B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2419/2025, E-2431/2025
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Irène Meier.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Gesuchsteller,
handelnd für seine Söhne, B., geboren am (...), und C., geboren am (...), Türkei,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision (Familienzusammenführung Asyl); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6492/2023 vom 4. Juli 2024 / N (...).
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 10. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. August 2023 bejahte das SEM seine Flücht- lingseigenschaft und hiess sein Asylgesuch gut. B. Am 11. Oktober 2023 stellte er ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau D._______ und seine drei Kinder, B., C. und E.. C. Am 14. November 2023 stellte das SEM der Ehefrau und der Tochter des Gesuchstellers eine Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusam- menführung aus. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte es den bei- den volljährigen Söhnen B. und C._______ jedoch die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. D. Gegen den negativen Entscheid betreffend die Söhne erhob der Gesuch- steller am 23. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (E-6492/2023). E. Am 27. März 2024 stellte D._______ für sich und ihre Tochter E._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom 9. April 2024 verzichtete sie auf die Geltendmachung von eigenen Asylgründen und ersuchte ge- meinsam mit ihrer Tochter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. F. Mit Verfügung vom 11. April 2024 bejahte das SEM für die ganze Familie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen abgeleitetes Asyl. Dabei führte es auch B._______ und C._______ als begünstigte Personen auf. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 23. November 2023 mit Urteil E-6492/2023 vom 4. Juli 2024 ab.
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 3 H. Gestützt auf die positive Nachzugsverfügung vom 11. April 2024 stellte das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul B._______ und C._______ am 10. Juli 2024 ein Visum aus, womit sie am 12. Juli 2024 in die Schweiz einreisten. I. Am 14. Juli 2024 stellten B._______ und C._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit separaten Verfügungen vom 29. August 2024 erklärte das SEM die Verfügung vom 11. April 2024 insoweit für nichtig, als diese B._______ beziehungsweise C._______ betraf, da es sich bei deren Mit- einbeziehung in die Verfügung vom 11. April 2024 um einen Kanzleifehler gehandelt habe. Zudem verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der beiden, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. J. Dagegen erhoben B._______ und C._______ am 9. September 2024 je einzeln Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügten unter an- derem die Feststellung der Teilnichtigkeit der Verfügung des SEM vom 11. April 2024. Mit Urteil E-5631/2024, E-5634/2024 vom 20. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab. K. Die Gesuche um Wiedererwägung vom 21. Februar 2025 von B._______ und C._______ schrieb das SEM am 27. beziehungsweise am 26. Februar 2025 formlos ab. L. Mit als «Antrag auf Revision wegen Erledigung des Verfahrens» betitelter Eingabe datiert auf den 27. März 2025 – eingegangen beim Bundesver- waltungsgericht am 8. April 2025 – beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, die Revision und Aufhebung des Urteils E-6492/2023 sowie die Abschreibung des Verfahrens zufolge Ge- genstandslosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Beweismittel wurden mit dem Gesuch um Revision keine eingereicht. M. Am 9. April 2025 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung für B._______ und C._______ superprovisorisch aus.
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 4 N. Mit Schreiben vom 17. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller darauf hin, dass sich die mit Eingabe vom 13. April 2025 be- antragte Anpassung der superprovisorischen Massnahme als gegen- standslos erweise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge- such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein- zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-6492/2023 beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog). 2. Die Verfahren E-2419/2025 und E-2431/2025 verfügen über eine sachliche Konnexität, da sie auf dem gleichen Sachverhalt beruhen. Darüber hinaus betreffen sie zwei Mitglieder derselben Familie für welche der Gesuchstel- ler ein einziges Revisionsgesuch mit identischer Begründung eingereicht hat. Angesichts dessen erscheint es im vorliegenden Fall angebracht, die Verfahren zu verbinden und in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Ver- fahrensvereinigung).
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 5 3. Die elektronischen Akten N (...) (B._______ ) und N (...) (C._______ ) so- wie das Beschwerdedossier E-6492/2023 wurden von Amtes wegen bei- gezogen. 4. 4.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.). 4.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 9). Im Revisionsge- such ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ab- schliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 5. In der Eingabe vom 27. März 2025 führt der Gesuchsteller im Wesentlichen an, dass die Verfügung des SEM vom 11. April 2024 im Urteil E-6492/2023 nicht berücksichtigt worden sei, womit dieses nicht mehr der aktuellen Sachlage entspreche. Aufgrund der Verfügung vom 11. April 2024 liege eine Situation vor, welche zur Gegenstandslosigkeit geführt habe. Zudem stelle das Vorgehen des SEM, die genannte Verfügung dem
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt zu haben, einen Verfahrensfeh- ler dar. Dies sei ein Verstoss gegen die Rechtsstaatlichkeit sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Damit ruft der Gesuchsteller sinngemäss die gesetzlichen Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d und 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffin- den entscheidender Beweismittel und Verletzung von anderen Verfahrens- vorschriften), ohne allerdings Beweismittel zu den Akten zu reichen. 6. 6.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung der Tatsachen oder der Beweismittel einzu- reichen. Die Frist beginnt jedoch frühestens mit der Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides zu laufen. Bei der Verletzung von an- deren Verfahrensvorschriften als den Ausstandsvorschriften ist das Revisi- onsgesuch gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert 30 Tagen nach Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides zu stellen. 6.2 Im vorliegenden Revisionsgesuch liess der Gesuchsteller zur Frage der Einhaltung der Revisionsfrist von seiner Rechtsvertreterin lediglich Fol- gendes ausführen: «Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden. Der Mandant ist kein Jurist und kann die von uns vorgebrachten Gründe nicht nachvollziehen. Derartige Revisionsgründe können nur von einer Person mit Rechtskennt- nissen vorgebracht werden. Nachdem wir die Vollmacht des Mandanten erhalten haben, wurde dieser Antrag fristgerecht eingereicht.». 6.3 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, die Verfügung des SEM vom 11. April 2024, welche die beiden Söhne als asylberechtigte Flüchtlinge bezeichnete – sie wurde mit Urteil des BVGer E-5631/2024, E-5634/2024 vom 20. November 2024 in dieser Hinsicht für nichtig erklärt –, hätte im Familienasyl-Verfahren E-6492/2023 Berücksichtigung finden und zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen müssen. Diese Verfügung adressierte das SEM auch an den Gesuchsteller und händigte sie der damaligen Rechtsvertretung im Asylverfahren von Ehefrau und Tochter gegen Unterschrift am 11. April 2024 aus. Gegenteiliges behauptet der Gesuchsteller nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass er bereits ab Mitte April 2024 von der genannten Verfügung Kenntnis hatte. Das Urteil E-6492/2023, welches revidiert werden soll, erging am 4. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht versandte den Entscheid am 8. Juli 2024 per Einschreiben an den Gesuchsteller. Spätestens aus dem Urteil E-6492/2023 hätte der Gesuchsteller somit erkennen können, dass die
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 7 Verfügung vom 11. April 2024 in den Erwägungen nicht berücksichtigt wurde und dass sich Urteil und Verfügung bezüglich Familienzusammen- führung der Söhne widersprechen. Hierauf hätte der Gesuchsteller auch deshalb schliessen müssen, weil diese trotz der ihnen gerichtlich verwei- gerten Familienzusammenführung nur wenige Tage nach Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils in die Schweiz einreisten. Somit war es dem Gesuchsteller spätestens ab Eröffnung des Urteils E-6492/2023 vom 4. Juli 2024 möglich, von den angeblich revisionsbe- gründenden Tatsachen und potenziellen Verfahrensfehlern Kenntnis zu nehmen. Folglich begann der Fristenlauf von 90 beziehungsweise 30 Ta- gen mit der Eröffnung des Urteils E-6492/2023 am 8. Juli 2024 zu laufen. Das vom 27. März 2025 datierte Revisionsgesuch wurde am 7. April 2025 und damit weitaus verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Die Re- visionsfrist gemäss Art. 124 Bst. b und d BGG i.V.m. Art. 45 VGG ist somit nicht eingehalten. 6.4 Die geltend gemachte Rechtsunkenntnis schützt den Gesuchsteller nicht vor den gesetzlichen Folgen der Fristversäumung. Ihm war es zumut- bar, sich nach Ergehen des negativen Beschwerdeentscheids betreffend das Familienasyl seiner beiden Söhne bei einer rechtskundigen Person über die Konsequenzen der Nichtberücksichtigung der Verfügung vom 11. April 2024 im Entscheid E-6492/2023 zu informieren (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3 f.; siehe auch Urteil E-5631/2024, E-5634/2024 E. 4.3). So oder anders wäre der vertretene Gesuchsteller aber gehalten gewesen, in sei- nem Revisionsgesuch darzulegen, inwiefern er die Frist von 90 bezie- hungsweise 30 Tagen eingehalten hat, was er jedoch nicht getan hat (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). Die Formulierung, dass er kein Jurist sei, daher die vorgebrachten Revisionsgründe nicht habe nach- vollziehen können und die Vertretung sofort nach Erhalt der Vollmacht das Revisionsgesuch eingereicht habe, genügt nicht, um die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe darzutun. Folglich ist auf das Revisionsgesuch vom 27. März 2025 nicht einzutreten. 7. 7.1 Unbesehen davon, dass die Revisionsfrist nicht eingehalten ist, sind vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, auch die Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a und Art. 121 Bst. d BGG nicht gegeben. 7.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 8 entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zudem kann gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Akten liegende erhebliche Tat- sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Vorinstanz zu Unrecht ein Aktenstück dem Gericht nicht über- mittelt hat (vgl. BGE 100 III 73; Urteil des BGer 4F_15/2017 vom 30. No- vember 2017 E. 2.1). 7.3 Das SEM erklärte die Verfügung vom 11. April 2024 mit separaten Ver- fügungen vom 29. August 2024 für teilnichtig, da es sich um einen Kanz- leifehler gehandelt habe, die Namen der beiden volljährigen Söhne des Gesuchstellers in der Verfügung aufzuführen. Das Bundesverwaltungsge- richt bestätigte die festgestellte Teilnichtigkeit mit rechtskräftigem Urteil E-5631/2024, E-5634/2024 vom 20. November 2024. Selbst wenn also die Verfügung vom 11. April 2024 dem Bundesverwaltungsgericht im Verfah- ren E-6492/2023 bereits zur Kenntnis gebracht worden wäre, hätte dies mit Blick auf die spätere Nichtigkeitsfeststellung nicht zu einem anderen Ent- scheid geführt. Daher kann vorliegend auch offenbleiben, ob das SEM ver- pflichtet gewesen wäre, die Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. Mit den Verfügungen vom 29. August 2024 wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG von B._______ und C._______ rechtskräftig verneint. Zudem besteht für die beiden volljähri- gen Söhne des Gesuchstellers nach Ergehen des Urteils E-5631/2024, E-5634/2024 mit der ebenfalls rechtskräftigen Feststellung der Teilnichtig- keit der Verfügung vom 11. April 2024 vorliegend kein Raum mehr für eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG. Wird der Verfügung vom 11. April 2024 betreffend das Familienasyl der beiden Söhne jegliche Rechtswirkung abgesprochen, kann diese nicht geeignet sein, den Aus- gang des Verfahrens E-6492/2023 zu beeinflussen. Aufgrund dessen er- weist sich die Verfügung vom 11. April 2024 als unerheblich (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; BVGE 2024 VI/2 E. 3.4). Die Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a und Art. 121 Bst. d BGG sind folglich zu verneinen. 8. 8.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Aus Gründen der
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 9 Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK (SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beacht- liche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.). 8.2 Im Beschwerdeurteil E-5631/2024, E-5634/2024 hielt das Bundesver- waltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der beiden volljährigen Söhne des Gesuchstellers fest, der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine direkte Anwen- dung finden, da sie die vorinstanzlichen Entscheidungen im Asylpunkt nicht angefochten hätten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall der Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit konkret und ernsthaft einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 8.3 Das Gesuch vom 27. März 2025 äussert sich nicht zu einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 33 FK und auch aus den Akten erge- ben sich diesbezüglich keine Hinweise. Damit sind die Revisionsvorbrin- gen nicht geeignet, um auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK res- pektive Art. 33 FK zu schliessen oder diese schlüssig nachzuweisen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frist zur Einreichung des vor- liegenden Revisionsgesuchs nicht eingehalten ist und keine revisionsrecht- lich zulässigen Gründe dargetan sind. Auf das Gesuch vom 27. März 2025 um Revision des Urteils des BVGer E-6492/2023 vom 4. Juli 2024 ist dem- zufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 10. Der am 9. April 2025 superprovisorisch verfügte Vollzugstopp fällt mit die- sem Urteil dahin. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Re- visionsverfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzuset- zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 10 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2419/2025, E-2431/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-2419/2025 und E-2431/2025 werden vereinigt. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Irène Meier
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