B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2744/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (...).
E-2744/2012 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 in der Schweiz ein ers- tes Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die- ses nicht eintrat, die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies und den Vollzug anordnete, dass sie mit Eingabe vom 23. März 2011 dagegen beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 14. Dezember 2011 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und unter anderem die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass das BFM mittels Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 diesem Begehren nicht stattgab und die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 nach Italien ausgeschafft wurde, dass die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 abgewiesen wur- de, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch einreichte, sie am 14. März 2012 summarisch befragt und ihr gleichzeitig das rechtli- che Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu- ständig ist (Dublin-II-VO), zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin am (...) von der Kantonspolizei C._______ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
E-2744/2012 Seite 3 SR 142.20]) aufgrund einer Einreisesperre vorläufig festgenommen und ihr ein diesbezüglicher Strafbefehl ausgehändigt wurde, dass die Fachstelle Migration des Kantons D._______ die Beschwerde- führerin mit Haftbefehl vom 19. März 2012 in Vorbereitungshaft nahm, dass das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ die Vorbereitungs- haft am 23. März 2012 bestätigte und diese bis zum Zeitpunkt der Eröff- nung eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, jedoch längstens bis am 19. Juni 2012, verlängerte, dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 23. April 2012 (2C_303/2012) abwies, dass die italienischen Behörden das vom BFM am 20. März 2012 gestell- te Gesuch um Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 8. Mai 2012 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 – eröffnet am 14. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylge- such der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien verfügte und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wir- kung zu, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festhielt, die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden nicht als Famili- enangehörige im Sinne der Dublin-II-VO gelten, da sie weder zivilrechtlich verheiratet seien noch in einer dauerhaften, bereits im Herkunftsstaat be- stehenden Partnerschaft lebten, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter- brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. November 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un- zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Ita- lien schliessen lassen könnten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaa- tes nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden, der Be-
E-2744/2012 Seite 4 schwerdeführerin drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101), dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2012 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewäh- ren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen anführt, Art. 8 EMRK garantiere ihr Recht auf Familienleben und ihr Verlobter, E., sei berufstätig, habe einen festen Wohnsitz in der Schweiz und sei der Vater ihres Kindes, dass gegen die Begründung des BFM, die Vaterschaft sei nicht gesichert, die schriftliche Anerkennung der Vaterschaft durch ihren Verlobten spre- che (Schreiben von E. vom 9. Mai 2012 an das BFM), dass sie ausserdem bereit sei, das Kind einem Vaterschaftstest zu unter- ziehen, dass die Rückführung nach Italien und die damit verbundene Unsicher- heit in Bezug auf Unterbringung, medizinische Versorgung, sprachliche Verständigungsmöglichkeiten und Verzögerung der Heirat auf unbe- stimmte Zeit emotionale, psychische und eventuell sogar physische Fol- gen für das ungeborene Kind hätte und deshalb unzumutbar sei,
E-2744/2012 Seite 5 dass sie in der Schweiz die volle Unterstützung ihres Verlobten und ihrer Eltern habe, auf welche sie vor allem in den letzten Monaten der Schwangerschaft und nach der Geburt dringend angewiesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2012 beim Bundesverwal- tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än- derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
E-2744/2012 Seite 6 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate- riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa- che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammen- fassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbe- züglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gutgeheissen haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hal- ten würde,
E-2744/2012 Seite 7 dass weiter eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien auch im Lichte von Art. 8 EMRK nicht als unzulässig erscheint, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be- rücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung be- steht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verfloch- tenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRIS- TIAN GRAENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi- schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, sofern die Familie bereits im Her- kunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der asylsuchen- den Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des Abkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird, dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerde- führerin und ihrem Partner vorliegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht begrün- det, inwiefern die Voraussetzungen einer tatsächlich gelebten Beziehung erfüllt sein sollen, sondern sich auf das Vorbringen beschränkt, ihr Part- ner sei der Vater ihres ungeborenen Kindes und sie sei auf die Unterstüt- zung von ihm und von ihren in der Schweiz lebenden Eltern angewiesen, dass darauf hinzuweisen ist, dass sie vor ihrer Wiedereinreise und der erneuten Asylgesuchstellung am 15. Februar 2012 ihren Partner nie er- wähnt hat, namentlich auch nicht im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2012, dass demnach offensichtlich weder von einer tatsächlich gelebten Bezie- hung im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ausgegangen werden kann,
E-2744/2012 Seite 8 dass ihr im Weiteren durch eine Rückführung nach Italien nicht verun- möglicht wird, allfällige in der Schweiz begonnene Ehevorbereitungen fortzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage, eine Rückführung nach Ita- lien sei unzumutbar, nicht substantiiert, sondern nur pauschal anbringt, eine Rückführung hätte aufgrund der Unsicherheit in Bezug auf Unter- bringung, medizinische Versorgung, sprachliche Verständigungsschwie- rigkeiten und Verzögerung der Heirat auf unbestimmte Zeit emotionale, psychische und eventuell sogar physische Folgen für das ungeborene Kind, dass sie insbesondere weder in ihrer Beschwerde noch anlässlich der Befragung vom 14. März 2012 Aussagen zu allfälligen Mängeln in Bezug auf Unterbringung oder medizinische Versorgung während ihres Aufent- halts in Italien macht, dass deshalb keine Hinweise für die Annahme bestehen, ihr werde in Ita- lien keine Unterkunft oder medizinische Versorgung zur Verfügung stehen und somit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde als schwangere Frau eine angemessene Betreuung erhalten, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/ 45 E. 8.2.2), weshalb die Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügen- den Grund darstellt, um vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan- ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun- gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über- stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
E-2744/2012 Seite 9 im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung nach Italien zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich ihre Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-2744/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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