E-2463/2020

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2463/2020

U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020 / N (...).

E-2463/2020 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2018 wurde mit Verfügung des SEM vom 3. April 2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 ab. II. B. Mit Eingabe vom 23. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM. Darin machte er unter anderem geltend, aufgrund der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsse für jeden einzel- nen tamilischen Asylfall eine Risikoabwägung vorgenommen werden. Dies könne nur geschehen, indem eine neue Gesamtprüfung seiner Asylgründe vorgenommen werde, wozu auch die aktuelle Situation in seinem Heimat- staat – namentlich die Zuspitzung des Machtkampfes seit dem 11. August 2019, die Anschläge vom 21. April 2019 sowie die deshalb in Kraft getre- tene Notstandsgesetzgebung und die daraus resultierte massiv erhöhte Gefährdung für Tamilen – zu berücksichtigen sei. Inzwischen sei seine Schwester von unbekannten Personen aufgesucht und zu seinem Verbleib befragt worden, weshalb sie am (...) Juni 2019 bei der Polizei und am (...) Juni 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka Anzeige erstattet habe. Ihm drohe folglich weiterhin von den heimatlichen Behörden ausgehende asylrelevante Reflexverfolgung. Ausserdem habe sich seit der Erarbeitung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betref- fend die Definition sogenannter Risikofaktoren die Situation in seinem Hei- matstaat massiv verändert, weshalb das vorliegende Asylverfahren unver- züglich zu sistieren sei, bis weitere Informationen verfügbar seien. Die von ihm geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr sei in jedem Fall begründet. Sollte jedoch die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass er jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise. Auf- grund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots müsse das SEM in jedem Fall seine Vorbringen prüfen, andernfalls müsse zumin- dest das Bestehen von Wegweisungshindernissen durch das Gericht ge-

E-2463/2020 Seite 3 prüft werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerde- führer unter anderem eine Kopie der Anzeige an die Human Rights Com- mission of Sri Lanka vom (...) Juni 2019 sowie die Polizeianzeige vom (...) Juni 2019 samt englischer Übersetzung zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 29. August 2019 wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mitgeteilt, dass dieser seinen zugewiesenen Wohnort am 25. Juli 2019 verlassen habe und seither unbekannten Aufenthaltes sei. Es wurde ihm daher Frist gesetzt, sich zur vermuteten unkontrollierten Abreise des Beschwerdeführers zu äussern. D. Der Beschwerdeführer liess über seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13. September 2019 darüber informieren, dass seine vermutete unkontrol- lierte Ausreise nicht nachvollziehbar sei und keineswegs eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege. So habe er sich unverzüglich nach Eintref- fen der Anordnung des SEM beim kantonalen Migrationsamt gemeldet, wo- raufhin er sofort während dreier Tage inhaftiert worden sei. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 – eröffnet am 12. Mai 2020 – lehnte das SEM einerseits die Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung des Ver- fahrens und Durchführung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen sowie andererseits sein Wiedererwägungsgesuch vom 26. August 2019 ab. Auf das Vorbringen betreffend die Befragung seiner Schwester trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Damit wurde die Verfügung des SEM vom 3. April 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und verfügt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Be- gründungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; even- tuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungs-

E-2463/2020 Seite 4 weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, seiner Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventuell die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie den Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren und den zuständigen Kanton anzu- weisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei unverzüglich dar- zulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekannt zu geben, ob diese Gerichts- personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorlie- genden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. G. Am 13. Mai 2020 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Spruchkörperzusammensetzung mitgeteilt, auf seinen Antrag auf Be- stätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten und er wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefor- dert. I. Der verlangte Kostenvorschuss wurde durch den Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er die Ansicht vertrete, es müsse in korrekter Umsetzung des Entscheids des Bundesgerichts 12T_3/2018 die Drittrichterin ersetzt werden, zumal sie derselben Partei angehöre wie der Instruktionsrichter. K. In seiner Beschwerdeergänzung vom 11. Juni 2020 stellte der Beschwer- deführer das ergänzende Eventualbegehren, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bezüglich Auswahl der Gerichtsper- sonen sei für den Fall, dass in das Auswahlprozedere eingegriffen worden sei, bekanntzugeben, nach welchen objektiven Kriterien ausgewählt wor- den sei. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen

E-2463/2020 Seite 5 Gehörs, weil er nicht erneut angehört worden sei, obschon er neue und höchst relevante Sachverhalte, insbesondere die veränderte Ländersitua- tion seit dem Urteil vom 24. Juni 2019, vorgebracht habe. Das SEM habe sodann sein Recht auf Prüfung der Parteivorbringen sowie seine Begrün- dungspflicht verletzt, weil es sich auf den Standpunkt stelle, die Osteran- schläge im Jahr 2019 sowie die Präsidentschaftswahl vom November 2019 hätten zwar die menschenrechtliche und politische Situation in Sri Lanka verändert, es sich dabei aber nur um eine erhöhte Überwachung der Zivil- gesellschaft handle. Damit habe es die gut dokumentierte politische und menschenrechtliche Situation nicht in korrekter Weise berücksichtigt und sich insbesondere nicht zum zentralen rechtserheblichen Sachverhalt – die potenzielle Gefährdung von zwangsweise zurückgeführten, abgewiesenen tamilischen und muslimischen Asylsuchenden – geäussert. Schliesslich sei der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend und unvollständig abgeklärt worden, indem die neu vorgebrachte Behelligung der Schwester des Be- schwerdeführers nie zum Prozessgegenstand gemacht und somit auch nie gewürdigt worden sei. Ausserdem habe sich mit der neuen Situation auch die individuelle Verfolgungssituation grundlegend verändert. Sollte von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, sei er erneut zu seinen gesamten Asylgründen anzuhören. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung auch die eingereichten Beweismittel unzu- reichend und damit mangelhaft gewürdigt. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der aktuellen Lage und weil er einer bestimmten sozialen Gruppe der angehöre. Nach dem Gesagten erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungs- entscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2463/2020 Seite 6 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.4 einzutreten. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ist die Prü- fung allfälliger Hindernisse, die dem Wegweisungsvollzug entgegenste- hen; die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung können in diesem Rahmen nicht geprüft werden. Auf das Rechtsbegehren, es sei die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil der Zwei- trichter das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen hat, musste dieser im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden. 3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 ff. und Beschwerdeergänzung S. 2 und S. 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: 3.2.1 Die Richterinnen und Richter des mit Verfügung vom 20. Mai 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zutei- lungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. An- gesichts der prozessualen Vorgeschichte wurden dabei die hinterlegten Kriterien des Automatismus in einem Punkt manuell ergänzt. Diese manu- elle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kri- terien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusam- menhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum

E-2463/2020 Seite 7 Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 3.2.2 Der Ersatz des ursprünglich designierten Zweitrichters (zufolge des- sen zwischenzeitlicher Pensionierung) erfolgte wiederum durch das EDV- basierte Zuteilungssystem, ohne dass eine Änderung am dergestalt auto- matisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen worden wäre. Vorliegend wurde aufgrund der Abwesenheit der Zweitrichterin die automatisch be- stimmte Drittrichterin als zustimmende Richterin eingesetzt. 3.2.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen allfälliger Ausstandsgründe ein offizielles Ausstandsbegehren gemäss Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG einzureichen ist. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Als Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch. 5.2 Das SEM führte hinsichtlich der Qualifikation des Rechtsmittels in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es handle sich entgegen der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht um ein Mehrfachgesuch, sondern um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, welche Nachteile ihm aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE entstanden seien. Er verlange damit also die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts. Zudem habe der Beschwerdeführer auf die neuen politi- schen Entwicklungen sowie die Terroranschläge vom 21. April 2019 hinge- wiesen, welche die Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer erhöhe. Nachdem diese Vorbringen allgemeiner Natur seien und keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden, würden sie nicht seine Flüchtlingseigenschaft, sondern die Durchführbarkeit des Wegweisungs- vollzugs beschlagen. Diese politischen Entwicklungen könnten ohnehin die

E-2463/2020 Seite 8 angefochtene Verfügung nicht umstossen, zumal seine Vorbringen als un- glaubhaft beurteilt worden seien. Im Übrigen gebe es zum jetzigen Zeit- punkt keinen Anlass zur Annahme, gewisse Volks- oder Berufsgruppen seien einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Vielmehr sei im Ein- zelfall eine Verfolgungsgefahr zu prüfen, falls eine einzelne Person, einen persönlichen Bezug zu den aktuellen Ereignissen aufweise. Vorliegend sei dies gerade nicht überzeugend dargetan worden. Der Beschwerdeführer weise somit nach wie vor kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men zu rechnen habe. Wegen der fehlenden spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise in Colombo und dem Beschwerdeführer sei seine Eingabe nicht als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, sondern unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Es handle sich folglich um ein ein- faches Wiedererwägungsgesuch. Die eingereichten Dokumente, welche belegen würden, dass die Schwester des Beschwerdeführers zu dessen Tätigkeiten und Aufenthalten befragt worden sei, wäre im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu be- handeln. Folglich trete das SEM wegen fehlender funktioneller Zuständig- keit darauf nicht ein. 5.3 In der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, das SEM habe das neue Asylgesuch vom 23. August 2019 fälschlicherweise als Wieder- erwägungsgesuch qualifiziert und sei somit zu Unrecht auf einen neuen Sachverhalt nicht eingetreten. Formell liege sodann kein Wiedererwä- gungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor, weil das SEM den neuen rechtserheblichen Sachverhalt geprüft habe. Die neu geltend gemachten Vorbringen könnten nämlich nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangen Verfahren gewesen seien. Das SEM habe zudem juristisch falsch begründet, weshalb es auf den neu vorgebrachten Sachverhalt betreffend die Behelligung seiner Schwester nicht eingetreten sei und ihn für die Geltendmachung desselben auf den Revisionsweg verwiesen habe. Auch im Rahmen eines Revisions- gesuchs könne nur vorgebracht werden, was in einem erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren Prozessgegenstand gewesen sei. Er habe aber erst nach dem Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2019 von der Behelligung seiner Schwester erfahren und es sei ihm erst im Juli 2019 gelungen, entsprechende Beweismittel aufzutreiben. Die Schwester habe am (...) Juni 2019 bei der Polizei Anzeige erstattet und am (...) Juni 2019 eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereicht.

E-2463/2020 Seite 9 Diese Beweismittel würden klar aufzeigen, dass eine asylrelevante Re- flexverfolgung noch immer gegeben sei. Bei seiner individuellen Verfol- gung (des Beschwerdeführers) aufgrund der behördlichen Behelligung sei- ner Schwester handle es sich somit um einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt. Die revisionsrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz seien damit falsch, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die entspre- chenden Beweismittel vor dem Urteil entstanden seien, zumal es sich um einen bisher nicht bekannten rechtserheblichen Sachverhalt handle. Sollte wider Erwarten die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines entsprechenden Revi- sionsgesuchs zu setzen. 6. 6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiederer- wägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. 6.1.1 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in sei- ner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tat- sachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (EMARK 2006/20 bestätigt in BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfü- gung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (soge- nanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwen- dungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die ab- zuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber aus- geschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweis- mittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für sol- che Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichen- des Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 6.1.2 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können also weder unter dem Aspekt des

E-2463/2020 Seite 10 einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wie- dererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, son- dern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 6.2 In seiner Eingabe vom 23. August 2019 macht der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend, er befürchte aufgrund der veränderten Lage in sei- nem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrele- vante Verfolgung. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen objek- tiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist bei- spielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastische verschlechterte Lage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren (statt Vieler Urteil des BVGer D-435/2020 vom 20. Februar 2020 E. 4.8; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Nach dem Gesagten hätte der neu geltend gemachte Sachverhalt unter dem Titel des Mehrfachgesuches gemäss Art. 111c AsylG behandelt werden müssen, da es sich um neue – im Sinn von erst nach Abschluss des Vorverfahrens entstandene – Asylgesuchs- gründe handelt. 6.3 Hinsichtlich der mit Eingabe vom 23. August 2019 eingereichten Doku- mente betreffend die Behelligung der Schwester des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht auf die revisionsrechtliche Geltendmachung beim Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Diese Beweismittel zielen da- rauf ab, die im ordentlichen ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifi- zierten Vorbringen im Nachhinein als glaubhaft erscheinen zu lassen. Sol- che Begehren, die sich auf einen Sachverhalt beziehen, über den das Bun- desverwaltungsgericht bereits materiell entschieden hat, können grund- sätzlich nur im Rahmen einer Revision geprüft werden, mit Ausnahme je- ner Beweismittel, die erst nach dem letzten Urteil – vorliegend also nach dem 24. Juni 2020 – entstanden sind. Die Anzeigen der Schwester des Beschwerdeführers datieren vom (...) und (...) Juni 2020 und somit vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM ist daher zu Recht darauf nicht eingetreten. 7. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

E-2463/2020 Seite 11 zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) gegenstandslos und fällt der am 13. Mai 2020 verfügte Vollzugsstopp da- hin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Der vertretene Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwen- digen Pateikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens (vgl. E. 1.4). Die Ausführungen dazu in den Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher nicht zu entschädigen. Ebenfalls ist die Entschädigung für wiederholt glei- che Ausführungen ohne Bezug zum Beschwerdeführer zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2463/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Eingabe vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss wird dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse rückerstat- tet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Martina Stark

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19.07.2022
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25.03.2026