B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1505/2022

U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Familienasyl; Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...).

E-1505/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. April 2013 anerkannte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft von B._______ (N [...]) und gewährte ihm Asyl. Am 1. Oktober 2015 heiratete er seine in Ägypten lebende Partnerin A._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin). B. Mit Eingabe vom 29. März 2016 ersuchte B._______ um Familienzusam- menführung zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 7. Ap- ril 2016 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 1. März 2019 reiste die Beschwerdeführerin mit einem Visum in die Schweiz ein und zog zu ihrem Ehemann B._______ nach C._______ im Kanton D.. D. Am 22. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin durch die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. E. Am 30. Dezember 2020 kam die gemeinsame Tochter E. auf die Welt. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Eingang SEM) stellte B._______ ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu Gunsten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter. G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde die Tochter E._______ vom SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt.

E-1505/2022 Seite 3 H. Mit Schreiben vom 2. November 2021 erkundigte sich die Beschwerdefüh- rerin nach dem Stand ihres Verfahrens. I. Mit Schreiben vom 26. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin durch das SEM mitgeteilt, sie solle sich – für die Prüfung eines möglichen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes – beim Bunde- sasylzentrum in F._______ melden. J. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 3. Januar 2022 ein Asylge- such ein. Das SEM hörte sie am 21. Februar 2022 vertieft zu ihren Asyl- gründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige, gehöre der Ethnie G._______ an und sei in H._______ im Sudan geboren. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach I._______, Eritrea, gezogen. Zur Zeit des Grenzkrie- ges zwischen Eritrea und Äthiopien sei ihr älterer Bruder ums Leben ge- kommen. Ein anderer Bruder befinde sich seit mehreren Jahren in Haft und ihre ältere Schwester sei in den Militärdienst eingezogen worden. Als sie (die Beschwerdeführerin) (...) Jahre alt gewesen sei und die (...) Klasse besucht habe, sei das Militär zweimal spontan an der Schule er- schienen und habe Schüler, die kräftig ausgesehen hätten, zwangsrekru- tiert. Da sie ebenfalls kräftig gewesen sei, habe sie Angst gehabt, eines Tages ebenfalls zwangsrekrutiert zu werden. Ausserdem habe sie in Erit- rea keine Zukunft für sich gesehen. Deshalb habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihrer Mutter habe sie nichts von ihren Ausreiseplänen er- zählt. In der Folge habe sie Eritrea verlassen. Ein oder zwei Wochen nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter in verhaftet worden. Nach zwei, drei Tagen sei ihre Mutter wieder freigelassen worden. Ihre Mutter habe ihr berichtet, dass die Behörden immer wieder nach ihr gesucht hätten. Am 1. März 2019 sei sie im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann, den sie am 1. Oktober 2015 in Ägypten geheiratet habe, in die Schweiz gekommen; in der Folge habe sie direkt eine Aufenthaltsbe- willigung erhalten.

E-1505/2022 Seite 4 Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei sehr schwierig und mit vielen Prob- lemen belastet; er habe sie geschlagen, auch als sie schwanger gewesen sei. Im (...) 2020 sei ihre gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen. Aufgrund der Schwierigkeiten habe sie sich entschlossen, sich von ihm zu trennen. Seit Juni 2021 habe sie eine eigene Wohnung in D._______, wo sie mit ihrer Tochter lebe. K. Am 28. Februar 2022 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zum Entscheid- entwurf der Vorinstanz. L. Mit Verfügung vom 1. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und stellte fest, dass für die Aufenthaltsregelung in der Schweiz weiterhin die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die Beschwerde- führerin sei als Minderjährige ausgereist und die blosse Befürchtung vor einer zukünftigen Rekrutierung zum Militärdienst sei nicht asylrelevant, da sie nie persönlich eine konkrete Vorladung erhalten habe oder mit den Be- hörden diesbezüglich in Kontakt gekommen sei. Ebenso bleibe die vorge- brachte illegale Ausreise unter Berücksichtigung des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 flücht- lingsrechtlich unbeachtlich, zumal keine weiteren Anknüpfungspunkte er- sichtlich seien, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als misslie- bige Person erscheinen lassen könnten. Die angebliche Suche nach der Beschwerdeführerin sei in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführe- rin hierzu keine konkreten Angaben habe machen können und ausgeführt habe, dass es nach der kurzfristigen Festnahme ihrer Mutter zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Insbesondere seien auch von Seiten der Rechtsvertretung keine weiteren Anmerkungen gemacht wor- den. M. Mit Eingabe vom 31. März 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache

E-1505/2022 Seite 5 an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. N. Am 1. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Be- schwerde bestätigt. O. Mit Eingabe vom 20. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Fotografien zu den Akten, welche ihre intakte Beziehung mit dem Ehemann beweisen solle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1505/2022 Seite 6 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes- sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. In der Beschwerdebegründung werden lediglich Ausführungen zur Frage des Erwerbs der derivativen (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft und des Asyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG getroffen. Soweit die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft und das Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG betreffend wurde der Einschätzung des SEM, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, nichts entgegengehalten. Auch das Gericht kommt gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die Be- fürchtung der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen Rekrutierung zum Militärdienst nicht asylrelevant ist. Sie war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Minderjährigenalter denn auch mit den Behörden diesbezüglich nie konkret in Kontakt. Die illegale Ausreise ist praxisgemäss flüchtlingsrechtlich unbe- achtlich, zumal keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als misslie- bige Person erscheinen lassen könnten. 5. Damit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das SEM zutreffend auch die de- rivative Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin- der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine "be- sonderen Umstände" dagegensprechen.

E-1505/2022 Seite 7 5.2 Dabei setzt ein Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG voraus, dass zwi- schen der gesuchstellenden Person und dem in der Schweiz originär an- erkannten Flüchtling eine tatsächlich gelebte beziehungsweise im Rahmen des Möglichen gepflegte, schützenswerte Beziehung besteht. Als starkes Indiz für eine schützenswerte Beziehung gilt dabei das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Wie ein Blick auf die ausländerrechtliche Gesetzgebung zeigt, schliesst ein fehlendes Zusammenwohnen die An- nahme einer intakten Familiengemeinschaft zwar nicht per se aus; es ist jedoch vorauszusetzen, dass für getrennte Wohnorte wichtige Gründe gel- tend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (vgl. auch Art. 49 AIG). Dasselbe kann auch vorausgesetzt werden, wenn es um den Einbezug von Eheleuten ins Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG geht. Es muss mithin glaubhaft gemacht werden, dass die eheliche Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung aufrechterhalten wird. 5.3 Unter Umständen kann sich die Behörde hinsichtlich des Ehewillens im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. für den ausländerrechtlichen Familiennachzug BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3), wobei es an den Betroffenen liegt, diese Vermutung durch geeignete Vorbringen um- zustossen. Eine tatsächliche Vermutung bewahrt die zuständigen Behör- den im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht davor, die verschie- denen Umstände umfassend und fair zu prüfen und im Zweifelsfall zusätz- liche Abklärungen vorzunehmen (vgl. für den ausländerrechtlichen Famili- ennachzug BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2). 5.4 Die Eheleute trifft bei der Feststellung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 AsylG eine besondere Mitwirkungspflicht. Es darf mit an- deren Worten erwartet werden, dass wer sich auf Art. 51 AsylG beruft, dar- tut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft trotz räumlicher Trennung fortbesteht. 6. 6.1 Das SEM begründet seine Verfügung vom 1. März 2022 im Wesentli- chen damit, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsse zwischen den einzubezie- henden Personen und dem in der Schweiz originär anerkannten Flüchtling eine tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte "schützenswerte" Beziehung bestehen. Das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, "unter einem Dach", sei ein mögliches Indiz dafür.

E-1505/2022 Seite 8 Für den Fall, dass Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht (mehr) zusam- men im selben Haushalt leben würden, sei hingegen zu vermuten, dass keine tatsächlich gelebte, "schützenswerte" Paar-Beziehung (mehr) be- stehe. Gemäss telefonischer Rücksprache mit B._______ seien die Ehe- leute getrennt. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits im Rahmen der An- hörung zu Protokoll gegeben, dass sie seit Juli 2021 von ihrem Ehemann getrennt sei und in einer eigenen Wohnung lebe. Als Trennungsgrund habe sie unter anderem häusliche Gewalt seitens B._______ angegeben. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Fami- lienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. 6.2 In der Beschwerde wird erwidert, dass die Beschwerdeführerin sich im Dezember 2021 zwar von ihrem Ehemann getrennt habe und sie in ge- trennten Wohnungen leben würden. Seit der Anhörung am 21. Februar 2022 hätten sie und ihr Ehemann jedoch ihre ehelichen Differenzen besei- tigt. Der Sachverhalt habe sich entsprechend verändert, weshalb die Ver- fügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen sei. Das Ehepaar habe eine gemeinsame Tochter und sie würden viel Zeit (jeden Tag) gemeinsam als Familie verbringen. Auch unterstütze der Ehemann die Beschwerdeführerin in sämtlichen Angelegenheiten. So begleite er sie bei allen behördlichen Terminen und übersetze für sie. Auch bezahle er die Miete ihrer Wohnung. Aus diesen Gründen hätten sich die Eheleute entschieden, ihrer Beziehung eine neue Chance zu geben. Dem- nach sei die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe- mann sehr wohl "schützenswert". Das Ziel sei es, möglichst bald wieder zusammenzuleben. Es werde daher beantragt, die neuen Tatsachen und die aufrechte Beziehung des Ehepaars in den Sachverhalt einzubeziehen. 7. 7.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und zur Wiederaufnahme und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (vgl. Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeanträge). Begründet wird dies sinngemäss damit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe beziehungs- weise sich dieser in der Zwischenzeit geändert habe. 7.2 Im Asylverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dem- nach stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG, vgl. auch KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Sachverhaltsermittlung steht – wie

E-1505/2022 Seite 9 bereits festgehalten – unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Par- teien (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (vgl. Art. 7 AsylG). Der Sachverhalt ist im Rahmen des Familienasylverfahren da- hingehend zu erstellen, als Abklärungen zur Anspruchsberechtigung vor- zunehmen sind und zur aktuellen Situation der Familie, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob allenfalls «besondere Umstände» einer Bewilligung des Familienasyls entgegenstehen. 7.3 Das SEM hat den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung in an- gemessenem Umfang erstellt, widergegeben und sodann genügend dar- gelegt, weshalb die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ih- rem Ehemann als nicht "schützenswert" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gelten kann. Es hat sich in seiner Einschätzung im Kern auf die Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestützt und als we- sentlich erachtet, dass diese vorgebracht hat, sich von ihrem Ehemann ge- trennt zu haben, weil er ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Zudem hat die Vorinstanz, wie sich aus den Akten ergibt, auch den Ehemann der Be- schwerdeführerin kontaktiert, welcher die Trennung und die Eheprobleme bestätigt hat. 7.4 Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Einschätzung des SEM als zutreffend. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann wohnen seit Juni 2021 – und damit seit einem Jahr – getrennt. Die Angabe in der Beschwerdeschrift, dass dies erst seit Ende 2021 der Fall sei, erweist sich mit Blick auf die Angaben in Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass beide Ehegatten unabhängig voneinander zu Protokoll gege- ben haben, dass ihre Beziehung nicht mehr intakt sei, wobei die Beschwer- deführerin die Trennung insbesondere auf häusliche Gewalt, welche sie durch ihren Ehemann erlitten habe, zurückführte und aussagte, ihr Ehe- mann habe sie sogar während der Schwangerschaft geschlagen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein Ehewille (mehr) bestand, zumal die Beschwerdeführerin die entsprechenden Ausführungen im Entscheidentwurf des SEM, welcher zur Stellungnahme unterbreitet wurde, nicht im Ansatz in Frage gestellt hat. 7.5 Auch auf Beschwerdeebene ergibt sich kein weitergehender Abklä- rungsbedarf. Es ist auch zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichti- gung der Beschwerdeeingaben nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin mit B._______ wieder in einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG lebt. Dass sich am massgeblichen Sach- verhalt (fehlender Ehewille) unmittelbar nach Erlass der angefochtenen

E-1505/2022 Seite 10 Verfügung etwas geändert haben soll, ist unglaubhaft. Einerseits sind näm- lich keinerlei Bemühungen dokumentiert, an der Trennungsursache – häusliche Gewalt – zu arbeiten; anderseits wird in der Beschwerde auch nicht plausibel erklärt, was sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung geändert haben soll. Die eingereichten Fotografien, welche die Beschwer- deführerin und ihren Ehemann zeigen, vermögen nur zu dokumentieren, dass sie gemeinsame Aktivitäten zum Wohle ihres Kindes entfalten; ein Wille zur Aufrechterhaltung einer ehelichen Beziehung geht daraus ange- sichts der gesamten Umstände jedoch nicht hervor. 7.6 Gestützt auf die Aktenlage kann daher nach Auffassung des Gerichts zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ keine gefestigte, tat- sächlich gelebten Paarbeziehung festgestellt werden. Dies steht dem Ein- bezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegen. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung ist gestützt auf die vorangegangenen Ausführun- gen demnach abzuweisen. 8. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 28. Oktober 2021 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters einbezogen. Daraus kann die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Einbezug gestützt auf Art. 51 AsylG ableiten. Ein sog. umge- kehrter Familiennachzug, in dem Sinne, dass Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern und Grosseltern) und die Geschwister einer minderjährigen Person, der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, in deren Asyl eingeschlos- sen werden, ist nicht möglich (BVGE 2015/29 E. 4.2.3). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht innehat und die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich für die Regelung ihres Aufenthalts an die kantonale Migrationsbehörde zu wenden. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch um Fami- lienasyl demzufolge zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfü- gung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1505/2022 Seite 11 10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begeh- ren gemäss den vorstehenden Erwägungen als zum vornherein aussichts- los zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Vorausset- zung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kosten- vorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1505/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

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30.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026