B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-289/2026
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 2 6 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A., geboren am (...) (Beschwerdeführer), B., geboren am (...) (Beschwerdeführerin), beide irakische Staatsangehörige, vertreten durch MLaw Mato Nujic, HEKS Rebaso – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch; kein Asylgesuch – Art. 31a Abs. 3 AsylG), Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025.
E-289/2026 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in der Rechtsmittelbelehrung erklärte, gegen diese Verfügung könne «innert 30 Arbeitstagen seit Eröffnung [...] (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG)» beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, dass die Beschwerdeführenden, vertreten durch MLaw Mato Nujic der HEKS Rebaso, mit Eingabe vom 14. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in der Hauptsache beantragen, es sei auf die Beschwerde einzu- treten (Ziff. 1), eventualiter sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen (Ziff. 2), dass sie weiter darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren (Ziff. 3), dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch den mandatier- ten Rechtsvertreter ersuchen (Ziff. 4), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs- gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch – wie vorliegend – für (unter dem Even- tualstandpunkt gestellte) Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt,
E-289/2026 Seite 3 dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge- ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG die Beschwerde gegen einen Nichtein- tretensentscheid innert fünf Arbeitstagen ab dessen Eröffnung einzurei- chen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe hiervon ab- weichend geltend machen, vorliegend sei eine 30-tägige Rechtsmittelfrist anwendbar, welche mit ihrer Rechtsmitteleingabe gewahrt sei, dass sie zur Begründung ausführen, das Verfahren sei bei der Vorinstanz während insgesamt eines Jahres und dreier Monate hängig gewesen, wo- bei eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt sei, da der Sachverhalt weitere Abklärungen erforderlich gemacht habe, dass sie daraus folgern, es handle sich vorliegend nicht um einen klaren, offenkundig aussichtlosen Fall, der eine kurze Beschwerdefrist von fünf Ar- beitstagen nach Art. 37 Abs. 5 AsylG vertreten lassen würde, dass es sich indessen bei der in Art. 37 Art. 5 AsylG vorgesehenen Erledi- gungsfrist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3583/2023 vom 14. Juli 2023) und sich die in Art. 108 Abs. 3 AsylG vor- gesehene Rechtsmittelfrist nicht auf innerhalb dieser Ordnungsfrist erlas- sene Nichteintretensentscheide beschränkt, dass entsprechend Art. 108 Abs. 3 AsylG für Nichteintretensentscheide ge- nerell eine verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen vorsieht, wobei es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Rolle spielt, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid, wie in Art. 37 Abs. 5 AsylG vorgesehen, innerhalb von fünf Arbeitstagen getroffen wurde, dass sich aus einem von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammen- hang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschwerde S. 7) nichts anderes ergibt (vgl. Urteil BVGer D-2280/2023 vom 1. Mai 2023 S. 3: «[...] que les décisions de non-entrée en matière, y compris celles prises dans le cadre de la procédure étendue, sont par contre sou- mises à un délai de recours raccourci de cinq jours ouvrables [art. 108 al. 3 LAsi]»),
E-289/2026 Seite 4 dass sodann, wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen- den, in erweiterten Verfahren die Beschwerdefrist nicht generell 30 Tage beträgt, sondern dass gemäss Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 AsylG die Be- schwerdefrist von 30 Tagen ausdrücklich beschränkt ist auf Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Abs. 4 AsylG und damit auf die «übrigen Fälle», wohingegen für Nichteintretensentscheide, wie bereits dargelegt, die Sonderbestimmung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu beachten ist, dass weiter die in der angefochtenen Verfügung des SEM angegebene Rechtsmittelbelehrung von 30 Arbeitstagen als solche im Gesetz nicht vor- gesehen ist, würde doch die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG in allen übrigen Fällen 30 Tage (und nicht Arbeitstage) betragen, dass damit die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Rechtsmittel- belehrung offensichtlich fehlerhaft ist, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Partei, welche sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verliess und verlas- sen durfte, daraus kein Nachteil erwachsen darf (vgl. z.B. BGE 138 I 49 E. 8.3.2), dass allerdings nur Vertrauensschutz geniesst, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerk- samkeit nicht hätte erkennen können, wobei einzig eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (Urteile des BGer 2C_504/2020 vom 17. August 2021 E. 1.5.1; 2C_558/2020 vom 3. Juli 2020 E. 4.2, je m.w.H.; grundlegend bereits BGE 106 Ia 13 E. 3a; vgl. zum Ganzen BVGE 2016/16 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.106 f.), dass insbesondere kein Vertrauensschutz besteht, wenn der Adressat, der durch eine mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung in einen Irrtum versetzt wurde, diesen Irrtum bei grösserer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, zum Beispiel indem er oder seine Rechtsvertre- tung deren Unrichtigkeit durch eine Konsultierung des massgebenden Ge- setzestextes hätte erkennen können (BGE 106 Ia 13 E 3b), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise darlegen, sie oder ihr Rechtsvertreter wären durch die falsche Rechtsmit- telbelehrung tatsächlich in die Irre geführt worden,
E-289/2026 Seite 5 dass vielmehr angesichts der einlässlichen Ausführungen in der Beschwer- deschrift zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie der geltend gemachten Anwendbarkeit der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (von über drei Seiten; vgl. Beschwerde Ziff. 3 [auf S. 3] und Ziff. 9–23 [auf S. 3, 5–8]) davon aus- zugehen ist, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die of- fensichtliche Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung durchaus bewusst war, dass damit vorliegend die für die Anwendung des Vertrauensschutzes grundlegende Voraussetzung, dass die Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertreter die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht er- kannt hatten, nicht gegeben ist, womit dieser vorliegend keine Anwendung finden kann, dass es in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn sich ein juristisch kundiger Rechtsvertreter wider besseres Wissen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlässt, um sich entgegen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfristen mehr Zeit für die Ausfertigung der Be- schwerde zu verschaffen, dass vorliegend jedoch selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführen- den respektive ihr Rechtsvertreter seien durch die unrichtige Rechtsmittel- belehrung effektiv in einen Irrtum versetzt worden, dieser Irrtum bei gebüh- render Aufmerksamkeit vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, einem mit dem Asylrecht vertrauten, rechtskundigen Juristen, hätte ent- deckt werden müssen, dass so einerseits in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfü- gung als massgebende Gesetzesartikel Art. 105 sowie 108 Abs. 3 AsylG aufgeführt wurden, dass gemäss Art. 105 AsylG gegen Verfügungen des SEM nach Massgabe des VwVG Beschwerde geführt werden kann, dass Art. 108 Abs. 3 AsylG sodann, wie bereits dargelegt, allgemein eine verkürzte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide festlegt, dass andererseits mit dem Verweis auf «Arbeitstage», wie ebenfalls bereits dargelegt, ein deutlicher Hinweis auf eine von der allgemeinen Bestim- mung gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG abweichende Rechtsmittelfrist vorliegt,
E-289/2026 Seite 6 dass unter diesen Umständen selbst unter der Annahme, der Rechtsver- treter der Beschwerdeführenden sei durch die fehlerhafte Rechtsmittelbe- lehrung in einen Irrtum versetzt worden, dessen Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung als eine grobe prozessuale Unsorgfalt nicht zu schützen wäre, dass nach dem Gesagten die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage betrug, dass die angefochtene Verfügung gemäss der Abholquittung PrivaSphere den Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2025 elektronisch eröffnet wurde und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 22. De- zember 2025 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerdeführenden sodann unter dem Eventualstandpunkt be- antragen, die Rechtsmittelfrist sei wiederherzustellen, da es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen einzuhal- ten infolge der regelmässigen Spital- und Arzttermine des Beschwerdefüh- rers, welche die Wahrnehmung administrativer Angelegenheiten erheblich einschränke, ihrer fehlenden Erreichbarkeit per E-Mail, der sprachlichen Differenzen und der fehlenden Möglichkeit, über die Festtage Termine zu vereinbaren, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller beziehungs- weise dessen Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist binnen Frist zu handeln, wobei das begründete Fristwiederherstellungsge- such innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und gleich- zeitig die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist, dass in casu die Frage des Eintretens auf das Fristwiederherstellungsge- such angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann, da zweifelhaft ist, ob überhaupt ein Hindernis zur Beschwerdeerhebung be- stand beziehungsweise wann ein solches weggefallen sein soll, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorge- worfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu be- trachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der übli- chen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumut- bar erschwert hätten,
E-289/2026 Seite 7 dass praxisgemäss die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, das heisst, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten han- deln können (vgl. z.B. Urteil des BVGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozes- sieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.139 ff.), dass es sich bei den in der Beschwerde geltend gemachten pauschalen Erreichbarkeits- und Verständigungsproblemen indessen offensichtlich nicht um unverschuldete Hindernisse gemäss Art. 24 VwVG handelt, zumal der asylrechtskundige Rechtsvertreter einen Dolmetscher zur besseren Verständigung hätte beiziehen können und müssen, dass zudem auch der allgemeine Hinweis auf «regelmässige Spital- und Arzttermine» des Beschwerdeführers für eine Fristwiederherstellung nicht genügt, zumal die Beschwerdeführenden nicht belegen, dass der Be- schwerdeführer genau in der Zeit der Verfügungseröffnung hospitalisiert gewesen wäre und ein solcher Spitalaufenthalt denn auch nicht aktenkun- dig ist, dass vielmehr gemäss den vorliegenden Akten die letzte fachärztliche Un- tersuchung am (...) 2025 – und damit vor über (...) Monaten – stattgefun- den hat (vgl. SEM-act. [...]-105; siehe auch angefochtene Verfügung S. 9), dass damit der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass die am 14. Januar 2026 eingereichte Beschwerde somit verspätet und – mangels Wiederherstellung der Beschwerdefrist – offensichtlich unzuläs- sig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-289/2026 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abge- wiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Marion Sutter
Versand: