B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 31.03.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_186/2025)
Abteilung V E-1595/2025
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan
Parteien
A._______, geboren am (...), Deutschland, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025.
E-1595/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2025 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. B.a Am 24. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er lebe seit rund 60 Jahren in B.. Im Jahr 2015 habe sein Ver- mieter, mit dem er in einem Rechtsstreit gestanden habe, ihn bei einem fingierten Verkehrsunfall zu töten versucht. Er habe dieses Ereignis mit schweren Verletzungen überlebt. Der Mordversuch sei behördlich unter- sucht worden; weil sein Vermieter gute Beziehungen gehabt habe, sei der Täter jedoch nur wegen des Verkehrsdelikts bestraft worden. Im Jahr 2020 habe der Vermieter ihn – ohne, das Vorliegen eines rechtsgültigen Räu- mungsbefehls – mit einer Zwangsräumung aus der Wohnung entfernt und dabei sein Eigentum beschlagnahmt. Er habe wiederholt erfolglos ver- sucht, seine Ansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Strafanzei- gen, die er gegen mehrere Personen (darunter auch Angehörige der betei- ligten Gerichte, den bayrischen Ministerpräsidenten und den Bürgermeis- ter von B.) erstattet habe, seien nicht bearbeitet oder von der Staatsanwaltschaft als unberechtigt abgewiesen worden. Er habe ange- sichts dieses Justiz- und Korruptionsskandals in den vergangenen Jahren versucht, ausserhalb der deutschen Gerichtsbarkeit zu seinem Recht zu kommen, so beispielsweise in Österreich, Luxemburg, Belgien, Frankreich, Holland, Dänemark, Schweden und Ungarn. Nachdem ihm die Behörden dieser Länder nicht geholfen hätten, wende er sich nun an die neutrale Schweiz. B.c Der Beschwerdeführer reichte neben seinen Reisepapieren unter an- derem eine Vielzahl von Dokumenten bezüglich des angeblichen Mordver- suchs aus dem Jahr 2015 und der Zwangsräumung seiner Wohnung im Jahr 2020 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.
E-1595/2025 Seite 3 C.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom gleichen Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 – eröffnet am 28. Februar 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Man- dat am 28. Februar 2025 nieder. F. F.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 6. März 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei seine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung, der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung und eventuell die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) beantragt. F.b Mit der Beschwerde wurden wiederum mehrere Dokumente im Zusam- menhang mit den Vorfällen der Jahre 2015 und 2020 zu den Akten gereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 in digitaler Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG; SR 142.31). Am gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. H. Am 10. März 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er sich wegen einer Lungenentzündung in Spitalbehandlung habe begeben müssen und äusserte sich unter anderem zu seinem Verhältnis zur Kran- kenversicherung C._______.
E-1595/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, und diese wurde von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1595/2025 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer mache gar nicht geltend, aktuell an Leib und Leben ge- fährdet zu sein; einen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit habe es einzig vor zehn Jahren gegeben, wobei es eine unbelegte Interpretation sei, dass es sich dabei um eine versuchte vorsätzliche Tötung gehandelt habe. Die deutschen Gerichte hätten sich gemäss den eingereichten Un- terlagen mit dieser Unterstellung befasst und seien zu einem anderen Schluss gelangt. Die Behauptung, wonach er wegen eines Justiz- und Korruptionsskandals der ihm zustehenden Rechte beraubt worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht belegen können. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die deutsche Justiz sich ausgiebig und unter Beachtung rechtstaatlicher Grundsätze mit den Rechtstreitigkeiten zwischen ihm und dem früheren Vermieter auseinandergesetzt habe. Soweit er überhaupt eine anhaltende Verfolgung geltend mache, könne er sich weiterhin an die deutschen Behörden wenden. Dass er mit dem Ausgang eines Rechts- streits nicht einverstanden gewesen sei, könne nicht zur Anerkennung sei- ner Flüchtlingseigenschaft führen. 5.2 In seinem Rechtsmittel wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, seine politische Verfolgung zu verkennen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben. Ein kurzer telefonischer Kontakt des SEM mit dem zuständigen deutschen Gericht hätte die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung ergeben. Mit der Beschwerde reiche er zu deren Beleg unter anderem Kopien seiner Korrespondenz mit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs Karlsruhe und dem Präsidenten des Deutschen Verwaltungsgerichts D._______ sowie einen Beschluss des Landgerichts
E-1595/2025 Seite 6 B._______ vom 23. Februar 2022 zu den Akten. Weiteren Unterlagen sei beispielsweise zu entnehmen, dass die Präsidentin des Amtsge- richts B._______ und der Justizminister gelogen hätten und die General- staatsanwaltschaft B._______ sich – durch Nichtzulassung staatsanwalt- schaftlicher Ermittlungen – strafbar gemacht habe. Schliesslich lege er ei- nen Ambulanz-brief der (...)-Klinik E._______ vom 18. August 2023 ins Recht. Seines Erach-tens dürfe es in einem Rechtsstaat nicht erlaubt sein, einen unliebsamen Bürger wegen falscher Behauptungen auf Nimmerwie- dersehen in die Psychiatrie einsperren zu lassen; das Gleiche gelte für die Implantierung eines GPS-Chips in seinen Rücken, mit dem jeder seiner Schritte verfolgt werden könne. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich lediglich um Beispiele aus tausenden nicht beantworteten und un- terschlagenen Beweismitteln. 6. 6.1 Bei Deutschland handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäi- schen Union und damit um einen verfolgungssicheren Heimatstaat (sog "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es besteht damit die gesetzliche Regelvermutung, dass in Deutschland keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer D-3866/2024 vom 28. Juni 2024 E. 7, D-2290/2024 vom 3. Mai 2024 E. 6 f. oder E-2298/2023 vom 1. Mai 2023 E. 5). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist ein solcher Nachweis offensichtlich nicht gelungen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise auf entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu seinem Nachteil zu entnehmen. Seine Aus- führungen – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwer- deebene – vermitteln den Eindruck, dass es sich bei den dargelegten Er- lebnissen um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche keinen Bezug zur Realität aufweisen. Insbesondere lassen die eingereichten Beweismit- tel in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war respek- tive bei seiner Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätte. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Opfer von Verfolgungshandlungen durch Vermieter oder andere Privatpersonen werden, wäre zudem – mangels ge- genteiliger konkreter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass der deut- sche Staat willens und fähig wäre, ihm adäquaten Schutz zu gewähren. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist zu verneinen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-1595/2025 Seite 7 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, weshalb er sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (sog. Frei- zügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen könnte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend praxis- gemäss nicht entgegensteht, weil der Beschwerdeführer sich, soweit er- sichtlich, nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 7.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach eben- falls zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer auch sonst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-1595/2025 Seite 8 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be- schwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft ma- chen konnte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach mit Bezug auf Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem oben Gesagten nicht. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-1595/2025 Seite 9 8.3.1 Mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimatstaaten wurde Deutschland auch als Land qualifiziert, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt auch hier der betroffenen Person, diese Legalvermutung ge- gebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offen- sichtlich nicht. Den Akten sind keine individuellen Wegweisungsvollzugs- hindernisse zu entnehmen, zumal die Lungenentzündung und die anderen Gesundheitsbeschwerden, unter denen der Beschwerdeführer aktuell leide, zweifellos auch in Deutschland behandelbar wären. Demnach be- steht kein Grund zur Annahme, er werde im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem der Beschwerdeführer über gültige deutsche Reise- papiere verfügt. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuwei- sen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1595/2025 Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewie- sen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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