E-2125/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2125/2025

U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A., geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), E., geboren am (...), F., geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025.

E-2125/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Behandlung ihrer Asylgesuche wurde am 23. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich der An- hörung vom 16. Februar 2024 sowie der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei syrische und türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus Qamishli. Im Jahr 2005 sei sie in die Türkei zu ihrem Ehemann gezogen, der türkischer Staatsangehöriger sei. Sie habe die Türkei aus zwei Gründen verlassen: Alle paar Monate habe sie zusam- men mit ihrem Ehemann Hilfsgüter ([...], [...], [...], [...] etc.) an die Guerillas in der Gegend um Nuseybin sowie an Gefangene geliefert. Im Juni 2023 habe ein beim Gericht tätiger Bekannter den Ehemann darüber informiert, dass die Behörden bald nach ihm suchen würden, weil jemand ihn denun- ziert habe. Daraufhin habe er sich versteckt. Wenige Tage später sei die Polizei bei ihnen zuhause erschienen und habe nach ihm gefragt. Die Be- amten hätten sie aufgefordert, ihrem Ehemann mitzuteilen, dass er sich bei den Behörden melden solle. Weitere sieben bis zehn Tage später hätten die Polizeibeamten bei ihnen zuhause eine Razzia durchgeführt. Schon früher seien Behördenmitglieder hin und wieder bei ihnen erschienen we- gen Verwandter wie des Schwagers der Beschwerdeführerin G._______ oder ihrem Bruder H._______ die sich der Guerilla angeschlossen hätten und momentan inhaftiert seien. Auch nach ihrem Schwager, der ebenfalls die Guerilla unterstützt habe und nach Rojava geflohen sei, hätten sich die Behörden oft erkundigt. Der zweite Grund für ihre Ausreise sei eine ihrer Tochter drohende Zwangsheirat. Ihr Schwager I._______ habe ihre Tochter B._______ mit dessen Sohn J._______ verheiraten wollen. B._______ sei aber nicht an einer Heirat interessiert und auch die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien dagegen gewesen. Ihr Neffe J._______ habe ihre Tochter immer wieder belästigt und gesagt, dass B._______ ihm gehören würde. Es habe deshalb immer wieder Streitereien gegeben, bis sich die Situation ungefähr vier oder fünf Monate vor der Ausreise zugespitzt habe. Ihr Schwager sei mit dessen Sohn nachts zu ihrem Haus gekommen und habe Schüsse abgefeuert. Er habe gedroht, die Beschwerdeführerin zu tö- ten, wenn sie die Heirat noch einmal ablehnen würde. Sie habe sich nicht getraut, die Vorfälle bei der Polizei zu melden, zumal ihr Schwager Bezie- hungen zu Behördenmitgliedern habe.

E-2125/2025 Seite 3 Seit ihrer Ausreise habe sich die Polizei mehrmals nach ihnen erkundigt. Ihr Ehemann habe ein hängiges Strafverfahren und sie vermute, dass auch ein Strafverfahren gegen sie hängig sei. Als Behördenmitglieder nämlich ungefähr am Jahreswechsel von 2023 auf 2024 wieder ihn ihrer Wohnge- gend erschienen seien, hätten sie sich bei ihrer Nachbarin nur nach der Beschwerdeführerin erkundigt. Inzwischen habe sie sich von ihrem Ehe- mann getrennt. Dieser sei in Syrien bei ihrer Familie gewesen. Als er er- fahren habe, dass sie sich in der Schweiz befinde, habe er sie beleidigt und ihren Bruder geschlagen. Ihre Aussagen stimmten im Wesentlichen überein mit den von ihren Kin- dern B._______ und C., welche am 23. Januar 2024 vom SEM angehört wurden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Verfahrensakten aus der Türkei betreffend den Schwager G. der Beschwerdeführerin, Fotos von ihm im Gefängnis, Fotos ihres Bruders H._______ im Gefängnis und mit Mitgliedern der Guerillas sowie mit Abdullah Öcalan, wie auch Fo- tos ihrer Wohnung (die während der Operation «K._______» von den tür- kischen Sicherheitskräften zerstört wurde) ein. Als Identitätsnachweis reichten sie eine türkische und eine syrische Identitätskarte der Beschwer- deführerin sowie die türkischen Identitätskarten ihrer Kinder ein. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 – eröffnet tags darauf – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 27. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventu- aliter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustel- len und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwer- deführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise (eventualiter) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen.

E-2125/2025 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um vollum- fängliche Einsicht in die Akten 7/1, 9, 24/1 sowie in sämtliche Beweismittel. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter ersuch- ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Anset- zung einer angemessenen Frist zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Beschwerde legten sie zwei Referenzschreiben der Schule L., unterschrieben unter anderem von den (ehemaligen) Klassenlehrerinnen der Töchter E. und D., beide datiert vom 4. März 2025) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2025 verzichtete der zuständige In- struktionsrichter einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Einsicht in die Akten 7/1 und 24/1 ab und wies das SEM an, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden betreffend die Akte 9/42 (Beweismittelverzeichnis) sowie die eingereichten Beweismittel zu behandeln. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit einge- räumt, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM ihre Beschwerdebegründung zu ergänzen. E. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2025 eine Ergänzung ihrer Rechtsschrift sowie Screenshots von Nachrichten auf Whatsapp ein, in welchen I., der Schwager der Beschwerdeführerin, sie bedrohe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht

E-2125/2025 Seite 5 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör und insbesondere ihr Akteneinsichtsrecht verletzt. Diese formellen Rü- gen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichts- rechts hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend bereits in der Zwi- schenverfügung vom 7. April 2025 festgehalten, dass die Akten 7/1 und 24/1 vom SEM korrekterweise als interne, ausschliesslich für den Amtsge- brauch bestimmte Akten ohne Beweischarakter qualifiziert wurden, welche praxisgemäss nicht der Editionspflicht unterliegen (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1, BVGE 2008/14 E. 6.2.1) und eine diesbezügliche Verweigerung der Akteneinsicht daher nicht zu beanstanden ist. Betreffend die Akte 9/42 ist festzuhalten, dass das SEM grundsätzlich aus ökologischen Gründen auf die Edition bekannter Akten – wie vorliegend die von den Beschwerde- führenden eingereichten Beweismittel – verzichtet. Der rubrizierte Rechts- vertreter hat jedoch in seiner Eingabe vom 11. März 2025 ausdrücklich um Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ersucht (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]35/5 S. 1). Das SEM wäre des- halb gehalten gewesen, ihnen die Einsicht in diese Akten zu gewähren. Daraus, dass die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist den Beschwerdefüh- renden aber vorliegend kein Nachteil erwachsen, zumal davon auszuge- hen ist, dass diese Kenntnis von den von ihnen selbst zu den Akten ge- reichten Beweismitteln respektive deren Inhalt hatten. Ausserdem lagen sämtliche Beweismittel nur in Kopie vor, weshalb sich die Annahme

E-2125/2025 Seite 6 rechtfertigt, dass sie noch über weitere Kopien beziehungsweise Fotogra- fien dieser Beweismittel verfügten, welche sie dem Rechtsvertreter hätten vorlegen können. Sodann hat das SEM auf Beschwerdeebene die Akten- einsicht in das Beweismittelverzeichnis und die eingereichten Beweismittel gewährt und die Beschwerdeführenden konnten sich in ihrer Ergänzung der Beschwerdebegründung dazu äussern. Somit rechtfertigt sich diesbe- züglich keine Kassation. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erkennen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Aktennotiz betreffend den Beizug der Akten ihrer Verwandten erstellt habe, ist ebenfalls unbegründet. Die vorinstanzliche Verfügung hält ausdrücklich fest, dass diese Akten am 13. Februar 2025 konsultiert wurden. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden an der Wahrhaftigkeit dieser Angabe zweifeln, führen sie nicht weiter aus. Eine fehlende Aktennotiz führt jedenfalls nicht zu einer solchen Vermutung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5780/2020 vom 23. März 2021 E. 4.4.4). Sodann hat sich das SEM vorliegend damit auseinandergesetzt, ob die Be- schwerdeführenden aufgrund ihrer familiären Verbindungen gefährdet sein könnten (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, über welchen das Gericht mit Urteil E-5356/2018 vom 16. November 2020 zu entscheiden hatte. Ange- sichts der unterschiedlichen Ausgangslagen können die Beschwerdefüh- renden aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Auch die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ignoriert, dass zwei ergänzende Anhörungen durchgeführt worden seien, geht fehl. Zwar hat das SEM fälschlicherweise in der Prozessgeschichte die Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 23. Januar 2024 und die ergänzende An- hörung der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 nicht erwähnt. Aus den Erwägungen des SEM geht aber eindeutig hervor, dass es die Proto- kolle von B._______ und C._______ vom 23. Januar 2024 sowie das An- hörungsprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 in seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat, zumal diese an mehreren Stellen als Referenz angegeben werden. In Bezug auf die Anhörung der Beschwerde- führerin vom 23. Januar 2024 scheint der rubrizierte Rechtsvertreter zu verkennen, dass diese aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste. Die dolmetschende Person gab an, die Beschwerdeführerin schlecht zu verstehen (vgl. SEM act. 4/5 F24). Auch die damals anwesende Rechtsvertretung äusserte ihre Meinung, es

E-2125/2025 Seite 7 sei besser, die Anhörung abzubrechen und mit einem Dolmetscher für Kur- disch (anstatt Türkisch) fortzufahren (vgl. a.a.O. F29). Aufgrund der Kom- munikationsprobleme ist es nachvollziehbar und korrekt, dass sich die Vor- instanz in ihrem Entscheid nicht auf die in dieser Anhörung gemachten Aussagen abgestützt hat. Welche Sachverhaltselemente deshalb fehlen würden oder ignoriert worden seien, präzisieren die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz die Be- weismittel nicht übersetzt hat, führt vorliegend nicht zu einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Erstens betreffen alle eingereichten Be- weismittel – abgesehen von den Identitätsnachweisen und den Fotos der Wohnung der Beschwerdeführerin – ausschliesslich ihren Bruder bezie- hungsweise Schwager und vermögen somit keine asylrelevante Verfol- gungsgefahr der Beschwerdeführenden zu belegen. Zweitens hat die frü- her zuständige Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2023 den Inhalt der Beweismittel summarisch dargelegt. Drittens ergibt sich aus der Verfügung nicht, dass die Vorinstanz an den (politisch motivierten) In- haftierungen des Bruders und Schwagers der Beschwerdeführerin zweifeln würde, und sie hat diese Vorbringen in ihrer Entscheidfindung gewürdigt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 10 f.). Auch sonst sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Sachverhalt nicht vollständig fest- gestellt worden wäre. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe «rein for- mell» nicht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen behauptet, bezweifle je- doch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Türkei asylrelevant verfolgt sei, führt ebenfalls nicht zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht festzustel- len. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde stützt die Vorinstanz ihre Einschätzung, dass wohl kein asylrechtlich relevantes Verfahren in der Tür- kei gegen die Beschwerdeführerin hängig sei, nicht nur auf fehlende Be- weismittel. Insbesondere hält sie fest, dass die diesbezüglichen Vermutun- gen der Beschwerdeführerin nur auf vagen Auskünften von Drittpersonen beruhten und erstaunlich sei, dass sie keine weiteren Bemühungen unter- nommen habe, um an mehr Informationen zu diesem Dossier zu kommen. Somit hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von de- nen sie sich hat leiten lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung mög- lich war. Dies zeigt auch die vorliegende Beschwerde sowie deren Ergän- zung. Ob die Einschätzung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache, welche im Folgenden zu prüfen sein wird.

E-2125/2025 Seite 8 3.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist weder eine Gehörsrechtver- letzung ersichtlich noch eine Verletzung von Treu und Glauben oder des Willkürverbots. Ausserdem bedarf es keiner weiterer Sachverhaltsabklä- rungen, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Be- tracht fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung und/oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die

E-2125/2025 Seite 9 betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin- den kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die von den Beschwerde- führenden vorgebrachten Nachteile würden keine Asylrelevanz entfalten. Sie hätten bei den türkischen Behörden keinen Schutz ersucht betreffend die drohende Zwangsheirat und die Drohungen durch Familienmitglieder des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Die Türkei gelte als schutzfähig und schutzwillig. Der Schwager I._______ sei Anfang 2023 inhaftiert wor- den. Dies spreche dafür, dass die türkischen Behörden gewillt seien, die- sen für allfällige Gesetzesverstösse zu belangen. Die Aktivitäten der Be- schwerdeführerin für die Guerilla würden auch nicht zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr führen. Sie sei in diesem Zusammen- hang nie in Kontakt mit den Behörden gekommen. Die Behauptungen, dass ein Verfahren gegen sie hängig und nach ihr gesucht worden sei, be- ruhten nur auf Hörensagen. Sie habe sich ausserdem nicht nach der Ent- wicklung des angeblich gegen sie hängigen Strafverfahrens erkundigt. Die von den Kindern erlittenen Unterdrückungen und Schikanen in der Schule seien nicht intensiv genug im Sinne von Art. 3 AsylG. Sodann würden die prekäre Sicherheitslage und insbesondere die Explosionen keine gezielte Verfolgung darstellen und somit ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde sowie in der Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung entgegen, die Razzia stelle eine massive Vorverfolgung dar. Die Beschwerdeführerin habe eine Reflexver- folgung aufgrund der den türkischen Behörden bekannten Tätigkeiten ihres Ehemanns zu befürchten. Die Verfolgung durch die Schwiegerfamilie habe sich seit der Trennung weiter verschärft. Es stehe ihr nicht offen, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Diese seien insbesondere wegen der Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfolgend: PKK) durch ihren Ehemann nicht gewillt, ihr Schutz zu bieten. Auch aufgrund der Tätigkeiten ihrer Verwandten und

E-2125/2025 Seite 10 insbesondere ihres Bruders H._______ und ihres Schwagers G._______ seien die türkischen Behörden ihr gegenüber nicht schutzwillig. Sie erhalte über Whatsapp und Instagram Todesdrohungen von den Verwandten ihres Ehemanns. Ihr Schwager I._______ habe bereits jemanden getötet, was seine Gewaltbereitschaft beweise und die Gefahr, die von ihm ausgehe. Die Personen sagten auch, dass sie wüssten, wo sich die Beschwerdefüh- renden befänden, und sie in der Schweiz finden würden. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 5.1); diese sind nicht zu bean- standen. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gel- tend gemachten Drohungen und Belästigungen durch den Schwager sowie den Neffen der Beschwerdeführerin und die B._______ drohende Zwangs- heirat aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes keine Asylrelevanz entfalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des tür- kischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und festgestellt, dass in der Türkei eine entsprechende Schutzinfra- struktur bestehe, insbesondere in städtischen Gebieten. Obwohl in der letz- ten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausge- gangen werden (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie D-5210/2025 vom 2. September 2025 E. 6.2 m.w.H.). Für den Fall zukünftiger Schwierigkei- ten können sich die Beschwerdeführenden somit an die türkischen Behör- den wenden. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie die Polizei gar nicht erst um Schutz ersucht, da sie davon ausgehe, dass sie keinen Schutz erhalten würden (vgl. SEM act. 12/19 F128 ff.). Dies liege zum einen daran, dass sie und ihr Ehemann die PKK unterstützt hätten, und zum anderen an der Stellung ihres Schwagers und dessen Beziehun- gen zu Behördenmitgliedern. Ausserdem würden sich die Behörden nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen. Mit diesen pauschalen Angaben konnte sie nicht glaubhaft machen, die innerstaatliche Schutzinfrastruktur

E-2125/2025 Seite 11 ausgeschöpft zu haben. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass die türkischen Behörden sehr wohl auch den mächtigen Schwager I._______ der Beschwerdeführerin für Gesetzesverstösse belangen, zu- mal er seit Anfang 2023 (und vermutlich bis Ende 2023) inhaftiert gewesen sei (vgl. SEM act. 6/9 F69 ff.). Sodann ist das Argument der Beschwerde- führenden (vgl. Art. 39 ff. der Beschwerde), sie könnten sich aufgrund der oppositionell-politischen Tätigkeiten der Familie ihres Ehemanns nicht an die Behörden wenden, um genau vor dieser Familie Schutz zu erhalten, nicht nachvollziehbar. Die Behauptung in der Ergänzung der Beschwerde, die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin wisse, dass sie sich in der Schweiz befinde, ist sodann zurückzuweisen. Im mit der Beschwerdeer- gänzung eingereichten Chatverlauf steht nämlich, der Absender wisse, dass sich die Empfängerin der Nachricht in Deutschland befinde. Ausser- dem fällt auf, dass die Person, welche die Nachricht verfasst hat, keinen einzigen Follower auf Instagram und nie einen Beitrag verfasst hat sowie lediglich zwei anderen Profilen folgt (vgl. < https://www.insta- gram.com/[...] >, abgerufen am 26. September 2025). An der Authentizität dieses Beweismittels sind somit Zweifel angebracht. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen muss jedoch ohnehin nicht abschliessend beantwortet werden, zumal das Vorbringen nach dem Gesagten nicht asylrelevant ist. Sollten sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr – trotz weiter bestehendem Schutzbedarf – von den Polizeibehörden nicht gehört fühlen, würde es ihnen auch offen stehen, sich mit Hilfe eines Rechtsvertreters an eine höhere Instanz zu wenden, um rechtliche Schritte gegen die privaten Drittpersonen einzuleiten. 6.3 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Lieferung von Hilfsgütern an die Guerilla sowie die Beherbergung von deren Mitglieder verfolgt zu werden, findet keine Stütze in den Akten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von diesem nieder- schwelligen politischen Engagement haben, zumal diese unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführenden zweimal in direktem Kontakt mit der Beschwerdeführerin standen, ohne ein Verfolgungsinteresse an ihr zu zeigen (vgl. SEM act. 12/19 F85). Sie fragten jeweils nach ihrem Ehemann, ohne die Beschwerdeführerin persönlich zu beschuldigen, festzunehmen oder nach ihren Aktivitäten zu befragen (vgl. a.a.O. F83 f.). Die Informatio- nen, dass die Polizei sie gesucht habe und vermutlich ein Verfahren gegen sie hängig sei, beruhen auf Hörensagen und vermögen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft aufzuzeigen (vgl. a.a.O. F86 ff.). Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin seit der Stellung ihres Asylgesuchs und somit seit über zwei Jahren keine neue Erkenntnisse oder

E-2125/2025 Seite 12 Beweismittel in Bezug auf das angeblich gegen sie hängige Verfahren bei- brachte und diesbezüglich auch keine weiteren Nachforschungen betrieb, spricht – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – ebenfalls gegen die Annahme einer staatlichen Verfolgung (vgl. SEM act. 27/17 F82 ff.). 6.4 Auch die Tätigkeiten des Ehemanns der Beschwerdeführerin und das behördliche Interesse an ihm führt bei ihr nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dasselbe gilt für die po- litischen Aktivitäten ihrer Verwandten. Erstens sind den Akten keine Hin- weise auf eine asylrelevante Reflexverfolgung zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden keine erheblichen Nachteile in diesem Zusammen- hang erlebt haben (vgl. SEM act. 12/19 F75, F137). Insbesondere die Raz- zia erreicht nicht die erforderliche Intensität asylrelevanter Nachteile (vgl. a.a.O. F82 ff.). Zweitens ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung aufgrund des Ehemanns der Beschwerdeführerin, insbesondere seit sie sich von diesem getrennt hat. Dass sie zum heutigen Zeitpunkt – im Gegensatz zu der Zeitspanne zwischen der angeblichen Denunziation und ihrer Ausreise – mit den Vorwürfen gegen ihren Ehe- mann beziehungsweise mit den Tätigkeiten ihrer Verwandten in Verbin- dung gebracht oder ihretwegen in irgendeiner Weise verdächtigt würde, ist nicht anzunehmen. 6.5 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die kurdi- sche Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7 m.w.H.). Dies gilt insbe- sondere für die Erniedrigungen, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Besuche ihres inhaftierten Bruders erlitten habe, und auch für die von B._______ geltend gemachten Beleidigungen durch die Lehrerschaft an ihrer Schule. Diese sind zwar bedauerlich, aber nicht als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen. 6.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.

E-2125/2025 Seite 13 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2125/2025 Seite 14 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei aus (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 und E-6224/2019 vom

E-2125/2025 Seite 15 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Darüber hinaus hat die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt (vgl. Urteil des BVGer D-6078/2022 vom 7. April 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Eine generelle Un- zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzuneh- men. 8.4.2 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, wel- che den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Be- schwerdeführerin kann – wie ihre Kinder B._______ und C._______ – eine mehrjährige Schulbildung vorweisen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr fähig sind, sich wieder in ihr Hei- matland einzugliedern, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre wirt- schaftliche Existenz zu sichern. Obwohl die Beschwerdeführerin behaup- tet, sie habe in der Türkei niemanden, ist – auch vor dem Hintergrund der von ihr jahrelang durchgeführten Unterstützungsleistungen für die Guerilla – davon auszugehen, dass sie in den 18 Jahren, während derer sie dort gelebt hat, ein soziales Netz bilden konnte, welches bei der Integration in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein kann (vgl. SEM act. 27/17 F62 ff.). Insbesondere die älteren Kinder, welche fliessend Türkisch spre- chen und die obligatorische Schule sowie während einiger Jahre das Gym- nasium in der Türkei besucht haben, werden die Beschwerdeführerin un- terstützen können. Zudem sind die Beschwerdeführenden auf die Möglich- keit der finanziellen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche es ihnen ermögli- chen wird, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die in Syrien wohnhaften Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche ihnen schon in der Vergangenheit geholfen hätten, sowie ihr in M._______ wohnhafter Bruder sie nötigenfalls finanziell unterstützen können und werden (vgl. SEM act. 12/19 F41, F63; SEM act. 27/17 F32). Auch die syrische Staatsbürger- schaft der Beschwerdeführerin führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Sie machte anlässlich ihrer Anhörungen (ausserhalb des Familienkreises ihres Ehemanns) keine konkreten Vorfälle von Anfeindun- gen geltend, denen sie während ihres Aufenthalts in der Türkei zwischen 2005 bis zur Ausreise im August 2023 ausgesetzt gewesen wäre. Ausser- dem hat sie auch die türkische Staatsbürgerschaft, genau wie ihre Kinder. 8.4.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist nicht derart gravierend, dass er der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stehen könnte. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen weiteren Behandlungsbedarf zu entnehmen. Die (...) von B._______ kann ohne

E-2125/2025 Seite 16 Weiteres auch in der Türkei behandelt werden. Der Verdacht auf einen (...) konnte nicht bestätigt werden (vgl. SEM act. 31/3). Die weiteren geltend gemachten Gesundheitsprobleme von B._______ ([...]) sowie von der Be- schwerdeführerin ([...], [...]) bleiben unbelegt. Ausserdem hat das SEM zu- treffend festgehalten, dass diese Erkrankungen auch in der Türkei behan- delt werden können (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 f. m.w.H.). 8.4.4 Die Beschwerdeführenden verweisen auf die fortgeschrittene In- tegration der Kinder in der Schweiz, welche bei der Prüfung der Zumutbar- keit zu berücksichtigen sei. Der Grad der Integration bildet jedoch grund- sätzlich (über die entwicklungspsychologische Frage der reziproken Ent- wurzelung im Heimatstaat hinaus, vgl. nachfolgende Erwägung) kein Kri- terium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch ihre Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. 8.4.5 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die drei jünge- ren Kinder der Beschwerdeführenden ([...]-, [...]- und [...]jährig) in der Schweiz in den Kindergarten beziehungsweise zur Schule gehen. Auf- grund des jungen Alters der Kinder sind diese aber noch stark an ihre Eltern und vorliegend vor allem an die Mutter, mit der sie in die Schweiz gereist sind, als Hauptbezugspersonen gebunden. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in die Türkei zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Dasselbe gilt für die zwei älteren Kinder ([...] und [...] Jahre alt), die einen Grossteil ihres Le- bens in der Türkei verbracht haben. Auch wenn ein Umzug mit Herausfor- derungen verbunden ist, kann die Mutter mit ihren Kindern in ihren ange- stammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht verein- bar wäre, kann nicht ausgegangen werden. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

E-2125/2025 Seite 17 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2125/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Mara Urbani

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17.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026