B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1915/2025

U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Sofie Isler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. März 2025 / N (...).

E-1915/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 26. März 2024 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte, wes- halb die Vorinstanz gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein- same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Ab- kommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142.116.639) die rumänischen Behörden am 26. Februar 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte. C. Dem Ersuchen stimmten die rumänischen Behörden am 5. März 2025 zu. D. D.a Die Befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) fand am 5. März 2025 statt, in welcher dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Mög- lichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt wurde. D.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, seine Fami- lie und er seien im Jahr 2012 vom Heimatstaat in den Irak geflohen und hätten sich dort in einem Flüchtlingslager in der Provinz B._______ aufge- halten. Im Jahr (...) habe sein Vater die Familie verlassen und eine andere Frau geheiratet, woraufhin sein Onkel väterlicherseits, der seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnhaft sei, sich um sie gekümmert habe. Er habe sie immer angerufen. In der Schweiz würden sodann zwei weitere Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben. Nach seiner Registrierung in Rumänien habe er mehrfach versucht, das Land zu verlassen und in die Schweiz zu seinen Verwandten zu gelangen, jedoch sei er festgehalten und zurückgebracht worden, bis er es schliess- lich nach Ungarn geschafft habe und von dort über Österreich in die Schweiz habe einreisen können. Er könne in Rumänien nicht leben, habe niemanden dort und kenne sich nicht aus. In Rumänien sei er in der Stadt

E-1915/2025 Seite 3 C._______ in einer Unterkunft für Strassenkinder untergebracht gewesen. Es habe sich um eine geschlossene Unterkunft gehandelt, in welcher sie in einem Keller gehaust hätten, ohne Umgebung, ohne einen Zugang zur Schule sowie medizinischer Betreuung; auch habe es keine Sozialarbeiter oder Vertrauenspersonen gegeben. Ebenso sei das Essen ungeniessbar gewesen und das Taschengeld habe EUR 30.– pro Monat betragen. Fer- ner sei er mit Rassismus konfrontiert gewesen. Bei einer Rückkehr nach Rumänien werde er wohl auch ein Strassenkind; es gebe viel Mafia und Drogen und sogar eine Rückkehr nach Syrien wäre besser. Zur gesundheitlichen Situation brachte er vor, ausser zwei Arten von Haut- ausschlägen an Fingern und der Schulter gehe es ihm gesundheitlich gut. D.c Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er diverse Beweismit- tel gemäss Beweismittelverzeichnis zu den Akten (vgl. SEM-act. 17/6). E. Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 zur Stellungnahme unterbreitet, wovon seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. März 2025 Gebrauch machte. F. Am 10. März 2025 teilte das SEM den rumänischen Behörden mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle und ersuchte um Bestätigung, dass dieser nach seiner Rückkehr in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde. Die rumänischen Behörden bestätigten am folgenden Tag eine entsprechende altersgerechte Unterbringung und die Beigabe einer Vertrauensperson der Kinderschutzbehörde. G. Mit Verfügung vom 12. März 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer- deführer vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur

E-1915/2025 Seite 4 vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwer- deführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Fotos, welche den Beschwer- deführer mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie in der Schweiz sowie ihm in der Unterkunft in Rumänien dargereichtes Essen zei- gen würden. Im Weiteren wurden Unterlagen zum laufenden Gesuch auf Bewilligung des Wochenendaufenthalts beim Onkel, ein Schreiben des On- kels und des Beschwerdeführers sowie eine Meldung eines medizinischen Sachverhalts eingereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 24. März 2025 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht bestätigt. K. Am 9. April 2025 wurde ein Kurzbericht der niederschwelligen Sprech- stunde KJPP der psychiatrischen Universitätsklinik D._______ vom 8. April 2025 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1915/2025 Seite 5 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz ange- ordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Weg- weisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung führt das SEM im Wesentlichen aus, Abklärungen hät- ten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Flüchtling aner- kannt worden sei, über einen Aufenthaltstitel verfüge und Rumänien der Rückübernahme zugestimmt habe. Es würden sich keine Hinweise erge- ben, wonach eine Wegweisung in den sicheren Drittstaat Rumänien nicht zulässig, zumutbar oder unmöglich wäre. Zunächst sei festzuhalten, dass Rumänien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe. Diese regle unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutz hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung. In vorgenannter Qualifikations- richtlinie werde betreffend unbegleitete Minderjährige festgehalten, dass die Mitgliedstaaten nach der Schutzgewährung die notwendigen Massnah- men zu ergreifen hätten, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjäh- rige durch einen gesetzlichen Vormund oder erforderlichenfalls durch eine

E-1915/2025 Seite 6 Einrichtung, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjähri- gen verantwortlich sei, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, ver- treten würden. Aufgrund der Vorgaben aus der Qualifikationsrichtlinie, an welche sich Ru- mänien zu halten habe, sowie der Informationen aus dem AIDA Country Report über die vorhandenen Strukturen gelange man zum Schluss, dass Rumänien unbegleiteten Minderjährigen die notwendige und angemes- sene Unterbringung und sonstige Unterstützung zukommen lasse. Es be- stünden für über 16-jährige Flüchtlinge Sprach- und Bildungsangebote und der Zugang zu Lehrausbildungen. Die Schilderungen in der Stellungnahme zur Unterbringung, beispielsweise, dass es vor Ort keine Sozialpädagogen gegeben habe und man die Unterkunft nie habe verlassen können, liessen sich insgesamt weder mit den vorliegenden Informationen aus den in der Verfügung aufgeführten Quellen noch mit anderen Aussagen des Be- schwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vereinbaren. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an- gegeben habe, er habe Bilder von verunreinigtem Essen sowie Videos, die den schlechten Umgang mit ihm dokumentieren würden, bis dato seien diesbezüglich aber keine Beweismittel eingereicht worden. Es sei dem Be- schwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die Annahme, dass Rumänien seinen Verpflichtungen nachkomme, zu widerlegen. Es sei zudem nicht klar, ob er die gesamte Zeit seines Aufenthalts im angegebenen Zentrum verbracht habe und es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters in einem Regionalzentrum untergebracht worden sei. Es könne über- dies nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in Rumänien bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens komplett den dortigen Behörden entzogen habe und untergetaucht sei. Dies liesse sich aus seinen Aussa- gen im Rahmen der Erstbefragung schliessen, dass er selbst nicht wisse, wie es nach der Anhörung weitergegangen sei und ob ihm Reisedoku- mente ausgestellt worden seien. Die Befürchtung, in Rumänien künftig ein Strassenkind zu werden, sei mithin unberechtigt, nachdem in Rumänien die notwendigen Strukturen zur Aufnahme und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger bestünden und die rumänischen Behörden überdies vorlie- gend bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine seinen Bedürfnissen gerechte Unterbringung gebracht und ein Ver- treter bei der Kinderschutzbehörde für ihn bestimmt werde. Daher sei die Rückkehr auch mit Blick auf das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kin- derrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) zumutbar.

E-1915/2025 Seite 7 Es würden sodann keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien wegen Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutzstatus der Zugang zu ihm zustehenden Leistun- gen beeinträchtigt werden könnte. Die rumänischen Behörden würden bei der Versorgung der ukrainischen Schutzberechtigten durch das UNHCR (Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen) unterstützt. Weder aus den Informationen von UNHCR noch dem AIDA Country Report ergebe sich, dass der Zugang zur notwendigen Versorgung von Flüchtlingen in Rumänien nicht gewährleistet wäre. Zur Gesundheit des Beschwerdeführers könne festgehalten werden, dass bei ihm keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden bestünden, welche dringlicher Behandlung bedürften. Der Gesundheitsdienst des zu- ständigen Bundesasylzentrums habe auf Nachfrage bestätigt, dass aktuell keine Arzttermine geplant seien. Im Rahmen der Stellungnahme sei erst- mals ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe in Rumänien unter anderem keine medizinische Unterstützung erhalten; als er damals im Camp gewesen sei, habe er sich durch einen Sturz das Bein verletzt, die- ses sei angeschwollen, was er gemeldet habe, jedoch sei er nicht in ein Krankenhaus gebracht worden. Wegen dieser Verletzung habe er heute noch Beschwerden, wenn er zu lange zu Fuss gehen würde. Bis anhin seien im Verfahren keine Beinbeschwerden geltend gemacht worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um gravierende Gesund- heitsbeeinträchtigungen handle und dass dem Beschwerdeführer eine dringend notwendige Behandlung verweigert worden wäre. Anderes er- gebe sich aus dem geschilderten Vorfall nicht. Auch die Anwesenheit der Verwandten des Beschwerdeführers, nament- lich des Onkels in der Schweiz, stehe dem Vollzug nicht entgegen. Es sei nicht von einer engen Bindung oder gar einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem auszugehen, zumal besagter Onkel sich seit (...) Jahren in der Schweiz aufhalte und sich der Kontakt auf Telefonate beschränkt habe und der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern könne, im Heimatland Kontakt zum Onkel gehabt zu haben. Es sei nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwand- ten wünsche. Der Kontakt zu den Verwandten könne auch über Kommuni- kationsmittel und Besuchsaufenthalte von Rumänien aus aufrechterhalten werden. Zudem sei das Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Ausführungen des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzend

E-1915/2025 Seite 8 vorgebracht, er sei während der Befragung unterbrochen worden und es seien keine Rückfragen zu den konkret in Rumänien herrschenden Um- ständen gestellt worden. Soweit man ihm vorwerfe, in Rumänien unterge- taucht zu sein, stelle dies eine unsubstantiierte Annahme dar. Die Vo- rinstanz stütze sich auf Vermutungen, welche ihm weder bei der Erstbefra- gung noch schriftlich im Sinne des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Ferner sei sein Onkel eine wichtige Stütze für ihn in der alltäglichen Fürsorge. Zu diesem bestehe eine enge emotionale Bindung, weshalb sich ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er- weise, weil er gegen Art. 8 EMRK und das Kindswohl im Sinne der KRK verstosse. 6. 6.1 In der Beschwerde wird im Sinne von Verfahrensrügen geltend ge- macht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer zu verschiedenen rechtserheblichen Tatsachen seiner Unterbringung in Rumänien das recht- liche Gehör nicht vollumfänglich gewährt und es seien noch nicht alle Ein- zelheiten der familiären Beziehung zu seinem Onkel aktenkundig. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, die eine Kassation der angefochtenen zur Folge haben können, weshalb diese vorab zu prüfen sind. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- fahren das rechtliche Gehör nicht vollumfänglich gewährt worden ist. An- hand des Protokolls zur Befragung ist ersichtlich, dass er sich anlässlich der Befragung zu allen relevanten Aspekten betreffend seinen Aufenthalt in Rumänien – Unterkunft, Versorgung, familiäre Beziehungen und allfälli- gen Gesundheitsproblemen – äussern konnte. Entgegen den

E-1915/2025 Seite 9 Ausführungen in der Beschwerde musste die Vorinstanz auch angesichts der Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand keine weiteren Abklä- rungen zu seinen medizinischen Beschwerden vornehmen, da sich aus diesen keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme ergaben. So gab er bei seiner Befragung an, lediglich unter zwei Arten von Ausschlä- gen zu leiden, ansonsten würde es ihm gut gehen (vgl. SEM-act. 15/11 Ziff. 8.02). Eine Beinverletzung wurde erst im Rahmen der Stellungnahme erwähnt und in der Beschwerde wird hierzu nichts Spezifisches ausgeführt. Auch wurden diesbezüglich keine ärztlichen Berichte eingereicht. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine für den Wegweisungsvollzug allenfalls relevante Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, weshalb auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet wer- den kann. Aufgrund seines Alters – zum Zeitpunkt der Befragung 17 Jahre alt – und des Aussageverhaltens konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Informationen angeben wird, zumal die anwesende Rechtsvertretung entsprechende Ergänzungsfragen hätte anbringen können. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt der Sachverhalt in Bezug auf die familiären Beziehungen nicht voll- ständig erstellt worden sein soll. Dass sich die Vorinstanz sodann in der Einschätzung der Situation in Rumänien auf öffentlich zugängliche Länder- berichte stützt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal es dem Be- schwerdeführer obliegt, konkret und substanziiert die Legalvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die für sichere Drittstaaten gilt, umzustossen. Das SEM hat denn auch die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorhandenen Informatio- nen gewürdigt. Ob diese Würdigung zutreffend erfolgte, ist eine Frage der materiellen Beurteilung derselben. 6.4 Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Sachverhalt ist vollständig und richtig erstellt, womit die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Eventualbegehren abzuweisen ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-1915/2025 Seite 10 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Vorab ist auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu verweisen (vgl. SEM-act. 27/15, Ziff. II der an- gefochtenen Verfügung). 7.4 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung in einen sicherer Drittstaat auszugehen, indem die Vermutung aufgestellt wird, dass sie völkerrechtliche Verpflichtungen – das Refoule- ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien – einhalten (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.H.). 7.5 Gleichermassen besteht sodann die Legalvermutung, dass ebenso eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]), wobei es im Einzelfall der be- troffenen Person obliegt, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. das Re- ferenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 18. März 2022 E. 11.4). Für die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten weniger hohe Anforderungen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8, 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 sowie BVGE 2014/26 E. 7.6).

E-1915/2025 Seite 11 7.6 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Rumänien auf die Ga- rantien der Qualifikationsrichtlinien hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleis- tungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung berufen und davon aus- gegangen werden kann, dass die rumänischen Behörden den Bedürfnis- sen unbegleiteter Minderjähriger nachkommen. 7.7 7.7.1 Soweit in der Beschwerde mit Verweis auf in der Schweiz wohnhafte Verwandte, namentlich den Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers und dessen Familie, geltend gemacht wird, Art. 8 EMRK und das Kindes- wohl im Sinne von Art. 3 KRK würden einer Rückkehr nach Rumänien ent- gegenstehen und einen Verbleib in der Schweiz gebieten, ist Folgendes festzustellen: 7.7.2 Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens erwächst Ausländerinnen und Ausländer ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tat- sächlich gelebte Familienbanden zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., 2001 Nr. 21 E. 10). Neben der Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere famili- äre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, re- gelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine an- dere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Onkel und Tanten sowie Nich- ten und Neffen wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Be- willigung nachsuchenden ausländischen Person ein über die üblichen fa- miliären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3 und 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3 m.w.H.).

E-1915/2025 Seite 12 7.7.3 Des Weiteren bildet das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG einen zu beachtenden Gesichtspunkt, wenn ein Kind von einem Wegweisungsvollzug betroffen ist. Dabei sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, wie etwa das Alter des Kindes, des- sen Reife, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 7.7.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der On- kel und die übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwer- deführers – unabhängig davon, dass mangels Vorlage von Identitätsdoku- menten des Beschwerdeführers das betreffende Verwandtschaftsverhält- nis nicht belegt ist – nicht zu dessen Kernfamilie zählen. Allein aus dem besagten Verwandtschaftsgrad lassen sich keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer, der keine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und erst vor wenigen Wochen in die Schweiz gekommen ist, in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtspre- chung zu den besagten Verwandten in der Schweiz, insbesondere zum Onkel steht. Der telefonische Kontakt zum Onkel während der Zeit nach- dem sein Vater die Familie im Jahr (...) verlassen hat, genügt ebenso we- nig wie die aktuelle Situation, namentlich, dass der Beschwerdeführer seine Verwandten in der Schweiz besucht und sein Onkel sich bereit erklärt hat, ihn als Wochenendaufenthalter bei sich unterzubringen. Dies sind keine Aspekte, die ein Abhängigkeitsverhältnis begründen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich beim Onkel aktuell um eine wichtige Stütze für den Beschwerdeführer handeln dürfte und die Intention der Familie, den Beschwerdeführer einen Familienersatz zu bieten und ihn bei der Integra- tion in der Schweiz zu unterstützen, absolut nachvollziehbar ist. 7.7.5 Auch der Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK steht vor- liegend dem Vollzug der Wegweisung nach Rumänien nicht entgegen. Hin- sichtlich des vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsches um Verbleib in der Schweiz, ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedin- gungen abgeleitet werden kann (vgl. das Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5). Der Beschwerdeführer befindet sich, wie bereits durch die Vorinstanz erwähnt, im 18. Lebensjahr, demnach an der Schwelle zum Erwachsenensein und er war in Rumänien während eines Jahres selbständig. Seine Reise vom Irak nach Europa zeugen durchaus

E-1915/2025 Seite 13 von einer gewissen Reife und Selbständigkeit. In der Schweiz hält er sich erst seit wenigen Wochen auf, wohingegen er in Rumänien bereits ein Jahr in einer Einrichtung für Jugendliche gelebt hat. Dass dem Beschwerdefüh- rer während seines Aufenthalts in Rumänien die ihm zustehenden Rechte verwehrt und er unter unwürdigen Bedingungen gelebt hat, konnte er nicht glaubhaft machen. Diesbezüglich ist auf die Ausführung der Vorinstanz zu verweisen, denen in der Beschwerde nichts Massgebliches entgegenhal- ten wird. Zudem haben die rumänischen Behörden explizit erklärt, den Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine geeignete Unterbringung sowie eine Begleitperson zur Seite zu stellen. Schliesslich wird der Weg- weisungsvollzug auch die Kontaktpflege zu den Verwandten in der Schweiz nicht verunmöglichen. 7.7.6 Ohne die psychisch belastende Situation für den Beschwerdeführer zu verkennen, sind dessen geltend gemachte gesundheitlichen Beein- trächtigungen – Ausschläge und psychische Beeinträchtigungen im Zu- sammenhang mit dem drohenden Vollzug nach Rumänien (vgl. medizini- scher Kurzbericht vom 8. April 2025) – nicht als derart schwer zu qualifizie- ren, dass im Falle einer Rückkehr nach Rumänien von einer ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit auszugehen wäre; auch ist von der Behan- delbarkeit der vorhandenen Beschwerden in Rumänien auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer E-6364/2024 vom 25. November 2024 E. 7.2.2 m.w.H auf E-5927/2024 vom 26. September 2024 E. 6.2.1). 7.8 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, die Legalvermutung umzustossen und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig und zumutbar. 7.9 Ebenso haben die rumänischen Behörden der Rücknahme des Be- schwerdeführers zugestimmt, womit der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E-1915/2025 Seite 14 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich je- doch gemäss vorherigen Erwägungen nicht von vornherein als aussichtlich erwiesen und anhand der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerde- führers auszugehen, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutzuheissen ist und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1915/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1915/2025
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026