B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2645/2016
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 6 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...).
E-2645/2016 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2013 auf ein Asyl- gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2013 zufolge der Zustän- digkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb- ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO; heute: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Dublin-III-VO]) nicht eintrat, dass gegen ihn am 23. Juni 2014 eine ausländerrechtliche Einreisesperre (eröffnet am 30. Juni 2014 und gültig bis zum 29. Juni 2017) verhängt und er am 30. Juni 2014 nach Spanien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2016 wieder in die Schweiz ein- reiste und am 7. März 2016 der Kantonspolizei B._______ zugeführt wurde, die ihn der Kantonspolizei C._______ übergab, woraufhin er in Vor- bereitungshaft genommen wurde, dass ihm am 14. März 2016 im Rahmen einer Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung nach Spanien gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, im Falle einer Rückkehr nach Spanien wolle er seinen (am [...] geborenen und sich in der Schweiz aufhaltenden) Sohn mitnehmen; seine Frau (N [...]; E-7300/2015) würde dann später nachkommen, dass er an Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen leide und sich beim Gefäng- nisarzt in Behandlung befinde, dass das SEM am 29. März 2016 die spanischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-Verordnung ersuchte, dass diese das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 8. April 2016 guthiessen,
E-2645/2016 Seite 3 dass die Vorinstanz infolgedessen mit undatierter Verfügung – eröffnet am 25. April 2016 – gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Spanien anordnete, die Aushändigung der editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete und festhielt, einer allfälli- gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG werde eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz weggewiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver- traglich zuständig sei, dass sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalte und die spanischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten, dass die angebliche Frau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 23. Juni 2014 (vgl. die vorinstanzliche Akte K9/4) geltend gemacht habe, sie habe ihn im Oktober 2013 in der Schweiz kennengelernt und am (...) 2014 religiös geheiratet, dass die Beziehung zu seiner Partnerin bis zu seiner Überstellung nach Spanien im Juni 2014 demnach erst seit neun Monaten bestanden habe, wobei er in jener Zeit teilweise als verschwunden gegolten habe, dass er auch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, dass hinsichtlich seines angeblichen Sohnes festzuhalten sei, dass er we- der in der Geburtsmeldung als Vater eingetragen worden noch eine Aner- kennung der Vaterschaft dokumentiert sei, dass die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin vor diesem Hin- tergrund nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, wes- halb sie der Überstellung nach Spanien nicht entgegenstehe, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizini- sche Institution in Spanien wenden könne, dass die Überstellung nach Spanien zudem technisch möglich und prak- tisch durchführbar sei,
E-2645/2016 Seite 4 dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 8. Oktober 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anweisung an die Behörden, bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids von jeglichen Vollzugshandlun- gen abzusehen, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er habe während sei- nes Asylverfahrens in der Schweiz nicht mit seiner Frau zusammenleben können, da sie unterschiedlichen Unterkünften zugeteilt gewesen seien, dass er nach der Überstellung nach Spanien im Juni 2014 – als sie bereits mit dem gemeinsamen Kind schwanger gewesen sei – per Telefon und E- Mail intensiven Kontakt mit ihr gepflegt habe, dass es sehr belastend für ihn gewesen sei, dass er bei der Geburt seines Sohnes nicht anwesend gewesen sei, und seine Frau mit dem Kind auf sich alleine gestellt sei, dass es der grösste Wunsch von ihm und seiner Frau sei, als Familie zu- sammenzuleben und sie ihn seit der Inhaftierung aufgrund des ungeregel- ten Aufenthalts jeden Donnerstag im Gefängnis besuche, dass sie die Ehe in der Schweiz auch standesamtlich schliessen wollten, dies aufgrund der Inhaftierung und mangels Vorhandenseins heimatlicher Identitätspapiere aber praktisch unmöglich sei, dass beim zuständigen Zivilstandskreis ein Verfahren betreffend die Aner- kennung der Vaterschaft für seinen Sohn eingeleitet worden sei, das seine Anwesenheit in der Schweiz erfordere,
E-2645/2016 Seite 5 dass als Beweismittel ein Schreiben der Sozialen Dienste D._______ vom 28. April 2016 betreffend ein laufendes Verfahren zur Anerkennung der Va- terschaft zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Mai 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG; Art. 112 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG) und im Gebiet des Auslän- derrechts betreffend Einreise endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64a Abs. 2 AuG), dass auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, da sich die Beschwerde als zum Vornherein unbegründet erweist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf- grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
E-2645/2016 Seite 6 dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein- zig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien verfügt hat, dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da er sich illegal in der Schweiz aufhält, – soweit ersichtlich – über keinen Anspruch auf Ertei- lung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung verfügt, und die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens feststeht, dass zu klären bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläu- fige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegwei- sungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Spanien unter anderem Signatarstaat der EMRK sowie des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, dieser Staat würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen halten, womit von der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. März 2016 geäusserten Einwänden gegen eine Rückführung nach Spanien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend macht, eine Ausschaf- fung aus der Schweiz stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar, dass das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers vom SEM ab- gelehnt wurde und diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht eine Be- schwerde hängig ist, dass der Aufenthalt von ihr und ihrem Kind in der Schweiz zurzeit lediglich geduldet wird (vgl. Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass ein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nur entsteht, wenn nahe Familienangehörige über
E-2645/2016 Seite 7 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (Staatsangehörig- keit, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung, vgl. BVGE 2013/49 E. 8.2 und 8.4.1), dass eine solche Konstellation nicht vorliegt, weshalb nicht abschliessend darüber befunden werden muss, als wie gefestigt die Beziehung des Be- schwerdeführers zu seiner Partnerin und deren Sohn einzustufen ist, dass jedoch mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er mit ihr – unbese- hen der Umstände – bisher zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich nach einer neunmonatigen Beziehung während 20 Monaten im Ausland aufhielt, dass zu seinem angeblichen, (...)jährigen Sohn, den er nach der Einreise in die Schweiz Anfang März 2016 erstmals gesehen hat, noch keine be- sonders enge Bindung bestehen kann, dass überdies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein das Bestehen einer Vaterschaft kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK begründet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_456/2007 vom 21. November 2007 E. 2.2.1), weshalb der Beschwer- deführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal seine Verhaltensweise als Umgehung der ausländerrechtlichen Ein- reise- und Aufenthaltsbestimmungen zu bewerten ist, dass es ihm zuzumuten ist, das Verfahren betreffend Anerkennung der Va- terschaft im Ausland abzuwarten, dass die nicht gravierenden gesundheitlichen Probleme der Überstellung nach Spanien ebenfalls nicht entgegenstehen, dass demnach auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus- zugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in- wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser- heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange- messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2645/2016 Seite 8 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2645/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi