B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2836/2022
U r t e i l v o m 7. J u l i 2 0 2 2 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), beide Irak, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022 / N (...).
E-2836/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1111403 [nachfolgend: SEM- Akten] 1). Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 12. Oktober 2021 und der Anhörungen nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG vom 3. No- vember 2021 respektive 23. November 2021 machten sie folgendes gel- tend: A.b Sie seien irakische Staatsangehörige und würden aus der nordiraki- schen Stadt C._______ stammen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt hätten. Sie hätten am (...) 2021 geheiratet. Er, der Beschwerdeführer, verfüge über eine Ausbildung im Bereich (...) und über einen Bachelor in (...). Seit dem Jahr (...) habe er beim Peschmerga–Ministerium auf der Finanzabteilung im Bereich (...) gearbeitet, wo er Abteilungschef gewesen sei. Sie, die Be- schwerdeführerin, habe (...) die Schule verlassen und danach während sechs Monaten ein Sprachzentrum für die englische Sprache besucht. Da- nach sei sie keiner Arbeit nachgegangen. Er, der Beschwerdeführer, habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über die Menge verkaufter Kraftstoffe einer Streitkraft namens «D.» Buch geführt. Hierbei habe er festgestellt, dass viel grössere Mengen Treibstoffe eingekauft worden seien, als er in der Buchhaltung ein- getragen habe. Zwar habe er dies seinem Vorgesetzten gemeldet, dieser habe aber auf die Gutheissung und die Weiterleitung des Geschäfts be- standen. Es habe sich dabei um eine Unterschlagung gehandelt, in welche sein oberster Chef (E.) verwickelt gewesen sei. Im Wissen, dass es eine jährliche Finanzkontrolle geben würde, bei welcher alles kontrolliert werde, habe er das Geschäft weder gutheissen noch weiterleiten wollen, insbesondere, da er für den Fehlbetrag hätte verantwortlich gemacht wer- den können. So sei es zu einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetz- ten gekommen, worin er ihn des Diebstahls bezichtigt habe. Später seien auch Schutzmänner von E._______ im Büro gegen ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen, woraufhin er das Büro verlassen habe und nach- hause gegangen sei. Ob dieser Probleme habe er sich an einen Richter gewandt. Er, der Beschwerdeführer, vermute aber, dass dieser in der Folge mit E._______ gesprochen habe und mit dem Vorgesetzten verbündet ge- wesen sei. Am (...) 2021 sei er, der Beschwerdeführer, zuhause geblieben und am (...) 2021 zu Fuss zu den Schwiegereltern gegangen, um seine Frau abzuholen. Unterwegs sei ihm ein Auto gefolgt, welches plötzlich vor
E-2836/2022 Seite 3 ihm angehalten habe. Der Beifahrer und drei oder vier andere Männer seien ausgestiegen und hätten ihn mitnehmen wollen. Da sie ihn nur am Kragen hätten packen können, habe er sich losreissen und davonrennen können. Er habe sich während mehrerer Stunden versteckt, da er gewusst habe, dass er in Lebensgefahr sei. Er habe anschliessend seine Frau ab- geholt und sei noch in der Nacht mit ihr nach F._______ zu einem Cousin gefahren, der ihnen gesagt habe, dass er sie aus dem Land bringen werde. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Situation ihres Mannes und führte aus, sie habe keine Ausreisegründe, die nur sie alleine beträfen. Sie hätte den Irak nicht verlassen, wenn ihr Ehemann nicht ausgereist wäre. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 – eröffnet am 30. Mai 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, ihnen sei vollum- fänglich Einsicht in die Akte 15/2 zu gewähren, eventualiter sei das rechtli- che Gehör zur Akte A15/2 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akten- einsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll- ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig- keit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Be- schwerdeführer festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläu- fig aufzunehmen. Im Weiteren beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
E-2836/2022 Seite 4 D. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 30. Juni 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
E-2836/2022 Seite 5 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens den Beschwerdeführen- den wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf recht- liches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeich- nen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersu- chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zu- handen einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V
E-2836/2022 Seite 6 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Un- tersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Be- weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das Aktenein- sichtsrecht sowie die Aktenführungspflicht verletzt, da sie die Akte 15/2, bei welcher es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung» handle und dieser offensichtlich entscheidrelevant sei, zu Unrecht mit «B» als intern paginiert und ihnen diese nicht zur Einsicht zugestellt habe. Vorliegend wurde die Akte 15/2 mit «B», somit als amtsinterne Akte pagi- niert, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege. Bei der besagten
E-2836/2022 Seite 7 Akte handelt es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung», in welchem vom SEM jeweils aufgelistet wird, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt respektive noch unbekannt sei und in welchen Datenban- ken die Person verzeichnet sei. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel für die interne Entscheidfindung und die Verfahrensleitung. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern die besagte Akte «offensichtlich» ent- scheidrelevant sein soll, zumal die Identität der Beschwerdeführenden in vorliegendem Verfahren nicht bezweifelt wird und auch sonst nicht ersicht- lich ist, inwiefern diesem Aktenstück Beweischarakter zukommen würde. Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Ge- hör, insbesondere auf Akteneinsicht, somit nicht verletzt, indem es die Akte 15/2 als interne Akte paginiert und diesbezüglich keine Akteneinsicht ge- währt hat (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.). Nach dem Ge- sagten ist auch die Aktenführung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie das Ausmass der Reaktion des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten nicht erfasst und ge- würdigt habe. So habe der Beschwerdeführer diesem gesagt, «Nein, das erlaube ich nicht. Das ist Korruption. Und ich bin gegen Korruption.». Zu- dem habe die Vorinstanz nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass ein Ar- beitskollege des Beschwerdeführers, welcher sich ebenfalls gegen die Kor- ruption gewehrt habe, zum Verschwinden gebracht worden sei. Ebenfalls nicht erwähnt und gewürdigt habe die Vorinstanz die vor dem Entführungs- versuch stattgefundene Bedrohung und Misshandlung des Beschwerde- führers. Hinsichtlich der genannten Vorbringen ist zu entgegnen, dass diese zwar in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Die Vorinstanz hat aber differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismit- teln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung, nicht jene des rechtlichen Gehörs oder der Abklä- rungs- und Begründungspflicht. Überdies zeigt die ausführliche Beschwer- deeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres
E-2836/2022 Seite 8 möglich war. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist somit unbegründet. 4.3.3 Ferner rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz nach der Zuweisung der Be- schwerdeführenden in das erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärun- gen mehr vorgenommen habe. Diesbezüglich habe sie beinahe ein halbes Jahr ungenutzt verstreichen lassen. Weiter gehe aus den Anhörungen her- vor, dass die Vorinstanz nicht genügend Zeit für die vollständige Abklärung des Sachverhalts gehabt habe, da sie dem Beschwerdeführer bereits bei der Frage 38 der Akte 34 mitgeteilt habe, dass man ihn zu einer zweiten Anhörung werde vorladen müssen, um den Sachverhalt zu vertiefen und Verständnisfragen zu stellen. Zudem beschränke sich die Vorinstanz an der Anhörung vom 3. September 2022 nur noch darauf, die Ausführungen des Beschwerdeführers summarisch in freier Rede zu Ende zu hören und keine detaillierte Erfragung durchzuführen. Auch habe sie es unterlassen, Beweismittel zu übersetzen respektive eine Frist zur Einreichung von Über- setzungen anzusetzen. Die Beschwerdeführenden hatten im Rahmen der Anhörungen ausrei- chend Gelegenheit, ihre Asylvorbringen zu schildern. Zu den Rügen betref- fend die Vorgehensweise der Vorinstanz hinsichtlich der Anhörungen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung und die Entscheidung über das Vorgehen beim Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts der Be- hörde obliegt (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-4475/2020 vom 8. Juni 2022 E. 6.2.8). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die damalige Rechtsver- tretung der Beschwerdeführenden bei den Anhörungen zugegen war und die Möglichkeit hatte und auch nutzte, Fragen zu stellen. Zur Rüge, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht übersetzt oder über- setzen lassen, ist entgegenzuhalten, dass die ehemalige Rechtsvertretung die Beweismittel in den Begleitschreiben vom 25. Oktober 2021 und 3. No- vember 2021 bezeichnet hat, die Vorinstanz somit über den Inhalt in grund- sätzlicher Weise informiert war. Zudem ist festzuhalten, dass die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung sämtliche Beweismittel auflistete (SEM-Akten A46, Ziffer I/5). Im Übrigen findet, wie bereits erwähnt, der Un- tersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu- chenden Person (vgl. E. 4.2.3). Sodann ist festzustellen, dass das Bundes- verwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte.
E-2836/2022 Seite 9 4.3.4 Schliesslich wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, indem die erwähnten Gehörsverletzungen und die «Verletzung der Sachverhalts- abklärung» gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten wür- den beziehungsweise zur Folge hätten. Von Willkür (Art. 9 BV) kann pra- xisgemäss nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebli- che Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit den Darstellungen der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, be- gründet für sich alleine noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 m.H.; Urteil des BGer 2C_1045/2019 E. 4.3 m.H.). Ein Verstoss ge- gen das Willkürverbot ist unter Berücksichtigung der Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 nicht ersichtlich. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2836/2022 Seite 10 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Be- schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. So habe der Beschwerdeführer sich mit seinem Verhalten nicht gegen den Machtanspruch der herrschenden kurdischen Parteien gestellt. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm festgestellten grös- seren Unterschlagung im Irak selber Schutz vor Verfolgung durch Drittper- sonen finden würde. Diesbezüglich hätte er sich, ohne die regelmässige Überprüfung durch die Finanzkontrolle abzuwarten, sogleich nach Entde- ckung der Unregelmässigkeit an das Finanzkontrollorgan wenden und dort das Problem deponieren können. Damit hätte er aufgezeigt, dass er mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt hätte und nicht bereit gewesen wäre, Unterschlagungen hinzunehmen. Dass der Richter, an welchen sich der Beschwerdeführer gewandt habe, mit E._______ verbündet gewesen sei, sei lediglich eine Vermutung. Zudem überrasche es, dass sich der Be- schwerdeführer an einen Richter und nicht an die zuständige Polizeibe- hörde gewandt habe. Im Übrigen enthielten die Vorbringen der Beschwer- deführenden diverse Unglaubhaftigkeitselemente. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. 6.2 In der Beschwerde wird erwidert, die Vorbringen seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Kritik an der Korruption seine Vorge- setzten sowie die gesamten nordirakischen Behörden und den Machtan- spruch der kurdischen Machthaber in Frage gestellt. Es stehe fest, dass ihm aufgrund seines als regimekritisch und staatsfeindlich erachteten Ver- haltens eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch die nordirakischen Behörden drohe, namentlich die Verhaftung, Misshandlung, die Tötung oder das Verschwinden lassen. Es handle sich dabei um eine gezielte staatliche Verfolgung, womit sich die Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens nicht stelle. Auch wäre der Gang zur Polizei sinnlos gewe- sen, da es sich vorliegend um eine systembedingte Korruption der nordira- kischen Behörden gehandelt habe. Eventualiter sei zu berücksichtigen, dass die Flucht des Beschwerdeführers von seiner Arbeit und die Ausreise als staatsfeindliches und landesverräterisches Verhalten betrachtet wür- den und die Beschwerdeführenden deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen seien.
E-2836/2022 Seite 11 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind die Prob- leme mit E._______ darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer ihn aufgrund eines Verdachtes der Korruption bezichtigt und bei einem Richter um Hilfe gebeten habe. Dieser habe den Beschwerdeführer aber nicht unterstützt. Anschliessend habe es einen Entführungsversuch gege- ben, bei welchem drei oder vier Männer aus einem Auto ausgestiegen seien und den Beschwerdeführer hätten mitnehmen wollen. Dieser habe sich aber aus deren Fängen befreien können (vgl. SEM-Akte A34 F39 so- wie A37 F38 f.). Der Hintergrund des Handelns von E._______ und die Be- auftragung der Männer, welche den Beschwerdeführer entführen sollten, war demnach Rache. Diese stellt aber kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG dar, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau- ungen. 7.3 Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich während des Streits mit seinem Vorgesetzten durch sein Verhal- ten bereits als Regimegegner und Staatsfeind zu erkennen gegeben, wel- cher den Machtanspruch der nordirakischen Machthaber in Frage stelle. So habe er festgestellt, dass es sich um absichtliche und systematische Korruption handle, weshalb er diese und seinen Vorgesetzten kritisiert habe. Er sei in seinem Büro aufgesucht, bedroht und misshandelt worden. Als er den Kontakt mit einem Richter aufgenommen habe, habe sich ihm der Verdacht der systematischen Korruption und die Beteiligung des Rich- ters daran bestätigt. Es kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der nordirakischen Behörden grundsätzlich gegeben ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie Urteil des BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.6).
E-2836/2022 Seite 12 Sodann ist zu prüfen, ob ein etwaiger mangelnder Schutzwille der Behör- den in Bezug auf den Beschwerdeführer besteht, welcher auf einem asyl- relevanten Motiv beruht. In casu hat der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – nicht die zuständigen Behörden (namentlich die Polizei), son- dern einen Richter um Schutz ersucht, weshalb der faktische fehlende Schutzwille nicht von der zuständigen Behörde ausging. Zudem bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selber vor, es handle sich um systematische Korruption. Damit wird keine gezielte Verweigerung des Schutzes gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Aus den Akten sind denn auch keine Hinweise ersichtlich, dass ein etwaiger man- gelnder Schutzwille der Behörden auf einem asylrelevanten Motiv beruht. Nach dem Gesagten gründet die geltend gemachte Verfolgung auch auf der Ebene des fehlenden Schutzwillens der Behörden nicht auf einem asyl- relevanten Motiv. 7.4 Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden sich demnach als nicht asylrelevant erweisen, kann deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden. 7.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat die Asylgesu- che zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-2836/2022 Seite 13 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Bei allfälligen Behelli- gungen und Nachstellungen durch Drittpersonen können sie sich sodann an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
E-2836/2022 Seite 14 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungs- vollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten- kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entspre- chende Entscheide). 9.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus C._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden sind zahlreiche Verwandte von ihnen dort wohnhaft (SEM-Akten A34 F20 ff.; A14 Ziffer 2.01; A35 F16 ff.). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungs- netz verfügen, auf dessen Unterstützung sie, sollte es notwendig sein,
E-2836/2022 Seite 15 auch zählen können. Der Beschwerdeführer hat ein Studium am Institut für (...) abgeschlossen, eine (...)jährige Weiterbildung für (...) besucht, da- nach an der (...)fakultät studiert und das Studium mit dem Bachelor abge- schlossen. Die Beschwerdeführerin habe an einem Sprachzentrum für englische Sprache einen Abschluss gemacht. Zudem sei die wirtschaftliche Situation ihrer Familie sehr gut (SEM-Akten A35 F11/F15, F23). Demnach dürften sie in der Lage sein, auch künftig für sich zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimatstaat und im Ausland lebenden Verwand- ten. In medizinischer Hinsicht findet sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine medizinische Dokumentation mit letztem Eintrag vom (...) bei den vo- rinstanzlichen Akten. Hierin ist verzeichnet, dass diese aufgrund (...) und (...) ärztliche Pflege beansprucht hat und eine Behandlung durchgeführt wurde (SEM-Akten A32). Weitere Berichte sind in diesem Zusammenhang nicht zu den Akten gegeben worden. Auch in der Beschwerde werden keine weiteren gesundheitlichen Leiden geltend gemacht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Behandlung abgeschlossen wurde. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung an, gesund- heitlich gehe es ihr gut, sie habe zwar eine (...) (SEM-Akten A35 F38). Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung aus, er habe (...) (SEM-Akten A34 F31). Da sich diesbezüglich keine medizinischen Berichte in den Akten finden und solche auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden nicht eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass keine Behandlungsbedürftigkeit diesbezüglich gegeben ist. Es sind folglich keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegeweisung entgegenstehen würden. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E-2836/2022 Seite 16 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2836/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann