B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1509/2019
U r t e i l v o m 16. M a i 2 0 1 9 Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Annina Mullis, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (...).
E-1509/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 1. November 2001 in der Schweiz um Asyl. Sein Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2002 abgelehnt. Ein dagegen erhobener Rekurs vom 2. Mai 2002 wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgeschrieben, da er ab dem 12. April 2002 als verschwunden galt. Am 23. Mai 2003 reiste er er- neut in die Schweiz ein. Am 12. September 2003 ging er die Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen ein. Als Folge erhielt er am 7. November 2003 eine Aufenthaltsbewilligung B sowie später eine Niederlassungsbe- willigung C, welche grundsätzlich bis 22. Mai 2019 gültig gewesen wäre. Am 25. August 2011 wurde die Ehe geschieden. Am 3. Oktober 2014 er- suchte die kosovarische Staatsangehörige B._______ bei der Schweizeri- schen Vertretung in Pristina für sich und ihre drei Kinder, deren Vater der Beschwerdeführer ist, um Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz. Mit Entscheid vom 29. Januar 2016 stellte das Amt für Bevölke- rung und Migration des Kantons Freiburg (BMA) fest, der Beschwerdefüh- rer habe mit der Schweizer Staatsbürgerin eine Scheinehe geführt und wi- derrief seine Niederlassungsbewilligung, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs von B._______ und ihren Kindern. Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs wurde seine Beschwerde mit Entscheid vom 11. September 2017 durch das Bun- desgericht abgewiesen. B. Am 25. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2018 und der Anhörung vom 20. Februar 2019 räumte er ein, er lebe seit dem 29. Oktober 2001 in der Schweiz. Die Mutter seiner Kinder wohne in C._______. Er sei seither jedes Jahr in den Ferien dort gewesen und habe die Kinder besucht. Da sie und seine Kinder nicht hätten in die Schweiz einreisen können und er dies auch nicht unterstützt habe, habe ihre Familie Geldforderungen an ihn gestellt und ihn bedroht. Deshalb und weil ihm im Jahr 2017 seine schwei- zerischen Reisedokumente entzogen worden seien, sei er seit Juli/August 2017 nicht mehr im Kosovo gewesen. Im Jahr 2017 sei auf Antrag ihrer Familie im Kosovo ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Weil er auf die Geldforderungen des Gerichts nicht eingegangen sei, sei ihm durch ihre Familie im Jahr 2018 mit dem Volksgesetz des „Lekë Dukagjini“ gedroht worden. In der Schweiz hat er ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer in der Schweiz lebenden albanischen Staatsangehörigen eingeleitet.
E-1509/2019 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte eine Übersetzung eines Schreibens eines Anwalts der Familie der Kindsmutter in Kopie, diverse Unterlagen für das Ehevorbereitungsverfahren in Kopie, ein ärztliches Zeugnis von Dr. D._______, (...), vom 4. Mai 2018 im Original, ein Schreiben des Polizei- inspektorats der Stadt Bern vom 26. April 2018 in Kopie, seine C-Bewilli- gung in Kopie, seinen schweizerischen Führerausweis in Kopie, seinen ko- sovarischen Pass und seine kosovarische Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 20. März 2019 (eröffnet am 21. März 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh- men. Subeventualiter sei der Entscheid zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde war ein Track und Trace Ausdruck der Schweizerischen Post AG, ein Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2017 den Be- schwerdeführer betreffend in Kopie, sein Eintrittsblatt vom SEM vom 25. Juni 2018 und ein Auszug der 2016 erschienenen deutschen Überset- zung des Kanun, Herausgeber (...), Luzern, ein. E. Am 24. April 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Trauungsmit- teilung des Beschwerdeführers vom 15. April 2019 mit einer in der Schweiz lebenden albanischen Staatsbürgerin in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015).
E-1509/2019 Seite 4 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Über offensichtlich unbegründete oder begründete (Kassation) Be- schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-1509/2019 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, ein Verfahren oder ein Urteil, wonach der Beschwerdeführer seinen Kindern und der Kindsmutter für deren jahrelanges familiäres Engagement Entschädigungszahlungen zu leisten habe, stelle ein rechtsstaatliches legitimes Vorgehen dar und be- gründe weder eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch falle es unter eines der vom Asylgesetz definierten Verfolgungsmo- tive. Die Drohungen durch die Kindsmutter und deren Familie würden Übertretungen darstellen, welche bei den heimatlichen Behörden zur An- zeige gebracht werden könnten. Er habe sich nicht an die Behörden ge- wandt. Ein Staat könne für Vergehen, über die er nicht unterrichtet worden sei, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht wer- den. Der Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als ver- folgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Es bestehe die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, welche ge- eignet wären, die Regelvermutung umzustossen. Zudem habe der Bun- desrat Kosovo mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Vorlie- gend gebe es keinen Grund für eine Abweichung von dieser Regelvermu- tung. Dies habe auch das Bundesgericht mit Urteil vom 11. September 2017 festgestellt. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, möglich und durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lasse den gesell- schaftlichen Kontext in seinem Herkunftsland unbeachtet. In seinem Fall komme das „Volksgesetz des Lekë Dukagjini“, der „Kanun“, zur Anwen- dung, weshalb er befürchte, dass er bei einer Rückkehr umgebracht wer- den könnte. Ihm werde vorgeworfen, das Leben der Kindsmutter zerstört zu haben. Wenn die Ehe zwischen Vater und Mutter der Kinder nie ge- schlossen worden sei, bedeute die uneheliche Geburt dreier Kinder von einem landesabwesenden Mann den Verlust der weiblichen Ehre und da- mit der Ehre ihrer Familie. Der Verlust der Ehre könne gestützt auf den Kanun nicht durch Geld, sondern nur durch Blut abgegolten werden. Ein
E-1509/2019 Seite 6 Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2016 bestätige, dass im Kosovo nach wie vor Blutrache geübt werde. Aufgrund dieser Gefährdung sei er in den letzten zwei Jahren nicht mehr in den Kosovo gereist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8422/2008 vom 8. Januar 2013, wonach es bei einer lediglich privaten Familienfehde am Erfordernis des flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmotivs fehle, müsse den internationalen Standards angepasst wer- den. Gestützt auf den Bericht der SFH könnten sich gefährdete Personen im Kosovo nicht auf den staatlichen Schutz verlassen und es stünden auch keine innerstaatlichen Fluchtalternativen offen. Seine Familie wohne im gleichen Ort wie die Familie der Kindsmutter, weshalb er bei einer Rück- kehr zu seinen Eltern in den Kosovo dem unmittelbaren Zugriff durch die Angehörigen der Kindsmutter ausgesetzt wäre. Bei der Zumutbarkeitsprü- fung lasse die Vorinstanz seine Biografie vollständig ausser Acht, insbe- sondere den über 15 Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 bedürfe es nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren in der Schweiz besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung. Vor diesem Hintergrund erscheine der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, über ungenügende Entscheidgrundlagen zu verfügen, sei der angefochtene Entscheid subeventualiter aufzuheben und der Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung sowie zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zwar glaubhaft, jedoch würden sie den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Bei einer privaten Blutfehde handelt es sich nicht um eine asylrechtlich re- levante Verfolgung, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Grund erfolgt. Zudem sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausrei- chend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktio- nierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zu- mutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er je- derzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten
E-1509/2019 Seite 7 Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimat- staates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). 6.2 Der Bundesrat hat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfol- gungssicheren Staat (Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylre- levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nicht- staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszuge- hen (Urteile des BVGer D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hin- weis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7 und D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5). Wie bereits in der ange- fochtenen Verfügung ausgeführt wurde, wäre es dem Beschwerdeführer bei Nachstellungen seitens der Familie der Kindsmutter unbenommen ge- wesen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sich diese auch in seinem Fall ihren Möglichkeiten entsprechend für seinen Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, tun. Zudem erklärte der Be- schwerdeführer in der Anhörung, er vermute, den Konflikt durch schritt- weise Zahlungen an die Kindsmutter bereinigen zu können (act. B22/14 F85 f.). 6.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht asylrelevant sind. Es bestehen des weiteren keine konkreten und substanziierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Ko- sovo gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in seinem Fall zu wi- derlegen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-1509/2019 Seite 8 7.2 Durch die Heirat des Beschwerdeführers mit einer albanischen Staats- angehörigen vom 15. April 2019 in der Schweiz stellen sich neue Fragen im Zusammenhang mit Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.4 Gemäss beigelegter Kopie in den Vorakten verfügt die Ehefrau des Be- schwerdeführers über die Aufenthaltsbewilligung B (act. B27/84). Die Vor- instanz konnte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug vor diesem neuen Hintergrund noch nicht prüfen. Es ist Sache der Vorinstanz, Fragen bezüglich allfälliger Ansprüche des Beschwerdeführers aus Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK, etwaigen alternativen Aufenthaltsmöglich- keiten unter Wahrung der Einheit der Familie sowie allfälliger ausländer- rechtlicher Zuständigkeiten erstmalig zu prüfen, beziehungsweise den diesbezüglichen Sachverhalt zu erstellen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Ablehnung des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft sowie betreffend die Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend den Vollzug der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2019 sind aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg- lich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
E-1509/2019 Seite 9 Gewährung des Asyls unterlegen. Bezüglich des Antrages auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er insofern obsiegt, als er mit diesem Urteil infolge neuer Tatsachen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung er- wirkt hat. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Die Verfahrenskosten sind entsprechend zur Hälfte anzusetzen. Somit ergeben sich Kosten von Fr. 375.–, die dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre- tungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas- ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 350.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1509/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zuge- sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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