E-2104/2022

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2104/2022

U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 8. April 2022 / N (...).

E-2104/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und führte dabei aus, er sei im Jahr 2005 geboren und daher 16 Jahre alt. Der genaue Tag und Monat sei ihm nicht bekannt, ein Freund von ihm habe in Zürich den (...) 2005 in das entsprechende Formular hin- eingeschrieben, weil Angaben verlangt worden seien. Die Vorinstanz trug aufgrund dieser Angaben das Geburtsdatum (...) 2005 ein (vgl. SEM-Akten A20 Ziffer 1.06). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 in Bulgarien und am 4. Februar 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM- Akten A10). Gestützt darauf ersuchte das SEM die österreichischen und bulgarischen Behörden am 9. März 2021 um zusätzliche Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-Akten A12 und A13). Die österreichi- schen Behörden teilten daraufhin am 17. März 2021 unter anderem mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert worden. Am 2. April 2021 teilten die bulgarischen Behörden mit, gestützt auf die Angaben, die der Beschwerdeführer gemacht habe, sei er bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) 1999 registriert worden (vgl. SEM- Akten A18 und A29). A.b Am 26. März 2021 führte das SEM die Erstbefragung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinem Alter und seinem Aufenthalt in Europa befragt und darüber informiert, dass er möglicher- weise zu einer Altersabklärung eingeladen werde. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III- VO gewährt (vgl. SEM-Akten A20). A.c Am 15. April 2021 wurde ein Altersgutachten vom Institut für Rechts- medizin der Universität Basel erstellt, gestützt auf eine körperliche Unter- suchung, eine Panoramaröntgenuntersuchung des Gebisses, eine Rönt- genuntersuchung der (linken) Hand sowie eine Computertomografie der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke vom 9. April 2021 (vgl. SEM-Akten A37).

E-2104/2022 Seite 3 A.d Die Vorinstanz passte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 3. Mai 2021 an, erfasste den (...) 1999 als sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) und erachtete ihn für das weitere Verfahren als volljährig (vgl. SEM-Akten A44). A.e Am 4. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Gleichentags ersuchte sie auch die österreichischen Behör- den um seine Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 11. Mai 2021, die bulgarischen Behörden am 12. Mai 2021 ab (vgl. SEM- Akten A45/A46/A51/A53). A.f Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer unter an- derem eine Tazkira (im Original), deren Übersetzung auf Deutsch und ei- nen Impfausweis (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021, eröffnet am gleichen Tag, stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Guns- ten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei sie festhielt, dass die vorläufige Aufnahme mit Datum der Verfügung beginne. Weiter stellte die Vorinstanz die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Der Antrag auf ein zweites Altersgutachten sowie auf Einsicht in weiterführende medizinische Be- funde wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton B._______ zugewiesen, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. C.a Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 9. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben – erfasst unter der Geschäftsnummer E-3570/2021 – und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2021 sei vollum- fänglich aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken- nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Das im ZEMIS geführte Geburtsda- tum vom (...) 1999 sei zu berichtigen und auf den (...) 2005 anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Pro-

E-2104/2022 Seite 4 zessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses abzusehen. Im Weiteren seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 lud die Instruktionsrich- terin die Vorinstanz ein, sich zur Nichtbehandlung der beantragten Ge- burtsdatumsänderung im ZEMIS im Dispositiv der angefochtenen Verfü- gung vernehmen zu lassen. Zudem wies sie die Vorinstanz darauf hin, sie könne innert angesetzter Frist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Er- lass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich Änderung seines Geburtsda- tums im ZEMIS auch direkt nachkommen. C.c Mit Verfügung vom 24. August 2021, eröffnet am gleichen Tag, lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden, nämlich: «A., ZEMIS-Nr. (...), geb. (...) 1999, Afghanistan». D. D.a Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) 1999 auf den (...) 2005 zu berichtigen (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei die Verfügung vom 31. August 2021 (recte: 24. August 2021) zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Die Vorinstanz sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuwei- sen, den Beschwerdeführer für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfah- rens in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) unterzubringen (Rechtsbegehren 3). Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 4). Zudem sei die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde vom 9. August 2021, Ge- schäftsnummer E-3570/2021, beizuziehen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einerseits die angefoch- tene Verfügung und andererseits einen E-Mailverkehr zwischen der Rechtsvertreterin und Frau C. vom Departement (...) des Kantons B._______ betreffend Anmeldefristen für schulische Angebote ein.

E-2104/2022 Seite 5 D.b Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2021 trat das Gericht auf das Rechtsbegehren 3 nicht ein, da die Unterbringung in UMA-Struk- turen nicht in den Kompetenzbereich des Gerichts falle. Es hielt im Weite- ren fest, dass auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt einzugehen sei und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses aktuell verzichtet werde. E. Am 4. November 2021 gab der Beschwerdeführer eine E-Mail von D., Projektleiterin des Projekts «(...)», zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein; dieser Einladung kam das SEM mit Eingabe vom 22. November 2021 nach. Anschliessend lud die Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein, auf welche dieser mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 – da die Vernehmlassung der Vorinstanz keine neuen Tatsachen oder Kenntnisse enthalte – verzichtete. G. Mit Eingabe vom 18. März 2022 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf die Zwischenverfügung des BVGer A-917/2022 vom 1. März 2022 hin. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz erneut, unter Hinweis auf die erwähnte Zwischenverfügung, zur Vernehmlassung ein. H. Mit Verfügung vom 8. April 2022 zog die Vorinstanz die Verfügung vom 24. August 2021 in Wiedererwägung, hob diese auf, lehnte das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die den Be- schwerdeführer betreffenden Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden, nämlich: «A., ZEMIS-Nr. (...), geb. (...) 1999, Afghanistan». Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. I. Mit Entscheid vom 12. April 2022 schrieb die Einzelrichterin das Verfahren E-4210/2021 ab.

E-2104/2022 Seite 6 J. Gegen die Verfügung vom 8. April 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben – erfasst unter der vorliegenden Ge- schäftsnummer E-2104/2022 – und beantragen, die Verfügung der Vor- instanz vom 8. April 2022 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2005 zu berichtigen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu- stellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie diese anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) 2005 anzupassen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ferner seien die Verfah- rensakten der Vorinstanz sowie die bundesverwaltungsgerichtlichen Ver- fahrensakten (E-3570/2021 und E-4210/2021) beizuziehen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte eine solche am 15. Juni 2022 zu den Akten, worauf die Instruktionsrichterin mit Instrukti- onsverfügung vom 22. Juni 2022 den Beschwerdeführer zur Replik einlud. Dieser replizierte mit Eingabe vom 28. Juni 2022. Die Vernehmlassung so- wie die Replik beziehen sich inhaltlich ausschliesslich auf den Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. L. Die Verfahrensakten der Vorinstanz (N [...]) sowie die bundesverwaltungs- gerichtlichen Verfahrensakten (E-3570/2021 und E-4210/2021) wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren antragsgemäss beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E-2104/2022 Seite 7 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes- sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E- 47/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2; A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E-2104/2022 Seite 8 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4225/2021 vom 22. März 2022 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4225/2021 E. 3.3; A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffent- liche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Gan- zen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-4225/2021 E. 3.5; A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). Entgegen dem Vorbringen des

E-2104/2022 Seite 9 Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Be- weisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 4. Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 1999) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte ([...] 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bishe- rigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburts- datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da der Gutachter des Altersgutachtens zum Zwischenergebnis gekommen sei, die zahnärztlichen Befunde seien nicht sicher beurteilbar. Des Weiteren werde im Gutachten nie von einer ab- schliessenden Altersfestlegung, sondern stets von einer Altersschätzung gesprochen. Daher sei die Vorinstanz anzuweisen, das Altersgutachten vertiefter zu überprüfen. Hierfür würden die einzelnen Befunde samt Rönt- genbildern durch einen Facharzt beurteilt werden müssen. Diese verfah- rensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi- ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die

E-2104/2022 Seite 10 Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung un- ter Verweis auf die Vernehmlassung im Verfahren E-4210/2021 vom 22. November 2021 im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe gel- tend gemacht, er sei noch minderjährig, diese Minderjährigkeit habe er aber nicht glaubhaft zu machen vermocht. Da er nicht genügend aussage- kräftige Angaben zum eigenen Alter habe machen können, habe sie, die Vorinstanz, das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) be- auftragt, ein Altersgutachten zu erstellen. Dieses habe aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter auszugehen sei, welches bei 2(...) Jahren liege. Das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([...] 1999) sei mit diesem Befund vereinbar. Die eingereichte Tazkira sowie der Impfausweis seien im Übrigen keine fälschungssicheren Dokumente und seien im afghanischen Kontext auch käuflich erwerbbar, weswegen diesen Dokumenten kein Beweiswert zukomme. So erscheine das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum, welches so- wohl mit den Erkenntnissen aus dem erwähnten Altersgutachten als auch mit dem in Bulgarien registrierten Geburtsdatum einhergehe, in einer Ge- samtschau wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter. Es sei zwar dazu keine unumstössliche Gewissheit erforderlich, vor- liegend sprächen aber, mit Verweis auf die gemachten Ausführungen, ge- wichtige Sachverhaltselemente gegen die Darstellung des Beschwerde- führers. An dieser Einschätzung ändere auch die E-Mail vom 4. November 2021 von der Projektleiterin des Projektes «(...)» nichts. 5.4 Das Gericht hält zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz das Ge- burtsdatum aufgrund des Altersgutachtens, der eingereichten Tazkira und des registrierten Geburtsdatums in Bulgarien feststellte. Es ist folglich zu prüfen, ob ein liquider Sachverhalt vorliegt.

E-2104/2022 Seite 11 5.5 5.5.1 Hierfür ist der Beweiswert des Altersgutachtens zu untersuchen. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018/VI/3 E. 4.2) stellen die in der Schweiz angewendeten Methoden der medizinischen Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive der Volljährig- keit einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet. 5.5.2 Ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Min- destalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztli- chen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwa- ches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Min- destalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich – ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse – anhand der medizinischen Altersab- klärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode dar- über liegt). Die radiographische Untersuchung des Handknochens kann zum Nachweis des Alters im Übrigen nur dann herangezogen werden, wenn die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt (vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1). Insgesamt kommt es umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Volljährigkeit darstellen respektive bleibt bei eindeutigen Ergebnissen

E-2104/2022 Seite 12 der Altersabklärung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. m.w.H.; ebenso BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.5.3 Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Al- tersgutachten vom 15. April 2021 kommt zum Schluss, dass der Beschwer- deführer ein Mindestalter von 2(...) Jahren aufweise. Beim Beschwerde- führer könne aufgrund des vollständigen Abschlusses des Wachstums hin- sichtlich der kinderradiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brust- bein-Gelenke lediglich ein Mindestalter angegeben werden, welches ge- mäss Gutachten durchgeführte Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 2(...) Jahren ergebe. Bei der zahnärztlichen Untersuchung sei bei den Zäh- nen eins bis sieben im 3. Quadranten ein vollständig abgeschlossenes Wurzelwachstum festgestellt worden, was gemäss einschlägiger Fachlite- ratur ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme, wobei es sich dabei nur um einen Mittelwert und nicht um ein Minimum handle. Die Weis- heitszähne würden laut Gutachten ein Mineralisationsstadium zwischen C und F aufweisen, was eine grosse Differenz darstelle. Der Unterkiefer sei nicht sicher beurteilbar. Für das Stadium F gebe es gemäss Gutachten keine beobachteten Extremwerte, der Mittelwert liege bei 1(...) +/- 2.0 Jah- ren. Gemäss Gutachten sei von einem Mindestalter von 2(...) Jahren aus- zugehen und somit sei das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensal- ter von 1(...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. SEM-Akten A37). 5.5.4 Was den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens betrifft, ist festzu- stellen, dass im Zeitpunkt der medizinischen Abklärung (9. April 2021) auf- grund der zahnärztlichen Untersuchung ein Mittelwert von 1(...) Jahren hin- sichtlich der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten und einen solchen von 1(...) Jahren +/- 2.0 Jahren hinsichtlich der Weisheitszähne festgestellt worden ist. Aus der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse resultierte ein Mindestalter von 2(...) Jahren. Eine Überlappung von sich ergebenden Al- tersspannen ist nicht erkennbar, ebenso wenig eine plausible medizinische Erklärung, so dass es sich beim vorliegenden Altersgutachten gemäss der obenerwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit handelt. 5.6 Zum registrierten Geburtsdatum in Bulgarien führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, es sei mit dem im Altersgutachten an- gegebenen Mindestalter von damals 2(...) Jahren zu vereinbaren, wes- halb das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum als wahrscheinlicher erach- tet werde, als das vom Beschwerdeführer angegebene. Das Gericht hält

E-2104/2022 Seite 13 dem entgegen, dass aufgrund des zum Beweiswert des Altersgutachtens Gesagten (vgl. oben) die Übereinstimmung des darin ausgewiesenen Mindestalters mit dem in Bulgarien registrierten Geburtsdatum jedoch ebenfalls nur ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljäh- rigkeit darstellen kann. 5.7 Die im Original eingereichte Tazkira, welche die Vorinstanz amtsintern übersetzen liess, weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Jedoch ist hervorzuheben, dass es sich bei einer solchen nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welche die geltend gemachte Min- derjährigkeit abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Un- glaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal Tazkiras über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2). 5.8 Die Frage nach dem korrekten respektive überwiegend wahrscheinli- chen Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann bei dieser unklaren Be- weislage nicht schlüssig beantwortet werden; die vorhandenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Ge- burtsdatum. Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre die Vorinstanz auf- grund des Untersuchungsrundsatzes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche Abklärungen (beispielsweise Einholung eines weiteren Altersgutachtens) zu veranlassen, zumal nicht allein der Be- schwerdeführer beweispflichtig ist, sondern es grundsätzlich dem SEM ob- liegt, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]. 1999) korrekt ist. 5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest- gestellt hat. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver- fahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus pro- zessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21

E-2104/2022 Seite 14 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach- verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2022 beantragt wird. Die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sind gegenstandslos geworden. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde- rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 840.– als Parteientschädigung zu- zusprechen. Dieser Betrag ist durch die Vorinstanz zu entrichten. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

E-2104/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Eventualbegehren gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 8. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Partei- entschädigung von Fr. 840.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-2104/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026