B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2732/2021
Urteil vom 29. November 2021 Besetzunga
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geb. am (...), Sri Lanka, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 / N (...).
E-2732/2021 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der Gesuchsteller reichte am (...) März 2019 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein. Im Wesentlichen führte er anlässlich seiner Befragungen zu seiner persönlichen Situation aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B., Ostprovinz. Am (...) habe er geheiratet. Seither habe er zusammen mit seiner Ehefrau in C., D., Ostprovinz, gelebt. Am (...) sei seine Tochter geboren. Zu den Asylgründen machte der Gesuchsteller geltend, am Morgen des (...) 2018 hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und der Polizei aufgrund eines Bombenanschlages in E. durch eine Person namens F._______ respektive G._______, ein ehema- liger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), aufgesucht. Es sei ihm vorgeworfen worden, in das Attentat involviert gewesen zu sein und Waffen versteckt zu haben, weshalb er für einen Monat und 20 Tage im Gefängnis gewesen sei, wo er verhört und gefoltert worden sei. Schliess- lich sei er gegen die Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Aus Angst vor weiterer Folter und einer Verurteilung in einem unrechtmässigen Prozess habe er seine schwangere Ehefrau zurückgelassen und Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Kopie des Todesscheins seines Vaters zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3371/2019 vom 1. September 2019 gut, hob die Verfügung vom 20. Juni 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts an das SEM zurück. A.c Nach einer Botschaftsabklärung stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2020 erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Un- glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und dem Ergebnis der
E-2732/2021 Seite 3 Botschaftsanfrage, wonach das beim Amtsgericht D._______ hängige Ver- fahren nicht den Gesuchsteller betreffe und mit den vorgebrachten Grün- den und dem Gesuchsteller nicht übereinstimme. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2020 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-3385/2020 vom 8. März 2021 ab. II. B. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 an das SEM ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 29. Mai 2020, eventualiter sei das Urteil E-3385/2020 vom 8. März 2021 in Revision zu ziehen bezie- hungsweise seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Kon- kret beantragte er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2020, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Gesuchsteller begründete das Gesuch mit der verschärften Situation in Sri Lanka. Das SEM habe das persönliche Verfolgungsrisiko lediglich im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen bezie- hungsweise hinsichtlich der Verhaftung durch das CID geprüft. Es habe aber die willkürliche Tötung seines Vaters durch den Staat Sri Lanka sowie seine persönliche Nähe zum Vorfall (...), welcher bereits seinen Bruder zur Flucht bewegt habe, ausser Acht gelassen. In Anbetracht der verschärften Lage bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine künftige Reflexver- folgung. Beide Vorbringen seien sowohl zum Zeitpunkt des Asylentscheids als auch im Beschwerdeverfahren bereits bekannt gewesen. Schliesslich machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Der Gesuchsteller legte seiner Eingabe zwei Schreiben von Amnesty Inter- national (AI) vom (...) 1987 und ( ...) 1988 (BM 1 und 2) sowie ein Schrei- ben des Citizens Committee for National Harmony vom (...) 1989 (BM 3), alle betreffend den Tod seines Vaters, eine Bestätigung vom 6. April 2021 der Mutter des Cousins der Ehefrau seines Bruders, wonach sein Bruder nach der Identifizierung des Cousins in den Fokus der Behörden geraten sei (BM 4), eine Berichterstattung von Human Rights Watch (HRW), Sri Lanka: (...) (BM 5) sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. Mai 2021
E-2732/2021 Seite 4 (BM 6) bei. Zudem verwies er auf diverse – vor dem letzten Urteil vom 8. März 2021 entstandene – Länderberichte. C. Das SEM nahm die Eingabe zum Teil als einfaches (verschlechterter Ge- sundheitszustand [Arztbericht, BM 6]) und qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch (Schreiben vom 6. April 2021 [BM 4]) entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 8. Juni 2021 nicht ein. Für den Rest leitete es die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch weiter (vgl. Bst. D). Es begründete dies damit, dass vorliegend hauptsächlich Gründe angeführt oder Beweis- mittel ins Recht gelegt worden seien, die nicht erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beur- teilen seien. Vielmehr werde insbesondere bemängelt, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht das familiär bedingte Risikoprofil gewürdigt habe und folglich die Verfügung ursprünglich fehlerhaft sei. Die geltend gemachte veränderte Situation in Sri Lanka dürfte der Beschwer- deinstanz bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheides bekannt gewesen sein. Insgesamt beziehe sich das konkrete Vorbringen somit nicht auf neue Tatsachen, welche in Kombination mit der angeblich tangierten Flüchtlings- eigenschaft im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder, sofern sich die Ein- gabe lediglich auf Vollzugshindernisse beziehen würde, wiedererwägungs- weise beurteilt werden müssten. Die Eingabe werde deshalb als eigentli- ches Revisionsgesuch klassiert, sofern damit auf Umstände abgestellt werde, welche zum Beschwerdezeitpunkt bereits bestanden hätten, so auch die damit zusammenhängenden Beweismittel (BM 1-3 und 5). Die im ärztlichen Bericht (BM 4) gemachten Angaben stellten keine Um- stände dar, welche nicht bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden seien. Inwiefern sich der Zustand des Gesuchstellers konkret verändert habe, sei weder dem Gesuch noch dem Arztbericht zu entnehmen. Zur Behandelbarkeit und der Möglichkeit, medizinische Rück- kehrhilfe in Anspruch zu nehmen, habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Die Angabe, wonach er nunmehr auch an Suizidgedan- ken leide, ändere ebenfalls nichts daran, dass das Beschwerdebild grund- sätzlich bereits gewürdigt worden sei. Diesem Aspekt könne sofern not- wendig im Falle einer zwangsweisen Rückführung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen
E-2732/2021 Seite 5 Massnahmen Rechnung getragen werden. Deshalb werde auf das Wieder- erwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Dem Schreiben der Mutter des getöteten Studenten (BM 6) könne kein re- levanter Beweiswert zugemessen werden, da es als reines Gefälligkeits- schreiben erachtet werden müsse und die Verfolgungsvorbringen allein mit der Bestätigung verwandtschaftlicher Verhältnisse nicht gehörig zu begrün- den vermöge. Somit sei auch diesbezüglich nicht auf das Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten. D. Die am 9. Juni 2021 durch das SEM weitergeleitete Eingabe vom 31. Mai 2021 ging am 11. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 31. Mai 2021, soweit vorbestandene Tatsachen betref- fend, als Gesuch um Revision des Urteils E-3385/2020 vom 8. März 2021 entgegen, hiess das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei- sung für die Dauer des Revisionsverfahrens gut, bot dem Gesuchsteller die Gelegenheit, sein Gesuch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen und forderte ihn auf, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisions- gesuch und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 sei in Revision zu ziehen und es sei fest- zustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-2732/2021 Seite 6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt- lichen Rechtsbeistand. Er macht das Vorliegen mehrerer Revisionsgründe geltend. Einerseits habe das Bundesverwaltungsgericht in den Akten liegende erhebliche Tat- sachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Namentlich seien die Vorbringen bezüglich der Tötung des Vaters und des (...) Vorfalls, welche er anlässlich seiner Asylanhörung geltend gemacht habe, weder im Entscheid des SEM vom 29. Mai 2020 noch im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 8. März 2021 gewürdigt worden. Inhaltlich könne auf die Ausführungen in der Eingabe vom 31. Mai 2021 verwiesen werden. Andererseits werde der Revisionsgrund «neue Beweismittel» gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, da er erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 von zu- sätzlichen Beweismitteln Kenntnis erlangt und diese über seinen Bruder in Grossbritannien erhalten habe (BM 1-3). Der Kontakt zu seiner Mutter, wel- che im Besitz der Dokumente gewesen sei, habe sich aufgrund der von der Mutter nicht akzeptierten Heirat mit seiner Ehefrau äusserst schwierig ge- staltet und sei letztlich über Jahre vollständig abgebrochen. Es sei ihm da- her nicht möglich gewesen, seine Asylvorbringen mit seiner Mutter zu be- sprechen, von ihr über die Beweismittel informiert zu werden und diese erhältlich zu machen. Er habe im Anschluss an ein Gespräch mit seinem Rechtsvertreter am 5. April 2021 mit seinem Bruder Kontakt aufgenom- men, um ihn nach Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vorfall (...) zu fragen. Erst über ihn habe er Kenntnis von den Beweis- mitteln erhalten und diese erhältlich machen können. Es handle sich folg- lich um unechte Noven, welche die Kontaktaufnahme der Mutter mit Insti- tutionen nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters und somit seine dro- hende Reflexverfolgung belegten. Entsprechend seien die Beweismittel er- heblich und relevant. Er habe die Beweismittel (BM 1-3) am 3. oder 4. Mai 2021 per Post zuge- stellt erhalten. Die 90-tätige Frist zur Einreichung neuer Beweismittel sei folglich ohne weiteres eingehalten und er habe die Beweismittel nicht be- reits im ordentlichen Verfahren einbringen können. Die geltend gemachten Revisionsgründe hätten Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft, weshalb zwingend eine Neubeurteilung des Asylgesuchs und der Wegwei-
E-2732/2021 Seite 7 sungshindernisse notwendig sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine will- kürliche Verhaftung am Flughafen und Folter. Selbst wenn das Bundesver- waltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Revisionsgründe als nicht genü- gend glaubhaft gemacht qualifizieren würde, so wären folglich in Anbe- tracht der Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 7 UN-Pakt II, Art. 33 GFK und Art. 25 Abs. 3 BV und der konstanten Rechtsprechung trotzdem ein Revi- sionsverfahren durchzuführen und die Vorbringen vertieft zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge- such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein- zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG).
E-2732/2021 Seite 8 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtbe- rücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie das nachträgliche Auffinden von entscheidenden Be- weismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. 2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller hat gemäss eigenen Angaben Anfang April 2021 von den Dokumenten Kenntnis beziehungsweise diese am 3. oder 4. Mai 2021 per Post zugestellt erhalten. Mit (an das Bundesverwaltungsgericht über- wiesener) Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2021 wurde somit die 90- tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG hinsichtlich der nachträglich erhaltenen Beweismittel (BM 1-3 und 5) grundsätzlich gewahrt. Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften – wozu unter anderem das Übersehen erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG gehört (vgl. Urteil BGer 5F_20/2018 vom 26. Novem- ber 2018, E. 1) – sind hingegen gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids zu stellen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch rich- tet, erging am 8. März 2021. Soweit mit Eingabe vom 31. Mai 2021 das Übersehen erheblicher Tatsachen geltend gemacht wird, wurde das Revi- sionsgesuch zwar grundsätzlich zu spät eingereicht. Da die damit geltend gemachten Rügen aber einen engen Zusammenhang zu den a priori frist- gerecht eingereichten Beweismitteln aufweisen, erscheint ihre Berücksich- tigung trotz verpasster Frist angezeigt. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bil- den aber nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid ent- standen sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konn- ten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren be- ziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün- den nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.47).
E-2732/2021 Seite 9 Vorliegend mutet es vor dem Hintergrund einer angeblich befürchteten Re- flexverfolgung seltsam an, dass der Gesuchsteller seine Mutter oder sei- nen Bruder nicht früher kontaktiert hat. Seinen Ausführungen zufolge scheint er erst im Gespräch mit seinem Anwalt am 5. April 2021 auf eine mögliche Reflexverfolgung aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. Sachverhalt G.), was gewisse Zweifel an der entsprechenden Befürchtung aufkommen lässt. Die Frage, ob die betreffenden Beweismittel beziehungsweise Tatsachen früher hätten vorgebracht werden können, braucht indessen nicht ab- schliessend geklärt zu werden, da sie sich – wie zu sehen sein wird – oh- nehin als revisionsrechtlich unerheblich erweisen. 2.4 Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, in den Akten liegende erhebliche Tat- sachen seien aus Versehen vom Bundesverwaltungsgericht nicht berück- sichtigt worden. Namentlich seien die Reflexverfolgung in Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters und der Flucht seines Bruders nach dem (...) Vorfall im ordentlichen Verfahren nicht gewürdigt worden. 3.2 Eine Revision kann beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG), wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine un- zutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Ent- scheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil BGer 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 m.H.). 3.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsteller sowohl die Tötung seines Vaters als auch die Flucht seines Bruders nach dem (...) Vorfall im ordentlichen Ver- fahren geltend gemacht hat. So hat er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. April 2019 mitgeteilt, dass sein Vater gestorben sei und dies mit
E-2732/2021 Seite 10 einer Todesurkunde in Kopie belegt (vgl. SEM-Akten 1036007-12/5). An der Anhörung präzisierte er diese Angaben und erklärte, dass sein Vater im Jahr (...) gestorben sei (vgl. SEM-Akten 1036007-21/25 [nachfolgend A21] F15, F105, 182 f.). Gleichzeitig führte er die Gründe für die Flucht seines Bruders aus (vgl. A21 F128 ff.). Sowohl der Tod des Vaters als auch die Ausreise des Bruders fanden im Sachverhalt des Urteils E-3385/2020 vom 8. März 2021 Erwähnung. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung hatte der Gesuchsteller aber nicht ansatzweise geltend gemacht, aufgrund der ge- nannten Ereignisse Nachteile erlitten oder solche befürchtet zu haben oder deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein (vgl. A21 F128 ff., F182 f., F214 f.). Es war somit im Zeitpunkt des Asylent- scheids im ordentlichen Verfahren nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuch- steller künftig aufgrund der Tötung seines Vaters oder der Tötung des Cousins der Ehefrau seines Bruders Verfolgungsmassnahmen drohen soll- ten, zumal sein Vater bereits vor (...) Jahren verstorben ist und auch der (...) Vorfall rund fünfzehn Jahre zurückliegt. Damit bestand weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht ein Anlass, diese Tatsachen vertieft zu prüfen beziehungsweise ausdrücklich zu würdigen. Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht kann folglich keine Rede sein. 3.4 Weder die Tötung des Vaters noch der (...) Vorfall konnten somit im ordentlichen Verfahren als erhebliche Tatsachen betrachtet werden. Inwie- fern sie im heutigen Zeitpunkt als erheblich zu betrachten wären, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Revisionsver- fahren neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Neue Beweismittel, welche eine bereits vorgebrachte, angeblich erhebli- che Tatsache betreffen, müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grund- lage des in Revision zu ziehenden Entscheides zu ändern und bei zutref- fender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Die eingereichten Schreiben von Amnesty International (AI) vom (...) 1987 und (...) 1988 (BM 1 und 2) be- sagen lediglich, dass sich die Mutter damals wegen des Verschwindens des Vaters/Ehemannes an die Organisation gewendet hat, um Hilfe für die Versorgung der Kinder zu erlangen. Das Schreiben des Citizens Commit- tee for National Harmony vom (...) 1989 (BM 3) ist ein Empfehlungsschrei- ben eines Citizen Committee aus dem Jahr 1989 betreffend die Arbeitssu- che durch die Mutter des Gesuchstellers. Der Artikel der HRW betreffend
E-2732/2021 Seite 11 (...) (BM 5) ist sehr allgemein gehalten und der Gesuchsteller wird darin nicht genannt. Diese Dokumente weisen keinen konkreten Bezug zum Ge- suchsteller auf. Es ist daher auch im heutigen Zeitpunkt weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich daraus die Gefahr einer drohenden (Reflex- )Verfolgung des Gesuchstellers ableiten liesse. Den vorgelegten Beweis- mitteln ist somit die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele- vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-3385/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2021 ist abzu- weisen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amt- lichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Die mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 verfügte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
E-2732/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll