B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2936/2019

U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 9 Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (...).

E-2936/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöri- ger arabischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B., reiste gemäss eigenen Angaben am 28. März 2019 illegal von seinem Heimatland auf dem Seeweg nach Frankreich. Von dort sei er am 3. April 2019 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 23. April 2019 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung die Erstbefra- gung statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten A13/10). Am 21. Mai 2019 wurde er – ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertretung – einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/16). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein leiblicher Vater habe die Familie verlassen, als er etwa ein Jahr alt gewesen sei. Seine Mutter habe danach erneut geheira- tet, und er habe fortan mit ihr, ihrem Ehemann (nachfolgend: Stiefvater), seiner Schwester und seinen zwei Halbgeschwistern in B. ge- wohnt. Sein Stiefvater habe ihn seit seinem zehnten Lebensjahr schlecht behandelt und fast täglich geschlagen. Er habe ihn mehrmals gezwungen, im Wassertank auf dem Dach des Hauses zu übernachten und ihn manch- mal dort gefesselt. Im Oktober 2017 habe sein Stiefvater ihn mit dem Auto angefahren, weshalb er seinen Fuss gebrochen habe. Er sei deshalb seit 2018 regelmässig zu seiner ebenfalls in B._______ wohnhaften Grossmut- ter geflohen. Sie habe dann jeweils seinen Stiefvater aufgefordert, ihn in Ruhe lassen und ihm mitgeteilt, sie wünsche sich, dass er ein paar Tage bei ihr bleibe, wozu der Stiefvater eingewilligt habe. Er habe diese Vorfälle jedoch nicht den Behörden gemeldet, da er nicht gewusst habe, dass er diese Möglichkeit habe. Ab Ende Dezember 2018 bis März 2019 habe er bei seiner Grossmutter gelebt, die im März 2019 ferienhalber in die Türkei gereist sei. Er selbst habe ebenfalls im März 2019 sein Heimatland wegen den Problemen mit seinem Stiefvater verlassen. Bei einer Rückkehr nach Algerien, befürchte er, von seinem Stiefvater er- neut schlecht behandelt zu werden. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe während neun Jahren die Schule in B._______ besucht und die Sekundar- schule abgeschlossen. Sein leiblicher Vater wohne in der Schweiz und be- suche ihn regelmässig in C._______. Vor seiner Ausreise aus seinem Hei- matland habe er seinen Vater zwischen 2011 und 2018 jeweils zwei Mal im

E-2936/2019 Seite 3 Jahr gesehen, da dieser für einige Wochen nach Algerien zurückgekehrt sei. Seine Mutter, sein Stiefvater, seine Schwester und seine Halbge- schwister lebten nach wie vor in B.. Zudem seien auch seine Grossmutter sowie je eine Tante und ein Onkel dort wohnhaft. Zwei Onkel und eine Tante lebten in D.. A.d In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 zum Verfügungsentwurf teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 – eröffnet am selben Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 4. April 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 12. Juni 2019 beim Bundesver- waltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2019, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub- eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 10. April 2019 einreichen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwal- tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und hiess das Gesuch um Gewährung der unent-

E-2936/2019 Seite 4 geltlichen Prozessführung gut. Ferner lud sie das SEM ein, dem Beschwer- deführer Einsicht in die Akten seines Vaters zu gewähren, soweit dessen Aufenthaltssituation in der Schweiz betreffend und forderte das SEM auf, nach gewährter Akteneinsicht sämtliche Akten – inklusive der Empfangs- bestätigung betreffend gewährter Akteneinsicht – dem Bundesverwal- tungsgericht umgehend zukommen zu lassen. Schliesslich erhielt der Be- schwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Arbeitstagen ab Eröffnung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äussern, dass gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen an die massgebliche Familieneinheit zwischen dem Beschwerdeführer und sei- nem Vater nicht erfüllt sein dürften. F. Das SEM gewährte der Rechtsvertreterin am 20. Juni 2019 Einsicht in die entsprechenden Akten des Vaters des Beschwerdeführers und stellte ihr das Urteil des Bundesgerichts 2C_1017/2018 vom 23. April 2019 betref- fend dessen Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin dem Bun- desverwaltungsgericht, die verfahrensrelevanten Akten des Vaters ihres Klienten erhalten zu haben, und teilte mit, es werde auf eine Stellung- nahme verzichtet. H. Das Bundesverwaltungsgericht konnte den Akten des Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser seit dem 22. Juni 2019 verschwunden sei (vgl. A41/20 S. 5, A42/1, A43/2), weshalb es die Rechtsvertreterin mit Zwischen- verfügung vom 1. Juli 2019 aufforderte, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis zum 11. Juli 2019 bekannt zu geben sowie sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundzutun. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie sei mit E- Mail vom 11. Juli 2019 des SEM informiert worden, dass der Beschwer- deführer bis am 12. Juli 2019 in Haft sein werde und danach in den UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende)-Strukturen des Kantons E._______ untergebracht werde. Ferner ersuchte sie um eine Fristerstre- ckung bis zum 22. Juli 2019.

E-2936/2019 Seite 5 J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2019 fest, dass aufgrund der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2019 der gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei und angesichts der Umstände sein Rechtsschutzinteresse als nach wie vor be- stehend angenommen werde. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass sich die beantragte Fristerstreckung erübrige und sich das Verfahren als spruchreif erweise.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2936/2019 Seite 6 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen- satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be- schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor- instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Wegweisung erachtete sie für rechtmässig und deren Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers mit seinem Stiefvater hielt das SEM zunächst fest, es handle sich dabei um Übergriffe Dritter und somit um eine nichtstaatliche Verfolgung. Sodann führte es im Wesentlichen aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts seien die algerischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und –willig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer wäre es deshalb zumutbar gewesen, die angeblichen Schwierigkeiten mit seinem

E-2936/2019 Seite 7 Stiefvater den Behörden zu melden. Er habe im Rahmen der Anhörung gesagt, er habe sich aus Unwissen nicht an die Behörden gewandt. Somit habe er gar nicht erst versucht, von ihnen Schutz zu erhalten. Zudem seien seinen Aussagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er den benö- tigten Schutz bei den algerischen Behörden nicht einfordern könnte; dies auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters. Folglich sei es ihm mög- lich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens seines Stiefvaters nachzusuchen und sich bei untätig bleiben der Behörden an eine nächsthöhere Instanz zu wenden. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demnach erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und es erübrige sich, auf allfällige Glaubhaftigkeitselemente (recte vermutlich Unglaubhaftigkeitselemente) einzugehen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem insbe- sondere entgegen, die Ausführungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit und –willigkeit der algerischen Behörden seien sehr pauschal und trügen seiner Situation als minderjähriger Jugendlicher nicht Rechnung. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er sich um die Zukunft und Sicher- heit seiner Mutter grosse Sorgen gemacht habe. Es könne daher nicht von ihm erwartet werden, mit dem Wissen, die eigene Mutter in Schwierigkeiten zu bringen, sich alleine an die Polizei zu wenden und Anzeige gegen den Stiefvater zu erstatten. Ferner habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob ein über eine polizeiliche Anzeige hinausgehender ausreichender behördlicher Schutz für Kinder, welche häusliche Gewalt erlebt hätten, in Algerien be- stehe. Auf Rückfrage gegenüber der Rechtsvertreterin habe der Beschwer- deführer erklärt, dass er nicht zur Polizei hätte gehen können, da in Alge- rien Minderjährige von der Polizei nicht ernst genommen würden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zu- sammenfassung oben E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Ergänzend kann zum einen festgehalten werden, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerde- führers mit seinem Stiefvater ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde. Zum anderen kann zur vom SEM zu

E-2936/2019 Seite 8 Recht festgestellten grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden auf die entsprechenden Voraussetzungen verwiesen werden: BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.; Urteil des BVGer E- 6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3; UK HOME OFFICE, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., mit weiteren Hinweisen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Annahme, massgeblicher Schutz sei gegeben, keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person bedeutet, denn es gelingt keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von der Polizei kann beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die sich einer gewissen Gefahr ausgesetzt sieht, einen umfassenden Personenschutz zukommen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt auch mittels seiner Beschwerdeschrift nicht darzulegen, dass die algerischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz gegen die vorgebrachten Misshandlungen seines Stiefvaters verweigern würden. Vielmehr ist er zwar tatsächlich noch minderjährig, immerhin aber (...)

Jahre alt und, seinen Aussagen nach, sehr selbständig, weshalb das SEM zu Recht ausführte, es gebe keine Anhaltspunkte, dass er den benötigten Schutz bei den algerischen Behörden nicht hätte einfordern können. So gab der Beschwerdeführer etwa an, er habe die gesamte Ausreise aus seinem Heimatland eigenständig organisiert (vgl. A13 Ziff. 5.02). Zudem führte er aus, nachdem ihm sein Stiefvater den Fuss gebrochen habe, sei er selbständig ins Spital gelaufen (vgl. A22 F66). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen bezüglich eines behördlichen Schutzes für Kinder, welche häusliche Gewalt erlebt hätten, zu tätigen. Was das diesbezügliche pauschale Vorbringen auf Beschwerdestufe betrifft, er könne in Algerien nicht zur Polizei gehen, da Minderjährige dort von der Polizei nicht ernst genommen würden, kann er darauf hingewiesen werden, dass ihn gegebenenfalls seine Grossmutter oder auch sein Vater bei der Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden unterstützen können. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-2936/2019 Seite 9 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als An- spruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bun- desgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Auslän- dern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört ne- ben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren min- derjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Famili- enmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von ei- nem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli- gung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die

E-2936/2019 Seite 10 zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.2 Hinsichtlich der Wegweisung des Beschwerdeführers hielt das SEM insbesondere fest, dass gemäss Informationen des SEM sowie Einträgen im zentralen Migrationssystem des Bundes (ZEMIS) der Vater des Be- schwerdeführers zurzeit über keinen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfüge. Daher ergebe eine vorfrageweise Prüfung, dass sich der Beschwerdeführer unter den aktuellen Umständen nicht auf einen offen- sichtlichen oder potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung berufen könne. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe der Rechtsvertreterin im Rahmen der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf die beantragte Einsicht in die Akten be- züglich des Aufenthaltsstatus des Vaters des Beschwerdeführers verwei- gert, wodurch das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe. So habe der Beschwerdeführer sich nicht rechtsgenüglich zu einem möglichen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung äussern können. 7.4 Mit Verfügung vom 17. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Vaters des Beschwerdefüh- rers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7052/2016 vom 9. Okto- ber 2018 ab. Das Bundesgericht hat sodann seine dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 2C_1017/2018 vom 23. April 2019 abgewiesen (vgl. A37/15 S. 4 ff.). Ferner ist dem Schreiben des SEM vom 23. Mai 2019 zu Handen des Vaters des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 23. April 2019 die Schweiz bis am 15. Juli 2019 verlassen müsse (vgl. A37 S. 2). 7.5 Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass der Vater des Beschwer- deführers definitiv keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr in der Schweiz hat, weshalb das SEM zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer könne sich nicht wegen seines Vaters auf einen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung berufen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater. Die Wegweisung des Beschwer- deführers wurde demnach zu Recht angeordnet.

E-2936/2019 Seite 11 7.6 Was im Übrigen den vom Beschwerdeführer gerügten formellen Man- gel bezüglich der vom SEM – bereits im Rahmen des Entscheidentwurfs – verweigerten Einsicht in die Akten seines Vaters betrifft, so ist diesbezüg- lich festzuhalten, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, ihm die ver- langte Akteneinsicht zu gewähren. Denn der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeeingabe zu Recht vor, er habe sich deshalb nicht rechts- genüglich zu einem möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung äussern können. Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenverfü- gung vom 17. Juni 2019) nachgeholt, indem sie dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2019 die beantragte Einsicht in die Akten seines Vaters nachträg- lich gewährte (vgl. A37 S. 1). Der Beschwerdeführer erhielt danach Gele- genheit zur Stellungnahme, worauf er jedoch explizit verzichtete (vgl. Ein- gabe vom 26. Juni 2019). Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-2936/2019 Seite 12 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung im vorliegenden Verfahren – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten er- geben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Miss- handlungen durch seinen Stiefvater ein im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erhebliches Ausmass annehmen würden. Bei allfälligen zukünf- tigen Übergriffen, steht es den Beschwerdeführenden offen, sich diesbe- züglich an die algerischen Behörden zu wenden (vgl. oben E. 6.2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu- sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E-2936/2019 Seite 13 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbe- urteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig- keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbil- dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent- halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu- stellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vor- mund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelba- ren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn seit Ende Feb- ruar 2019 regelmässig Massenproteste stattfinden – welche zum Rücktritt von Präsident Bouteflika führten – zumal das Militär bisher im Umgang mit Demonstranten Zurückhaltung zeigte und sich weigerte, die von der Oppo- sition abgelehnten Präsidentenwahlen gewaltsam durchzusetzen (vgl. Spiegel Online, Afrikas größtes Land rutscht in die Krise, 04.06.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/machtkampf-in-algerien-afrikas-gro- esstes-land-rutscht-in-die-krise-a-1270777.html, abgerufen am 18.07.2019). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzu- mutbar zu bezeichnen.

E-2936/2019 Seite 14 10.1.2 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, es könne von einem umfassenden und tragfähigen sozialen Netz des Beschwerdeführers in Algerien ausgegangen werden. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers lebten seine Mutter und seine Geschwister immer noch in B.. Zudem stehe er seit seiner Ausreise in Kontakt mit seiner Grossmutter, bei welcher er von Dezember 2018 bis März 2019 gewohnt habe. Seine Grossmutter lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen und habe eine geregelte Wohnsituation. Zwar gehe es ihr gemäss Angaben des Beschwerdeführers gesundheitlich sehr schlecht, sie sei aber gemäss seinen Aussagen in der Lage gewesen, im März 2019 für einen Urlaub in die Türkei zu reisen und den Beschwerdeführer zuvor über mehrere Monate hinweg zu betreuen. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien wieder bei seiner Grossmutter unterkommen könne, als Alternative zum Haus seines Stiefvaters. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass eine Tante sowie ein Onkel ebenfalls in B. lebten und zwei Onkel und eine Tante in D._______. Ferner sei gemäss Informationen des SEM der Vater des Beschwerdeführers erneut zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, weshalb anzunehmen sei, dass in absehbarer Zeit im Heimatland des Beschwerdeführers eine zusätzliche Bezugsperson zur Verfügung stehen werde. Der Beschwerdeführer habe seien Vater gemäss eigenen Angaben im Rahmen von dessen Besuchen in Algerien seit 2011 regelmässig gesehen und pflege auch seit seiner Ankunft in der Schweiz zu ihm Kontakt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher als zumutbar. 10.1.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Abklärungen zu einem tragfähi- gen sozialen Netz in Algerien zu tätigen und habe pauschal auf verschie- dene Verwandte in seinem Heimatland hingewiesen, ohne zu begründen, welche Unterbringung und Betreuung für ihn konkret zumutbar sei. Ferner habe die Vorinstanz bezüglich der Rückkehr zu seiner Mutter in keiner Weise erwähnt, dass er von seinem Stiefvater misshandelt worden sei, ob- wohl sie die psychischen und physischen Misshandlungen nicht bezweifle. Es werde ihm folglich zugemutet, trotz der erlittenen Misshandlungen, in den Haushalt seiner Mutter zurückzukehren. Auch im Zusammenhang mit einer Rückkehr zur Grossmutter habe die Vorinstanz keine Abklärungen – wie zum Beispiel zum Alter, der finanziellen Situation und zu den Persona- lien der Grossmutter – getätigt. Eine seinem Alter gerechte Betreuung könne durch die betagte Grossmutter nicht gewährleistet werden, so habe

E-2936/2019 Seite 15 sie ihn etwa als (...)-jährigen Jugendlichen alleine zurückgelassen. Ferner habe er seit seiner Ausreise nur einmal mit seiner Grossmutter Kontakt ge- habt. Sodann könne der dreimonatige Aufenthalt bei seiner Grossmutter nur als ein temporärer aus der Not entstandener Fluchtort angesehen wer- den und nicht als dauerhafter Aufenthaltsort. Schliesslich habe er zu den von der Vorinstanz pauschal erwähnten Verwandten keinen Kontakt und es bestehe keine affektive Beziehung zu ihnen. Gemäss Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-6621/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.3.4 habe die Vorinstanz geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer dafür geeigneten Institution in Empfang genommen und altersgerecht betreut werde. Folglich sei die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihrer Untersu- chungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe ihre Begründungspflicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zumin- dest zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 10.1.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation des minderjährigen Beschwer- deführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 10.1.2). Der Einwand des Be- schwerdeführers, das SEM hätte konkrete Abklärungen zu einem tragfähi- gen sozialen Netz in Algerien tätigen müssen, ist unberechtigt. Denn es hat detailliert geprüft und begründet, inwiefern die Grossmutter des Beschwer- deführers in der Lage wäre, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Namentlich befasste es sich mit der Gesundheit, der Wohnsituation sowie der finanziellen Lage der Grossmutter. Der Beschwerdeführer brachte an- lässlich der Anhörung vor, er sei aufgrund der Misshandlungen durch sei- nen Stiefvater regelmässig zu seiner Grossmutter geflohen, woraufhin diese jeweils seinem Stiefvater gesagt habe, er solle ihn in Ruhe lassen und sie wünsche sich, dass er ein paar Tage bei ihr bleibe, wozu der Stief- vater auch eingewilligt habe (vgl. A22 F99, F110 f.). Daraus ist zu schlies- sen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Grossmutter eine enge affektive Bindung besteht. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise angeblich nur einmal mit seiner Grossmutter Kontakt gehabt habe, vermag daran nichts zu ändern. Was sodann die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, das SEM mute ihm zu – trotz der erlittenen Misshandlungen durch seinen Stiefvater – zu seiner Mutter zurückzukeh- ren, so geht diese fehl. Denn zum einen hielt das SEM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer als Alternative bei seiner Grossmutter unterkommen

E-2936/2019 Seite 16 könne. Zum anderen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei erneuten Übergriffen seitens seines Stiefvaters an die Behörden wenden könne (vgl. E. 5.1). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers in abseh- barer Zeit im Heimatland als zusätzliche Bezugsperson dem Beschwerde- führer zur Verfügung stehe, zumal er in der Schweiz ausreisepflichtig sei. Diesem Argument kommt erhebliches Gewicht zu, zumal die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater aktenkundig intakt ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf das Urteil E- 6621/2012 des BVGer vom 28. Januar 2013 verweist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.), vermag er auch damit nichts zu seinen Gunsten bewirken, zumal diesem Urteil eine andere Konstellation zu Grunde liegt, insbesondere handelte es sich dort um einen Beschwerdeführer, der ge- rade nicht über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügte. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist daher abzuweisen. 10.1.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be- schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

E-2936/2019 Seite 17 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 14.2 Soweit die formelle Rüge des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. oben E. 7.6), sind dem Beschwerdeführer daraus keine Kosten entstanden, zumal der Aufwand seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren von der durch den Bund bezahlten Pauschale abgedeckt ist (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Abs. 2). (Dispositiv nächste Seite)

E-2936/2019 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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23.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026