B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1634/2021

U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 1 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______ , geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. März 2021 / N (...).

E-1634/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM das (erste) Asylge- such des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2018 ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-6594/2018 vom 9. März 2019 gut und stellte dabei fest, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung bestehe (Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen), wobei die einlässliche Prüfung in die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden falle. In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sei die Verfü- gung vom 22. Oktober 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies die zuständige kantonale Be- hörde ein Gesuch um Familiennachzug ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem Schengenraum weggewiesen. Das Appellationsgericht des Kan- tons B._______ wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Januar 2020 ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit als Wiedererwägungsgesuch bezeich- neter Eingabe vom 28. Februar 2020 mit den wesentlichen Begehren an das SEM, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung machte er zur Hauptsache geltend, er habe seine türki- sche Staatsbürgerschaft abgegeben und den türkischen Pass an die Be- hörden zurückgesandt. Anfang des Jahres (...) sei er von einem Mitarbeiter der türkischen Botschaft in der Schweiz beleidigt und bedroht worden; es sei auch die Rede davon gewesen, dass man ihn als Gülen-Anhänger ver- dächtige. Die daraufhin von ihm in Auftrag gegebenen Abklärungen in der Türkei hätten ergeben, dass gegen ihn ein Verfahren wegen angeblicher Delikte gegen die Staatssicherheit eröffnet und in diesem Zusammenhang auch ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Nebst den Erlebnissen (mehr- malige Misshandlung und Erniedrigung) während seiner Haft in der Türkei

E-1634/2021 Seite 3 (der Beschwerdeführer sei in C._______ zu einer langjährigen Freiheits- strafe verurteilt worden, wobei er einen Teil seiner Haftstrafe in der Türkei verbüsst habe, aus der er im (...) vorzeitig bedingt entlassen worden sei [vgl. Akten erstes Asylgesuch]) habe er auch Angst gehabt, wegen seiner Kontakte im Gefängnis und auch ausserhalb als Gülen-Anhänger denun- ziert zu werden. Aufgrund der Erlebnisse in den türkischen Gefängnissen sei er nunmehr auch in (...) Behandlung, wobei eine (...) diagnostiziert wor- den sei. Infolge des unter anderem an den türkischen Präsidenten adres- sierten Schreibens sei seine Frau respektive er von einem Mitarbeiter der türkischen Botschaft telefonisch bedroht worden. Seit seinem Gefängnis- aufenthalt habe er sich bis heute immer wieder kritisch gegenüber dem Staatspräsidenten der Türkei geäussert. Es sei damit zu rechnen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung respektive Folter drohe. Zur Stützung der Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende Beweis- mittel zu den Akten: Schreiben betreffend Verzicht auf die türkische Staats- angehörigkeit vom (...) 2019; Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2018 (Verfahrensnummer [...]); gerichtlicher Vorführ- befehl vom (...) 2018; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons B._______ vom 28. Januar 2020; Zwischenbericht Bewährungshilfe des Kantons B._______ vom 14. Januar 2020; ärztlicher Bericht vom 27. Feb- ruar 2020; Quittungen eines Einschreibens an die türkische Botschaft in Bern vom (...) 2020 und an die türkische Staatskanzlei in E._______ vom (...) 2019 samt Apostille; Screenshots einer Anrufliste respektive einer Te- lefonnummer vom 13. Januar 2020; Kopien dreier (...) Aufenthaltstitel der Familie der Cousine (des Beschwerdeführers). Mit Eingabe vom 21. August 2020 reichte er zudem einen gerichtlichen Vorführbefehl der Kammer 2 des "Schweren Strafgerichts der Provinz F._______ " vom (...) 2020 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, innert Frist diverse Beweismittel zu den Akten zu reichen und de- tailliert darzulegen, wie es zum angeblich gegen ihn laufenden Strafverfah- ren gekommen sei.

E-1634/2021 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei bereits als Jugendlicher in der Gülen-Bewegung aktiv gewesen. Während respektive nach seiner Inhaftierung habe er sich nach wie vor in Gülen-Kreisen bewegt. Dem (zu den Akten gereichten) Schrei- ben seines in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters seien weitere Ein- zelheiten zu entnehmen. In diesem Schreiben werde im Wesentlichen aus- geführt, das gegen ihn eingeleitete Verfahren laufe unter der Nummer (...). Da man ihn bei einer Razzia an seinem Wohnort nicht habe festnehmen können und den türkischen Behörden – aufgrund des Antrags auf Nationa- litätenaufgabe vom (...) 2020 – nunmehr bekannt sei, dass er sich im Aus- land aufhalte, sei eine international gültige elektronische Fahndung erfasst worden. Zu G._______ habe er eine freundschaftliche Verbindung, welche zurzeit jedoch abgebrochen sei; dieser scheine nunmehr in den USA zu leben. Er (der Beschwerdeführer) sei am (...) 2016 aus dem Gefängnis entlassen worden, wobei am (...) 2017 die überwachte Freiheit beendet worden sei. Schliesslich sei es aufgrund eines Geheimhaltebeschlusses nicht möglich, weitere Dokumente wie Polizeirapporte oder Untersu- chungsdokumente anzufordern. Der Eingabe waren im Wesentlichen fol- gende Beweismittel beigelegt: Türkische Identitätskarte im Original sowie Personenstandsregister und Wohnortbestätigung; Original Haftbefehl vom (...) 2020; Auszug aus dem Strafregister; Schreiben des türkischen Advo- katen Y. vom (...) 2020. G. Die eingereichten Gerichts- und Untersuchungsdokumente wurden vom SEM einer amtsinternen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde im We- sentlichen festgestellt, dass es sich bei den beiden Vorführbefehlen sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2018 um To- talfälschungen handle. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenprü- fung zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stel- lung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, sein in der Türkei mandatierte Rechtsvertreter bestätige das Untersuchungsergebnis des SEM, wonach es sich bei den eingereich- ten Dokumenten in der Tat möglicherweise um Fälschungen handle. Er (der Beschwerdeführer) habe seinem vermeintlichen Freund R. vertraut und ihn damit beauftragt, für das Asylverfahren sachdienliche Dokumente

E-1634/2021 Seite 5 bei den zuständigen Behörden und Gerichten einzuholen. Stattdessen habe R. die vom SEM und offenbar auch vom Anwalt Y. als Fälschungen bezeichneten Dokumente beschafft. Der neue Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers in der Türkei brauche mindestens bis Ende März 2021 Zeit, um zu klären, was gegen den Beschwerdeführer in der Türkei vor- liege. Der Rechtsvertreter (in der Schweiz) hoffe, bis dann echte Doku- mente vorlegen zu können, um das Gefährdungspotential des Beschwer- deführers in der Türkei zu belegen. Die Dokumente müssten dann noch übersetzt werden. Unter den gegebenen Umständen beantrage der Rechtsvertreter eine Frist bis 16. April 2021, um Dokumente einzureichen, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder ein auf Art. 5 AsylG (SR 142.31), Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK basierendes Rückschie- bungsverbot belegen würden. Der Eingabe wurde ein Schreiben des Ad- vokaten Y. mit Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt. I. Das SEM prüfte die als Wiederwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 28. Februar 2020 und die nachfolgenden Ergänzungen dazu als Gesamtes unter dem Titel eines Mehrfachgesuches. Mit Verfügung vom 10. März 2021 lehnte das SEM die Anträge auf Anhörung des Beschwerdeführers und auf Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung weiterer Beweismittel ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegwei- sung an. Zur Begründung der Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er seinen «Ausbürgerungsantrag» überhaupt verschickt habe. Zudem vermöchten die eingereichten Screen- shots mit Telefonnummern nicht zu belegen, dass er von einem Mitarbeiter der türkischen Botschaft in Bern bedroht worden sei. Die angeblich erlittenen Misshandlungen während der in der Türkei ver- büssten Haftstrafe habe er nunmehr erstmals im Rahmen des vorliegen- den Mehrfachgesuchs geltend gemacht. Anlässlich seines ersten Asylver- fahrens habe er zu Protokoll gegeben, er habe mit den türkischen Behör- den keine Probleme gehabt, zumal er sich auch nicht irgendwie politisch exponiert habe (vgl. A10/8 F11 f.). Selbst bei Wahrunterstellung wären die nun neuen Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, da das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlit- tenes Unrecht wiedergutzumachen.

E-1634/2021 Seite 6 Im Zusammenhang mit dem angeblich laufenden Strafverfahren sei durch eine amtsinterne Echtheitsprüfung festgestellt worden, dass es sich bei den zu den Akten gereichten Untersuchungs- und Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen handle. Hierzu sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die in der Türkei für die seit dem Militärputschversuch übliche und auf allen strafrechtlichen Dokumenten figurierende Abkürzung in Bezug auf Verbin- dungen respektive Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung «FETÖ/PDY» laute. Die Abkürzung «PDY» stehe dabei, in deutscher Übersetzung, für «Parallele Staatsstruktur». Auf allen drei überprüften – und jeweils von drei verschiedenen amtlichen Stellen ausgestellten – Dokumenten werde hin- gegen die unzutreffende Abkürzung «FETÖ/PYD» verwendet, zumal auch darauf hinzuweisen sei, dass dem Kürzel «PYD» in der türkischen Justiz eine eigenständige Bedeutung zukomme. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Schrei- bens der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2018, in Bezug auf den eingereichten gerichtlichen Vorführbefehl der Kammer 2 des Haftrichters von D._______ vom (...) 2018 und den gerichtlichen Vorführbefehl der Kammer 2 des "Schweren Strafgerichts der Provinz F._______ " vom (...) 2020 die wesentlichen erkannten Fälschungsmerkmale an. Das SEM stellte fest, im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Be- schwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. März 2021 (Eingang beim SEM) im Wesentlichen bestätigt, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle und sich mitunter weitere Ausführungen hierzu er- übrigen würden. Dementsprechend sei es ihm nicht gelungen, im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen, dass gegen ihn wegen Verbindun- gen zur Gülen-Bewegung in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss eigenen Anga- ben (...) 2016 – und demnach nach dem Putschversuch im Sommer 2016 – vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, weshalb seine angeblichen Gülen-Verbindungen auch in diesem Kontext nicht glaubhaft erscheinen würden. Schliesslich vermöge er mit den eingereichten Kopien von Aus- weisdokumenten seiner angeblichen Cousine weder die Gründe für den Asylentscheid noch das konkrete Verhältnis zu ihm näher zu belegen. Es handle sich auch bei diesem Vorbringen um eine reine Parteibehauptung, welche nicht weiter belegt worden sei. Aufgrund der obenstehenden Aus- führungen werde auch seinem Vorbringen, es sei nunmehr ein internatio- nales Fahndungsersuchen gegen ihn erfasst worden, die Grundlage ent- zogen, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang er- übrigen würden. Die weiteren zu den Akten gereichten Beweismittel seien

E-1634/2021 Seite 7 nicht geeignet, um an obenstehenden Ausführungen etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden könne, näher auf diese einzugehen. Im Übrigen – und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen – sei es nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer erneut eine Frist zur Einreichung von allfälligen Beweismitteln anzusetzen oder ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG habe die Ein- gabe bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht würden, schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Zudem habe er mit der Einreichung von gefälschten Beweismitteln seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt, mithin seine an- geblichen Gülen- Verbindungen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; das Mehr- fachgesuch sei somit abzulehnen. Damit könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK sei – zwecks Vermei- dung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die diesbezüglichen Aus- führungen im rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts B._______ vom 28. Januar 2020 zu verweisen (vgl. E. 2.3 f.), mitunter der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zulässig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Grossraum D._______ und ver- füge in seinem Heimatstaat mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Er habe eine solide Schul- und Berufsausbil- dung, wobei er zuletzt ein eigenes (...) geführt habe und auch als (...) tätig gewesen sei (vgl. A8/9, S. 5 f.). Er verfüge demnach über ausreichend Ar- beitserfahrung und ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wie- dereingliederung behilflich sein werde. Hinsichtlich seines gesundheitli- chen Zustands – gemäss dem nunmehr eingereichten Arztbericht leide er an einer (...) – sei festzustellen, dass die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche und im Falle einer Rückkehr davon auszugehen sei,

E-1634/2021 Seite 8 dass ihm bei Bedarf eine entsprechende Behandlung zugänglich sei. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar. Der Vollständigkeit halber sei auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (SR 142.20) zu verweisen, wonach die vorläufige Aufnahme nicht verfügt werde, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei vollumfäng- lich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Appellationsge- richts B._______ vom 28. Januar 2020 zu verweisen (E. 2.3). Eine vorläu- fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit wäre demnach gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG nicht zu verfügen. J. Auf ein Gesuch vom 11. März 2021 hin gewährte das SEM dem Beschwer- deführer am 16. März 2021 Akteneinsicht, mit der Ausnahme der Aktenstü- cke Nr. A2, A3, A6, A7, A13, A18, A19, A21, A24, 1066987-10, 11, 16 und 18, da bei diesen öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen (Art. 27 VwVG) oder es sich um nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterste- hende interne Akten handeln würden (BGE 115 V 297 E. 2g). K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2021 beantragte der Beschwerde- führer, der Entscheid des SEM vom 10. März 2021 sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung in die Türkei aufgrund von Art. 5 Abs. 1 AsyIG, Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK, Art. 33 GFK und Art. 3 FoK nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar und er entsprechend in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen sei. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuerlichen Abklärung des Sachverhal- tes und zur neuerlichen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, mit der Weisung, die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Justizdo- kumente seien im Hinblick auf deren Authentizität durch den/die Migrati- onsattaché der Schweizer Botschaft in E._______ und unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwaltes überprüfen zu lassen. Es sei ihm Gelegen- heit zu geben, Übersetzungen der von ihm mit der vorliegenden Be- schwerde eingereichten Justizdokumente nachzureichen.

E-1634/2021 Seite 9 Mit der Beschwerdeeingabe wurden unter anderem ein Schreiben des tür- kischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 mit dessen Übersetzung in deutscher Sprache sowie verschiedene in türkischer Spra- che verfasste und als Justizdokumente bezeichnete Schriftstücke zu den Akten gereicht. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, der angefochtene Entscheid basiere namentlich auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrund- satzes. Dem Entscheid liege eine unzureichende und damit falsche Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zugrunde. Es gehe nicht an, wenn das SEM dem Beschwerdeführer zwar vordergrün- dig das rechtliche Gehör zur festgestellten Fälschung der fraglichen Doku- mente gewähre, ihm dann aber die Möglichkeit nehme, sein Asylgesuch mit neuen, authentischen Beweismitteln zu belegen, indem es einen Ent- scheid fälle, noch bevor der Beschwerdeführer Gelegenheit dazu gehabt habe, die neuen Dokumente auf deren Authentizität überprüfen und über- setzen zu lassen. Ein solches Vorgehen verletze neben dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch den Untersuchungsgrundsatz. Denn es könne nicht sein, dass die Verwaltung einen Sachverhalt – zwecks Sanktionie- rung – als unbewiesen erachte und dabei übergehe, dass es konkrete An- haltspunkte für Beweise dieses Sachverhaltes geben würde. Die Verwal- tung wäre verpflichtet, diesen Anhaltspunkten nachzugehen beziehungs- weise zumindest dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, die fraglichen Beweise einzureichen. Dem angerufenen Gericht werde beantragt, die vom SEM begangenen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersu- chungsgrundsatzes zu heilen. Zu diesem Zweck seien die mit der vorlie- genden Eingabe eingereichten Beweismittel abzunehmen und es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, Übersetzungen der fraglichen Dokumente nachzureichen. Sodann seien die fraglichen Dokumente – ent- sprechend dem dritten Verfahrensantrag – im Hinblick auf deren Authenti- zität durch die Schweizer Botschaft in E._______ und unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwaltes überprüfen zu lassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, mit der Weisung derselben Überprüfungs- modalität.

E-1634/2021 Seite 10 Auch wenn der Sachverhalt erst genügend liquide sein werde, nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, Übersetzungen der frag- lichen Justizdokumente nachzureichen, und nachdem die Dokumente auf deren Authentizität überprüft worden seien, sei bereits vorliegend zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer werde vom türkischen Staat beschuldigt, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein. Zur Last gelegt werde ihm, An- hänger der Gülen-Bewegung zu sein. Dem Anwalt des Beschwerdeführers sei es gelungen, Dokumente zu beschaffen, die offenbar belegen würden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Mitglied- schaft bei einer terroristischen Organisation laufe. Sollten sich diese Doku- mente als authentisch erweisen, werde der Beschwerdeführer bei einer er- zwungenen Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung zu gewärtigen haben. Einmal in Haft, werde er sich mit unmenschlicher Behandlung, namentlich mit Folter konfrontiert sehen. Mit einem fairen Gerichtsverfahren werde er nicht rechnen können. Wenn sich das SEM auf den Standpunkt stelle, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbürgerungsantrag überhaupt verschickt habe, und auch die eingereichten Screenshots mit Telefonnummern nicht zu belegen vermöchten, dass er von einem Mitarbeiter der türkischen Bot- schaft bedroht worden sei und es sich dabei um eine unbelegte Parteibe- hauptung handle, dann setze es überzogene Anforderungen an den Be- weis. Selbst wenn das Stellen eines „Ausbürgerungsantrages“ alleine noch nicht die Gefahr vor staatlicher Verfolgung schaffen und damit die Grundlage für eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling schaffen sollte, so steigere dieser Antrag doch zumindest die ohnehin bereits für den Beschwerdeführer be- stehende Gefahr, Opfer einer Verfolgung und harten, unmenschlichen Be- strafung durch den türkischen Staat zu werden. Aufgrund der geschilderten Sachlage, und insbesondere, wenn sich herausstellen sollte, dass die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten neuen Dokumente authen- tisch seien, sei die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Allenfalls sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der angefochtene Entscheid basiere auf einer falschen Würdigung des Sachverhaltes.

E-1634/2021 Seite 11 Im Weiteren wird mit der Beschwerde geltend gemacht, eine Wegweisung sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, beziehungsweise sei eine solche unzulässig. Eine Wegweisung wäre nicht mit den Verpflichtungen der Schweiz in Ein- klang zu bringen, die sich aus Art. 2 und 3 EMRK sowie aus Art. 3 FoK ergeben würden. Der Beschwerdeführer sei (...) massiv angeschlagen. Gemäss der Ein- schätzung des behandelnden (...) im zu den Akten gereichten Bericht vom 12. März 2021 könne sich der Beschwerdeführer zurzeit deutlich (...). Bei Verlust der (...) familiären Situation sei aber von einer (...) auszugehen. Hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK halte das SEM im ange- fochtenen Entscheid nichts weiter fest, als dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts B._______ vom 28. Januar 2020 verwiesen werde. Die angefochtene Verfügung genüge im betreffen- den Punkt offensichtlich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Es sei nicht ersichtlich, von welchen Erkenntnissen sich das SEM konkret habe leiten lassen. Zudem sei durch das Appellationsgericht bloss eine summarische Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich ge- wesen (vgl. E. 2.2.4 des Urteils des Appellationsgerichts). Vom SEM sei nicht bloss zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthalts- recht gestützt auf Art. 8 EMRK offensichtlich erfüllt seien, sondern es hätte eine umfassende, nicht bloss summarische Prüfung stattfinden müssen. Auch unter diesem Aspekt sei der blosse Verweis des SEM auf das Urteil des Appellationsgerichts äusserst fragwürdig. Zudem gelte es insbeson- dere zu berücksichtigen, dass sich die Sachlage seither verändert habe. Auch seien im Kontext von Art. 8 EMRK die Interessen der Frau des Be- schwerdeführers und die Interessen der beiden (...) seiner Frau zu beach- ten. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es auch nicht zuzumuten, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu folgen. Völlig unberücksichtigt lasse das SEM den Umstand, dass sich die Grabstätte des verstorbenen (...) des Beschwerdeführers in C._______ befinde. Dieser Umstand sei im Kontext von Art. 8 EMRK durchaus wesentlich. In seinem Urteil 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001 E. 4.c habe das Bundesgericht festgehal- ten, die Einreise in ein Land zum Besuch von Familiengräbern falle unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nachdem der Beschwerdefüh- rer in C._______ und später auch in der Schweiz straffällig geworden sei,

E-1634/2021 Seite 12 sei durchaus denkbar, dass eine allfällige Wegweisung mit einem Einreise- verbot verbunden würde. Ein solches Einreisverbot wirke bekanntlich für den gesamten Schengen-Raum, zu dem auch C._______ gehöre. Dem Beschwerdeführer wäre es dann, anders als im zitierten Bundesgerichts- entscheid, rechtlich verunmöglicht, das Grab seines (...) während der nächsten fünf Jahre zu besuchen. Um das Grab zu besuchen, bedürfte er wohl jedes Mal einer Spezialbewilligung des (...) Staates. Ob er eine sol- che Spezialbewilligung dann jeweils tatsächlich erhalten würde, sei aber angesichts seiner in C._______ erfolgten Strafverurteilung keineswegs gesichert. Doch selbst wenn es dem Beschwerdeführer rechtlich nicht ver- unmöglicht würde, künftig das Grab seines (...) zu besuchen, so würde ihm dies bei einer Wegweisung doch faktisch zumindest stark erschwert. Auch wenn die Flugzeugreise von der Türkei nach C._______ nicht sonderlich lange dauere, so sei es doch ein grosses, auch finanzielles Hindernis, wel- ches dem Beschwerdeführer durch eine Wegweisung in die Türkei im Hin- blick auf regelmässige Grabbesuche aufgebürdet würde. Auch eine solche faktische Erschwerung von Grabbesuchen sei nicht mit Art. 8 EMRK ver- einbar. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers wäre aus den in der Be- schwerde unter Ziff. 34 bis Ziff. 48 aufgezeigten Gründen nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar. Sollte sich die Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit nicht bereits jeweils separat aus den aufge- zeigten Gründen ergeben, so ergebe sich dies doch zumindest aus den aufgezeigten Gründen insgesamt. Angesichts all der genannten Gründe wäre eine Wegweisung in jedem Fall unverhältnismässig. An der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit einer Wegwei- sung ändere schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer im Ausland bereits einmal zu einer langfristigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Wie das SEM Art. 83 Abs. 7 AIG offenbar verstanden wissen wolle, führe diese Bestimmung nicht zu einem Automatismus. Wenn sich bei der Entscheid- findung über die vorläufige Aufnahme Hinweise auf etwaige Ausschlusstat- bestände ergeben würden, so habe die Behörde vor der eingehenden Be- schäftigung mit den Ausschlussgründen besonders sorgfältig zu prüfen, ob sich die Gefährdung des Weggewiesenen nicht derart schwerwiegend dar- stelle, dass eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer völkerrechtlichen Ver- pflichtung (insbes. Art. 3 EMRK) geboten sei. Die vorläufige Aufnahme stütze sich im Fall eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernis- ses auf Art. 83 Abs. 3 AIG (Unzulässigkeit), allfällige – auch noch so ge-

E-1634/2021 Seite 13 wichtige Ausschlussgründe – seien diesfalls unbeachtlich. Das Schutzbe- dürfnis der betroffenen Person überwiege die Sicherheitsbedenken und sei mithin absolut. Als Beilagen zur Beschwerde wurden namentlich folgende Dokumente be- nannt: Bericht DW, Türkei foltert Gülen-Anhänger in Geheim-Gefängnis- sen; Bericht RND, 47 neue Haftbefehle: Türkei geht weiter gegen mutmaß- liche Gülen-Anhänger vor vom 15.09.2020; Schreiben Anwalt Y. vom 23.03.2021, samt Übersetzung; Justizdokumente; Kopie Zustellcouvert, inkl. Absenderbeleg; Bericht Dr. W., Dipl.-Psych. vom 12.03.2021; Mail Dipl.-Psych. vom 30.03.2021; Mail S. P. vom 10.04.2021. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde und den neu eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen. Weiter wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer stehe es offen, innert nützlicher Frist Übersetzungen der mit der vorliegenden Beschwerde ein- gereichten Justizdokumente nachzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kos- tenvorschuss zu leisten. M. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. N. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer die Übersetzun- gen der mit der Beschwerde eingereichten Justizdokumente, die ihm per E-Mail zugestellt worden seien, zu den Akten reichen. O. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 bezog das SEM zur Beschwerde- sache und namentlich zu den vom Beschwerdeführer als Beweismittel ein- gereichten Dokumenten Stellung. Das SEM führte aus, die vom Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwer- deebene eingereichten Beweismittel seien wiederum einer internen Doku- mentenanalyse unterzogen worden. Der entsprechende Analysebericht enthalte weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentli- ches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher könne

E-1634/2021 Seite 14 er dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden. Sein wesentlicher In- halt könne ihm im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels zur Kennt- nis gebracht werden (Art. 28 VwVG). Die vorliegenden Beweismittel könnten gemäss dem Analysebericht in fol- gende Gruppen mit unterschiedlichen Befunden unterteilt werden:

  • Im eingereichten Anwaltsschreiben vom 25. März 2021 finde sich er- neut die fehlerhafte Bezeichnung «FETÖ/PYD» anstatt «FETÖ/PDY»; unüblich für ein türkisches Anwaltsschreiben sei sodann der Hinweis auf die Schweizer Rechtsordnung (Art. 27 VwVG), mithin davon aus- zugehen sei, dass es sich auch bei diesem Schreiben um eine Totalfäl- schung handle.
  • Die beiden Polizeiberichte (Bericht an die Staatsanwaltschaft F._______ vom [...] 2019, Nummer [...] sowie der Expertenbericht vom [...] 2019, Nummer [...]) seien manipuliert worden. In mutmasslich au- thentische Berichte seien offensichtlich der Name des Beschwerdefüh- rers und die Mobiltelefonnummer eingefügt worden.
  • Drei Dokumente (Schreiben an den Friedensstrafrichter F._______ mit Betreff Überwachung der Kommunikation vom [...] 2017, Nummer [...], Schreiben an die Polizeidirektion F._______ vom [...] 2017, Nummer [...] und Protokoll über Experten-Eidleistung und Abgabe von Unterla- gen vom [...] 2019, Nummer [...]) würden keine objektiven Fälschungs- merkmale aufweisen und seien mutmasslich authentisch. Da der Name des Beschwerdeführers in diesen Dokumenten aber nicht erwähnt werde, seien diese nicht geeignet, die angeblichen Ermittlungsmass- nahmen seitens der türkischen Behörden zu belegen.
  • In vier weiteren Dokumenten werde der Beschwerdeführer namentlich erwähnt. In einem Dokument (Protokoll der Bankkonto-Überwachung vom [...] 2017, Nummer [...]) würden bestimmte Angaben zur ausstel- lenden Behörde fehlen, was unüblich sei. Bei den übrigen drei Doku- menten (Abtrennungsentscheid vom [...] 2018, Nummern [...]; Unzu- ständigkeitsbeschluss vom [...] 2018, Nummern [...]; Überweisungsbe- richt [...]) würden qualifizierte Zeichen wie das Siegel-Symbol der elekt- ronischen Unterschrift sowie der UYAP-Zugangscode fehlen. Letztere seien zwar keine eindeutigen Fälschungsmerkmale – in Anbetracht der beiden manipulierten Polizeiberichte und des gefälschten Anwalts- schreibens sowie der zuvor eingereichten gefälschten Dokumente sei

E-1634/2021 Seite 15 es aber überwiegend wahrscheinlich, dass es sich auch bei diesen vier Dokumenten um Totalfälschungen handle. Dementsprechend seien die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereich- ten türkischen Justizdokumente inklusive der mit Eingabe vom 11. Mai 2021 zu den Akten gereichten Übersetzungen hinsichtlich eines angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens nicht geeignet, um zu einer anderen als der bereits in der Verfügung vom 10. März 2021 ge- machten Einschätzung zu gelangen. Hinsichtlich der erneuten vorfrageweisen Prüfung, ob der Beschwerdefüh- rer sich auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung berufen könne, sei folgendes anzumerken: Im Asyl- und Wegweisungsverfahren sei die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe und dieser Anspruch gegenüber der zuständigen kantonalen Migrationsbe- hörde bereits geltend gemacht worden sei. Sei die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sei im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsyIG auf einen po- tenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittle, komme als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich sei (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Diese besage, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienle- bens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwachse, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Ver- wandten (sogenannte Kernfamilie) bestehe, die über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht in der Schweiz verfügen würden. Letzteres sei der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürger- recht oder eine Niederlassungsbewilligung besitze oder über eine Aufent- haltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan- spruch beruhe (vgl. BGE 135 1 143). Den vorliegenden Akten seien – in Anbetracht des Urteils des Appellations- gerichts des Kantons B._______ vom 28. Januar 2020 – keine (neuen) Elemente zu entnehmen, welche zu einer anderen Einschätzung führen

E-1634/2021 Seite 16 würden. Das Appellationsgericht habe ausgeführt, warum sich der Be- schwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne (a.a.O. E. 2.3) und ergänzend festgehalten, dass, selbst wenn er sich auf Art. 8 EMRK berufen könnte, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen würde. Dass sich der Beschwerdeführer nunmehr, seit dem rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts im Januar 2020, immer noch in der Schweiz aufhalte, sei dem Einreichen eines mit gefälschten Beweismitteln untermauerten Mehrfachgesuchs zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer könne aus diesem Umstand nichts zu seinen Guns- ten ableiten, mitunter ein solches Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein dürfte. Hinsichtlich des tragischen Todes des (...) des Be- schwerdeführers, für welchen das SEM bereits sein Beileid ausgedrückt habe, respektive den Besuch der Grabstätte in C._______ sei anzumer- ken, dass ein allfälliges Einreiseverbot in den Schengenraum nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens sei, weshalb sich diesbezügliche wei- tere Ausführungen erübrigen würden. In Anbetracht dessen, dass der Be- schwerdeführer offenbar über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um gefälschte Beweismittel beschaffen zu können, gehe der Einwand, ein Be- such der Grabstätte in C._______ stelle in finanzieller Hinsicht ein grosses Hindernis dar, ebenso fehl. Der Beschwerdeführer könne sich demnach unter den aktuellen Umstän- den nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be- rufen, weshalb er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. Dement- sprechend könne er auch zum heutigen Zeitpunkt nichts zu seinen Guns- ten aus Art. 8 EMRK ableiten. Insoweit der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht vom 12. März 2021 an einer (...) leide, sei anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Die Schwelle für die Annahme eines Verstos- ses gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK sei hoch (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001, B. gegen Grossbri- tannien, Rep. 2001-1, Beschwerde Nr. 44599/98, E.40). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die be- troffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta- dium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung er- warten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des

E-1634/2021 Seite 17 EGMR). Der Wegweisungsvollzug könne auch bei Schwerkranken unzu- lässig sein, die durch den Vollzug der Wegweisung – mangels angemes- sener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert werden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Urteil vom 13. Dezember 2016, P. gegen Belgien, Beschwerde Nr. 41738/10, SS 180–193). Gemäss gängiger Praxis und Rechtsprechung bestehe grundsätzlich kein durch die EMRK geschützter Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, N. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 26565/05, S 42 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien grundsätzlich nicht dergestalt, um die hohe Schwelle im Sinne der vorangehenden Ausführun- gen zu erreichen, womit diese nicht gegen die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprächen. Eine bestehende (...) verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Mass- nahmen ergreife, um die (...) zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsent- scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutsch- land [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mittei- lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23, E. 5.1 [S. 212]). Allfälligen (...) könne im Falle einer (zwangs- weisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch ange- messene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Beglei- tung durch medizinisches Fachpersonal). Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden (...) medikamentös und therapeutisch entgegenge- wirkt werden (vgl. Urteil des BVGer vom 23. Februar 2018, D-5796/2017, E. 7.2.2). Eine (...) respektive eine (...) könne zwar eine nicht zu verken- nende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Aufgrund der Ak- tenlage und der Ausführungen im Arztbericht könne vorliegend im Falle ei- ner (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizi- nische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die inten- sives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimat- land beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinrei- chende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Türkei

E-1634/2021 Seite 18 grundsätzlich gewährleistet. Aus den Akten ergäben sich entsprechend we- der individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medi- zinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs.1 Bst. d AsyIG zu beantragen. P. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des SEM innert Frist Stellung zu nehmen. Q. In der Replik vom 15. Juni 2021 wurde vorab erklärt, die Ausführungen des SEM würden bestritten, es sei denn, sie würden nachfolgend ausdrücklich anerkannt. An der Beschwerde vom 12. April 2021 werde vollumfänglich festgehalten. Zur Begründung im Einzelnen wurde vorgebracht, es erschliesse sich ganz allgemein nicht, worin der Sinn eines gefälschten Anwaltsschreibens liegen sollte. Allenfalls liesse sich die Richtigkeit der Ausführungen des Anwalts im betreffenden Schreiben bestreiten, zur Fälschung würde dies das Schreiben jedoch nicht machen. Bei der fehlerhaften Bezeichnung „FETÖ/PYD“ anstatt „FETÖ/PDY“ handle es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Ein solches Versehen lege nicht nahe, dass es sich beim betreffenden Anwaltsschreiben um eine Fälschung handle. Der Verweis des türkischen Anwalts auf Art. 27 VwVG sei zutreffend und zeige, dass der Anwalt zumindest bis zu einem gewissen Grad auch mit der Schweizer Rechtsordnung vertraut sei. Das sei beachtenswert; inwiefern es aber die Fälschung des Schreibens nahelegen solle, sei nicht erkennbar. Es werde bestritten, dass die beiden Polizeiberichte (Bericht an die Staats- anwaltschaft F._______ vom [...] 2019 sowie Expertenbericht vom [...] 2019) manipuliert worden seien. Es sei nicht erkennbar, inwiefern dies ge- schehen sein soll. Anhand des Schriftbildes ergebe sich jedenfalls eine sol- che Manipulation nicht. Weder der Name des Beschwerdeführers noch die Telefonnummern würden eingefügt wirken oder dergleichen. Das SEM un- terlasse es aufzuzeigen, wie es denn konkret zur Annahme gelange, die fraglichen Dokumente seien manipuliert worden. Dies erschwere dem Be- schwerdeführer eine Bestreitung.

E-1634/2021 Seite 19 Das SEM selbst schreibe, dass es sich bei den von ihm festgestellten Un- üblichkeiten im Protokoll der Bankkonto-Überwachung vom (...) 2017, im Abtrennungsentscheid vom (...) 2018, im Unzuständigkeitsbeschluss vom (...) 2018 und im Überweisungsbericht (...) nicht per se um Fälschungs- merkmale handle. Vielmehr werde die angebliche Fälschung dieser Doku- mente mit der angeblichen Fälschung des Anwaltsbriefes und der angebli- chen Manipulation der Polizeiberichte begründet. Auch im Hinblick auf die hier fraglichen Dokumente (Protokoll der Bank- konto-Überwachung vom [...] 2017, Abtrennungsentscheid vom [...] 2018, Unzuständigkeitsbeschluss vom [...] 2018 und Überweisungsbericht [...]) sei nicht von Fälschungen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seinem vermeintlichen Freund R. auf den Leim gegangen sei und nicht realisiert habe, dass dieser gefälschte Dokumente beschafft habe, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Die Fäl- schungen seien für ihn nicht als solche erkennbar gewesen. Jedenfalls lasse sich nicht vom Umstand, dass es sich bei den in der Vergangenheit eingereichten Dokumenten um Fälschungen gehandelt habe, darauf schliessen, dass auch die nun in Frage stehenden Dokumente gefälscht oder manipuliert worden seien. An den entsprechenden Ausführungen des SEM zeige sich aber, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des SEM ohnehin bereits als „vorverurteilt“ gelte, nachdem er zu einem früheren Ver- fahrenszeitpunkt unverschuldet gefälschte Dokumente eingereicht habe. Es sei auffallend, dass sich das SEM nicht zu der in der Beschwerde mo- nierten Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert habe. Es sei zumin- dest nicht abwegig anzunehmen, mit der in der Vernehmlassung behaup- teten Fälschung der fraglichen Justizdokumente werde versucht, die be- gangene Gehörsverletzung zu kaschieren. Auch vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Fälschung kritisch zu hinterfragen. Aus diesem Grund und weil für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wie das SEM zur Ansicht gelangt sei, die fraglichen Dokumente könnten ge- fälscht sein, was namentlich damit zu tun habe, dass ihm der entspre- chende Analysebericht nicht offengelegt werde, sei es wichtig, dass die Justizdokumente von unabhängiger Seite auf deren Authentizität überprüft würden. Entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Verfahrensan- trag Nr. 3 seien die Justizdokumente deshalb durch den/die Migrationsat- taché der Schweizer Botschaft in E._______ und unter Beizug eines türki- schen Vertrauensanwaltes auf deren Authentizität zu überprüfen.

E-1634/2021 Seite 20 Im Hinblick auf den sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anspruch auf Auf- enthalt in der Schweiz sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Be- schwerde verwiesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 38 bis Ziff. 48). An diesen Aus- führungen werde vollumfänglich festgehalten. Auch im Hinblick auf die sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Wegweisungs- hindernisse sei auf die Beschwerde zu verweisen. Beim Beschwerdeführer bestehe (...). Dies vor allem dann, wenn er aus seinem vertrauten, famili- ären Umfeld, das ihm sehr viel Halt gebe, herausgerissen werde. Diese Trennung wäre mit der zwangsweisen Rückkehr in die Türkei unweigerlich verbunden. Dass es in der Türkei grundsätzlich eine (...) Versorgung gebe, ändere an der (...) somit nichts. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer festgenommen und inhaftiert würde, müsste er in die Türkei zurückkehren. Gegen ihn werde ein Verfah- ren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation geführt. Im Gefängnis in der Türkei habe er bereits Folter und unmenschliche Be- handlung erlebt. Er leide darum unter einer (...). Mit der zwangsweisen Rückkehr in die Türkei wäre unweigerlich eine (...) verbunden, womit an- zunehmen sei, dass dies beim Beschwerdeführer konkret auch das (...) zusätzlich steigere. In der Beilage zur Replik wurden zusätzlich Übersetzungen eines Teils der Justizdokumente, die mit dem Stempel und den Unterschriften des Über- setzers versehenen seien, eingereicht. Es werde versucht, die restlichen Übersetzungen möglichst zeitnah nachzureichen; leider gestalte sich die Zusammenarbeit mit dem Übersetzer als schwierig.

R. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 wurden die restlichen mit dem Stempel und der Unterschrift des Übersetzers versehenen Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Justizdokumente nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-1634/2021 Seite 21 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig. (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das SEM die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 28. Februar 2020 zu Recht insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Gegenstand der Prüfung unter dem Titel des Mehrfachgesuches ist die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer E-6594/2018 vom 9. März 2019, mit dem die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge- suchs unangefochten in Rechtskraft erwuchs, neue Sachverhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers führen können. Die Qualifikation als Mehrfachgesuch ist vorliegend demnach insofern zutreffend, als der Be- schwerdeführer Sachverhalte und angeblich hierzu dienende Beweismittel geltend macht, die nach dem Urteil des BVGer E-6594/2018 vom 9. März 2019 entstanden sind und neu aufzeigen sollen, der Beschwerdeführer sei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen oder einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung in seinem Heimatland ausgesetzt. Hingegen handelt es sich beim eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2018 (Verfahrensnummer [...]) und dem gerichtlichen Vorführbefehl vom (...) 2018 um vor dem Urteilszeit- punkt vom 9. März 2019 entstandene Beweismittel. Richtigerweise wären

E-1634/2021 Seite 22 diese Beweismittel demnach revisionsweise zu prüfen gewesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Revision hat der rechtlich vertretene Beschwerde- führer jedoch nicht beantragt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch eine Revisionsprüfung zu keinem anderen Ergebnis betreffend die Erheb- lichkeit der Beweismittel geführt hätte, als zu dem auch das SEM im Rah- men der Prüfung in der angefochtenen Verfügung gelangte, nämlich dass es sich beim eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2018 und beim angeblichen gerichtlichen Vorführbefehl vom (...) 2018 um gefälschte Dokumente handle, welche die Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Vorbringen nicht zu verwerfen vermögen. Der Beschwerde- führer räumte denn auch selbst ein, dass es sich bei den entsprechenden Dokumenten um Fälschungen handle.

Auch die erstmals im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs geltend gemachten Sachverhalte, der Beschwerdeführer habe während der in der Türkei verbüssten Haftstrafe Misshandlungen erlittenen, er sei bereits als Jugendlicher in der Gülen-Bewegung aktiv gewesen und habe sich wäh- rend respektive nach seiner Inhaftierung nach wie vor in Gülen-Kreisen be- wegt, vermöchten unter revisionsrechtlich zu prüfenden Gesichtspunkten weder bezüglich Art. 3 AsylG noch hinsichtlich Art. 3 EMRK Relevanz zu entfalten. Das SEM stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer an- lässlich seines ersten Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, er habe mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt, zumal er sich auch nicht irgendwie politisch exponiert habe (vgl. A10/8 F11 f.). Glaubhaft ent- schuldbare oder objektiv nachvollziehbare Gründe für die nun nachträgli- chen und verspäteten Vorbringen wären auch unter revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht erkennbar.

Auf die mit der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Dem entsprechenden Antrag des Be- schwerdeführers an das Gericht auf Heilung einer (allfälligen) Verletzung dieser Rechtsgrundsätze wurde vollumfänglich nachgekommen. Die nach- träglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel wurden ab- genommen und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, Übersetzungen der fraglichen Dokumente nachzureichen. Sodann wurden die Dokumente im Rahmen der Vernehmlassung auf deren Authentizität geprüft. Dass die Prüfung nicht über die Schweizer Botschaft in E._______ und unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwaltes erfolgte, schadet,

E-1634/2021 Seite 23 wie nachstehend festzustellen ist, vorliegend nicht. Das Ergebnis der Do- kumentenprüfung wurde dem Beschwerdeführer in rechtskonformem Um- fang zum rechtlichen Gehör unterbreitet. Das SEM führte in der Vernehm- lassung zu Recht aus, der entsprechende Analysebericht enthalte weiter- gehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG), weshalb dieser dem Beschwer- deführer als solcher nicht offengelegt werden könne. Das SEM hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung entgegen den Ein- wänden in der Replikschrift den wesentlichen Inhalt der Dokumentenprü- fung zur Kenntnis gebracht (Art. 28 VwVG). Diesbezüglich kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden.

Wie sich ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, lag der an- gefochtenen Verfügung in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht auch keine unzureichende und damit falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zugrunde. Das mit der Beschwerde erhobene Rechtsbe- gehren, die Angelegenheit sei allenfalls zur neuerlichen Abklärung des Sachverhaltes und zur neuerlichen Entscheidung an das SEM zurückzu- weisen, erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob die Nach- fluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach- weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E-1634/2021 Seite 24 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor- handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un- glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM ist mit der Verfügung vom 10. März 2021 mit überzeugender Be- gründung zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, und hat das Mehrfachgesuch vom 28. Februar 2020 zu Recht abgewiesen. Daran ändern auch die neu auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und Sachverhaltsvorbringen nichts. Die Ausfüh- rungen des SEM in seiner Vernehmlassung sind in den wesentlichen und somit für den Entscheid massgeblichen Aspekten nicht zu beanstanden. 6.1 Eine interne Dokumentenanalyse des SEM ergab, dass die vom Be- schwerdeführer mit der Eingabe des Mehrfachgesuches eingereichten Be- weismittel und auch das am 21. August 2020 nachgereichte türkische Jus- tizdokument (angeblicher gerichtlicher Vorführbefehl der Kammer 2 des "Schweren Strafgerichts der Provinz F._______ " vom [...] 2020) als Total- fälschungen zu erachteten sind. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 räumte der Beschwerdeführer den Fälschungsbefund denn auch selbst ein. Auch die neu auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten wesentli- chen Dokumente wurden aufgrund einer internen Dokumentenanalyse er- neut als gefälscht oder zumindest als mit nicht unmassgeblichen Unge- reimtheiten behaftet erkannt. 6.1.1 Das SEM stellte zutreffend fest, dass sich im eingereichten Anwalts- schreiben vom 25. März 2021 erneut die fehlerhafte Bezeichnung «FETÖ/PYD» anstatt «FETÖ/PDY» findet. Die Entgegnung in der Replik, bei der fehlerhaften Bezeichnung „FETÖ/PYD“ anstatt „FETÖ/PDY“ handle es sich offensichtlich um ein Schreibversehen und ein solches Versehen lege nicht nahe, dass es sich beim betreffenden Anwaltsschreiben um eine Fälschung handle, überzeugt das Gericht nicht. Es ist schwer nachvollzieh- bar, dass ein professionell tätiger türkischer Anwalt Abkürzungen bedeu- tender Art in seinem Fachbereich falsch verwenden sollte, zumal dem Kür- zel «PYD», wie das SEM wiederum zutreffend festhielt, in der türkischen Justiz eine eigenständige Bedeutung zukommt. Auch ist wohl in der Tat der

E-1634/2021 Seite 25 Hinweis auf die Schweizer Rechtsordnung (Art. 27 VwVG) für ein türki- sches Anwaltsschreiben unüblich. Da es sich bei diesem Dokument aber nicht um ein amtliches, behördliches Dokument handelt, kann letztlich die Qualität der Authentizität offenbleiben. 6.1.2 In entscheidwesentlicher Hinsicht ist vielmehr die vom Gericht zu stützende Erkenntnis der Dokumentenanalyse von Bedeutung, dass die beiden Polizeiberichte (Bericht an die Staatsanwaltschaft F._______ vom [...] 2019, Nummer [...] sowie der Expertenbericht vom [...] 2019, Nummer [...]) manipuliert wurden, indem in mutmasslich authentische Berichte of- fensichtlich der Name des Beschwerdeführers und die Mobiltelefonnum- mer eingefügt worden sind. Die entsprechende blosse Bestreitung dieses Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer in der Replikschrift vermag selbstredend am Fälschungstatbestand nichts zu ändern. Entgegen dem Vorbringen ergibt sich die entsprechende Manipulation gerade anhand des unterschiedlichen Schriftbildes. Es wurden denn auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Bemühungen aktenkundig gemacht, den Fälschungsbefund etwa über den türkischen Anwalt mit als echt zu befin- denden Dokumenten zu entkräften. 6.1.3 Das SEM stellte zudem fest, drei Dokumente (Schreiben an den Frie- densstrafrichter F._______ mit Betreff Überwachung der Kommunikation vom [...] 2017, Nummer [...], Schreiben an die Polizeidirektion F._______ vom [...] 2017, Nummer [...] und Protokoll über Experten-Eidleistung und Abgabe von Unterlagen vom [...], Nummer [...]) würden keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen und seien mutmasslich authentisch. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Dokumente tatsächlich nicht geeignet sind, die angeblichen Ermittlungsmassnahmen seitens der türki- schen Behörden zu belegen, wenn der Name des Beschwerdeführers in diesen Dokumenten nicht erwähnt wird. 6.1.4 Die Analyse ergab, dass in vier weiteren Dokumenten der Beschwer- deführer namentlich erwähnt werde. In einem Dokument (Protokoll der Bankkonto-Überwachung vom [...] 2017, Nummer [...]) würden bestimmte Angaben zur ausstellenden Behörde feh- len, was unüblich sei. Nach Konsultation des Analyseberichts kommt das Gericht zum Schluss, dass die entsprechenden mangelhaften Angaben zur ausstellenden Behörde ein starkes Indiz für eine Fälschung darstellen, auch wenn sich das SEM diesbezüglich zurückhaltend äussern mag.

E-1634/2021 Seite 26 Aus den übrigen drei Dokumenten (Abtrennungsentscheid vom [...] 2018, Nummern [...], Unzuständigkeitsbeschluss vom [...] 2018, Nummern [...]; Überweisungsbericht [...]) liess sich erkennen, dass qualifizierte Zeichen wie das Siegel-Symbol der elektronischen Unterschrift sowie der UYAP- Zugangscode fehlen. Das SEM erkannte in diesen letzteren Mängeln zwar nicht per se eindeutige Fälschungsmerkmale, schloss aber – auch in einer Gesamtbetrachtung der beiden manipulierten Polizeiberichte und des ge- fälschten Anwaltsschreibens sowie der zuvor eingereichten gefälschten Dokumente – darauf, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass es sich auch bei diesen Dokumenten um Totalfälschungen handle. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung des SEM an. Die Entgegnungen in der Replik, es sei auch im Hinblick auf die hier fragli- chen Dokumente nicht von Fälschungen auszugehen, fallen wenig über- zeugend aus. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Vergan- genheit seinem vermeintlichen Freund R. auf den Leim gegangen und habe nicht realisiert, dass dieser gefälschte Dokumente beschafft habe, was dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, und die Fäl- schungen seien für ihn nicht als solche erkennbar gewesen, ist als untaug- liche Schutzbehauptung zu werten, wirkt konstruiert und nicht glaubhaft. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb Fälschungen von Justizdoku- menten in Auftrag gegeben und mit erheblichem Aufwand und entspre- chender Entschädigung erstellt werden sollten, wenn gegen den Be- schwerdeführer tatsächlich strafrechtliche Verfahren erhoben worden wä- ren und entsprechende authentische Dokumente hätten beigebracht wer- den können. Mit dem Beschwerdeführer ist selbstredend insoweit einig zu gehen, dass sich – allein – aus dem Umstand in der Vergangenheit einge- reichter gefälschter Dokumente nicht darauf schliessen lässt, dass auch die nun in Frage stehenden Dokumente als gefälscht oder manipuliert zu gelten hätten. Das SEM hat jedoch keineswegs einzig aus dem Umstand, dass es sich bei den in der Vergangenheit eingereichten Dokumenten um Fälschungen gehandelt hat, darauf geschlossen, dass auch die nun in Frage stehenden Dokumente gefälscht oder manipuliert worden seien. Das Gericht verwehrt sich schliesslich gegen den unbegründeten Anwurf des Beschwerdeführers, an den entsprechenden Ausführungen des SEM zeige sich, dass er aus der Sicht des SEM ohnehin bereits als „vorverurteilt“ gelte, nachdem er zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt unverschuldet gefälschte Dokumente eingereicht habe. Es kann darauf verzichtet wer- den, zu den weiteren in diesem Zusammenhang in der Replik geäusserten und in Berücksichtigung der Aktenlage sowie der vorliegenden Erwägun-

E-1634/2021 Seite 27 gen der Sache wenig dienenden Sichtweisen näher einzugehen. Insbeson- dere ist der Einwand, es sei auffallend, dass sich das SEM nicht zu der in der Beschwerde monierten Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert habe, und es sei zumindest nicht abwegig anzunehmen, mit der in der Ver- nehmlassung behaupteten Fälschung der fraglichen Justizdokumente werde versucht, die begangene Gehörsverletzung zu kaschieren, kaum nachvollziehbar. Vielmehr prüfte das SEM im Rahmen der Vernehmlas- sung die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente einlässlich, legte die Ergebnisse der Prüfung in der Vernehmlassung rechtskonform offen, begründete seine Einschätzung nachvollziehbar und ist somit dem An- spruch auf rechtliches Gehör hinreichend nachgekommen. Auch wurde durch dieses Vorgehen die in der Beschwerdeschrift selbst geforderte Op- tion der Heilung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerade erfüllt. Umso weniger verständlich erscheint demnach der nachträgliche entsprechende Einwand in der Replik. 6.1.5 Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der Prüfungsergebnisse der Dokumente sprechen könn- ten. Die Dokumentenanalyse erscheint fachkundig und differenziert er- stellt. Das SEM hat aus der Analyse in entscheidwesentlicher Hinsicht auch rechtlich nicht zu beanstandende Schlüsse gezogen. Wie bereits festge- stellt, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Dokumentenprüfung in rechtskonformem Umfang zum rechtlichen Gehör unterbreitet. Es ergibt sich keine Notwendigkeit, die Dokumente über die Schweizer Botschaft in der Türkei unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwaltes einer Prüfung zu unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Zudem sind die Einwände in der Replik nicht geeignet, die eingereichten Dokumente als taugliche Beweismittel zu bewerten, die als Basis für die Annahme einer politisch motivierten Verfolgungsabsicht der türkischen Be- hörden dem Beschwerdeführer gegenüber dienen könnten. Damit ist offen- sichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem entsprechenden Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile abzuleiten vermag. Entge- gen der Sichtweise des Beschwerdeführers ist es seinem (türkischen) An- walt gerade nicht gelungen, Dokumente zu beschaffen, die offenbar bele- gen würden, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation anhängig gemacht worden wäre. Es ist demnach der Feststellung in der Vernehmlassung des SEM zu folgen, dass die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Justizdoku- mente hinsichtlich eines angeblich gegen den Beschwerdeführer eingelei- teten Verfahrens nicht geeignet sind, um zu einer anderen als der bereits

E-1634/2021 Seite 28 in der Verfügung vom 10. März 2021 gemachten Einschätzung zu gelan- gen. 6.2 Es sind auch aus keinen anderen Gründen hinreichende Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre künftig in seinem Heimatland mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Es sind keine Aspekte ersichtlich, dass sich seine Situation diesbezüglich seit dem mit dem Urteil des BVGer E-6594/2018 vom 9. März 2019 abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren in massgebli- cher Hinsicht geändert hätte. Die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. Das SEM erkannte in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er seinen «Aus- bürgerungsantrag» überhaupt verschickt habe, und zudem die eingereich- ten Screenshots mit Telefonnummern nicht zu belegen vermöchten, dass er von einem Mitarbeiter der türkischen Botschaft in Bern bedroht worden sei. Die Entgegnung in der Beschwerde, wenn das SEM sich auf den Standpunkt stelle, es handle sich dabei um eine unbelegte Parteibehaup- tung, setze es überzogene Anforderungen an den Beweis, ist unbegründet. Eine angebliche tatsächliche Bedrohung durch einen Mitarbeiter der türki- schen Botschaft in Bern ist offenkundig nicht dargetan. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, selbst wenn das Stellen eines „Ausbürgerungsantrages“ alleine noch nicht die Gefahr vor staatli- cher Verfolgung schaffen und damit die Grundlage für eine vorläufige Auf- nahme als Flüchtling schaffen sollte, so steigere dieser Antrag doch zumin- dest die ohnehin bereits für den Beschwerdeführer bestehende Gefahr, Opfer einer Verfolgung und harten, unmenschlichen Bestrafung durch den türkischen Staat zu werden, dies insbesondere, wenn sich herausstellen sollte, dass die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten neuen Do- kumente authentisch seien. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall. 6.3 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, das das SEM das Mehr- fachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.

E-1634/2021 Seite 29 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Das SEM ist namentlich auch offenkundig zur nicht zu beanstandenden Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer keine substanziellen Gründe vorzubringen vermochte, aus denen ein Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz aus Art. 8 EMRK abzuleiten wäre. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung die rechtlichen Voraussetzun- gen und entsprechende Rechtsprechung hinsichtlich der – erneuten – vor- frageweisen Prüfung, ob der Beschwerdeführer sich auf einen grundsätzli- chen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne, zutreffend an. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese Erläuterungen verwiesen werden. Zu den vorliegend spezifisch für den Beschwerdeführer geltenden Umstän- den erwog das SEM in rechtskonformer und durch das Gericht vollumfäng- lich zu stützender Weise, den vorliegenden Akten seien – in Anbetracht des Urteils Appellationsgerichts des Kantons B._______ vom 28. Januar 2020 – keine (neuen) Elemente zu entnehmen, welche zu einer anderen Ein- schätzung führen würden. Das Appellationsgericht hat ausgeführt, warum sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann (a.a.O. E. 2.3) und zudem festgehalten, dass, selbst wenn er sich auf Art. 8 EMRK berufen könnte, das öffentliche Interesse an seiner Wegwei- sung überwiegt. Das Urteil des Appellationsgerichts ist rechtskräftig. Aus der im Rahmen des eingereichten Mehrfachgesuchs erneuten Geltendmachung eines An- spruchs aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer in der Tat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungs- gericht ist Revisionsinstanz des kantonalen Appellationsgerichts. Das SEM erkannte zu Recht darauf, der Beschwerdeführer könne sich auch unter den aktuellen Umständen nicht auf einen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, weshalb er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. Entgegen der in der Replik vertretenen Sichtweise sind seit dem Urteil des kantonalen Appellationsgerichts vom 28. Januar

E-1634/2021 Seite 30 2020 keine wesentlichen neuen Aspekte erkennbar, die einen Anspruch ei- ner Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Schweiz stützen könnten. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts, auf die in der Replik im Übrigen auch nach den ausführlichen Darlegungen in der Vernehmlassung lediglich verwiesen wurde. Es kann nach den vorstehenden Erwägungen verzichtet werden, weiter im Einzelnen darauf einzugehen. Das SEM stellte schliesslich hinsichtlich des Besuchs der Grabstätte des (...) des Beschwerdeführers in C._______ zu Recht fest, dass ein allfälli- ges Einreiseverbot in den Schengenraum nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde- führers nehmen sich zudem weitgehend spekulativ aus. Jedenfalls ist aus den entsprechenden Vorbringen offenkundig nichts zu Gunsten eines An- spruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuleiten. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung und wie vorstehend festgestellt, kann er sich auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer solchen berufen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es erübrigt sich demnach vorliegend, auf die Vorausset- zungen gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG einzugehen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-1634/2021 Seite 31 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be- schwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück- kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug nicht als unzulässig erscheinen. Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung drohen würde.

E-1634/2021 Seite 32 8.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gefängnis in der Türkei habe er bereits Folter und unmenschliche Behandlung erlebt. Er leide da- rum unter einer (...). Mit der zwangsweisen Rückkehr in die Türkei wäre unweigerlich eine (...) verbunden, womit anzunehmen sei, dass dies beim Beschwerdeführer konkret auch das (...) zusätzlich steigere. Die (...) be- stehe zudem vor allem dann, wenn er aus seinem vertrauten, familiären Umfeld, das ihm sehr viel Halt gebe, herausgerissen werde. Diese Tren- nung wäre mit der zwangsweisen Rückkehr in die Türkei unweigerlich ver- bunden. Dass es in der Türkei grundsätzlich eine (...) Versorgung gebe, ändere an der (...) somit nichts. Das SEM führte in der Vernehmlassung in Beachtung der geltenden Recht- sprechung zu Recht aus – und es kann demnach den entsprechenden Aus- führungen gefolgt werden –, dass eine zwangsweise Rückweisung nur un- ter ganz ungewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt und die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK hoch ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001, B. gegen Grossbritannien, Rep. 2001-1, Beschwerde Nr. 44599/98, E.40). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann gemäss herrschender Rechtsprechung in der Tat nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach ei- ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei- sen auf die Praxis des EGMR). Der Wegweisungsvollzug kann auch bei Schwerkranken unzulässig sein, die durch den Vollzug der Wegweisung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert werden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Urteil vom 13. Dezember 2016, P. gegen Belgien, Beschwerde Nr. 41738/10, SS 180–193). Es besteht grundsätzlich kein durch die EMRK geschützter Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Ge- nuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, N. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 26565/05, S 42 m.w.H.). Eine bestehende (...) verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer (...) zu verhindern (vgl. den zutreffenden Rechtspre- chungsverweis des SEM in der Vernehmlassung). Allfälligen (...) kann

E-1634/2021 Seite 33 demnach im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestal- tung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar in ärztlicher Behandlung befindet, kann einer allfällig auftretenden (...) medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden (vgl. Urteil des BVGer vom 23. Februar 2018, D-5796/2017, E.7.2.2). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder all- gemeiner Gewalt. 8.3.2 Das SEM hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Grossraum D._______ stammt und in seinem Heimatstaat mit seinen El- tern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine so- lide Schul- und Berufsausbildung verfügt, wobei er zuletzt ein (...) geführt hat und auch als (...) tätig gewesen ist (vgl. A8/9, S. 5 f.). Das SEM schloss daraus zu Recht, er verfüge demnach über ausreichend Arbeitser- fahrung und ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiederein- gliederung behilflich sein könne. 8.3.3 Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ist auch aus medizinischen Gründen nicht er- sichtlich. In Würdigung der massgeblichen Aspekte ist darauf zu schlies- sen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sehen müsste. Vielmehr kann er mit der Möglichkeit rechnen, sich einer fachärztlichen Behandlung seines Krankheitsbildes anzuvertrauen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist auch unter diesem Aspekt zumut- bar.

E-1634/2021 Seite 34 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1634/2021 Seite 35

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-1634/2021
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026