B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2207/2025

U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 2 5 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Natacha Frei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 / N (...).

E-2207/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend, am (...) geboren und somit min- derjährig zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Italien aufgegriffen worden war. B. Am 18. März 2024 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. C. Am (...) März 2024 wurde im Auftrag des SEM eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) März 2024 ein Gutachten durch das (...) (nachfolgend: [...]) erstellt und ein Min- destalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Ap- ril 2024 das rechtliche Gehör zur Frage seiner Identität, zur durchgeführten Altersabklärung, zu einer beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfah- rens. D.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. April 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. E. Am 12. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwer- deführers statt. F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 – eröffnet am 27. Februar 2025 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 3-5). Sie händigte die editionspflichtigen Akten aus

E-2207/2025 Seite 3 (Dispositivziffer 6) und verfügte die Anpassung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (Dispositivziffer 7). G. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2025 und beantragte darin das Folgende: «1. Déclarer recevable le présent recours. Préalablement: 2. Restituer l’effet suspensif concernant la modification de l’âge. 3. Rectifier les données SYMIC comme suit : A., né le (...), Côte d’Ivoire, jusqu’ à l’entrée en force d’une décision de modification des données SYMIC. 4. Dispenser le recourant de l’avance et du paiement de tous frais. 5. Accorder au recourant l’assis- tance judiciaire totale et désigner la soussignée comme mandataire d’of- fice. Principalement : 6. Annuler la décision attaquée du SEM du 21 février 2025. 7. Prononcer une admission provisoire en faveur du recourant. 8. Rectifier les données SYMIC comme suit : A., né le (...), Côte d’Ivoire. Subsidiairement : 9. Annuler la décision attaquée du SEM du 21 février 2025. 10. Prononcer une admission provisoire en faveur du recou- rant. 11. Rectifier les données SYMIC comme suit: A._______, né le (...), Côte d’Ivoire, avec la mention du caractère litigieux, l’effet suspensif est restitué et la cause est renvoyée au SEM pour l’instruction complémen- taire. Plus Subsidiairement : 12. Annuler la décision attaquée du SEM du 21 février 2025. 13. Renvoyer la cause à l’autorité intimée pour nouvelle décision. En tout état : 14. Accorder au recourant une indemnité équitable au titre de ses dépens ».

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde vom 31. März 2025 richtet sich sowohl gegen den Wegweisungsvollzug als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betref- fend den Wegweisungsvollzug wird separat vom vorliegenden Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung unter der Nummer E-2230/2025 ge- führt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens ist somit lediglich das Beschwerdebegehren betreffend Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung zu behandeln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden

E-2207/2025 Seite 4 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-

E-2207/2025 Seite 5 Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30.

E-2207/2025 Seite 6 Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter fest, dass es ihm nicht gelungen sei, dieses als das wahr- scheinlichere nachzuweisen. Die Kopie seiner Geburtsurkunde könne kei- ner Echtheitsprüfung unterzogen werden und gelte nicht als fälschungs- sicher. Überdies komme einem solchen Dokument auch im Original gene- rell ein tiefer Beweiswert zu, da dieses käuflich erwerbbar sei. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) habe er angegeben, er wisse nicht, wo sich die Geburtsurkunde im Original befinde. Bei den Angaben zur Geburtsurkunde verstricke er sich in Wider- sprüche. Nach eigenem Bekunden habe er hiervon eine Kopie in Tunesien erhalten. Dies gehe in zeitlicher Hinsicht nicht auf, da er bereits im (...) – von Tunesien kommend – in Italien angekommen sei und auf der Geburts- urkunde das Beglaubigungsdatum (...) eingetragen sei. Aufgrund der wi- dersprüchlichen Angaben und in Ermangelung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes sei ein Altersgutachten erstellt worden. Insgesamt komme dieses zum Schluss, dass das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne und das Mindestalter (...) Jahre betrage. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von erst (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden aber nicht zu vereinbaren. In der Stellungnahme vom 16. April 2024 habe er zur beabsichtigten Än- derung seines Geburtsdatums ausgeführt, er habe die Schule nicht be- sucht und könne weder lesen, noch schreiben oder rechnen. Eine rechne- rische Herleitung seines Alters sei nicht möglich. Bei der Überfahrt nach Italien habe er sein Handy mitsamt der Kopie seiner Geburtsurkunde ver- loren, woraufhin er eine neue erhalten habe. Da die Geburtsurkunde erneut beglaubigt worden sei, sei ein anderes Datum ersichtlich. Das Altersgut- achten könne zudem nur als schwaches Indiz gewertet werden, zumal alle Untersuchungen ein Mindestalter unter 18 Jahren ergäben. Die Vorinstanz führt weiter aus, auch wenn es möglich sei, dass er sowohl in Tunesien als auch Italien eine Kopie seiner Geburtsurkunde erhalten habe, sei deren Beweiswert nur gering. Das darin angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei nicht mit dem im Altersgutachten festge- stellten Mindestalter von (...) Jahren zu vereinbaren. Das Altersgutachten

E-2207/2025 Seite 7 sei nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden und beruhe auf meh- reren Einzeluntersuchungen, was dessen Aussagekraft erhöhe. Damit sei dem Altersgutachten eine erhebliche Beweiskraft beizumessen. 4.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorin- stanz könne der Geburtsurkunde ohne vorangehende Prüfung nicht die Authentizität absprechen. Anlässlich der Erstbefragung und der Asylanhö- rung habe er übereinstimmend den (...) als Geburtsdatum angegeben. Auch in der Geburtsurkunde sei dieses Geburtsdatum vermerkt. Vor der rechtsmedizinischen Untersuchung hätte die Vorinstanz eine Botschafts- auskunft einholen müssen, um das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK zu wahren. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Altersgutachtens im Sinne von Art. 17 Abs.3bis AsylG seien nicht gegeben gewesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für seine Volljährigkeit vorgelegen hätten. Weiter führt er aus, medizinische Altersabklärungen stellten ein starkes In- diz für die Volljährigkeit dar, wenn das Mindestalter bei der Analyse des Brustbein-Schlüsselbeingelenks und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liege und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen würden. Vorliegend liege nur das Mindestalter des Brustbein-Schlüsselbeingelenks über 18 Jahren. Das Gutachten spre- che daher sowohl für als auch gegen die geltend gemachte Minderjährig- keit. Die Vorinstanz verletze Art. 6 Abs. 5 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 DSG indem sie sein Geburtsdatum auf den (...) geändert habe. 5. 5.1 Zur beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des ZEMIS-Eintrags und der begehrten Berichtung seines Geburtsdatums auf den (...) während des Beschwerdeverfahrens (Rechtsbegehren 2 und 3) gilt das Folgende: 5.2 Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung weder von der Vor- instanz noch vom Gericht der Beschwerde entzogen. Allerdings ist der Re- alakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtswirkung da- mit bereits eingetreten. Die Beschwerde vermag mithin keine aufschie- bende Wirkung mehr zu entfalten (vgl. REGINA KIENER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) beantragt, ist der Vollständigkeit halber mit Blick auf die diesbezüglich

E-2207/2025 Seite 8 vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten, dass den datenschutz- be- ziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdefüh- rers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hän- gigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens (vgl. Abschnitt I Ziff. 2 der angefoch- tenen Verfügung) bereits genügend Rechnung getragen worden ist. Abge- sehen davon ist aber der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils ohne- hin gegenstandlos geworden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E- 961/2024 vom 14. März 2024 S. 4 f. sowie E-433/2024 vom 15. Februar 2024 S. 4). 6. 6.1 Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) zutreffend respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfassten Angaben. Ge- lingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dieses im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor- zunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E- 4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 6.2 In seinem Eventualbegehren (Rechtsbegehren Nr. 11) beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes erläutert er nicht – und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich – welche Abklärungen fehlen sollten. Der Rückweisungs- antrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersu- chung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen

E-2207/2025 Seite 9 definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrecht- lichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizini- schen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstel- len (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.2 Nach den Ergebnissen der radiologischen Untersuchung kann in der Zusammenschau der Befunde beim Beschwerdeführer von einem Min- destalter von (...) Jahren ausgegangen werden. Das Gutachten hielt aus- drücklich fest, dass vor diesem Hintergrund das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobe- nen Befunden nicht zu vereinbaren sei. 7.3 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizini- schen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Untersuchung der Hand unter 18 Jahren. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungs- weise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Die Ergebnisse des Altersgutachtens können deshalb we- der als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden. Infolgedessen kommt einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien vorliegend ein besonderes Gewicht zu (vgl. zur ähnlichen Aus- gangslage: Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.3.4 und D-2746/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als solches, sondern die Wahr- scheinlichkeit der Richtigkeit des eingetragenen bzw. behaupteten Ge- burtsdatums als solches Prozessgegenstand ist. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er sei am (...) geboren. Für das beantragte Geburtsdatum vom (...) beruft er sich auf die Angabe seines Geburtsdatums in der Geburtsurkunde der Cote d’Ivoire, die er jedoch nicht im Original, sondern nur als Kopie einreichte. Kopien von Identitätsdokumenten kommt nur ein geringer oder kein Beweiswert zu, da diese äusserst leicht fälschbar sind und nicht auf ihre Echtheit über- prüft werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.4). Selbst wenn aber die Geburtsurkunde im Original vorläge,

E-2207/2025 Seite 10 käme ihr nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zu: Amtliche Doku- mente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inha- bers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und sind wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BVGer A- 4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4). 7.4.2 Erschwerend kommt in casu hinzu, dass bei den Angaben zur Ge- burtsurkunde klare Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht vorliegen, die sich nicht auflösen lassen. Es ist nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde, wie geltend gemacht, in Tunesien erhalten haben soll, da auf dieser das Beglaubigungsdatum (...) eingetra- gen ist, er aber schon am (...) in Italien aufgegriffen worden war. Der Er- klärungsversuch, wonach er das Handy bei der Überfahrt verloren und da- nach einfach eine Geburtsurkunde mit einem neuen Beglaubigungsdatum erhalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen hat der Be- schwerdeführer erst im späteren vor- instanzlichen Verfahren geltend ge- macht und ist demnach als nachgeschoben zu werten. Zudem erhellt nicht, weshalb die Familie des Beschwerdeführers eine Geburtsurkunde mit ei- nem neuem Beglaubigungsdatum zugesendet haben soll, wenn auch die erneute Zusendung der bereits versendeten Kopie auf sein Handy möglich gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist daher als Schutzbehauptung zu qua- lifizieren. Die Parteibehauptungen des Beschwerdeführers lassen sich so- mit mit der Faktenlage nicht in Einklang bringen. 7.4.3 Hinzu kommen inhaltliche Unstimmigkeiten. Eine solche ergibt sich aus dem Abgleich seiner Angaben an der Asylanhörung und dem Inhalt der Geburtsurkunde. An der Asylanhörung gab der Beschwerdeführer zu Pro- tokoll, sein Stiefvater sei (...) (vgl. act. 39, F65). Demgegenüber geht aus der Geburtsurkunde hervor, dass sein Stiefvater den Beruf als (...) ausübe (vgl. act. 14 ID-001). Die divergierenden Angaben betreffend den Beruf las- sen sich nicht erklären, zumal der Beschwerdeführer die berufs- bezie- hungsweise reisebedingte Abwesenheit seines Stiefvaters als (...) beson- ders betonte (vgl. act. 39, F65). 7.4.4 Aufgrund der Unregelmässigkeiten in der zeitlichen Abfolge des ge- schilderten Erhalts der Geburtsurkunde und der widersprüchlichen Anga- ben zum Inhalt der Geburtsurkunde der Côte d'Ivoire bestehen erhebliche Zweifel an deren Authentizität, weshalb der Beschwerdeführer aus der Ge- burtsurkunde nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

E-2207/2025 Seite 11 7.4.5 Auch mit der Behauptung in der Beschwerde, er habe sowohl in der Erstbefragung (EB UMA) als auch der Anhörung zu den Asylgründen sein Geburtsdatum übereinstimmend angegeben, vermag er sein Geburtsda- tum nicht nachzuweisen. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers erlauben in keiner Hinsicht eine Beurteilung seines Alters. Er war nicht in der Lage, biografische Ereignisse in Relation zu seinem Alter zu setzen. Er berief sich darauf, wegen der fehlenden Schulbildung sein Alter nicht her- leiten zu können. Es erscheint aber auch unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten fehlenden Schulbildung und seines Analphabetismus nicht nachvollziehbar, dass er nicht eine ungefähre zeitliche Zuordnung zu seinem Alter und demjenigen seiner Stiefgeschwister hat angeben können, zumal er andere Eckdaten wie den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Côte d'Ivoire («Anfang 2023») einzuordnen vermochte (vgl. act. 39, F24). 7.4.6 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gutach- ten vom (...) März 2024 zum Schluss gelangte, dass im Lichte der durch- geführten Altersabklärungen das vom Beschwerdeführer behauptete Le- bensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei, er mithin nicht zutreffende Altersangaben ge- macht hat. 7.4.7 Rein ergänzend ist festzuhalten, dass auch die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers (vgl. act. 9/1) nur wenig für die Richtig- keit des von ihm behaupteten Geburtsdatums sprechen, wobei dieser Um- stand praxisgemäss nur als untergeordnetes Hilfsindiz gewürdigt werden kann (Urteil des BVGer E-3743/2023 vom 18. Juli 2023 S. 6). 8. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum weder durch seine Aussagen noch durch rechts- genügliche Identitätsdokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Weiter tritt hinzu, dass sowohl in Bezug auf die Ausstellung der Urkunde als solche Unstimmigkeiten vorliegen, als auch inhaltliche Unstimmigkeiten festgestellt wurden. Zusätzlich kommt hinzu, dass das vom Beschwerde- führer behauptete Geburtsdatum mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Einklang gebracht werden kann. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte da- mit weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nach- weis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS neu eingetragene

E-2207/2025 Seite 12 Geburtsdatum vom (...) jedoch als wahrscheinlicher als das vom Be- schwerdeführer beantragte Geburtsdatum ([...]). Der entsprechende Ein- trag im ZEMIS ist daher zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht. 9. Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den (...) als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt be- stimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2). 10. Nach dem Gesagten ist der ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren aussichtslos war. Damit ist eine der kumulativ zu er- füllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktent- scheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2207/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer E-2207/2025 geführt. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung wird hiervon getrennt unter der Verfahrensnummer E-2230/2025 geführt. 2. Die Beschwerde im Verfahren E-2207/2025 wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

E-2207/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

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