B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2342/2023

U r t e i l v o m 5. M a i 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...).

E-2342/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heima- tort in Afghanistan am (...) 2022 und suchte am (...) Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) 2023 in Bulgarien und am (...) 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 15. Februar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. D. D.a. Am 17. Februar 2023 erkundigte sich das SEM bei den bulgarischen Behörden nach dem Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Bulgarien und um Mitteilung, ob er in Bulgarien überhaupt um Asyl ersucht habe oder nur illegal eingereist sei. Ferner bat es um Informationen zu den in Bulgarien angegebenen Personalien und allenfalls abgegebenen Identi- tätsdokumenten sowie zu allfälligen den bulgarischen Behörden bekannten Verwandten in einem europäischen Land. Schliesslich bat es um Mittei- lung, ob er als Minderjähriger registriert worden und ein Altersgutachten durchgeführt worden sei. D.b. Die bulgarischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 28. Februar 2023 mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am (...) 2023 um Asyl ersucht habe und am (...) 2023 untergetaucht sei. Es sei noch kein Asylentscheid ergangen und der Beschwerdeführer sei nicht des Landes verwiesen worden. Er habe selbst angegeben, volljährig zu sein (Geburtsdatum «[...]»), weshalb er in Bulgarien auch als Erwachsener re- gistriert worden sei. Es sei keine Altersabklärung durchgeführt worden. Do- kumente habe er keine abgegeben. E. Im Rahmen der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 7. März 2023 (SEM-Akten 1233274-17/11, nachfolgend A17) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mut- masslichen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchfüh- rung seines Asylverfahrens.

E-2342/2023 Seite 3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er wäre nicht in die Schweiz ge- kommen, wenn er in Bulgarien oder Österreich hätte bleiben wollen. Er sei dort festgenommen worden und nicht freiwillig geblieben. Er habe dort nicht um Asyl ersuchen wollen. Hinsichtlich seines Alters machte er geltend, am (...) geboren zu sein. Das Datum laut afghanischem Kalender kenne er nicht, da mittlerweile alle den christlichen Kalender nutzen würden. Er wisse nur, dass er im Jahr (...) ([...]) geboren sei. Seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum nach seiner Ankunft in der Schweiz mitgeteilt. Den bulgarischen Behörden habe er ge- sagt, er sei ungefähr (...) Jahre alt. Er könne nicht nachvollziehen, warum sie den (...) erfasst hätten. Er habe sich nicht mit ihnen verständigen kön- nen, sie hätten wohl das Datum selbst erfasst. Welches Geburtsdatum er den österreichischen Behörden gegenüber angegeben habe, wisse er nicht mehr. Er habe eine Tazkira besessen, diese sei aber bei einem Haus- brand in Afghanistan zerstört worden. Dies könne er bei Bedarf mit einem Video des Brandes beweisen. Er wisse nicht, wann und wo die Tazkira aus- gestellt worden sei. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, nie die Schule besucht zu haben. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei gesund. Er habe ein Problem mit dem Auge gehabt, dies sei aber wieder gut. Das SEM änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vorläufig auf das von ihm angegebene Datum und kündigte dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Altersabklärung an, da im Gespräch nicht abschlies- send habe beurteilt werden können, ob er minderjährig sei. F. Ein vom SEM am 27. März 2023 in Auftrag gegebenes Gutachten des B._______ vom 5. April 2023 ergab, dass die radiologischen Untersuchun- gen der linken Hand und der dritten Molaren auf ein durchschnittliches Le- bensalter von 18 bis 20 und ein Mindestalter von 16.1 Jahren hinweisen. Somit erscheine das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht plausibel. G. Am 14. April 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

E-2342/2023 Seite 4 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). H. H.a. Am 14. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum obengenannten Abklärungsergebnis sowie die Mög- lichkeit, ergänzende Anmerkungen zur mutmasslichen Zuständigkeit Ös- terreichs oder Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens zu machen. H.b. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2023 wahr, wobei er festhielt, er sei «auf keinen Fall volljährig». Er habe widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter gemacht und habe angeben können, dass das von ihm angegebene Geburtsjahr im afghani- schen Kalender dem Jahr (...) entspreche. Das SEM möge zwar seine Er- klärung, wonach in Afghanistan viele Personen den christlichen Kalender benutzen würden, weshalb er nicht das ganze Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender nennen könne, für unplausibel halten. Es sei aber gehalten, dieses Argument durch weitere Abklärungen zu überprüfen, be- vor es gegen ihn verwendet würde. Da er nie zur Schule gegangen sei, könne er sein Alter auch nicht ganz genau ausrechnen. Entsprechend sei es plausibel und spreche für seine Glaubhaftigkeit und Ehrlichkeit, dass er es nicht umgerechnet und gelernt habe. Dafür spreche auch, dass er das Alter seiner Geschwister nicht habe angeben können. Die Erklärungen zu den Altersangaben in Bulgarien und Österreich seien ebenfalls nachvoll- ziehbar. So habe er angegeben, in Bulgarien Verständigungsprobleme ge- habt zu haben und sich nicht mehr an die Angaben in Österreich erinnern zu können, da dies für ihn kein besonderes Ereignis dargestellt habe. Aus- serdem dürfe sich das SEM bei Altersanpassungen nicht nur auf Angaben anderer Länder stützen. Für die Altersdiagnostik hätten weder die Untersu- chung der Schlüsselbeine noch diejenige der Zähne herangezogen werden können, weshalb gestützt auf dieses Gutachten keine Aussagen zur Min- der- beziehungsweise Volljährigkeit gemacht werden könnten. Er bean- trage folglich, dass von der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums abgesehen werde. Sollte es dennoch geändert werden, sei die Angabe mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Mit der Anpassung seines Ge- burtsdatums auf den (...) könne er sich hingegen einverstanden erklären.

E-2342/2023 Seite 5 Hinsichtlich der allfälligen Wegweisung nach Bulgarien habe er sich im Rahmen der Erstbefragung nicht einlässlich äussern können. Er sei bei seiner Ankunft in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden und habe danach gegen seinen Willen einen Monat in einer geschlossenen Unter- kunft verbringen müssen, in welcher er zu wenig Essen erhalten habe. Es würden in Bulgarien zwar keine systemischen Mängel vorliegen, allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der betreffende Asylsuchende bei einer Rückkehr unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen aus- gesetzt wäre. I. Gestützt auf das Ergebnis der obengenannten Altersabklärung wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS mutiert und neu der (...) als sein Geburtsdatum erfasst. Dieser Eintrag wurde mit einem Bestreitungsver- merk versehen. J. Am 21. April 2023 hiessen die bulgarischen Behörden das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. K. Mit Verfügung vom 24. April 2023 – tags darauf eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsver- merk. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers hielt es fest, dass es diesem nicht gelungen sei, diese glaubhaft dar- zutun. Zum einen erscheine es nicht plausibel, dass in Afghanistan alle den christlichen Kalender benutzen würden. Unter der ehemaligen Regierung Afghanistans sei in offiziellen Dokumenten grundsätzlich die afghanische Zeitrechnung verwendet worden. Dem SEM lägen keine Informationen vor, wonach sich dies seit dem Sturz der ehemaligen Regierung im August 2021 geändert hätte. Dass es seit der Machtübernahme durch die Taliban

E-2342/2023 Seite 6 zu einer grösseren Verbreitung des christlichen Kalenders in Afghanistan gekommen wäre, scheine angesichts der gemeinhin bekannten Informati- onen realitätsfern. Zwar sei davon auszugehen, dass – insbesondere bei jungen Personen aus städtischen Gebieten – im Zuge der weltweiten Ver- netzung über die sozialen Medien, die Bekanntheit der westlichen Zeitrech- nung zugenommen habe. Es scheine jedoch nicht realistisch, dass von ei- ner derartigen Einbürgerung auszugehen wäre, dass den meisten Perso- nen aus Afghanistan das eigene Geburtsdatum lediglich gemäss westlicher Zeitrechnung bekannt wäre. Auf die Einreichung des in Aussicht gestellten Videos, welches das verbrannte Haus in Afghanistan zeige, könne verzich- tet werden, da aus diesem keine Hinweise auf seine Voll- oder Minderjäh- rigkeit abgeleitet werden könnten. Zum anderen habe der Beschwerdefüh- rer insgesamt wenig detaillierte Angaben zu seinem Alter machen können und Fragen nach seinem aktuellen Alter ausweichend beantwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mehr wisse, welche Angaben er in Ös- terreich zu seinem Alter gemacht habe, insbesondere, da zwischen der Re- gistrierung in Österreich und der Erstbefragung in der Schweiz lediglich ein Monat gelegen habe. Ausserdem erscheine es nicht plausibel, dass die bulgarischen Behörden selbständig ein spezifisches Geburtsdatum erfasst hätten, zumal es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat handle und da- her davon ausgegangen werden könne, dass die bulgarischen Behörden bei der Erfassung der Personalien von asylsuchenden Personen korrekt vorgingen. Zudem hätten die bulgarischen Behörden dem SEM mitgeteilt, dass er basierend auf eigenen Angaben in Bulgarien als volljährige Person erfasst worden sei. Das Altersgutachten beruhe lediglich auf der Handkno- chenanalyse, welche keine verlässlichen Aussagen zur Minder- oder Voll- jährigkeit einer Person machen könne. Jedoch könne aufgrund der erho- benen Befunde mit Sicherheit gesagt werden, dass das angegebene Ge- burtsdatum nicht zutreffen könne. Überdies handle es sich beim festge- stellten Mindestalter von 16.1 Jahren um das höchstmögliche Mindestalter, welches bei der Handknochenanalyse festgestellt werden könne und wel- ches einem abgeschlossenen Skelettwachstum der Hand entspreche. Un- ter Berücksichtigung der wenig detaillierten Altersangaben und den unplau- siblen Ausführungen zu den Registrierungen in Bulgarien und Österreich sei es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, sein geltend ge- machtes Alter glaubhaft zu machen. L. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, seine Minder- jährigkeit anzuerkennen und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...),

E-2342/2023 Seite 7 eventualiter den (...), subeventualiter den (...) zu ändern. Das SEM sei überdies anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurück- zuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusiche- rungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizini- scher Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden ein- zuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde legte er ein Passfoto bei. M. Am 28. April 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsge- richt die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2342/2023 Seite 8 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 5 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-2363/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt inso- fern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. 3. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, da dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch keine formellen Mängel erkennbar sind. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie- deraufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich

E-2342/2023 Seite 9 keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Min- derjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen An- trag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2). 5.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ur- sprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Be- stimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individu- elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen. Es sei «unfair», dass die Schweizer Behör- den ihn für volljährig hielten, zumal seine Eltern – die es wissen müssten – ihm gesagt hätten, er sei am (...) geboren. Er könne sich nun auch an die Ausstellung seiner Tazkira erinnern, diese sei in der Provinz Nangarhar im Distrikt D._______ erfolgt. Er sei beim Antrag dabei gewesen. Er könne sich an das Foto erinnern, dass damals von ihm gemacht worden sei, er habe es auf seinem Handy. Er wisse aber nicht, was der Tazkira bezüglich

E-2342/2023 Seite 10 seines Alters zu entnehmen gewesen sei, da er mangels Schulbildung kaum schreiben und lesen könne und sein Alter in seiner Heimat keine Rolle gespielt habe. Die Dokumente seien bei einem Brand des Hauses vor zweieinhalb Jahren vernichtet worden. Er habe lediglich das Video von dem brennenden Haus. Er könne sich noch immer nicht erklären, weshalb in Bulgarien ein anderes Geburtsdatum erfasst worden sei. Allerdings sei dem Zustimmungsschreiben der bulgarischen Behörden vom 21. April 2023 zu entnehmen, dass er in der Schweiz – entgegen der Angaben durch das SEM – mit dem Geburtsdatum «(...)» erfasst worden sei, was die un- sorgfältige Arbeitsweise der bulgarischen Behörden bestätige. Er wäre ein- verstanden mit dem Alter 16, verstehe aber nicht, weshalb er gleich als Achtzehnjähriger erfasst werde. Er sehe nicht aus wie ein Achtzehnjähri- ger. 6.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitäts- papiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wis- senschaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG) – abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asyl- suchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Min- derjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3 Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei, darunter auch das Alters- gutachten, das unter anderem für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich war (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgeset- zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Urteil des BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der be- gutachtenden Person bestehen (einlässlich dazu: BGE 125 V 351

E-2342/2023 Seite 11 E. 3b/aa; siehe ferner ANJA MARTINA BINDER, Expertenwissen und Verfah- rensgarantien, 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). Dies gilt es im Folgenden näher zu prüfen. Vorliegend nahm das B._______, welches nach den Vorgaben der Schwei- zerischen Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Die Gutachter und Gutachterinnen sind auch von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Al- tersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zertifiziert. Es liegen somit keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter und Gutachterinnen geben. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist das Gutachten sodann nachvollziehbar begründet, lückenfrei und in sich schlüssig. 6.4 Laut Gutachten entspricht der radiologische Befund der Hand einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren. In der Standardliteratur sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, das heisse die knöcherne Handentwicklung sei abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen eines anderen Autors entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die inneren Schlüsselbeinanteile wiesen in der computerto- mographischen Untersuchung (...) ([...]) auf, weshalb die Wachstumsfu- gen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik her- angezogen werden könnten. Die Analyse des Wurzelwachstums sowie das Mineralisationsstadium der Zähne weise auf ein Durchschnittsalter von 18 bis 20 Jahren hin. Ein Mindestalter könne nicht angegeben werden. Zu- sammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass es aus rechts- medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstö- rung gebe und anhand der erhobenen Befunde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 30. März 2023 ein durchschnittliches Le- bensalter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren fest- gestellt werden könne. Das von ihm angegebene Geburtsdatum von (...) Jahren und (...) Monaten könne somit aufgrund der Ergebnisse nicht zu- treffen (vgl. SEM-Akten 1233274-21/7). 6.5 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse be- treffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der

E-2342/2023 Seite 12 zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-741/2021 und E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 6.3.1). Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. April 2023 liegt das Durchschnittsalter des Beschwerdeführers bei der zahnärztlichen Untersu- chung bei 18 bis 20 Jahren. Ein Mindestalter konnte nicht angegeben wer- den. Die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke konnten nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Das Altersgutachten liefert folglich kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Den- noch kann dem Gutachten entnommen werden, dass er mindestens 16.1 Jahre alt sein muss und somit das von ihm angegebene Alter ([...] Jahre und [...] Monate [im Moment des Gutachtens]) nicht der Wahrheit entspre- chen kann. 6.6 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. So liegen den bulgarischen und schweizerischen Behörden verschiedene Geburtsdaten vor ([...] [gem. Auskunft der bulgarischen Behörden] und der [...] [gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz]). Die Angaben zu seinem Alter variie- ren damit zwischen 15 und 20 Jahren (zum Zeitpunkt der jeweiligen Re- gistrierung in den Dublin-Staaten, (...) 2023 bzw. (...) 2023). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich in Bulgarien als 20- Jähriger hat registrieren lassen, während er nun behauptet erst 15 Jahre alt geworden zu sein. Ausserdem überzeugt seine Erklärung nicht, dass er sich aufgrund der geringen schulischen Bildung keine Daten merken könne, war er doch in der Lage, sämtliche europäischen Länder zu nennen, welche er auf seiner Reise durchquert hat (vgl. A17 Ziff. 5.02 f.). Dies zeigt auf, dass er durchaus in der Lage ist, sich Informationen im Detail zu mer- ken und nachvollziehbar darzulegen. Die angeblich fehlende Schulbildung vermag derart unterschiedliche Altersangaben offensichtlich nicht zu erklä- ren. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Alter in Afghanistan keine so grosse Rolle spielt wie in der Schweiz. Hinsichtlich der Erklärung, wo- nach in Afghanistan mittlerweile vorwiegend der christliche Kalender ver- wendet werde, kann auf die überzeugende Argumentation der Vorinstanz

E-2342/2023 Seite 13 verwiesen werden. Hinzufügend kann angemerkt werden, dass davon aus- zugehen ist, dass zumindest die Generation seiner Eltern sehr wahrschein- lich noch den afghanischen Kalender verwendet und ihm das Geburtsda- tum entsprechend in dieser Form mitgeteilt worden wäre. Das auf Be- schwerdeebene eingereichte Foto des Beschwerdeführers vermag nichts zu beweisen. Auch aus dem im Antwortschreiben der bulgarischen Behör- den vom 21. April 2023 irrtümlich festgehaltenen Geburtsdatum vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es trifft zwar zu, dass die bulgarischen Behörden in ihrem Antwortschreiben das in der Schweiz erfasste Geburtsdatum nicht korrekt wiedergegeben haben ([...] statt [...]). Hingegen wurden die relevanten von den bulgarischen Behör- den erfassten Daten jeweils übereinstimmend kommuniziert. Es besteht folglich kein Anlass, an der Korrektheit des in Bulgarien erfassten Geburts- datums ([...]) zu zweifeln. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.7 Zusammenfassend lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die vagen Aussagen des Beschwerdeführers stichhal- tige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asyl- gesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt seine Angabe gegenüber den bulgarischen Behörden, im Jahr (...) geboren und mithin volljährig – beziehungsweise bereits 20 Jahre alt – zu sein, ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinrei- chung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die wei- teren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 7. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 14. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 21. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.

E-2342/2023 Seite 14 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die Zuständigkeit dieses Staates in Frage zu stellen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden und habe dort einen Monat in einem geschlossenen Camp verbracht. Würde er nach Bulgarien zurückkehren und dort als Er- wachsener angesehen, würde er keine Unterstützung erhalten. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F‑7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mit- gliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asyl- verfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwei- sen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Über- stellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Be- troffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirk- sames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Auf- nahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von systemischen Män- geln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5948/2022 vom 25. Januar 2023 E. 6.2 und D-6008/2022 vom 16. Ja- nuar 2023 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermag auch die Belastung Bul- gariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge nichts zu ändern (vgl. etwa Ur- teil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.). 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E-2342/2023 Seite 15 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen. 9.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien sei- nen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Per- sonen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermu- tung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber kon- kreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.3 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrun- gen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamten vermag der Beschwerdefüh- rer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Aus seinen Anga- ben geht unmissverständlich hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. So war der Beschwerdeführer höchstens zwei Wochen – nicht wie behauptet einen Monat – in Bulgarien, zumal er nach seinem Asylgesuch in Bulgarien vom (...) 2023 bereits am (...) 2023 in Österreich wieder um Asyl ersuchte hatte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Ver- letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling be- handelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme ausdrücklich zuge- stimmt. Es ist somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihm nach der Rücküberstel- lung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder seinen Antrag unter Ein- haltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht- linie) zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der

E-2342/2023 Seite 16 Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechts- weg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grund- sätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszuge- hen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wen- den, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. 9.4 Der Beschwerdeführer macht keine medizinischen Gründe geltend, welche gegen eine Rückweisung nach Bulgarien sprechen würden. Die be- handelte (...) (vgl. A 22/3: Ambulanter Bericht vom 3. April 2023 des E._______, [...]) vermag daran nichts zu ändern. 9.5 Vor diesem Hintergrund sind auch keine individuellen Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Ver- sorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Per- sonen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Das ent- sprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbeson- dere hat das SEM alle wesentlichen Umstände hinreichend berücksichtigt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen. 10.2 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der

E-2342/2023 Seite 17 Ermessensbetätigung ersichtlich. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz- suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 10.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulga- rien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub- lin-III-VO (...) aufzunehmen. 11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 28. April 2023 angeordnete Voll- zugsstopp fällt dahin. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und rechtlichen Verbeiständung sind unbesehen der finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be- schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Ge- währung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2342/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und rechtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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