E-2464/2020

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2464/2020

U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 2 0 Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...).

E-2464/2020 Seite 2 Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Januar 2016 fand die Befragung zur Person und am 27. Juni 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B., wo er – bis auf eine kurze Zeit in C. – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Während der Zeit des Waffenstillstandes sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dazu angehalten worden, Leute aus seinem Umfeld für die Organisation zu rekrutieren. Aus- serdem habe er sich während dieser Zeit öfters in Camps der LTTE aufge- halten. Ab 20(...) habe er die D._______ unterstützt und für diese Plakate geklebt. Deshalb sei es zu mehreren Zwischenfällen mit den Autoritäten gekommen. Unter anderem sei er am Wahltag im Jahr 2013 von Militärper- sonen in einem Wagen festgehalten worden. Nach den Wahlen 2013 habe man nach ihm gesucht. Aus Angst vor Nachteilen sei er Ende (...) 2013 aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ab. D. Mit Urteil E-1671/2018 vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungs- gericht das am 17. März 2018 dagegen erhobene Revisionsgesuch ab. E. Auf ein weiteres, mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gegen das Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 erhobenes Revisionsgesuch, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3759/2018 vom 12. Juli 2018 nicht ein.

E-2464/2020 Seite 3 F. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 1. Novem- ber 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund seiner dokumentierten Vorge- schichte, seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sowie der jüngsten politischen Entwicklungen im Heimatland – insbesondere der Regierungs- krise –, sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. G. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Novem- ber 2018 als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Ge- bühr von Fr. 600.–. H. H.a Der Beschwerdeführer richtete sich mit einem Schreiben vom 22. März 2020 an die Vorinstanz, in welchem er erklärte, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Neben den bereits bekannten Fluchtvorbringen erklärt er im Wesentlichen, seine Eltern seien nach seiner Ausreise mehrfach von den Behörden bedroht worden. Zudem sei sein Vater einen Monat zuvor gestorben und er habe nicht an den traditionellen Ritualen teilnehmen kön- nen. Dies habe ihn – neben den Problemen, welche er bereits therapeu- tisch behandeln lasse – zusätzlich psychisch belastet. H.b Mit Eingabe vom 2. April 2020 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Vorab beantragt er, es seien die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen bekannt zu geben. Gleichzeitig sei mitzuteilen, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden, andernfalls die Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser- heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sub-subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-sub- subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit

E-2464/2020 Seite 4 des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Sodann sei er erneut anzuhören und ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen abzuklären, ob im Zusammenhang mit der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Bot- schaft unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Bild ei- ner Demonstrationsteilnahme sowie eine CD-ROM mit weiteren Dokumen- ten zu den Akten. I. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 auf die Beschwerde nicht ein. J. Mit Urteil E-2131/2020 vom 11. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsge- richt das dagegen erhobene Revisionsgesuch vom 21. April 2020 gut, hob das Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 auf und nahm das Beschwer- deverfahren wieder auf. K. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsver- fügung vom 19. Mai 2020 den für das Beschwerdeverfahren zuständigen Spruchkörper mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.

E-2464/2020 Seite 5 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) beziehungsweise ist das mit Urteil E-2131/2020 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 wieder aufgenommene Be- schwerdeverfahren fortzusetzen. 3. 3.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchgremi- ums ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). 3.2 Der in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit der Drittrichterin insofern angepasst, als diese durch ihre ordentliche Stellvertreterin, Richterin Muriel Beck Kadima, ersetzt wurde. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E-2464/2020 Seite 6 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver- haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, soweit der Be- schwerdeführer Umstände vorbringe, welche bereits in den vorangegan- genen Verfahren in die Beurteilung eingeflossen seien, sei darauf nicht mehr näher einzugehen. Sodann sei seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Form einer einmaligen und nicht näher belegten Demonst- rationsteilnahme im (...) 20(...) als niederschwellig und flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Weitere im Zusammenhang mit der Rück- kehr zu beachtende Risikofaktoren seien nicht ersichtlich. Angesichts der gegenwärtigen Informationslage gebe der Regierungswechsel vom No- vember 2019 ferner kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen wären der Gefahr einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer gelinge es diesbezüglich auch nicht darzulegen, inwiefern ihn die politi- schen Veränderungen im Heimatland konkret und in flüchtlingsrechtlich re- levanter Weise tangieren würden. Die Durchführung einer weiteren Anhö- rung erweise sich unter diesen Gegebenheiten nicht als angezeigt. 7. In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend festgehalten, der Beschwerde- führer stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund und habe ferner während der Friedenszeit im Bürgerkrieg (2002 bis 2006) Mitglieder für die LTTE rekrutiert. Später sei er aufgrund seines Engagements für die D._______ in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb er

E-2464/2020 Seite 7 das Land im September 20(...) habe verlassen müssen. Im Jahre 20(...) habe er an einer an einer Demonstration der tamilischen Diaspora teilge- nommen. Auch nach seiner Ausreise sei weiterhin nach ihm gesucht wor- den, was aus zwei polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 20(...) und 2016 hervorgehe. Zuletzt hätten die Behörden sein Elternhaus im (...) 20(...) aufgesucht, die Mutter mit seiner exilpolitischen Tätigkeit konfron- tiert und sich über seinen Verbleib erkundigt. Die Sachverhaltselemente seien in den bisherigen Verfahren nicht abschliessend beziehungsweise falsch beurteilt worden. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verfahrensrechte seien durch die Vorinstanz insbesondere dadurch verletzt worden, dass er nicht erneut angehört worden sei, dem Entscheid eine unkorrekte Ein- schätzung der Lage in Sri Lanka zugrunde liege und flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen nicht richtig geprüft worden seien. Sein tatsächliches Gefährdungsprofil sei dadurch nicht vor dem Hintergrund der tatsächlichen und aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt und seine Flüchtlingseigen- schaft zu Unrecht verneint worden. 8. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie ge- eignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken. 8.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt dass er trotz veränderter Lage in Sri Lanka seit dem Urteil E-4839/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 nicht erneut angehört wurde. Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in- nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation hat die Gesuchstellung schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG) und eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund sei- ner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hatte der Beschwerdeführer seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu be- legen, was er mit der umfassenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom

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  1. November 2018 auch getan hat. Es erhellt nicht, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die seiner Meinung nach neuen flüchtlings- rechtlich relevanten Umstände im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah- rens in rechtsgenüglicher Weise schriftlich geltend zu machen. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter dargelegt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8.2 8.2.1 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit der im Mehrfachgesuch dargelegten politischen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte politische Lage (insbesondere die Regionalwahlen im Frühjahr 2018 sowie die Regierungskrise im Herbst 2018) nicht erwähnt und fälschlicherweise argumentiert wird, das Bundesverwaltungsgericht habe diese bereits in seinem Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 berücksichtigt (vgl. Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Jedoch ist fest- zustellen, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die aktuelle Lage nach den Regierungswahlen im Jahre 2019 zugrunde gelegt, dabei die den Wahlen vorangegangenen personellen Veränderungen in der Administration er- wähnt und sich zur gegenwärtigen Situation im tamilischen Norden des Landes geäussert hat (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf die aktuelle politische Lage und nicht auf die mehr als über ein Jahr zurückliegenden Ereignisse abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden und stellt im Ergebnis auch keine Verletzung der Begründungspflicht dar, weshalb die Rüge fehlgeht. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Lage in Sri Lanka eine Fehlerhafte Sachverhaltsabklärung rügt beziehungsweise vorbringt, die vorinstanzliche Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka sei feh- lerhaft, rügt er im Kern die Sachverhaltswürdigung, welche nachfolgend unter Erwägung 9 zu behandeln ist. 8.2.2 An dieser Stelle ist ergänzend auf die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Lagebe- richt des SEM vom 16. August 2016 einzugehen. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende

E-2464/2020 Seite 9 Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann bestehen in diesem Zusam- menhang starke Anzeichen dafür, dass es sich bei dem Vorbringen – ins- besondere mit Blick auf dessen Begründung – sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öf- ters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes handelt. Der Antrag ist – wie bis anhin – abzuweisen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. No- vember 2018 E. 6.1). 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die von ihm vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE sei in den bisherigen Verfahren nicht angezweifelt worden. Die Vorinstanz habe diesen Umstand jedoch nicht vor dem aktu- ellen Hintergrund gewürdigt, sondern diesbezüglich pauschal auf vorangegangenen Verfahren verwiesen. Ebenso wäre in diesem Zusam- menhang seine Tätigkeit für die D._______ zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine unvollständige und unkorrekte Abklärung des Sachverhaltes. Es ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorge- brachte politische Tätigkeit für die D._______ als unglaubhaft sowie die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte verwandtschaftliche Verbin- dung zur LTTE als nachgeschoben – und somit implizit ebenfalls als nicht glaubhaft – qualifizierte (vgl. Urteil E-4839/2017 E.8). Der direkte Kontakt des Beschwerdeführers zu den LTTE wurde nicht eindeutig in Abrede ge- stellt, jedoch festgehalten, gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers habe er deshalb nie Probleme gehabt (vgl. a.a.O. E.8). Ausserdem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar hervor, ob er tatsäch- lich für die LTTE Mitglieder rekrutierte oder bloss dazu angehalten wurde, dies zu tun; seine protokollierten Aussagen sprechen eher für Letzteres (vgl. SEM-Akten A12/20 F131). Sodann handelt es sich dabei um Vor- gänge, welche mehr als (...) Jahre zurückliegen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Sachverhaltselement in ihrer Verfügung nicht mehr ausdrücklich erwähnte. Eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung kann des- halb nicht festgestellt werden. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht abgeklärt worden, ob er noch weitere exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt habe, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG sowie der anlässlich der Anhörung getätigte Hinweis bezüglich der Pflicht

E-2464/2020 Seite 10 zur Mitteilung neu eingetretener Ereignisse [vgl. SEM-Akten A12/20 S. 17]). Somit hätte es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Infor- mationen in das vorinstanzliche Verfahren oder im Rahmen der Beschwer- deerhebung einzubringen. Die diesbezügliche Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Ein- räumung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweise zu seiner exilpoliti- schen Tätigkeit ist bereits aufgrund mangelnder Substantiierung abzuwei- sen. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe in Anbetracht seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie seines längeren Auslandaufenthaltes sein Gefährdungs- profil falsch beurteilt, ist dies als Frage der Sachverhaltswürdigung unter Erwägung 9 zu beurteilen. 8.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz auch insofern nicht genügend erstellt worden, als nicht berücksichtigt worden sei, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner politischen Tätigkeit festgehalten, geschlagen und danach weiterhin gesucht worden sei, was unter anderem die beiden polizeilichen Vorladun- gen aus den Jahren 20(...) sowie 20(...) belegen würden. Die Festnahme sowie die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wurden bereits im Urteil E-4839/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 als unglaubhaft qualifiziert und den beiden Vorladungen im Ergebnis der Beweiswert abgesprochen (vgl. a.a.O. E. 8). Auf das Vor- bringen ist nicht weiter einzugehen. 8.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegeh- ren ist abzuweisen. Aufgrund des Ausgeführten ist auch den Beweisanträ- gen betreffend Durchführung einer weiteren Anhörung sowie Fristanset- zung zur Beibringung weiterer Beweise nicht zu entsprechen. 8.7 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsan- gestellten zu finden sei, kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem be- schlagnahmten Mobiltelefon befanden. Informationen in Bezug auf die er- wähnten Personen sind auch nicht auf andere Weise an Dritte gelangt.

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9.1 Soweit in der Beschwerdeschrift auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewie- sen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuie- rung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimm- ten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausge- setzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disap- peared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persön- licher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. dazu die Recht- sprechung aus jüngster Zeit: Urteile des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020 vom 27. April 2020 E. 6.1). 9.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit, dass sich sein Profil aufgrund der politischen Veränderungen seit dem Urteil E-4839/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 ent- scheidend akzentuiert habe. Aufgrund des unter Erwägung 8 bereits Ausgeführten ist das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu verneinen. So wurden die geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers, die damit zusammenhängende Verfol- gung sowie die verwandtschaftliche Verbindung zu den LTTE in den voran- gegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil E-4839/2017 E. 8). Bezüglich seines geltend gemachten Kontaktes zu den LTTE in den Jahren 20(...) bis 20(...) ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben diesbezüglich später nie Probleme hatte (vgl. Urteil E-4839/2017 E. 8 so- wie Anhörung vom 27. Juni 2017 [SEM-Akten A12/20 F130]). Ausserdem entsteht aufgrund seiner ursprünglichen Aussagen – und entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – eher der Eindruck, er sei der Aufforderung zur Rekrutierung von LTTE-Mitgliedern gar nie nachgekom- men, sondern habe während der Friedenszeit bloss in gesellschaftlicher

E-2464/2020 Seite 12 und nicht militärischer Weise Kontakt zu den LTTE gepflegt (vgl. SEM-Ak- ten A12/20 F131 f.). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht sowie die Vo- rinstanz haben diesem Kontakt – zumindest implizit – die flüchtlingsrecht- liche Relevanz abgesprochen (vgl. Urteil E-4839/2017 E.8 sowie Verfü- gung vom 26. Juli 2017 [SEM-Akten A14/9 S. 5]). Insofern lag beim Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise kein nennenswertes Profil vor, welches sich durch die politischen Veränderungen in einer flüchtlings- rechtlich relevanten Art akzentuieren könnte. 9.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zu- rückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver- schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver- bindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lan- kischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli- chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün- dende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko- faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Praxis gilt auch unter der in E. 9.1 bereits dargelegten Lageeinschätzung im Zusammenhang mit den jüngeren Ent- wicklungen in Sri Lanka weiter. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass – auch aufgrund der bisherigen Einschätzungen – der auf Beschwerdeebene vorgebrachten und nicht weiter belegten Ausführung, die heimatlichen Behörden hätten sich im (...) 20(...) bei der Mutter nach dem Beschwerdeführer erkundigt

E-2464/2020 Seite 13 und sie mit seiner exilpolitischen Tätigkeit konfrontiert, nicht geglaubt wer- den kann. Auf das diesbezügliche Beweisangebot, die Mutter als Zeugin einzuvernehmen, ist nicht weiter einzugehen. Ihrer Aussage kann aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe sowie unter Berücksichtigung der bisheri- gen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zum Vornherein kein relevanter Beweiswert zukommen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beibrin- gung weiterer Beweismittel ist mangels Substantiiertheit abzulehnen. Sodann ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die geltend ge- machte exilpolitische Tätigkeit in Form einer einmaligen Demonstrations- teilnahme als niederschwellig zu qualifizieren ist, selbst unter Berücksich- tigung, dass der Beschwerdeführer im Internet anscheinend als Teilnehmer einer Demonstration abgebildet ist. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde von den heimat- lichen Behörden bei Bekanntwerden seiner Demonstrationsteilnahme als tatsächliche Gefahr in dem Sinne gesehen, dass er massgeblich beteiligt wäre, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage vermögen der weit über ein Jahrzehnt zurücklie- gende Kontakt zu den LTTE während der Friedenszeit, der bis heute keine Folgen hatte – und der bestenfalls als niederschwellig und von seiner Form her so zu qualifizieren ist, wie ihn die meisten Personen tamilischer Ethnie in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers hatten –, der längere Auf- enthalt in der Schweiz sowie der Umstand, dass er keine gültigen Reise- papiere besitzt, kein relevantes Risikoprofil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu begründen. 9.4 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – ent- gegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – die Ge- samtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkeh- rende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahr- genommen werden. Dies gilt auch im Lichte der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (vgl. bereits Urteil des BVGer D-6272/2012 vom 6. März 2013 S. 10). 9.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E-2464/2020 Seite 14 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

E-2464/2020 Seite 15 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzu- lässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be- fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge- gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 9.2).

E-2464/2020 Seite 16 11.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 11.3.3 Der Beschwerdeführer ist im Urteilszeitpunkt (...) Jahre alt, verfügt über einen (...)-Schulabschluss sowie Berufserfahrung als (...) sowie als (...). Ferner leben in seiner Heimat seine Mutter sowie zwei seiner Ge- schwister (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 3.01 sowie A12/20 F10). Auch wenn er eine längere Zeit im Ausland verbracht hat, ist aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Seine im Schreiben vom 22. März 2020 vorgebrachten psychischen Probleme sind durch nichts belegt und könnten darüber hinaus auch in seinem Heimat- land behandelt werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-2464/2020 Seite 17 11.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht des Um- fanges seiner Rechtsmitteleingabe auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande- ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset- zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset- zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah- renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2464/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Olivier Gloor

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Entscheidungsdatum
23.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026