B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2702/2021
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 2 1 Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2021 / N (...).
E-2702/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ehefrau B._______ und der Sohn C._______ (beide N [...]) des Be- schwerdeführers ersuchten am 25. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen er- hobene Beschwerde mit Urteil D-1088/2020 vom 25. März 2020 ab. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 15. Dezember 2015 und am 16. Februar 2016 in Italien Asyl beantragt hatte. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Juli 2020 und des erweiter- ten Dublin-Gesprächs vom 27. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er sei Tadschike und stamme aus Kabul. Im Jahr 2014 habe er seine Ehefrau in Afghanistan religiös geheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn sei am 3. März 2016 in Afghanistan geboren worden. In Italien habe er kei- nen Asylentscheid erhalten. Aufgrund von Familienproblemen in Afghanis- tan habe er Italien ungefähr Ende 2017 verlassen und sei in sein Heimat- land zurückgereist. Die zweite Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2019 habe er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn unternommen. Im Iran seien sie getrennt worden. Seither habe er keinen Kontakt zu ihnen. Mitt- lerweile würden sie sich in der Schweiz befinden. Ungefähr von März 2021 bis zu seiner Einreise in der Schweiz im Juli 2021 habe er sich wieder in Italien aufgehalten. Die Vorinstanz gewährte ihm am 27. Juli 2020 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin. D. Anlässlich von Abklärungen durch die Vorinstanz teilten die italienischen Behörden am 3. August 2020 mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Am 5. August 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerde- führers.
E-2702/2021 Seite 3 E. Den Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 2020, 18. Septem- ber 2020 und vom 19. Oktober 2020 waren jeweils ein Arztbericht vom 5. August 2020 respektive vom 11. September 2020 respektive vom 12. Oktober 2020 beigelegt. F. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 2020 war ein Arztbericht vom 1. November 2020 beigelegt. G. Mit Schreiben vom 15. März 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, es werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Ihm wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 29. März 2021 führte er aus, von den ita- lienischen Behörden liege keine Zustimmung zur Rückübernahme vor, weshalb eine Wegweisung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig sei. Vor der ersten Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 habe er mit seiner Ehefrau zusammengewohnt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanis- tan im Jahr 2017 sei ein Zusammenleben mit seiner Familie nicht möglich gewesen, da er von den Taliban festgenommen worden sei. Als er erfahren habe, dass sich seine Ehefrau und sein Sohn in der Schweiz aufhalten würden, habe er den Kontakt zu ihnen aufgenommen. Er pflege eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihnen. Eine Wegweisung nach Italien würde einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienle- ben darstellen. Der Beschwerdeführer legte ein Hochzeitsfoto, eine Kopie seines afghani- schen Führerscheins sowie eine Kopie einer Anmeldebestätigung für eine Weiterbildung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist in Afgha- nistan ins Recht. H. Am 10. Mai 2021 traf die Zustimmung zum Übernahmeersuchen durch die italienischen Behörden bei der Vorinstanz ein. I. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf der Vorinstanz vom 25. Mai 2021 Stellung. Er führte aus, vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 habe er mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Während der ersten Trennung von 2015 bis
E-2702/2021 Seite 4 2017 habe er telefonischen Kontakt zu ihr gepflegt. Im Jahr 2019 seien sie auf dem Fluchtweg im Iran getrennt worden. Im Sommer 2020 habe er seine Familie in der Schweiz wiedergesehen. Eine Wegweisung nach Ita- lien würde das Kindeswohl seines Sohnes gefährden und dessen Kinder- rechte tangieren. Der Beschwerdeführer reichte fünf Fotos, eine Visitenkarte von "Next" In- tegration und Ausbildung für junge Asylsuchende, einen USB-Stick sowie betreffend seine Ehefrau eine Mail vom 15. Dezember 2019 der (...) mit einer Präsenzliste ihres Deutschkurses ein. J. Am 1. Juni 2021 wurde ein weiterer Arztbericht ausgefertigt. K. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Weg- weisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylge- such einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungs- vollzug nach Italien unzulässig sei. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von einer Kostenvor- schusspflicht abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kursbestätigung der Reformierten Kir- che Winterthur Seen vom 31. Mai 2021, eine Bestätigung der (...) ([...]) vom 2. Juni 2021, eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung D._______ vom 2. Juni 2021, eine Bestätigung des Kindergartens (...) vom 7. Juni 2021, eine Bestätigung des Zivilstandsamts der Stadt E._______ vom 8. Juni 2021, ein Schreiben seiner Ehefrau sowie zwei Fotos ein. Zudem verweist er auf die Verfahrensakten seiner Ehefrau und die von ihr einge- reichten Beweismittel (Tazkira von seiner Ehefrau und seinem Sohn im Ori- ginal mit Übersetzung).
E-2702/2021 Seite 5 M. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Für- sorgebescheinigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun- desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-2702/2021 Seite 6 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen minderjährigen Sohn nicht angehört. Zudem habe sie die Ehefrau des Beschwerdeführers in Bezug auf das Kindeswohl des Sohnes nicht angehört. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK; SR 0.107) haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berühren- den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaat- lichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungs- verfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren un- mittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei han- delt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauf- tragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2).
E-2702/2021 Seite 7 Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in fremdenpolizeili- chen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Bei- spiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (Urteil des BGer 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E. 3d; Urteil des BVGer E-445/2020 vom 25. Februar 2020 E. 5.3). Der Sohn des Beschwerdeführers ist fünf Jahre alt. Kinder in diesem Alter werden grundsätzlich nicht angehört. Der Standpunkt des minderjährigen Sohnes gelangte im vorinstanzlichen Verfahren durch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf des Beschwerdeführers sowie durch die Ausführun- gen und eingereichten Beweismittel im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens genügend zum Ausdruck. Seiner Ehefrau wurden im Rahmen ihres Asylverfahrens Fragen zum Familienstand gestellt. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn verfolgen dasselbe Ziel, nämlich das Eintre- ten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Die aus der KRK fliessen- den Verfahrensrechte des Sohnes wurden somit gewahrt, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Rechte der KRK nicht geprüft und beschränke sich bei der Begründung des Kindes- wohls auf allgemeine und stereotype Ausführungen hinsichtlich des Ver- hältnisses zwischen Vater und Kind. Die Vorinstanz hat sich zur Kontaktaufrechterhaltung zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Sohn geäussert sowie festgehalten, dass sein Sohn seit seiner Geburt bei der Mutter lebe und mit ihr zusammenbleibe, weshalb nicht von einer Verletzung der KRK auszugehen ist. Sie hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und sie hat sich dabei mit den wesentlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.5 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, für ein Ersu- chen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei nicht die Schweiz, son- dern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren
E-2702/2021 Seite 8 zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshinder- nissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis gelinge ihm nicht, da er in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfüge und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rück- schiebung nach Afghanistan in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Der vom Beschwerdeführer angegebene Aufenthalt in Afghanistan von 2017 bis 2019 sei nicht belegt, weshalb auch der gemein- same Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Die religiös geschlossene Heirat begründe in der Schweiz kein Eheverhältnis. Darüber hinaus habe er mit dem Hochzeits- foto keine beweistauglichen Dokumente zum Beleg seiner Eheschliessung vorgelegt. Es liege ferner keine tatsächlich gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK vor, da er lediglich seit der Vermählung im Jahr 2014 bis zu seiner ersten Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 sowie seit April 2021 einen kontinuierlichen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau geführt habe. Auch unter Berücksichtigung der gemeinsamen Flucht aus Afghanis- tan im Jahr 2019 könne nicht von einem gelebten Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden. Selbst wenn eine gelebte Beziehung vorliegen würde, könne er aus Art. 8 EMRK nichts ableiten, da seine Ehe- frau in der Schweiz nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel verfüge und auch kein de facto Anwesenheitsrecht gegeben sei. Durch seinen sub- sidiären Schutzstatus in Italien könne er die ihm zustehenden Ansprüche bei den italienischen Behörden einfordern. Ein Wegweisungsvollzug nach Italien sei somit zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tazkira seiner Ehefrau belege die Anerkennung seiner Ehe durch die afghanischen Behörden. Die Geburt seines Sohnes und dessen Tazkira seien weitere Belege für eine tatsäch- lich gelebte Beziehung. Seine Aussagen zur Hochzeit, zum gemeinsamen Haushalt und zur gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2019 würden mit denjenigen seiner Ehefrau übereinstimmen. Während seiner Abwesenheit zwischen 2015 und 2017 hätten sie telefonischen Kontakt ge- pflegt. Im Jahr 2017 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe vor seiner Festnahme durch die Taliban mehrere Monate mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammengewohnt. Nach der Ausreise aus Afghanistan hätten sie im Iran eineinhalb Monate zusammengelebt; danach seien sie unfreiwillig getrennt worden. In der Schweiz habe er seinen Sohn zunächst beinahe täglich gesehen und sich während der beiden bewilligten befriste- ten Privatunterbringungen bei seiner Familie aufgehalten. Seit April 2021 wohne er permanent mit seiner Familie zusammen. Es bestehe somit eine
E-2702/2021 Seite 9 dauerhafte, enge und tatsächlich gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK. Seine Ehefrau und sein Sohn würden seit eineinhalb Jahren in der Schweiz leben und über eine vorläufige Aufnahme verfügen. Da sie in absehbarer Zeit nicht in ihren Heimatstaat weggewiesen werden könnten, sei vorlie- gend von einem faktischen Anwesenheitsrecht auszugehen. Eine Wegwei- sung nach Italien sei zudem aufgrund des Verstosses gegen das Kindes- wohl gemäss Art. 3 KRK als unzulässig zu beurteilen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un- bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz erhalten hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zuge- stimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an- geordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-2702/2021 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden lassen. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle mit seiner Ehefrau und dem Sohn zusammenleben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Ver- letzung der Einheit der Familie. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beru- fen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienle- bens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus- halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. CHRIS- TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechts- konvention, 6. Aufl. 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Euro- päischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefes- tigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweize- rischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Aus- nahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Famili- enlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bezie- hungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfü-
E-2702/2021 Seite 11 gen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird be- ziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Das eingereichte Hochzeitsfoto, die Tazkira seiner Ehefrau, die Tazkira sei- nes Sohnes sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lassen Hinweise zu, dass sie verheiratet sind und eine Zeit lang zusammengewohnt haben. Zudem haben sie einen gemeinsamen Sohn. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um ein gelebtes Familienle- ben im Sinne von Art. 8 EMRK handelt, kann hingegen offengelassen wer- den, da seine Ehefrau und sein Sohn über kein gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz verfügen. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz seit dem 25. Dezember 2019 kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn berufen. Da ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde, steht es ihm frei, bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück- schiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zu- dem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventio- nen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zu- gang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30
E-2702/2021 Seite 12 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Der Wegweisungsvollzug in diesen EU- Mitgliedstaat ist demnach auch zumutbar. 7.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei- ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2702/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener