B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-2298/2020
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 2 0 Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...).
E-2298/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. September 2013 verweigerte das damalig Bundes- amt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein am 16. Februar (...) bei der Schweizer Botschaft in Co- lombo gestelltes Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde in der Verfügung im Wesentlichen festgehalten, die seit dem Jahre 2009 bestehende Meldepflicht sowie die regelmässigen Hausdurchsuchungen und Einvernahmen zur Vergangenheit des Be- schwerdeführers und seiner Brüder als Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vermöchten keine genügende flüchtlingsrechtlich rele- vante Intensität zu entfalten. Sodann habe er seit der Stellung seines Asyl- gesuches im Jahre (...) keine Probleme mehr mit den Behörden oder Drit- ten gehabt. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 3. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 12. Juli 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Be- schwerdeführer am 29. August 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe zuletzt in B._______ gewohnt, wo er zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Seine Mutter und seine Schwester würden ebenfalls dort leben. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und seinen Lebensunterhalt insbe- sondere als (...) und als (...) verdient. Im Jahre (...) sei er vor der sri-lanki- schen Armee ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Dort sei er durch die LTTE rekru- tiert worden und für diese unter anderem in den Bereichen (...) tätig gewe- sen. In der Endphase des Bürgerkrieges habe er auch an den Kämpfen teilnehmen müssen. Er habe sich eine Kriegswunde (...) zugezogen. Vom (...) bis (...) habe er sich in einem Armee-Camp der sri-lankischen Streit- kräfte aufgehalten. Er habe gegenüber den Behörden seine LTTE-Mitglied- schaft verschwiegen und erklärt, er sei bloss Bediensteter der LTTE gewe- sen. Im Rahmen eines Rücksiedlungsprojektes sei er im (...) wieder nach B._______ zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er dazu ange- halten worden, sich regelmässig bei den Behörden zu melden und Unter- schrift zu leisten. Sein älterer Bruder, welcher während viele Jahre für die
E-2298/2020 Seite 3 LTTE tätig gewesen sei, sei im Jahre 20(...) im Zusammenhang mit dem (...) verhaftet und erst im Jahre 20(...) wieder freigelassen worden. Da er nach wie vor von den Behörden schikaniert werde, lebe er im Versteckten. Sein jüngerer Bruder sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen und in Haft gewesen. Er lebe inzwischen in C.. Da er – der Beschwerdeführer – sich regelmässig habe bei den Behörden melden müssen und diese ihn auch zu Hause aufgesucht und über seine Verbindung zur LTTE und seine Brüder befragt hätten, habe er im Februar (...) bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahre 2013 abgewiesen worden sei. Ende 20(...) habe er wieder Probleme bekommen. Er habe für sich und seine Familie (...) gebaut, unter anderem mit finanzieller Unterstützung sei- nes Schwagers aus D.. Ein Dorfbewohner müsse den Behörden erzählt haben, er baue (...) mit Mitteln der LTTE. Jeder im Dorf habe ge- wusst, dass er ab (...) im Vanni-Gebiet gewesen und für die LTTE tätig gewesen sei. Er sei von den Behörden zum Verhör mitgenommen worden, welche ihn über seine Zeit im Vanni-Gebiet befragt hätten. Ferner hätten sie wissen wollen, woher das Geld für den (...) stamme und ihn dazu auf- gefordert, über versteckte Geldmittel der LTTE Auskunft zu geben. Anläss- lich der kurz darauffolgenden zweiten Einvernahme sei er während drei Tagen befragt, schwer misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Er gehe davon aus, dass die Beamten letztendlich Geld von ihm hätten er- pressen wollen. Es komme oft vor, dass sich einzelne Beamte – ohne Wis- sen der Zentralbehörden – auf diese Weise zu bereichern versuchten. Nach den erlittenen Misshandlungen sei er bei Verwandten untergetaucht, während weiterhin nach ihm gesucht worden sei. Im (...)20(...) sei er aus dem Land geflohen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Aus- reise noch zwei Mal nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer gab Kopien seines Reisepasses, seiner Identitäts- karte, einer temporären Identitätskarte sowie seines Geburtsscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E-2298/2020 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 30. April 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien die Ge- richtspersonen bekannt zu geben, welche mit der vorliegenden Sache be- traut seien und es sei mitzuteilen, ob diese zufällig ausgewählt worden seien beziehungsweise seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzuset- zen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel- lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub- subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zudem wird beantragt, es seien die von der Vorinstanz zur Botschaftsanhörung intern angelegten Akten beizuziehen, die Vorinstanz habe gegenüber dem Gericht nachzuweisen, dass die entscheidverantwortliche Person über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 verfüge, er sei erneut anzuhören und es seien die Asylak- ten seiner beiden Brüder beizuziehen. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem Übersetzungen ausländischer Gerichtsakten betreffend den älteren Bruder, diverse Foto- grafien sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen in elektronischer Form zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn dazu auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu- gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhe- bung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zudem brachte er Ergänzun- gen zu seiner Beschwerde an und gab drei Kopien von Kontoauszügen zu den Akten.
E-2298/2020 Seite 5 G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung – inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses – mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkör- perbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Aus- wahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2298/2020 Seite 6 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Einleitend hält sie fest, gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG sei von der allge- meinen Sprachregelung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 abgewichen worden, weshalb die Verfügung in französischer Sprache abgefasst sei. Sodann hält die Vorinstanz fest, es erstaune, dass die heimatlichen Behör- den Ende (...) erneut ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre (...) nicht mehr von den Autoritäten behelligt worden sei. Dies umso mehr, als er in der Vergangenheit bereits ausführlich über seinen LTTE-Hintergrund befragt worden sei. Zudem sei nicht plausibel, dass er nur wegen eines (...) von
E-2298/2020 Seite 7 den Behörden erneut derart massiv bedrängt worden sein solle. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, die Behörden hätten ihn jeweils wieder auf freien Fuss gesetzt, wenn sie einen erhärteten Verdacht gehabt hätten, er stehe auch aktuell noch in Verbindung zu den LTTE. Zudem habe er das Land problemlos verlassen können, was nicht dafür spreche, dass er im Fokus der heimatlichen Autoritäten gestanden hätte. Insgesamt seien seine Schilderungen der Fluchtgründe unplausibel und an ihrer Glaubhaf- tigkeit würden deshalb erhebliche Zweifel bestehen. Auf dieser Grundlage könne davon ausgegangen werden, dass er nach Kriegsende noch wäh- rend (...) Jahren unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe. Somit sei abschlies- send festzustellen, dass er kein Risikoprofil aufweise, welches befürchten liesse, er würde bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Verfolgungshandlungen werden. 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend gel- tend, dass ihm die Vorinstanz nicht vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Insbesondere im Zusammenhang mit den nicht offengelegten Unter- lagen des damaligen Botschaftsverfahrens sei anzunehmen, diese enthiel- ten für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche beziehungsweise ent- scheidrelevante Informationen. Es sei ihm deshalb vollständige Aktenein- sicht zu gewähren und Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren werde darum ersucht, die Vorinstanz anzuhalten, detailliert, nachvollziehbar und dokumentiert offenzulegen, weshalb dem Beschwer- deführer die Verfügung nicht in der Sprache seines Wohnsitzes eröffnet worden sei beziehungsweise, dass die Voraussetzungen für eine entspre- chende Abweichung von der Sprachregelung tatsächlich erfüllt seien. So- dann seien ihm aus der erwähnten Abweichung diverse Nachteile entstan- den, indem es für ihn beispielsweise schwierig gewesen sei, die Verfügung aus dem Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen. Ferner habe die entscheidverantwortliche Person über keine persönlichen Eindrücke aus der Anhörung verfügt, weil diese von einer anderen Person durchge- führt worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die entscheidverfas- sende französischsprechende Person nicht an den Duktus der deutschen Sprache gewohnt und es durch diese Sprachbarriere zu einer zusätzlichen Distanz zwischen den lebensnahen Aussagen des Beschwerdeführers und ihrer Wahrnehmung gekommen sei. Nur so sei zu erklären, weshalb seine Vorbringen fälschlicherweise als stereotyp und konstruiert qualifiziert wor- den seien. Im Zusammenhang mit zwei zu Unrecht zurückgeschafften Asyl- gesuchstellern habe die Vorinstanz im Jahre 2014 im Rahmen einer Medi-
E-2298/2020 Seite 8 enmitteilung erklärt, es sei zur Fehleinschätzung gekommen, weil nicht die- selbe Person, welche die Befragung durchgeführt habe, später auch den Asylentscheid gefällt habe. Dennoch sei im vorliegenden Verfahren genau dieses Vorgehen gewählt worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Sollte das Gericht trotz dieser Aus- gangslage keine Kassation in Erwägung ziehen, müssten die internen Ak- ten zur Anhörung beigezogen werden. Diese könnten Aufschluss darüber geben, welchen Eindruck die befragende Person von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe. Ebenso müsste die Vorinstanz in diesem Fall den Beweis erbringen, dass die für den Entscheid verantwortliche Per- son der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau C1, mächtig ist. Sodann habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen den Umstand, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei und auch nach Kriegsende im Fokus der Behörden gestanden habe, nicht angemessen berücksichtigt, sondern pauschal auf den Asylentscheid vom 11. September 2013 verwiesen. Da- mals sei lediglich die Frage geprüft worden, ob der Verbleib im Heimatland flüchtlingsrechtlich gesehen problematisch sei. Der Entscheid habe sich nicht in der Weise mit der Returnee-Problematik auseinandergesetzt, wie dies von der späteren Rechtsprechung gefordert werde. Der damalige Ent- scheid aus dem Jahre 2013 sei völlig mangelhaft. Ferner würden in der angefochtenen Verfügung die Umstände, dass seine beiden Brüder eben- falls Mitglieder der LTTE gewesen seien, der jüngere sich mittlerweile in C._______ aufhalte, der ältere aufgrund der Verübung eines massiven Ter- roranschlages eine mehrjährige Strafe im Heimatland verbüsst habe und auch heute noch von den Behörden behelligt werde, mit keinem Wort er- wähnt. In diesem Zusammenhang sei auch nicht gewürdigt worden, dass sein Schwager in D._______, von welchem er finanzielle Unterstützung für den (...) erhalten habe, ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen sei. Durch die unterlassene Würdigung dieser Umstände habe die Vorinstanz ihre Be- gründungspflicht und die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachver- haltes verletzt. Sodann habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit seinen ausführlichen Vorbringen eine Vielzahl von Realkennzeichen geliefert und unter anderem die Kausalität zwischen dem Bau (...) und sei- ner Verfolgung klar dargelegt. Des Weiteren sei ihm nach der Anhörung im August 2019 nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich über die im Zuge der Regierungswahlen veränderte Lage im Herbst 2019 zu äussern. Zudem schätze die Vorinstanz die Gefährdungslage im Zusammenhang mit den politischen Veränderungen im Heimatland – nicht zuletzt mit Blick auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers – falsch ein. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er aus dem Bürgerkrieg eine sicht-
E-2298/2020 Seite 9 bare (...) mit sich trage und er nach seiner Tätigkeit für die LTTE nie reha- bilitiert worden sei, was wiederum eine Verletzung der Pflicht zur sorgfälti- gen Sachverhaltsfeststellung darstelle. Insbesondere in Anbetracht seiner Vergangenheit, seines familiären Umfeldes, seines mehrjährigen Diasporaaufenthaltes in der Schweiz sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka, müsse seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen – insbeson- dere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung – sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verfahrensfüh- rung der Vorinstanz, dass er nach der im August 2019 erfolgten Anhörung nicht mehr zu dem im Herbst 2019 in Sri Lanka erfolgten Regierungswech- sel angehört wurde. Die Anhörung im Sinne von aArt. 29 AsylG dient insbesondere der Erhe- bung der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Dazu ist
E-2298/2020 Seite 10 nicht notwendig, dass er sich über jedes politische Ereignis im Heimatland (nachträglich) äussert. Zudem steht es ihm frei beziehungsweise wäre er verpflichtet, seiner Meinung nach neu entstandene flüchtlingsrechtlich re- levante Umstände mitzuteilen (vgl. Art. 8 AsylG sowie der entsprechende Hinweis anlässlich der Anhörung [SEM-Akten B22/16 S. 13]). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den erwähnten Regierungswechsel von Amtes wegen berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann nicht festgestellt werden. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktenstü- cken A8, A10 sowie A11 um vollständige Akteneinsicht ersucht ist festzu- halten, dass die Vorinstanz diese vorliegend zu Recht als interne Akten beziehungsweise als solche mit überwiegendem Geheimhaltungsinteres- sen bezeichnet hat. Der Inhalt der genannten Dokumente war ferner für die Entscheidfindung der Vorinstanz, entgegen der in der Beschwerde vertre- tenen Auffassung, gerade nicht relevant. Insbesondere handelt es sich bei der Akte 8 um eine Zusammenfassung der Angaben des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft (namentlich zu seinen eigenen Verbindungen zur LTTE und denjenigen seiner Brüder so- wie zu den geltend gemachten behördlichen Behelligungen), welche aus- führlich und im Detail dem aktenkundigen Befragungsprotokoll entnommen werden können. Inwiefern eine bloss persönliche Einschätzung der Befra- gerin im damaligen Verfahren von Bedeutung sein könnte ist nicht ersicht- lich. Ferner ist der Inhalt der betreffenden Akte auch nicht in die gerichtliche Entscheidfindung eingeflossen (vgl. nachfolgende Erwägungen). Bei der Akte 10 handelt es sich sodann um die Übermittlungsnotiz seitens der Schweizerischen Botschaft und bei der Akte 11 um den Auftrag zur Erfas- sung des Auslandgesuches in ZEMIS. Insgesamt kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang nicht festge- stellt werden und die entsprechenden Anträge auf Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen. 7.5 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gerügt, die Voraus- setzungen für die Anwendung von aArt. 16 Abs. 3 AsylG, welcher der Vorinstanz die Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache gemäss aArt. 16 Abs. 2 AslyG erlaubt, seien nicht erfüllt. Aus der Formulierung von aArt 16 Abs. 3 AsylG geht hervor, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmebestim- mung Ermessen zukommt. Insbesondere mit dem Hinweis, er könne die
E-2298/2020 Seite 11 momentane Personalsituation der Vorinstanz in Ermangelung entspre- chender Informationen nicht genau beurteilen, er gehe aber aufgrund der ihm bekannten Zahl der Entscheidausgänge nicht von der Notwendigkeit der Massnahme aus, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung – welche sie im Übrigen eingehend begründet – ihren Ermessenspielraum überschritten beziehungsweise Recht verletzt haben soll. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Diskriminierungs- und Willkürverbots sowie der Ver- letzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf detaillierte Offenlegung beziehungsweise Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Amtssprachenregelung ist abzulehnen. 7.6 Im Zusammenhang mit der Abweichung von der Amtssprachenrege- lung bringt der Beschwerdeführer sodann vor, es seien ihm massive Nach- teile entstanden. Insbesondere habe er Schwierigkeiten gehabt, den Ver- fügungstext vom Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen oder einen französisch sprechenden Rechtsvertreter zu finden. Das Gericht anerkennt, dass die Abweichung von der Sprachenregelung zusätzlichen administrativen und logistischen Aufwand für die Gesuchstel- lenden mit sich bringen kann. Dieser stellt jedoch keine unüberwindbare Hürde dar. Dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt worden wären, kann nicht festgestellt werden und wird von ihm auch nicht konkret dargelegt. 7.7 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die für die Anhörung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht identisch sind, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Er- hebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum Hinweis auf die Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist festzuhalten, dass die personelle Trennung als einer von mehreren möglichen Faktoren für die damalige Fehleinschätzung genannt wurde (https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am 12. Juni 2020). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person
E-2298/2020 Seite 12 habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr einer Fehleinschätzung. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall unter anderem die Gefühlszustände des Beschwerdeführers im Proto- koll sehr gut festgehalten worden sind (vgl. SEM-Akten B23/10 F30, F64 f). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. Zudem sind den Akten – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelein- gabe – keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Per- son zu entnehmen, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug beziehungsweise Herausgabe des entsprechenden Aktenstücks nicht wei- ter einzugehen ist. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Verfas- serin des vorinstanzlichen Entscheides sei aufgrund sprachlicher Defizite nicht in der Lage gewesen, eine korrekte flüchtlingsrechtliche Einschät- zung und Würdigung seiner Vorbringen vorzunehmen, ist festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche diese Annahme stützen könnten. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden diesbezüglich keine kon- kreten Anhaltspunkte geliefert. Insbesondere die Hinweise, das Protokoll enthalte die anlässlich der Anhörung gesprochene und für Nichtmutter- sprachler schwer verständliche Redeweise mit zahlreichen sprachlichen Details, sind keine genügenden Indikatoren für das Vorliegen mangelnder Sprachkompetenz. Eine Verletzung von Verfahrensrechten kann diesbe- züglich nicht festgestellt werden. Die Sprachkompetenz der entscheidver- antwortlichen Person ist vorliegend nicht anzuzweifeln und der entspre- chende Antrag auf Nachweis des vorhandenen Sprachniveaus ist deshalb abzulehnen. 7.9 7.9.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe ihre Begrün- dungspflicht dadurch verletzt, dass sie im Zusammenhang mit seiner LTTE-Tätigkeit pauschal auf den negativen Asylentscheid vom 11. Septem- ber 2013 verweise und seine Vergangenheit bei der Einschätzung seiner Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht mehr berück- sichtige. Damit werde insbesondere die von der Rechtsprechung gefor- derte Prüfung der Risikofaktoren missachtet. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die LTTE-Verbindungen seiner beiden Brüder unerwähnt gelassen. Gerade die Verbindung zum älteren Bruder, der im Jahre (...) am Attentat auf den (...) beteiligt gewesen sei, deswegen eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst habe und als bekannter Staatsfeind gelte, würde für ihn im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche Verfolgungsgefahr
E-2298/2020 Seite 13 bedeuten. Gemäss Rechtsprechung stelle die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE einen der Hauptrisikofaktoren dar. Zudem habe der Beschwerdeführer die behördlichen Behelligungen wegen seines (...) nachvollziehbar kontextualisieren können, was im angefochte- nen Entscheid ebenfalls nicht gewürdigt werde. Ferner verletze die Vo- rinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie seine ausführlichen und freien Schilderungen, welche gespickt mit Realkennzeichen seien, in unzutreffen- der Weise als stereotyp abtue. 7.9.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der daraus fliessenden Begründungspflicht ergibt sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 7.9.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es sich bei seiner geltend gemachten LTTE-Vergangenheit sowie den geltend ge- machten familiären Verbindungen um wesentliche Vorbringen handelt, wel- che in der angefochtenen Verfügung hätten behandelt werden müssen. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Praxis zu den Risikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert) und aufgrund der aktuellen La- geeinschätzung, gemäss welcher in Sri Lanka zwar keine Anzeichen für Kollektivverfolgungen bestehen, jedoch Akzentuierungen der Gefähr- dungslage von Personen mit bestimmten Risikoprofil als möglich betrach- tet werden und im Einzelfall zu prüfen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3, m.w.H.). Zudem bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Aussageverhalten be- achtliche Argumente betreffend Ausführlichkeit, freie Rede und Vorhanden- sein von Realkennzeichen vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 18 ff.). Ohne das Resultat der Glaubhaftigkeitsprüfung vorwegnehmen zu wollen, ist festzu- halten, dass sich unter diesen Umständen die in der angefochtenen Verfü- gung enthaltene Begründung für die Unglaubhaftigkeit als zu knapp er- weist. Diese wird ausschliesslich über die Plausibilität des behördlichen Vorgehens begründet, wobei der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kontext (unter anderem sein LTTE-Hintergrund, Verdacht auf (...)finanzie- rung durch LTTE-Gelder, Bereicherungsabsicht der Beamten) – welchem aufgrund einer summarischen Einschätzung die Nachvollziehbarkeit nicht von vornherein gänzlich abzusprechen ist – nicht behandelt wird.
E-2298/2020 Seite 14 Es ist ergänzend und wiederholend festzuhalten, dass die festgestellten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung für das Gericht nicht of- fensichtlich auf sprachliche Defizite der verfassenden Person zurückzufüh- ren sind. Vielmehr dürften die aufgezeigten Probleme insbesondere darin begründet liegen, dass die Vorinstanz die Umstände, welche der Be- schwerdeführer im Vorfeld zum Asylentscheid vom 11. September 2013 vorbrachte, anscheinend als für das vorliegende Verfahren nicht mehr be- achtlich einstufte. 7.9.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör und an die Begründungspflicht nicht standzuhalten vermag. 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der betreffenden Wahl steht dem Gericht ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Da sich der angefochtene Ent- scheid mit diversen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandersetzt, und da sich – nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz im Flüchtlingspunkt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) – eine Heilung nicht aufdrängt, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner bleibt auf diese Weise der Instanzen- zug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Be- schwerdeebene. 9. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheis- sen. Die Verfügung vom 27. März 2020 ist aufzuheben und die Sache – im Sinne der vorstehenden Erwägungen – zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat sie insbesondere auch die auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittel angemessen zu berücksichti- gen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
E-2298/2020 Seite 15 5. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ge- worden. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festge- legt. 10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren (Bestätigung der Zu- fälligkeit der Spruchkörperbildung bzw. Bekanntgabe der entsprechenden Kriterien), über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor- den ist. Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon mehrfach erfolgt – diese unnötig verursachten Kosten erneut persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2298/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 27. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten. 5. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Olivier Gloor
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