unterstellt gewesen war, gerade zu diesem Zeitpunkt ent- schieden haben soll, ihn zu entführen und unter Druck zu setzen. Dies ins- besondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes angeblich bereits mehrfach durch den Leutnant bedroht worden sei, damit er nichts von dessen Aktivitäten erzähle. Was den Ar- meeaustritt als Entführungsmotiv anbetrifft, so ergibt auch dies keinen Sinn, zumal der Leutnant zum Zeitpunkt der Entführung nicht wissen konnte, dass der Beschwerdeführer die Armee verlassen wollte. Der Be- schwerdeführer gab an, dies erst nach Verlassen des Dorfes seiner Familie und damit nach der Entführung entschieden zu haben. 4.1.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zu den Problemen im Zusammenhang mit seinem Vorgesetzten sind insgesamt unglaubhaft. An- gesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden die Entführung und Ver- folgung auf den Leutnant und die geschilderten Probleme mit ihm im Mili- tärdienst zurückführen, entzieht es diesen Vorbringen folglich die Grund- lage. 4.2 Unabhängig davon hält die Vorinstanz auch bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Entführung und Verfolgung fest, dass diese in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausfielen, Ungereimt- heiten aufwiesen und das Motiv der Entführung unklar geblieben sei. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies. 4.2.1 Betreffend das von den Beschwerdeführenden angegebene Motiv der Entführung, die vier Entführer hätten gesagt, der Beschwerdeführer 1 sei ein Verräter der Armee, ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustim- men. Erstens ist nicht nachvollziehbar, weshalb die zwei bewaffneten Män- ner den Beschwerdeführer 1 nicht gleich am ersten Tag nach der Ankunft in D._______, also am (...) 2024, mitgenommen haben. Zweitens er- schliesst sich nicht, weshalb sie die Beschwerdeführerin 2 mit entführten. Die Beschwerdeführenden erklären dies insbesondere damit, die zwei

E-3086/2025 Seite 8 Männer hätten die erhaltenen Informationen an ihre Vorgesetzten weiter- gegeben und erst daraufhin sei der Entschluss der Entführung gefällt wor- den. Dies vermag vorliegend bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführenden geltend machen, der Leutnant habe die Entführung veranlasst und dieser habe über alle Informationen betreffend sie und ihre Familien verfügt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie erst einen Tag später hätten identifiziert werden können. 4.2.2 Zutreffend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem die Widersprüche in Bezug auf die Schilderungen der Entführung aufgezeigt. So gibt die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll, dass man ihr eine Waffe in den Mund gesteckt habe. Der Beschwerdeführer 1 hingegen spricht vom Mund und der Vagina. Soweit die Beschwerdeführenden in der Be- schwerde vorbringen, es sei für die Beschwerdeführerin 2 schwer gewe- sen, über eine geschlechtsspezifische Verfolgung zu sprechen, so über- zeugt dies nicht, da sie über die weiteren sexuellen Belästigungen und den drohenden Missbrauch sprechen konnte. Weitere Widersprüche finden sich in den beschriebenen zeitlichen Abläu- fen zum Geschehen. So sei gemäss der Beschwerdeführerin 2 während der erfolgten Belästigung ein Mann in den Raum gekommen und habe ge- sagt, man solle sie in Ruhe lassen. Am nächsten Tag habe jemand verkün- det, dass sich die Dorfbewohner für sie eingesetzt hätten. Hingegen schil- dert der Beschwerdeführer 1, dass die Entführer seine Partnerin belästigt hätten und sie dann die ganze Nacht in dem Raum hätten verbringen müs- sen. Erst am nächsten Tag sei ein bewaffneter Mann gekommen und habe den anderen gesagt, man solle ihn und seine Partnerin in Ruhe lassen. Auch habe man ihnen dann gleich mitgeteilt, dass sich die Dorfbewohner für sie eingesetzt hätten. Schliesslich ergeben sich in Bezug auf die geschilderten Daten weitere Un- gereimtheiten. Die Beschwerdeführenden führen aus, sie seien am (...) 2024 bei der Familie angekommen, am nächsten Tag sei das Konzert ge- wesen und um 1 Uhr früh habe man sie entführt. Sie hätten die ganze Nacht dort verbringen müssen und seien erst am nächsten Tag (wobei hier aufgrund des Kontextes sehr wahrscheinlich der gleiche Tag gemeint ist; Anm. des BVGer) freigelassen worden. Danach habe man sie in ein Hotel gebracht und sie hätten dort bis zum nächsten Tag gewartet. Anschlies- send, das heisst am (...) 2024, seien sie nach Bogota zurückgekehrt. Dies geht zeitlich nicht auf, denn aufgrund des geschilderten Ablaufs müssten sie bereits am (...) 2024 nach Bogota zurückgekehrt sein.

E-3086/2025 Seite 9 4.2.3 In den Anhörungen erklärten die Beschwerdeführenden ausserdem, sie hätten nach der Entführung das Dorf verlassen müssen. Dieses Vor- bringen ergibt wenig Sinn, zumal es den Dorfbewohnern zwar möglich ge- wesen sein soll, ihre Freilassung zu erwirken, sie aber trotzdem keinen Schutz im Dorf hätten finden können. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es sei durchaus möglich, dass die Dorfbewohner von D._______ Einfluss auf die Freilassung von Entführungsopfern haben, handelt es sich um eine reine Behauptung, welche die genannte Unge- reimtheit nicht beseitigt. Weiter ist der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Umstand, sie würden seit der Entführung weiterhin verfolgt und hätten sich daher nach der Rückkehr nach Bogota nicht mehr nach Hause getraut und sich bei einem Cousin versteckt, wenig plausibel, da die Entführer sie angeblich am Vortag unter Auflagen freigelassen haben. 4.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung sodann mit über- zeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass den von den Be- schwerdeführenden eingereichten Beweismitteln ein geringer Beweiswert zukommt, zumal sie insbesondere über keine Sicherheitsmerkmale verfü- gen und daher leicht fälschbar sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vor- gebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern ver- mag. Folglich kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). Soweit es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. D und F) um neue respektive erstmals ins Recht gelegte Dokumente handelt, vermögen diese an der Einschätzung des Gerichts nichts zu än- dern. Sie (d.h. insbesondere die Website der kolumbianischen Staatsan- waltschaft inklusive Dossiernummer und Aktenabfrage, der E-Mail- und WhatsApp-Nachrichtenverkehr sowie die Vorladung der kolumbianischen Polizei und das Zertifikat aus dem Opferregister der Unidad para las Victi- mas) weisen wenig materiellen Inhalt auf und wurden entweder von den Beschwerdeführenden selbst oder aufgrund ihrer eigenen Angaben ver- fasst. Das Zertifikat aus dem Opferregister der Unidad para las Victimas ist sodann an mehreren Stellen erkennbar manipuliert worden, was Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen lässt. Dem Zertifikat der «G._______» vom 25. April 2025 können nur wenige inhaltliche Angaben entnommen werden. Es wurde auf Antrag der Beschwerdeführenden aus- gestellt und ist angesichts dessen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie- ren. Schliesslich weist auch das Dokument zum Arzttermin vom 23. August 2024 kaum materiellen Inhalt auf.

E-3086/2025 Seite 10 4.4 Die Ausführungen zu den Problemen des Beschwerdeführers 1 mit dem Vorgesetzten im Militärdienst, zur Entführung sowie zu der in diesem Zusammenhang behaupteten weiteren Verfolgung sind äusserst vage und inkohärent. Den Beschwerdeführenden gelingt es insgesamt nicht, Vor- fluchtgründe stringent aufzuzeigen. Betreffend die Vorkommnisse während der Entführung sind ihre Angaben widersprüchlich. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die asylbezogenen Vorbringen der Beschwer- deführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllen (vgl. oben E. 3.2). Damit gelingt es ihnen nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat Kolumbien glaubhaft darzulegen. 5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgelehnt hat. Sie verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Zu prüfen bleibt, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-3086/2025 Seite 11 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 6.2.2 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. oben E. 4). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vor- liegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer- deschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführen- den für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, sind keine ersichtlich. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.1; D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2; D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1).

E-3086/2025 Seite 12 6.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedro- hung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als un- zumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind jung und im Heimatland gut finanziell aufgestellt gewesen. Der Beschwerdefüh- rer 1 hat als Militärangehöriger und die Beschwerdeführerin 2 als (...) und (...) sehr gut verdient. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin 2 über eine Ausbildung als (...)beraterin und (...) und hat schon Arbeitserfah- rung im Verkauf gesammelt. Im Weiteren besitzen sie gemeinsam Land in D._______ und J.. Beide Familien der Beschwerdeführenden 1 und 2 halten sich nach wie vor in Kolumbien auf, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihr vertrautes soziales Umfeld zu- rückkehren können. 6.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht machen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 geltend, psychische Probleme zu haben. Der Be- schwerdeführer 1 leidet gemäss eingereichtem ärztlichem Bericht unter (...), (...), (...), (...), (...), (...) sowie an (...). Ausserdem nimmt er täglich die Medikamente K. und L._______ ein. Bei der Beschwerdefüh- rerin 2 wurden gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen im We- sentlichen die Diagnosen einer (...), und einer (...) gestellt. Sie nimmt seit dem (...) 2025 täglich M._______ ein und befindet sich in psychotherapeu- tischer Behandlung. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die psy- chischen Leiden der Beschwerdeführenden 1 und 2 auch in Kolumbien be- handelt werden können. Kolumbien verfügt – insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften – über eine vergleichsweise gute Gesundheits- versorgung (vgl. Urteile des BVGer E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.3 f.; D-3504/2022 vom 19. März 2024 E. 8.3.4; E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3). Den Beschwerdeführenden 1 und 2 steht es somit offen, in ihrer Heimat nötigenfalls eine entsprechende Behandlung in An- spruch zu nehmen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rück- kehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird und der Wegweisungsvollzug ist trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden 1 und 2 als zumutbar zu erachten. 6.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Rechte des Kindes weder erwähnt noch geprüft, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im angefochtenen Ent- scheid durchaus als Familie wahrgenommen und damit auch dem Kindes- wohl Rechnung getragen hat. Da es den Beschwerdeführenden nicht ge- lungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft

E-3086/2025 Seite 13 darzulegen, ist auf die Frage einer möglichen Retraumatisierung der Be- schwerdeführerin 3 in Kolumbien aufgrund der geltend gemachten Entfüh- rung nicht näher einzugehen. Die angeführten Schlafprobleme machen den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht unzumutbar. Die mittlerweile achtjährige, gesunde Beschwerdeführerin 3 kehrt zusammen mit ihren El- tern in das Heimatland zurück. In der Schweiz hat sie sich weniger als ein Jahr aufgehalten, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer Ent- wurzelung aus der Schweiz führt. Das Kindeswohl steht dem Wegwei- sungsvollzug demzufolge nicht entgegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, respektive der Begründungspflicht ist nicht auszumachen (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1; 143 III 65 E. 5.2). 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheis- sen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu be- zeichnen sind und aufgrund der Akten (vgl. Unterstützungsentscheid vom 2. Juni 2025) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.

E-3086/2025 Seite 14 8.2 Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut- zuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss Mathias Deshusses als amtlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen, welcher die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwal- tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.– (inklusive Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen. 8.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3086/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Mathias Deshusses wird den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand Mathias Deshusses wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.– ausge- richtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

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Entscheidungsdatum
12.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026