B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2451/2019
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 9 Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), und ihr Sohn C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 / N (...).
E-2451/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 3. April 2019 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 15. November 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. B. Am 11. April 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands und der Weg- weisung dorthin. C. Mit Schreiben vom 23. April 2019 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Verfahrenskoordination. Sie seien mit ihrem volljährigen Sohn und dessen Ehefrau in die Schweiz gereist. Zwischen ihnen bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zu koordinieren seien. Zudem sei eine Wegweisung nach Griechenland unzumutbar. Nach Griechenland rückgeschaffte Asylsuchende würden re- gelmässig auf der Strasse landen. Die Obdachlosenunterkünfte hätten lange Wartelisten und seien nicht für Familien ausgelegt. Anträge auf So- zialhilfe würden ohne Wohnadresse oder ohne Bestätigung der Obdachlo- sigkeit, welche schwer erhältlich sei, abgewiesen. Es bestehe ein real risk, dass sie in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführenden reichten Fotos des Camps in D., Grie- chenland, Fotos des Camps in E. auf der Insel Lesbos, einen USB-Stick mit Video- und Audiodateien betreffend die Zustände im Camp in D._______, ein Fact Sheet zu Griechenland des UNHCR vom Juni 2018, ein Update zur Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland von der Stiftung PRO ASYL vom 30. August 2018 und einen Artikel der Stiftung PRO ASYL vom 7. Januar 2019 mit dem Titel "Abschiebungen ins Nichts: Zur Situation von anerkann- ten Flüchtlingen in Griechenland" ein. D. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführen- den in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Am 26. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme
E-2451/2019 Seite 3 von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden. Am 8. Mai 2019 stimmten die grie- chischen Behörden dem Ersuchen zu. E. Am 29. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden Formulare betref- fend medizinischen Abklärungen ein. F. Am 8. Mai 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeer- suchen der Vorinstanz zu. G. Am 10. Mai 2019 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegen- heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 13. Mai 2019 reichten sie eine Stellungnahme ein. Darin führen sie aus, sie würden bei ihren beiden bereits in der Schweiz lebenden Söhnen bleiben wollen. In Griechenland hätten anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu Arbeit und Sozial- leistungen. Sie erhielten keine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Ge- mäss deutschen Gerichtsurteilen würde Griechenland seine internationa- len Verpflichtungen nicht erfüllen. Zudem sei besonders auf ihren minder- jährigen Sohn Rücksicht zu nehmen. Gemäss Kinderrechtskonvention (KRK) habe er Anspruch auf kostenlose Schulbildung; diese sei in Grie- chenland oft nicht erhältlich. Eine Wegweisung könne daher eine Verlet- zung der KRK darstellen. Der Stellungnahme waren zwei Arztberichte vom 3. Mai 2019 beigelegt. H. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten. Eventualiter sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegen- den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbe-
E-2451/2019 Seite 4 hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführen- den nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbeson- dere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh- renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun- desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-2451/2019 Seite 5 3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, sind die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland abzusehen, bis das Bun- desverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be- schwerde entschieden habe, abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Vorinstanz habe die aus der Kinderrechtskonvention fliessenden Rechte ihres minderjährigen Sohnes nicht geprüft. Er sei nicht als Verfah- renssubjekt behandelt und ihm seien keine Parteirechte gewährt worden, was eine gravierende Rechtsverletzung darstelle. Die Vorinstanz sei ihrer Orientierungs- und Informationspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Straf- prozessordnung gegenüber dem Sohn nicht nachgekommen. Dabei han- delt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK; SR 0.107) haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Ge- richts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine ge- setzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsver- fahren findet sich im schweizerischen Recht nicht. Das Bundesgericht hat
E-2451/2019 Seite 6 aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren un- mittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei han- delt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauf- tragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in fremdenpolizeili- chen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Bei- spiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (Urteil des BGer 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E. 3d). 4.3 Der Standpunkt des minderjährigen Sohnes gelangte im vorinstanzli- chen Verfahren durch die Ausführungen und die Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf der Beschwerdeführenden und deren Rechtsvertreters so- wie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen des Rechtsvertreters und die eingereichten Beweismittel genügend zum Aus- druck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Be- schwerdeführenden und ihr Sohn dasselbe Ziel, nämlich das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Des Weiteren wurde die Verfügung den Beschwerdefüh- renden und dem Rechtsvertreter ordnungsgemäss eröffnet. Die aus der KRK fliessenden Verfahrensrechte des Sohnes wurde somit gewahrt. Das Rechtsbegehren, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführenden können in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal sie
E-2451/2019 Seite 7 dort subsidiären Schutz erhalten haben und die griechischen Behörden ih- rer Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
E-2451/2019 Seite 8 Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, angesichts ihrer fortschreiten- den Alterskrankheiten seien sie auf die Unterstützung ihrer bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Söhne angewiesen. Diese seien bereit und in der Lage, die familiäre Hilfeleistung zu erbringen. Die Interessen des minderjährigen Sohnes an einer diskriminierungsfreien Beschulung, am Familienleben und an einem entwicklungsförderlichen Lebensstandard würden für einen Verbleib in der Schweiz sprechen. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie es Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtli- chen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzu- stossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völker- recht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men- schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 7.4.2 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu- chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu- länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio- nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be- troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
E-2451/2019 Seite 9 des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistun- gen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Auslän- der nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situa- tion of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Griechenland ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zu- gang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es ist ihnen möglich und zuzumuten, sich bei Unterstüt- zungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderli- che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.4.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Begriff der Familie gemäss AsylG in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder umfasst (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgeht, das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden (BGE 115 Ib E. 2c). In Übereinstimmung damit hält das Bundeverwaltungs- gericht fest, unter den Schutz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) würden auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fal- len, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe
E-2451/2019 Seite 10 und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis ge- geben sei (BVGE 2008/47 E. 4.1). Die in der Schweiz wohnhaften volljährigen Söhne gehören nicht zur Kern- familie der Beschwerdeführenden. Alleine aus dem Umstand, dass die Söhne gegenüber den Beschwerdeführenden familiäre Hilfeleistungen er- bringen könnten, ergibt sich kein besonderes, durch Art. 8 EMRK geschütz- tes Abhängigkeitsverhältnis. Zudem haben der mit den Beschwerdeführen- den in die Schweiz eingereiste volljährige Sohn und dessen Ehefrau auch subsidiären Schutz in Griechenland erhalten, weshalb die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche ebenfalls nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Griechenland angeordnet hat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2448/2019 vom 31. Mai 2019 abgewiesen. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, des volljährigen Soh- nes und dessen Ehefrau nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen, um eine Trennung zu vermeiden. 7.4.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risi-ko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die in den Arztberichten dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführenden offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind. 7.4.5 Schliesslich spricht auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Grie-
E-2451/2019 Seite 11 chenland als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völker- rechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Fa- milien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegwei- sungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019, E-1374/2019 vom 1. April 2019, D-1101/2019 vom 19. März 2019). 7.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Ver- mutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mit- gliedstaat auch zumutbar ist. 7.6 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei- ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor- liegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegen- standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2451/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner