B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2028/2021

U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 2 1 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A., geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt B., Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren im Ausstandsverfahren (...) (betreffend Beschwerdeverfahren [...]: Mehrfach-Asylgesuch und Wegweisung / [...]).

E-2028/2021 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller – ein Tamile aus der Nordprovinz – stellte am 1. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich seiner Befragungen durch das SEM führte er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei zwischen 1990 und 2006 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr (...) habe er bei einem Gefecht mit der Armee eine schwere Verletzung erlitten. Ab dem Jahr 2011 sei er einige Male von Soldaten und von Polizisten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und verhört worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen sei er Ende September 2014 aus Sri Lanka in die Schweiz geflohen. B. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – eröffnet am 29. Januar 2016 – die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. C. In seiner Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungs- gericht räumte der Gesuchsteller ein, seine bei den Befragungen protokol- lierten Angaben seien teilweise falsch gewesen. Er sei (...) 2005 aus der LTTE-Organisation ausgetreten und (...) 2005 von drei singhalesisch spre- chenden Personen in Zivil festgenommen, auf die Polizeistation gebracht und verhört worden. Dort habe er zugegeben, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. In der Folge sei er mit der Aufforderung entlassen worden, sich zur Verfügung zu halten. Im (...)2006 sei er nach Indien gereist und habe dort bis zur Weiterreise in die Schweiz gelebt. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde in seinem Urteil (...) vom (...) 2016 ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht im We- sentlichen die Unglaubhaftigkeit der (alten und neuen) Vorbringen des Ge- suchstellers – sowie eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – fest.

E-2028/2021 Seite 3 II. E. Mit einer Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 3. April 2017 stellte der Gesuchsteller ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Zur in- haltlichen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei den LTTE im Jahr 1990 beigetreten und habe die Tigers im Jahr 2004 verlassen. Als er sich zwei Jahre später für eine Hochzeit in Indien aufgehalten habe, sei seine Wohnung in Sri Lanka von der Polizei durchsucht worden. Deshalb habe er sich damals dazu entschieden, in Indien zu bleiben. Weil jedoch der indische Nachrichtendienst auf ihn aufmerksam geworden sei, habe er in die Schweiz flüchten müssen. Neu wurde zudem geltend gemacht, dass er am (...) zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat in C._______ erschienen sei. Dabei habe er feststellen müssen, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Verbindung zu den LTTE sowie von seinen Tätigkei- ten mit Kaderaufgaben Kenntnis gehabt hätten. Deshalb und weil er mitt- lerweile überdies ein erhebliches exilpolitisches Engagement aufweise, müsse er bei einer Rückkehr in das Heimatland mit Verfolgung rechnen. F. Mit Verfügung vom 16. August 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Zur Begründung wurde auf die Unglaub- haftigkeit der Asylvorbringen hingewiesen. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung (und ge- gen eine Zwischenverfügung des SEM vom 8. September 2017 betreffend Akteneinsicht) erhobene Beschwerde im Urteil (...) / (...) vom (...) 2019 unter Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers ab. Ausserdem wurden mehrere Rechtsbegehren und Beweisanträge be- treffend eine angebliche Verletzung von Datenschutzbestimmungen abge- wiesen.

E-2028/2021 Seite 4 III. H. Am 14. Februar 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) einreichen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der in den vorangegan- genen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem habe er sein exilpolitisches Enga- gement in der Schweiz intensiviert und sei nun auch deswegen gefährdet. Schliesslich habe sich die innenpolitische Situation in Sri Lanka massiv verschärft, was Personen mit seinem Risikoprofil einer zusätzlichen Verfol- gungsgefahr aussetze. I. Mit Verfügung vom 13. März 2020 wies das SEM das dritte Mehrfach- gesuch ab und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, alle vom Ge- suchsteller bisher vorgetragenen Asylgründe seien von SEM und Bundes- verwaltungsgericht nun wiederholt als unglaubhaft qualifiziert worden. Eine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichte Fotografie, die ihn angeblich als LTTE-Kämpfer zeige, weise klare Spuren einer digitalen Bild- bearbeitung auf. Ein exponiertes exilpolitisches Engagement, das bei einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnte, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die aktuellen politischen Verhältnisse in Sri Lanka würden nicht zu einer konkreten Gefährdung des Gesuchstellers führen. J. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2020 auch diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfech- ten. Materiell liess er die Aufhebung der SEM-Verfügung unter Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz, eventuell unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in der Schweiz, subeventuell unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs beantragen. K. K.a Die für dieses Beschwerdeverfahren (...) zuständige Instruktionsrich- terin Freihofer forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. April 2020 unter anderem dazu auf, bis zum 7. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. In dieser Verfü- gung wurde dem Gesuchsteller wunschgemäss der für dieses Beschwer- deverfahren zuständige Spruchkörper bekanntgegeben.

E-2028/2021 Seite 5 K.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsge- richt vom 7. Mai 2020 liess der Gesuchsteller unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. Ausserdem beantragte er, die ihm mitgeteilten Zweitrichterin und der ihm mitgeteilte Drittrichter seien durch Richterinnen oder Richter zu ersetzen, die einer anderen politischen Partei angehören würden. K.c Instruktionsrichterin Freihofer wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Gesuchsteller eine dreitägige Notfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. K.d Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2020 liess der Gesuch- steller beantragen, Richterin Freihofer müsse in seinem Beschwerde- verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in den Ausstand treten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Qualifikation der Beschwerde vom 7. Mai 2020 als offensichtlich unbegründet entbehre jeder Logik und sei methodisch völlig falsch sowie realitätsfremd; diese Qualifikation mache augenfällig, dass diese Bundesverwaltungsrichterin in der Sache offensichtlich voreingenommen sei und der materiellen Beurtei- lung in ihrer Zwischenverfügung vorgreife. Ausserdem habe sie ihm nicht mitgeteilt, dass die beiden mitrichtenden Personen ausgewechselt würden, sondern sei in ihrer Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 nicht einmal ansatzweise auf die beanstandete Zusammensetzung der Richterbank ein- gegangen. Diese Unterlassung stelle den eigentlichen "'Höhepunkt der schweren fachlichen Fehler von Bundesverwaltungsrichterin Gabriela Freihofer" dar. M. Instruktionsrichterin Freihofer sistierte mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 das Beschwerdeverfahren (...) bis zum Abschluss des gegen sie ge- richteten Ausstandsverfahrens.

E-2028/2021 Seite 6 IV. N. Im Ausstandsbegehren gegen Richterin Freihofer vom 26. Mai 2020 wur- den mehrere prozessuale Begehren im Zusammenhang mit der Bestim- mung des Spruchkörpers gestellt. O. Die für das Ausstandsverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima trat mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 auf einen dieser An- träge unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein und wies einen Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer Ergänzung des Rechtsmittels ab; sie bot zudem Richterin Freihofer Gele- genheit, sich zu den Ausstandsvorbringen zu äussern. P. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechts- vertreter wiedererwägungsweise beantragen, auf alle in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren einzutreten und diese gutzuheis- sen. Andernfalls werde beantragt, dass auch diese Richterin in den Aus- stand trete. Q. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 nahm Richterin Freihofer Stellung zum gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abwei- sung. R. In einer Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 zog Richterin Beck Kadima ihre Verfügung vom 28. Mai 2020 in Wiedererwägung, soweit darin der Antrag auf Setzen einer Frist zwecks Einreichung einer Ergänzung der Begründung des Rechtsmittels abgewiesen worden war. Sie brachte dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Richterin Freihofer zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen. S. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2020 liess der Gesuchsteller innert Frist fordern, Instruktionsrichterin Beck Kadima müsse ebenfalls in den Aus- stand treten. Am zugrundeliegenden Ausstandbegehren gegenüber Rich- terin Freihofer werde festgehalten. Zudem dürfe das vorliegende zweite Ausstandsbegehren nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV–VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden.

E-2028/2021 Seite 7 V. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 stellte Richterin Beck Kadima un- ter anderem fest, dass sie vom Gesuchsteller respektive seinem Rechts- vertreter ausdrücklich darum ersucht worden sei, in den Ausstand zu tre- ten. Aus ihrer Sicht seien zwar keine Ausstandsgründe ersichtlich, trotzdem habe sie das Begehren zur allfälligen Behandlung und Eröffnung eines neuen Verfahrens am 26. April 2021 an die Präsidentin der Abteilung V weitergeleitet. Diese habe nun ein neues Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer E-2028/2021 eröffnet. Das zuvor eingeleitete Aus- standsverfahren (gegen Richterin Freihofer) werde demnach bis zur Erle- digung des Verfahrens E-2028/2021 sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen solcher Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1.). 2. Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht – unter Ausschluss der be- troffenen Gerichtsperson – in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). 3. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Eingaben vom 3. und 26. Juni 2020 beinhalten ein solches Begehren (in der ersten Stellungnahme noch in eventualiter, in der zweiten in unbedingt-expliziter Form). Die Einreichung der Begehren erfolgte innert nützlicher Frist (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3.a m.w.H.). Der Gesuchsteller ist

E-2028/2021 Seite 8 im Verfahren (...) Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegeh- rens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstands- begehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 4. Gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG hat sich die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Vorliegend hat Richterin Beck Kadima – in Kenntnis der bei ihr eingereichten Ausstandsbegehren – bereits in ihrer Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 festgestellt, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Auf das Einholen einer erneuten Stellungnahme kann verzichtet werden, und das Ausstandsbegehren E-2028/2021 erweist sich als spruchreif. Abgesehen davon wäre es in mehr als einer Hinsicht selt- sam, eine von der vereinigten Bundesversammlung gewählte Richterin um eine Stellungnahme zuhanden der Akten zu ersuchen, ob sie selber der Meinung sei, sie sei "ihrer Sinne mächtig" und verfüge namentlich über die notwendigen kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten um ihr Amt ausüben zu können (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2020 S. 4 f., Eingabe vom 26. Juni 2020 S. 2 ff.). 5. 5.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleisten den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch jeder Person darauf, dass ihre Sache von einem respektive einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe- fangenen Richter beziehungsweise Richterin ohne Einwirkung von sach- fremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.). 5.2 Eine Partei muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tat- sächliche Befangenheit nachweisen, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, m.w.H.).

E-2028/2021 Seite 9 6. 6.1 Das Ausstandsverfahren gegen Richterin Beck Kadima hat den folgen- den Hintergrund: 6.2 Im vorangegangenen Ausstandsbegehren gegen Richterin Freihofer vom 26. Mai 2020 (erstes, mittlerweile sistiertes Ausstandsverfahren [...]) war unter anderem beantragt worden, es sei unverzüglich darzulegen, ob die mit dem Ausstandsbegehren betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien be- kannt zu geben, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien. Dem Gesuchsteller sei zudem Einsicht in die diesbezügliche Datei der Zu- teilungs-Software des Gerichts zu gewähren. Überdies sei offenzulegen, wer diese Auswahl des Richterkollegiums getroffen habe. Im Nachgang an diese Offenlegung sei sodann eine angemessene Frist zur Beschwerdeer- gänzung (recte: Gesuchsergänzung) zu gewähren. 6.3 Die für das Ausstandsverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima trat mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 auf den Antrag betreffend Mitteilung der Zufälligkeit der Zusammensetzung der Spruch- körperbildung (unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsge- richts) nicht ein, wies den Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer Gesuchsergänzung ab und bot Richterin Freihofer Gelegenheit, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. In der Verfügung wurde festgehalten, über die weiteren prozessualen Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein. 6.4 6.4.1 Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gar nicht beantragt, das BVGer habe umgehend zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden sei; vielmehr habe er be- antragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, ob die mit der vorlie- genden Sache betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Die entsprechende Erwägung und die Formulierung im Dispositiv der Zwischenverfügung von Richterin Beck Kadima hätten "nicht das Ge- ringste" mit dem am 26. Mai 2020 formulierten Rechtsbegehren zu tun. Eine inhaltliche Begründung sei der Zwischenverfügung nicht zu entneh- men, und auf den Antrag auf Einsicht in die Datei der Zuteilungs-Software, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei, sei die Instruktionsrichte- rin überhaupt nicht eingegangen.

E-2028/2021 Seite 10 6.4.2 Für das Vorgehen von Richterin Beck Kadima gebe es – nachdem absichtliches Ignorieren oder Falschverstehen aufgrund der Amts- und Berufspflichten von Gerichtspersonen ausgeschlossen werden könne – genau zwei Erklärungsmöglichkeiten: Entweder handle es sich um ein Ver- sehen oder es fehle der Richterin am erforderlichen Textverständnis, um das Rechtsbegehren korrekt behandeln zu können. 6.4.3 Vorerst werde davon ausgegangen, dass es sich um ein blosses Ver- sehen handle, weshalb wiedererwägungsweise beantragt werde, auf das in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gestellte Rechtsbegehren einzutreten und dieses gemäss dem tatsächlichen Inhalt zu beantworten. Die Richterin werde zur vollständigen Beantwortung aller in diesem Rechtsbegehren enthaltenen Anträge aufgefordert. Falls es sich nicht um ein Versehen handle und an der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 festgehalten werde, werde beantragt, dass auch diese Richterin in den Ausstand trete. Diesfalls wäre nämlich der Ausstandsgrund der "anderen Gründe" gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben: Zwingende Voraussetzung für die Aus- übung einer richterlichen Tätigkeit sei traditionellerweise, dass eine Ge- richtsperson "ihrer Sinne mächtig" sei und somit die notwendigen Wahr- nehmungen machen könne, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ver- stehen und zu beurteilen. Dazu gehöre insbesondere auch die Fähigkeit einen Text zu verstehen. Würden solche Fähigkeiten fehlen, sei eine kor- rekte Beurteilung einer Sache durch diese Gerichtsperson objektiv unmög- lich, und es liege somit zumindest der Anschein der Befangenheit vor. 6.4.4 Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 zog Richterin Beck Ka- dima ihre Verfügung vom 28. Mai 2020 in Wiedererwägung, soweit darin der Antrag auf Setzen einer Frist zwecks Einreichung einer Ergänzung der Begründung des Rechtsmittels abgewiesen worden war. Sie wies erneut darauf hin, dass die noch hängigen Prozessanträge zu gegebener Zeit be- handelt würden, brachte dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Rich- terin Freihofer vom 8. Juni 2020 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen. 6.4.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2020 liess der Gesuchstellers innert Frist fordern, Instruktionsrichterin Beck Kadima müsse in den Aus- stand treten. Am vorhergehenden Ausstandbegehren gegenüber Richterin Gabriela Freihofer werde festgehalten. Zudem dürfe das vorliegende Aus- standsbegehren nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV–VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden.

E-2028/2021 Seite 11 Mit ihren Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juni 2020 habe Richterin Beck Kadima ihr "offensichtliches Textunverständnis" bestätigt. Zudem habe sie unnötiger- und komplizierterweise ein deutlich formuliertes Rechtsbegehren in mehrere Teilanträge zerlegt und aus völlig sinnfremden und willkürlichen Überlegungen – nur teilweise – behandelt. Die Richterin scheine nicht zu verstehen, dass es sich bei diesem Rechtsbegehren um eine Einheit handle. Weshalb ihr "die Beantwortung dieser wohlgemerkt einfachen Frage dermassen grosse Schwierigkeiten" bereite, sei nicht nachvollziehbar. Es sei klar, dass es im Rechtsbegehren um die Beantwor- tung einer einzigen Frage gehe. Weil die Richterin offensichtlich nicht im- stande sei, diese zu beantworten, müsse zwangsläufig davon ausgegan- gen werden, dass ihr die Fähigkeit fehle, das Rechtsbegehren textlich zu verstehen. Zudem würden ihre beinahe kafkaesken Instruktionsmethoden Verwirrung stiften und nichts zu einer effizienten Problemlösung beitragen. Dass sie es nicht einmal für nötig halte, eine inhaltliche Begründung für ihr Vorgehen abzugeben, setze ihrem Handeln endgültig eine unrühmliche Krone auf. Richterin Beck Kadima habe in der vorliegenden Sache jegliche Objektivität verloren; es liege zumindest der Anschein der Befangenheit vor. Die Stellungnahme von Bundesverwaltungsrichterin Freihofer entbehre je- der rechtstaatlichen Grundlage und sei ganz offensichtlich mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Die Aussagen dieser Rich- terin würden auf ein äusserst spezielles Machtverständnis schliessen las- sen. Die Überlegungen von Richterin Freihofer seien erschreckend, scho- ckierend und skandalös. Sie würden deutlich aufzeigen, wie massiv die schweren fachlichen Fehler von Richterin Freihofer im vorliegenden Ver- fahren wiegen würden und ihre Befangenheit endgültig zementieren. Die "bemerkenswerte Unfähigkeit" der Bundesverwaltungsrichterinnen Beck Kadima und Freihofer, bezogen auf den mehrfach erwähnten Antrag, werfe die Frage auf, ob es überhaupt Richterinnen oder Richter, Gerichts- schreiberinnen oder Gerichtsschreiber der Abteilungen IV–VI des Bundes- verwaltungsgerichts" gebe, die in der Lage seien, über das vorliegende Ausstandsbegehren zu entscheiden. Dies sei zu verneinen, weil seit Au- gust 2018 ausnahmslos alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V – darunter namentlich auch Richterin Beck Kadima – und unzählige Gerichtsschreibende an Urteilen mitgewirkt hätten, in denen der unter- zeichnete Rechtsanwalt für das Stellen von unzulässigen Anträgen bestraft worden sei, indem die entsprechenden Anteile der Verfahrenskosten ihm persönlich zur Bezahlung auferlegt worden seien; dies mit Begründungen,

E-2028/2021 Seite 12 die an juristischer Fehlerhaftigkeit kaum zu überbieten seien. Wie die Rich- terinnen Freihofer und Beck Kadima auf den Antrag zur Offenlegung des konkreten Mechanismus und der dahinterstehenden Software zur Bestim- mung der verantwortlichen Gerichtspersonen reagiert hätten, unterstreiche exemplarisch die völlig fehlende Objektivität dieser Gerichtspersonen in dieser Sache, da sie offensichtlich eigene Interessen hätten. Das Gleiche gelte auch für die übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV–VI (Rich- terinnen, Richter und Gerichtsschreibende). 7. 7.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 26. Juni 2020 unter Hinweis auf die Praxis der Asylabteilungen im Zusammenhang mit der Be- handlung von Anträgen des Rechtsvertreters sowie der Auferlegung von Verfahrenskosten geltend, das vorliegende Ausstandsbegehren dürfe nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV–VI des Bundesverwaltungsge- richts beurteilt werden. 7.2 Ausstandsgründe können nach Lehre und Praxis grundsätzlich nur ge- gen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Organisationseinheiten (vgl. ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneu- bühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 6 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 Rz. 3.70 m.w.H.). Namentlich kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Fall von pauscha- len Ausstandsbegehren bei jeder Gerichtsperson zu prüfen, ob im Einzel- fall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, würde dies doch regel- mässig zu einer Lahmlegung des Justizbetriebs führen (vgl. Urteil BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2, insbes. E. 3.2.3 m.w.H.). 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeverfahrens hatte bereits einmal beantragt, dass ein Ausstandsbegehren – gegen einen Richter und eine Gerichtsschreiberin der Abteilung IV – nicht von Gerichtspersonen einer der beiden Asylabteilungen (Abt. IV und V) behandelt werden dürfe, weil diese alle ebenfalls befangen seien. Jenes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung zugeteilt. Diese hielt in diesem Zusammenhang allerdings unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (insbes. BGE 105 Ib 301 E. 1b) fest, dass die Gutheissung solcher pauschaler und unsubstanziierter Anträge zur vor-

E-2028/2021 Seite 13 läufigen Ausschaltung der Rechtsprechung mehrerer Organisationseinhei- ten führen würde und solchen Begehren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Urteil BVGer [...], a.a.O. E. 3.2.4 ff.). 7.4 Der Antrag des Gesuchstellers, sein Ausstandsbegehren gegen Rich- terin Beck Kadima dürfe nicht durch Gerichtspersonen der Abteilun- gen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt werden, ist unter Hin- weis auf diese Erwägungen abzuweisen. 7.5 Das Ausstandsbegehren ist damit in der im Rubrum aufgeführten Besetzung zu beurteilen. 8. 8.1 Gemäss Art. 34 BGG liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn eine Gerichts- person ein persönliches Interesse an der Sache hat (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG), in einer anderen Stellung damit bereits einmal befasst war (Bst. b), oder enge partnerschaftliche (Bst. c) beziehungsweise familiäre (Bst. d) Bande zu einer Partei, deren Vertretung oder einer Person aufweist, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war. Sodann hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen be- sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte (Bst. e; vgl. hierzu und zum Folgen- den statt vieler: Zwischenentscheid des BVGer A-2342/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2 m.w.H.; HÄNER, a.a.O. Rz. 6–21; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.58 ff., insbesondere Rz. 3.61–69). 8.2 Der vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwi- schen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenom- menheit zu begründen vermögen (vgl. dazu HÄNER, a.a.O., Rz. 6, 16 und 17). Indessen ist aber auch hier eine konkrete Begründung voraus- zusetzen, aus welcher erkennbar wird, weshalb eine den Ausstand der betreffenden Gerichtsperson erfordernde "andere" Tatsache vorliegen soll (vgl. Urteil des BVGer E-1243/2009 vom 7. Mai 2009 E. 4.1).

E-2028/2021 Seite 14 8.3 8.3.1 Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter vertreten die Meinung, Richterin Beck Kadima sei nicht "ihrer Sinne mächtig" und verfüge insbe- sondere nicht über die nötigen sprachlichen Kompetenzen, um ein Rechts- begehren des Gesuchstellers korrekt behandeln zu können; sie weise mit Bezug auf diesen Antrag eine "bemerkenswerte Unfähigkeit" auf. 8.3.2 Wären diese Behauptungen berechtigt, würde sich ein derartiges richterliches Unvermögen zweifellos nicht nur auf ein einzelnes Verfahren auswirken, sondern die generelle Fähigkeit einer Gerichtsperson betreffen, ihr Amt korrekt auszuüben. Es drängt sich damit vorab die Frage auf, ob derartige Vorwürfe potenziell überhaupt geeignet wären, Ausstands- gründe im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG zu bilden. 8.3.3 Diese juristische Frage kann hier aber deshalb offenbleiben, weil nach der unmittelbaren gerichtsalltäglichen Wahrnehmung der drei hier urteilenden Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts die langjährige Kammer- und Abteilungspräsidentin Beck Kadima ganz offensichtlich über die erforderlichen kognitiven und sprachlichen Kompetenzen verfügt, um ihr Amt als Richterin korrekt (und erfolgreich) auszuüben. 8.3.4 Den Gesuchsteller und seinen Rechtsvertreter treiben in Tat und Wahrheit denn auch offenkundig nicht die Sorge um die sprachlichen Kom- petenzen einer Richterin des Bundesverwaltungsgerichts an. Vielmehr handelt es sich bei ihren diffamierenden Äusserungen inhaltlich um eine leicht durchschaubare Scheinargumentation, mit der sie versuchen, ihrer Vorstellung von der richtigen Anwendung des Asylrechts im (mittlerweile dritten) Asylverfahren des Gesuchstellers zum Durchbruch zu verhelfen; möglicherweise spielt auch das Motiv eine Rolle, durch das Einlegen immer neuer Gesuche, Rechtsmittel und Ausstandsbegehren die Verlängerung des Aufenthaltsrechts des Gesuchstellers in der Schweiz zu bewirken (vgl. Art. 42 AsylG). Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter haben mit ihren Eingaben vom 3. und 26. Juni 2021 die Instruktionsrichterin in die Zwangs- situation versetzt, entweder all ihren ungewöhnlichen prozessualen Begeh- ren vollumfänglich zu entsprechen oder aber das (Ausstands-) Verfahren sistieren zu müssen, bis gegen das Folge-Ausstandsbegehren gegen sie entschieden ist. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Gesuchstellers und seines Rechtsvertreters lässt jeden Respekt vor der Unabhängigkeit richterlicher Entscheidfindung vermissen und ist in aller Deutlichkeit zu verurteilen. Das Ausstandsbegehren erweist sich diesbezüglich als offen- sichtlich unbegründet.

E-2028/2021 Seite 15 8.4 8.4.1 Der zweite Vorwurf, mit dem ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG begründet werden soll, richtet sich gegen die Art, wie Richterin Beck Kadima das Ausstandsverfahren (...) (gegen Richterin Freihofer) instruiert habe. 8.4.2 Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter verkennen offensichtlich, dass nicht sie den Gang des Instruktionsverfahrens definieren, sondern die von der Abteilungsleitung eingesetzte Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG, Art. 31 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). 8.4.3 Richterin Beck Kadima hatte sich in ihren Instruktionsverfügungen vom 28. Mai 2020 und 11. Juni 2020 dazu entschieden, noch nicht sämtli- che prozessualen Begehren zu behandeln. Bei beiden Verfügungen hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die noch nicht beantworteten Anträge zu einem späteren Zeitpunkt behandelt würden (vgl. Verfügungen vom 28. Mai 2020 und vom 11. Juni 2020, je S. 3). Sie entschied sich bei ihrer Instruktionstätigkeit demnach für eine zeitliche Staffelung der Behand- lung der gänzlich unterschiedlichen Teilbegehren (Antrag auf Auskunft über die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung, auf Bekanntgabe allfälliger Kriterien bei einer nicht-zufälligen Bestimmung, auf Einsicht in die "Datei" der den Spruchkörper bestimmenden Software des Gerichts, auf Bekannt- gabe der diese Software bedienenden Person und auf Setzen einer Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels). Dies lag in ihrer Instruktionskompetenz und ist nicht zu beanstanden. Von einer "völlig sinnfremden und willkürli- chen Vorgehensweise" oder von "beinahe kafkaesken Methoden" (Eingabe vom 26. Juni 2020 S. 2 und 4) kann keine Rede sein. 8.4.4 Auch in diesem Zusammenhang liegen demnach offenkundig keine Ausstandsgründe vor. 9. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima als offensichtlich unbegründet. Es ist abzuweisen. Das Aus- standsverfahren (...) (gegen Richterin Freihofer) ist wieder aufzunehmen. Die Akten sind zur Weiterführung jenes Verfahrens an die zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima zu überweisen.

E-2028/2021 Seite 16 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mutwil- lige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VGKE vorliegt, sind die Kos- ten auf Fr. 1500.– festzusetzen. 11. 11.1 Der Rechtsvertreter hat beim Bundesverwaltungsgericht in Asyl- sachen bisher mehr als 20 Ausstandsbegehren eingereicht, von denen die meisten mit angeblichen Fehlleistungen und der fachlichen Inkompetenz gewisser (oder aller) Asylrichterinnen und Asylrichter begründet wurden (Verfahren [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]). Keines dieser Gesuche wurde bisher gutgeheissen. 11.2 Das Bundesgericht tritt in seiner Praxis auf rechtsmissbräuchliche Ausstandsbegehren nicht ein (vgl. etwa Urteile BGer 1B_234/2009 vom 10. September 2009 E. 2 oder 1B_102/2007 vom 4. Juni 2007). Für den Fall, dass der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter in Zukunft weitere missbräuchliche Ausstandsbegehren einreichen sollten, behält sich auch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 38 VGG vor, auf solche Gesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 6 AsylG und Art. 42 Abs. 7 BGG) und gegebenenfalls die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Ge- suchstellers persönlich aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2, Urteil BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Vorbehalten bleiben auch das Ergreifen disziplinarischer Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG und dies- falls eine Information der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Rechts- anwälte (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2028/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das in der vorliegenden Sache gegen die Abteilungen IV–VI des Bundes- verwaltungsgerichts gerichtete Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an die Richterinnen Beck Kadima und Freihofer und an das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, E-2028/2021
Entscheidungsdatum
15.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026