B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 23.04.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_209/2025)
Abteilung V E-1392/2025
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (...).
E-1392/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten für sich und ihren minderjähri- gen Sohn am 24. September 2024 ein Gesuch um Gewährung von vorübergehenden Schutz in der Schweiz. B. Anlässlich des Triage-Gesprächs und der jeweiligen schriftlichen "Kurzbe- fragung Ukraine" vom 24. September 2024 gaben die Beschwerdeführen- den 1 und 2 an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch in der Ukraine) ihren Wohnsitz in D._______ gehabt. Sie hätten die Ukraine am 16. respektive 22. April 2022 verlassen und seien über Rumänien und Tschechien nach Polen gereist, wo sie bis Juni 2022 bei Freunden gewohnt und auf das Visum für Israel gewartet hätten. Anschliessend hätten sie vom 3. Juni 2022 bis zum 12. Oktober 2023 mit einem «stay permit» in Israel gelebt. Nach dem An- griff der Hamas seien sie in die Ukraine zurückgekehrt und hätten für den Sohn einen Reisepass ausstellen lassen. Anschliessend hätten sie am 10. Mai 2024 in Deutschland Schutz beantragt. Im August 2024 hätten sie dort die Aussetzung der Abschiebung erhalten. Ihr Gesuch sei in Deutsch- land abgewiesen worden, weil sie ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine bei Kriegsausbruch nicht genügend hätten nachweisen können. In Polen hätten sie einen PESEL Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) respektive eine PESEL-Nummer erhalten. Sie würden in keinem Land über einen Schutzstatus verfügen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten:
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E-1392/2025 Seite 4 Freunden sei für die Familie ungeeignet gewesen. Sie hätten in Polen auch keine finanzielle Unterstützung für ihr Kind erhalten und nicht eigenständig eine Wohnung mieten können. Deshalb hätten sie Polen wieder Richtung Deutschland verlassen, um dort um Schutz zu ersuchen. Ihr Gesuch sei jedoch am (...) 2024 abgelehnt worden und sie hätten eine «Duldung» er- halten. Am 19. Oktober 2024 seien sie in die Schweiz gereist. Sie seien davon ausgegangen, dass ihr Schutzstatus in Polen nach 30 Tagen auto- matisch gelöscht worden sei und sie somit nicht mehr dorthin zurückkehren könnten. Die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin 2 würden in der Schweiz leben. Sie würden zurzeit über kein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel für Polen verfügen. Den vorinstanzlichen Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das SEM abgeklärt hätte, ob Polen ihnen die (Wieder-) Einreise ge- währen würde oder ihnen ein Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthalts- titels in Polen zustehe. Zudem seien in Polen seit dem 1. Juli 2024 Geset- zesanpassungen in Kraft getreten, gemäss welchen nur Personen der Schutzstatus gewährt werde, welche direkt vom Territorium der Ukraine in Polen eintreffen würden. Die Frage der Wiedererlangung eines Schutzsta- tus hätte abgeklärt oder die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersucht werden müssen. Der aktuelle Aufenthaltsstatus in Polen sei unklar, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt unzureichend erstellt worden sei. E. E.a Am (...) 2025 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rück- übernahme der drei Beschwerdeführenden («Readmission Request») un- ter Beilage von Kopien der drei ukrainischen Reisepässe und der drei PE- SEL-Dokumente. E.b Mit Schreiben vom (...) 2025 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rücküber- nahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) zu. Die Namen aller drei Beschwerdeführenden sind auf der Rückübernah- mezustimmung aufgeführt. F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 – eröffnet am 3. Februar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der
E-1392/2025 Seite 5 Wegweisung an, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2025 (Postaufgabe; Eingang am Gericht: 3. März 2025) liessen die Beschwerdeführenden ge- gen die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei vorüber- gehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei von der Beschwerdefüh- renden ausgestellte, auf die Rechtsvertreterin lautende Vollmachten, da- tiert 27. Februar 2025, eingereicht. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2025 hielt die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerde- führenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar- ten dürfen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2025 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, ihre Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2025 zu verbessern, nachdem aufgrund der Unterschriften auf den Vollmachten vom 27. Februar 2025 von einer ungültigen Bevollmächtigung respektive einem unklaren Rechtsvertretungsverhältnis ausgegangen werden müsse und ihre Beschwerdeeingabe auch nicht von ihnen eigenhändig unter- zeichnet worden sei. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben. J. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine von ihnen persönlich unterzeichnete, vom 28. Februar 2025 datierte Be- schwerdeeingabe sowie je eigenhändige Vollmachten vom 27. Februar 2025 zugunsten ihrer Rechtsvertreterin Yuliya Gavrylyuk ein. Diese Ein- gabe weist dieselben Beschwerdeanträge und dieselbe Beschwerdebe- gründung auf wie die zuvor eingereichte Eingabe (vgl. Sachverhalt, Bst. G oben). K. Am 14. März 2025 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie auch den einverlangten Kosten- vorschuss rechtzeitig geleistet haben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Ver- fügung vom 29. Januar 2025) wurde nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
E-1392/2025 Seite 7 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz weist das Gesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe
E-1392/2025 Seite 8 der schutzberechtigten Personen gehörten, weil sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen aufgehalten und die polni- schen Behörden am (...) ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten. Mit der Rückübernahmezustimmung werde die Schutzalternative der Beschwer- deführenden in Polen belegt. Diese seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schut- zes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbe- schluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Die Argumentationen in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör seien nicht geeignet, die Regelvermutung, wonach die Wegweisung in den EU- Staat Polen zumutbar sei, umzustossen. Aufgrund ihres längeren Aufent- haltes in Polen sollte es den Beschwerdeführenden gelingen, dort erneut Fuss zu fassen. Zudem könnten sie sich bei Bedarf an die dortigen Behör- den wenden und um sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Aus dem Umstand, dass die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz lebten, könne kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden; es liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug nach Polen zumutbar, da das Kind mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 – den Eltern – nach Polen reisen könne, wo es aufgrund des früheren Aufenthaltes ein bereits be- kanntes Umfeld vorfinden dürfte. Schliesslich sei auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Polen auszugehen, nachdem die Beschwerdeführenden über gültige bio- metrische Reisepässe verfügen würden und sich Polen bereit erklärt habe, sie wieder aufzunehmen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgetragen, die Beschwerdeführen- den seien in Polen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen: Die Wohnsituation sei prekär gewesen; es habe keine angemessenen Möglichkeiten gegeben, beruflich Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu sein. Sie hätten keine Sozialhilfe in Polen beansprucht. Polen biete keine angemessene Integrationsperspektive; die dortige Situation für
E-1392/2025 Seite 9 ukrainische Geflüchtete habe sich seit Beginn des Konflikts deutlich ver- schlechtert. Sie würden Zeit benötigen, um sich von den traumatischen Kriegserlebnissen zu erholen und ihre Zukunft zu planen. Sie hätten in der Schweiz familiäre Bindungen, welche die Integration erheblich erleichtern würden. Zudem würde die Rückkehr nach Polen das Wohlergehen ihres Kindes gefährden. Den Sohn plötzlich aus der stabilen Umgebung zu reis- sen, würde ein erhebliches Risiko für sein Wohlbefinden darstellen. Die El- tern hätten in der Schweiz deutlich bessere Chancen, sich beruflich zu etablieren und am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ihre Bemühungen um sozi- ale Eingliederung würden ihre Integration verdeutlichen. Es sei die diesbe- zügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte zu beachten. Die junge Familie habe bereits mehrere Umzüge und Ortswechsel hinter sich und kämpfe nun darum, sich in einem sicheren und stabilen Umfeld für sich und ihr Kind aufzuhalten. Obwohl Polen als siche- res Drittland gelte, sei zu prüfen, ob die persönlichen Umstände der Be- schwerdeführenden eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Regelung für Dublin-Verfahren, wonach Flüchtlinge nicht zwischen Ländern wech- seln dürften, finde auf Personen mit vorübergehendem Schutzstatus keine direkte Anwendung. Der Ermessensspielraum der Schweizer Behörden so- wie humanitäre Aspekte sollten im Lichte des Kindeswohls, der familiären Bindungen sowie der besonderen Umstände mitberücksichtigt werden. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Ent- scheidendes entgegenzuhalten vermögen. 6.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ukrainische Staats- bürger, die vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinver- fügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz in- dessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rech- nung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutz- alternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
E-1392/2025 Seite 10 6.3 Diese Konstellation liegt hier vor: 6.3.1 Die Beschwerdeführenden verfügten aufgrund ihres früheren, länge- ren Aufenthaltes in Polen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz – am 24. September 2024 – über eine polnische Aufenthaltsberechtigung. 6.3.2 Aus den Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 geht hervor, dass sie sich nach ihrer ersten Flucht aus der Ukraine einige Monate lang, von (...) 2022 und nach ihrem Aufenthalt in Israel wiederum von (...) 2023 bis (...) 2024 in Polen aufgehalten und dort über PESEL-Nummern verfügt haben. 6.3.3 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU- Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukraini- sche Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen ein- gereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-6762/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 6.3.2, mit weiteren Verweisen; vgl. auch <https://visitukraine.today/de/blog/202/ukrainians-in-poland-how-to- get-a-pesel-number>; <https://www.deutsches-polen-institut.de/blogpo- dcast/blog/rechte-der-ukrainerinnen-und-ukrainer-in-polen/>; beide zuletzt abgerufen am 17.03.2025). Die PESEL-Nummer wird auch benötigt, um Leistungen für Flüchtlinge und den Zugang zum Bildungssystem zu erhal- ten. 6.3.4 Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit de- aktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wiedererlangt respektive reakti- viert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt. Durch die Wiedererlangung ihrer PESEL-Nummer dürfen sich die Berech- tigten 18 Monate lang in Polen aufhalten (vgl. zum Ganzen <https://visituk- raine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and- the-right-to-financial-assistance>; zuletzt abgerufen am 17.03.2025). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigen im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert (vgl. European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, https://asylumineu- rope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_Temporary-Protec- tion_2023.pdf, S. 27; zuletzt abgerufen am 17.03.2025). Die
E-1392/2025 Seite 11 Beschwerdeführenden haben weder im Verlauf des vorinstanzlichen S- Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich bei den polnischen Behörden um eine Wiedereinreise bemüht oder um eine Wiedererlangung der «PESEL»- Nummer ersucht hätten und ihnen diese verwehrt worden wäre. Fest steht, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom (...) 2025 der Rücküber- nahme aller drei Beschwerdeführenden zustimmten. Die Namen aller drei Beschwerdeführenden sind auf der Rückübernahmezustimmung aufge- führt. 6.3.5 Die Beschwerdeführenden haben insgesamt nicht schlüssig darzule- gen vermocht, weshalb die polnischen Behörden ihnen mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt den Beschwerdeführenden deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Ver- lassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen. Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen wären die Beschwerdeführenden vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nachhaltig geschützt. 6.3.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, aber nicht konkret belegte schwierige Situation von ukrainischen Geflüchteten in Po- len spricht nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Es bleibt ihnen unbenom- men, sich bei Schwierigkeiten, wie beispielsweise der Wohnungssuche, und zur sozialstaatlichen Unterstützung bei den polnischen Behörden zu melden. 6.3.7 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Mög- lichkeit haben, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfü- gen daher über eine valable Schutzalternative und sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das
E-1392/2025 Seite 12 Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Be- schwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 7.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-1392/2025 Seite 13 8.2.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann er- geben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführenden ver- mögen keine zwingenden völkerrechtlichen Ansprüche aus der Kinder- rechtskonvention oder der EMRK abzuleiten (vgl. auch E. 8.3.3 unten). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.2 Wie das SEM zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführenden die genannte Vermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Sie haben nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätten verlassen müssen, tragen sie nicht vor. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Weg- weisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist.
E-1392/2025 Seite 14 8.3.3 Die Behauptung, Polen biete keine angemessenen Unterstützungs- beziehungsweise Integrationsleistungen, wird nicht näher ausgeführt oder mit Beweismitteln untermauert. In der Beschwerde (vgl. Ziffer 1a, S. 3) wird zudem gleichzeitig explizit ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden be- wusst keine Sozialhilfe in Polen beansprucht hätten, weshalb vorliegend nicht von einer Verweigerung der Ausrichtung von Sozialleistungen seitens der polnischen Behörden ausgegangen werden kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die polni- sche Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungsvollzugshindernisses dar. Polen verfügt über grundsätzlich funktionierende Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung, Abklärungen betreffend Polen als sicheren Drittstaat vorzunehmen (vgl. Beschwerde, Abschnitt «Rechtliche Erwägun- gen/Grundsatz des Non-Refoulement», S. 3), nachdem hierzu keine sub- stanziierten Argumente vorgetragen wurden. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Aspekten der Einheit der Familie und des Kindeswohls vollumfänglich zu bestätigen, nachdem keine kon- kreten Vorbringen zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten von Beschwerdeführerin 2 oder stichhaltige Argumente zur Verletzung oder Gefährdung des überwiegenden Kindesinteresses darge- tan werden. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumut- bar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen jeweils über einen bis (...) 2027 (Beschwerdeführer 1), (...) 2029 (Beschwerdeführerin 2) und (...) 2027 (Beschwerdeführer 3) gültigen ukrainischen Reisepass. Die polnischen Behörden haben der Rückübernahme der drei Beschwerdeführenden am (...) 2025 explizit zugestimmt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49
E-1392/2025 Seite 15 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 14. März 2025 geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1392/2025 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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