B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1387/2022
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022 vom 16. März 2022.
E-1387/2022 Seite 2 Sachverhalt:
I. A. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2022, welche sich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Weg- weisung richtete, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022 vom 16. März 2022 abgewiesen. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen. II. C. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte der Gesuchsteller – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsge- richt ein Revisionsgesuch ein. Darin wurde unter Anrufung des Revisions- grundes von Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen aktenkundiger und erhebli- cher Tatsachen) beantragt, das Urteil E-288/2022 vom 16. März 2022 sei in Revision zu ziehen und die Beschwerde sei gemäss den Beschwerde- begehren zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie – der Begründung zufolge – um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. D. Am 24. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen einstweiligen Vollzugsstopp an.
E-1387/2022 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides ange- fochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun und es hat die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerde- entscheids zu enthalten (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nicht- berücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Für den Fall eines neuen Beschwerdeent- scheids wird zudem auf die im Beschwerdeverfahren E-288/2022 gestell- ten Begehren verwiesen. 2.3 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, erging am 16. März 2022
E-1387/2022 Seite 4 und wurde am 17. März 2022 versendet. Das Revisionsgesuch vom 22. März 2022 wurde somit innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG eingereicht. 2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht im Revisionsverfahren geltend, im Beschwer- deverfahren sei die unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt wor- den, insbesondere in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts was die medizinische Situation anbelange. Im Urteil E-288/2022 vom 16. März 2022 sei festgehalten worden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt voll- ständig erstellt habe, die entsprechende Verfahrensrüge erweise sich als unbegründet. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Juli 2021 zwar auf ärztliche Berichte verwiesen habe (Arztbericht vom 23. Juli 2021), indes weder wei- tere Berichte eingereicht noch solche in Aussicht gestellt habe. Vielmehr habe sie mit ihren beiden weiteren Eingaben an die Vorinstanz einzig zwei Anfragen zum Verfahrensstand gestellt. Diese Einschätzung im Beschwer- deurteil sei unzutreffend. Die Rechtsvertreterin habe in den Anfragen zum Verfahrensstand das SEM darum gebeten, es sei ihr respektive dem Ge- suchsteller mitzuteilen, wenn weitere Auskünfte zum Gesundheitszustand benötigt würden. Die Feststellung des Sachverhalts sei klar Sache der Vo- rinstanz. Die Rechtsvertreterin respektive der Gesuchsteller habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt, indem die Vorinstanz dazumal um Mitteilung er- sucht worden sei, ob weitere Auskünfte von Nöten seien. Diese von der Beschwerdeinstanz aktenkundig missachteten Tatsachen seien erheblich, weil sie das Verfahren in entscheidendem Masse beeinflussen würden. Hätte die Beschwerdeinstanz nämlich gesehen, dass seitens des Gesuch- stellers um eine solche Mitteilung ersucht worden sei, hätte sie den formel- len Verfahrensfehler der Vorinstanz feststellen, den Entscheid aufheben und zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts zurückweisen müssen. 3.2 Die Beschwerdeinstanz habe sich sodann auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorinstanz nicht gehalten gewesen sei, zusätzliche Abklärungen zur medizinischen Situation des Gesuchstellers zu treffen und habe auf die «medizinische Lage» in Bosnien-Herzegowina verwiesen. Im Urteil seien summarisch «medizinische Abklärungen» nachgeholt worden, welche je- doch die Vorinstanz hätte treffen müssen. Der Gesuchsteller habe durch
E-1387/2022 Seite 5 diese erstmalige Auseinandersetzung mit seiner medizinischen Situation keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, womit nicht nur sein rechtli- ches Gehör verletzt sei, sondern ihm auch eine Verfahrensinstanz vorent- halten worden sei. Wären nämlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Abklärungen zur medizinischen Situation getätigt wor- den, hätte sich die Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung zur Diag- nose der fortgeschrittenen Leberfibrose und deren Behandlungsmöglich- keit im Heimatstaat geäussert. Dem Gesuchsteller wäre es seinerseits im Beschwerdeverfahren möglich gewesen, abschliessend Stellung zum me- dizinischen Sachverhalt zu nehmen. Die Beschwerdeinstanz habe sich vorliegend damit begnügt, auf die medizinische Grundversorgung in Bos- nien-Herzegowina hinzuweisen, eine unsichere Kostengutsprache zur in- dizierten medikamentösen Therapie zu erwähnen sowie abstrakt und ge- nerell auf die Rückkehrhilfe und Mitgabe von Medikamenten zu verweisen. Eine Heilung des im vorinstanzlichen Verfahren verletzten rechtlichen Ge- hörs – auch der mangelhaften Begründung – habe damit nicht stattgefun- den. Da das Verfahren nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei, hätte die Beschwerdeinstanz die unentgeltliche Prozessführung gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten müssen. Die Erheb- lichkeit dieser unberücksichtigten Tatsachen sei für das weitere Verfahren sowie den Ausgang des Verfahrens gegeben. 3.3 Die Beschwerdeinstanz habe im revisionsweise angefochtenen Urteil zudem festgehalten, dass der Gesuchsteller in Bezug auf einen ihm ge- genüber verübten Übergriff keine Anzeige bei der übergeordneten Instanz erstattet habe. Dabei habe sie verkannt, dass er gerade nicht ausgesagt habe, er habe keine Strafanzeige erstattet, sondern in der Anhörung gel- tend gemacht habe, er sei davon ausgegangen, dass wegen des Delikts von Amtes wegen ermittelt worden sei. Die Polizei habe ihm aber mitgeteilt, dass die Täterschaft nicht ausfindig gemacht werden könne. Die Be- schwerdeinstanz habe sodann übersehen, dass die Existenz einer der Po- lizei übergeordneten Instanz in der Beschwerde in Frage gestellt worden sei. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass eine solche übergeord- nete Instanz gegeben sei und sich der Gesuchsteller an diese wenden könne. Auch die Beschwerdeinstanz gehe von einer solchen Instanz aus. Es sei jedoch sowohl auf Ebene der Vorinstanz als auch auf Beschwerde- ebene nicht thematisiert worden, welche übergeordnete Instanz der Ge- suchsteller angehen könne und ob der Zugang zu dieser gewährleistet sei. Die Beschwerdeinstanz habe die in diesem Zusammenhang auf Be- schwerdeebene eingereichten Berichte zum Justizsystem und zum Men-
E-1387/2022 Seite 6 schenhandel in keiner Weise gewürdigt und sich mit der Feststellung be- gnügt, dass der Gesuchsteller nicht um Schutz bei den heimatlichen Be- hörden ersucht habe. 3.4 Die Beschwerdeinstanz habe sodann im Urteil festgehalten, dass der Gesuchsteller keine unmenschlichen Haftumstände geltend gemacht habe. Dies treffe nicht zu. In den ärztlichen Berichten vom 4. Mai 2021 und vom 27. Oktober 2022 (recte: 2021) werde festgehalten, dass der Gesuch- steller in der Haft körperliche Übergriffe erlebt und Gewalt und Folter erfah- ren habe, weshalb er über Albträume klage. Diese Ausführungen in den psychiatrischen Berichten seien übersehen worden. Die Relevanz dieser Tatsachen sei gegeben. 3.5 Die Vorinstanz habe sich im Entscheid sodann auf den Standpunkt ge- stellt, dass ein effektiver Zugang zum Schutz vor Menschenhandel be- stehe. Diese Annahme werde durch die auf Beschwerdeebene eingereich- ten Berichte wiederlegt. Diese Vorbringen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte habe die Beschwerdeinstanz gänzlich übersehen, zumal sie pauschal auf die Schutzersuchen des Gesuchstellers bei der Po- lizei nach einer Attacke auf ihn verwiesen habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Praxisgemäss ist ein Revisionsgrund im Sinne dieser Norm auch anzunehmen, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbe- sondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Trag- weite wahrgenommen wurde. Kein Revisionsgrund liegt hingegen vor, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung rich- tig wahrgenommen und allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, de- ren versehentliches Ausserachtlassen gerügt wird, wenn bei deren Berück- sichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 m.H. auf BGE 122 II 317 E. 3). 4.2 Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass das Gericht in seinem Entscheid E-288/2022 vom 16. März 2022 erhebliche Tatsachen im ge- nannten Sinn nicht berücksichtigt hat. Auch wurden keine Aktenstücke
E-1387/2022 Seite 7 übersehen oder fälschlicherweise nicht in ihrer wirklichen Tragweite wahr- genommen. Dies gilt zum einen für die Frage der vollständigen Sachver- haltsfeststellung. Die entsprechende Rüge (vgl. vorstehende E. 3.1), die Beschwerdeinstanz sei zu Unrecht von einer solchen ausgegangen, ist von vornherein unbehelflich. Das Gericht hat sich einlässlich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. E. 6.1 - 6.3) und in diesem Zusammenhang unter anderem festgehalten, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Juli 2021 zwar auf ärztliche Berichte verwiesen habe, aber keine weiteren Berichte eingereicht und sol- che auch nicht in Aussicht gestellt habe. Dies entspricht den Akten (vgl. SEM Akte [...]-44/3). Die Einschätzung, ob für die Beurteilung des Asylge- suchs und allfälliger Wegweisungshindernisse der Sachverhalt genügend erstellt ist, obliegt der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz im ordentli- chen Verfahren. Davon wurde vorliegend ausgegangen, zumal die medizi- nische Situation des Gesuchstellers aktenkundig war, auch aufgrund me- dizinischer Akten. Die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2021 so- wie die Verfahrensstandsanfragen vom 17. November 2021 und vom 20. Dezember 2021 (vgl. SEM Akte [...]-44/3, 45/3, 46/1) wurden sodann in diesem Zusammenhang vom Gericht offensichtlich nicht in ihrer tatsäch- lichen Tragweite falsch eingeschätzt oder übersehen, wie auf Revisions- stufe geltend gemacht. Sie enthielten nach Einschätzung der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz vielmehr keine relevanten Informationen, ge- stützt auf welche sich weitere Sachverhaltsabklärungen hätten gebieten können. 4.3 Das Gericht hat sich im zur Rede stehenden Entscheid E-288/2022 vom 16. März 2022 mit der Frage der medizinischen Situation des Gesuch- stellers und der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Leiden im Hei- matstaat auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3.4 ff.). Bei den Revisions- vorbringen (vgl. vorstehende E. 3.2) handelt es sich um inhaltliche Kritik am Urteil und der getroffenen Einschätzung, dass eine Behandelbarkeit der Krankheiten des Gesuchstellers im Heimatstaat gewährleistet sei. Eine Re- vision dient jedoch gerade nicht dazu, die inhaltliche Einschätzung noch- mals durch einen anderen Spruchkörper vornehmen zu lassen. 4.4 Gleiches hat für die Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich der Frage zu gelten, ob er in Bezug auf seine Probleme mit privaten Dritten die heimatlichen Behörden um Schutz angehen kann (vgl. vorstehende E.3.3). Auch dieser Aspekt bildete nämlich Gegenstand der inhaltlichen Auseinan-
E-1387/2022 Seite 8 dersetzung im angefochtenen Urteil (vgl. a.a.O. E. 8.2.3). Die Revisions- vorbringen erschöpfen sich auch diesbezüglich in appellatorischer Kritik, welche der Revision nicht zugänglich ist. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele- vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022 vom 16. März 2022 ist demzu- folge abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6. 6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als aussichts- los, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Beiordnung der Rechts- vertreterin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG – ungeachtet der Frage der pro- zessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers – abzuweisen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1387/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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