E-1312/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1312/2025, E-1200/2025

U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung

Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A., geboren am (...), und dessen Ehefrau B., geboren am (...), und deren Kinder C., geboren am (...), D., geboren am (...), E., geboren am (...), und F., geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung, Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025.

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden – mit letztem Wohnsitz im Landkreis G._______ (Dorf H., Provinz Şırnak) – verliessen gemäss eigenen Angaben die Türkei am (...) 2024 (respektive am [...] 2024, A8) und reisten am 14. Oktober 2024 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchten sie um Asyl nach und reichten zur Identifikation ein Familienbuch und ihre Identi- tätskarten ein, wobei es sich bei derjenigen der Beschwerdeführerin B., die als Name I._______ (geboren in J._______ bei K., Gouvernement al-Hasaka) angab, um eine syrische Identitätskarte han- delte. Am 17. Oktober 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen und sie informierten das SEM, dass sie in der Schweiz über Familienangehö- rige verfügen würden. B. Am 21. Oktober 2024 wurde ein medizinisches Dokumentenblatt beim SEM eingereicht, gemäss welchem Tage zuvor bei der Beschwerdeführe- rin (...) diagnostiziert und darauffolgend behandelt wurde. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden ei- nen Zeitungsartikel ein, gemäss welchem die PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê) die Verantwortung für die Ermordung von (...) übernommen habe, da diese als Spitzel für den Staat gearbeitet hätten. D. Anlässlich ihrer Anhörungen vom 4. November 2024 informierten die Be- schwerdeführenden in persönlicher Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs – also vor mehr als 13 Jahren – mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet sei, wo sie in L. (Provinz Adana) den Beschwerdeführer A._______ getroffen habe. Im Jahr 2013 hätten sie geheiratet und drei Jahre später sei die Ehe eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Türkei über ein weisses Aufenthalts- dokument im Sinne einer Aufenthaltsberechtigung verfügt (respektive sie habe nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, A34 F52). Sie sei jedoch keine türkische Staatsangehörige, da ihr dazu ein Dokument aus Syrien gefehlt habe. Ihre Mutter (ihr Vater sei inzwischen verstorben), (...) Brüder und (...) Schwestern würden heute in M._______ wohnen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden aus, vor ungefähr (...) Jahren ([...] 2022 [Anmerkung des Gerichts]) seien [...]

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 3 Personen von der PKK umgebracht worden. Ihnen sei nachgesagt worden, dass sie die kurdische Gemeinschaft für den türkischen Staat bespitzelt hätten. Die türkischen Behörden hätten ein Cousin des Beschwerdeführers dieser Tat verdächtigt, daher sei dieser untergetaucht. Weil der Beschwer- deführer zuvor Kontakt zu diesem gehabt habe, sei sein Haus danach un- gefähr (...) Mal durchsucht worden, um etwas über den Cousin oder diesen selber zu finden. Der Beschwerdeführer sei meistens nicht zugegen gewe- sen, da er oft monatelang als (...) unterwegs gewesen sei. Aber auch er sei bedroht und zweimal (ausserhalb der Heimat) festgehalten und einver- nommen worden. Ausserdem sei er aufgefordert worden, als Dorfschützer in den Diensten des Staates gegen die kurdische Bevölkerung zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Aufgrund des ständigen Drucks seien sie ungefähr im (...) 2022 (vor ungefähr (...) Jahren) nach Syrien gereist (respektive an- fangs 2024), wo sie ungefähr (...) oder (...) Monate im Heimatdorf der Be- schwerdeführerin verbracht hätten. Wegen der immer noch vorherrschen- den Kriegssituation seien sie Mitte 2023 (beziehungsweise im Sommer 2024) nach H._______ zurückgekehrt. Doch weil sie dort wieder bedroht worden seien, seien sie nach ungefähr zehn Tagen nach Istanbul weiter- gereist, wo sie bis zur Ausreise im Stadtteil N._______ zur Miete gelebt hätten. Doch auch dort sei der Beschwerdeführer regelmässig auf der Strasse angehalten oder bedroht worden; Razzien hätten jedoch keine stattgefunden. Das alles habe alle sehr belastet. Seit ihrer Ausreise würden die türkischen Behörden seine Familie unter Druck setzen; so sei einem Bruder in Istanbul (...) und sein Vater auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Auch würden zwei weitere Brüder unter Druck gesetzt, als Dorf- schützer tätig zu werden. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führten die Beschwerdefüh- renden aus, dass E._______ an Epilepsie leide und D._______ Schmer- zen im Brustkorb habe («[...]»), was Schwierigkeiten mit ihrer Leber nach sich ziehe. E. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden am 12. November 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Tags darauf liess die Rechtsvertretung dem SEM ihre Stellungnahme zukommen. F. Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichte die Rechtsvertretung einen

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 4 Endbefund der O._______ hinsichtlich Untersuchungen die Beschwerde- führerin betreffend zu den Akten. G. Am 18. November 2024 teilte das SEM die Beschwerdeführenden dem er- weiterten Verfahren zu und wies sie am gleichen Tag dem Kanton P._______ zu. H. H.a Im Rahmen des auf elektronischem Weg gewährten rechtlichen Ge- hörs stellte das SEM am 12. Dezember 2024 fest, dass die Beschwerde- führerin gemäss seinen Abklärungen am (...) 2024 illegal nach Kroatien eingereist und von den dortigen Behörden aufgegriffen worden sei. Eine von den kroatischen Behörden anschliessend durchgeführte Personenkon- trolle habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit einem türkischen Reisepass, lautend auf den Namen B., nach Kroatien eingereist sei. Das SEM gehe daher davon aus, dass sie über die türkische Staats- angehörigkeit verfüge. H.b In ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2024 führte die Beschwer- deführerin aus, dass weder sie noch ihr Ehemann Kenntnis von diesem türkischen Reisepass hätten. Bei der Heirat hätten sie die türkischen Be- hörden bestochen, weshalb sie später eine Karte bekommen habe, welche durch eine alljährliche Verlängerung ihren Aufenthalt in der Türkei ermög- licht habe. Diese Karte sei ihr in den letzten beiden Jahren nicht mehr aus- gestellt worden. Falls das SEM an der Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festhalte, sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen. I. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Familienname der Beschwerdeführerin auf Q. und ihre Staatsangehörigkeit (Türkei) im ZEMIS abgeändert werde (mit Bestreitungsvermerk). J. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren neu mandatierten Rechts- vertreter am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erheben. Sie beantragten, nach Aufhebung der Verfügung seien sie

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 5 als Flüchtlinge unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter seien sie aufgrund eines unzumutbaren oder unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss fochten die Beschwerde- führenden gemäss der Begründung der Beschwerde ausserdem die An- passungen im ZEMIS betreffend die Beschwerdeführerin an. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. K. Am 26. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, die Ablehnung ihrer

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 6 Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungs- vollzug als auch gegen die Änderungen des SEM im ZEMIS hinsichtlich des Familiennamens und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführe- rin. 2.2 Praxisgemäss wurde nach Eingang der Beschwerde das Beschwerde- verfahren betreffend Datenberichtigung im ZEMIS (E-1302/2025) vom Asyl-Beschwerdeverfahren (E-1200/2025) getrennt und separat geführt. Aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs wird je- doch in einem Urteil über beide Verfahren befunden (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 2.1.1). 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.4 Materiellrechtlich wird zunächst auf das Rechtsbegehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS eingegangen. Danach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt hat. 3. In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG so- wie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet. 4. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Beschwerde nicht weiter begründet. Auch aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass das rechtliche Gehör verletzt oder der Sachverhalt un- richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden ist. Der Eventu- alantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der ablehnenden Verfügung hinsichtlich der Änderungen im ZEMIS aus, dass in Anbetracht der Aktenlage – interne Ab- klärungen zum Aufenthaltstitel in der Türkei der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass sie über einen türkischen Reisepass verfüge – sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen und mit entspre- chenden Beweismitteln zu untermauern, dass sie die türkische

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 7 Staatsangehörigkeit nicht angenommen habe. Diese Einschätzung decke sich mit den Kenntnissen des SEM zu den Bedingungen zum Erhalt der türkischen Staatsangehörigkeit durch Heirat. Daher gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Heirat des Beschwerdeführers seinen Familiennamen und seine Staatsangehörigkeit erhalten habe. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Einreise in die Türkei mit Schwierigkeiten konfrontiert sei oder dass sie von den türkischen Behör- den ausgewiesen werde. Hinsichtlich der Asylbegründung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde- führerin und die Kinder seien in den letzten (...) Jahren über (...) Mal von den türkischen Behörden in ihrem Zuhause aufgesucht worden. Der Be- schwerdeführer sei aufgrund seiner früheren Verbindung zu seinem Cousin von den Behörden besonders unter Druck gesetzt und als Dorfschützer angeworben worden. Diese mehrfachen Kontaktaufnahmen seitens der türkischen Behörden würden jedoch mangels Intensität nicht genügen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzustellen. Die Hausdurch- suchungen seien aufgrund des früheren Kontaktes zwischen dem Be- schwerdeführer und seines Cousins sogar nachvollziehbar und es sei da- von auszugehen, dass er die Behörden davon habe überzeugen können, dass er weder über den Verbleib des Cousins noch über das Tötungsdelikt selber informiert gewesen sei, weshalb die türkischen Behörden ihn als Dorfschützer hätten gewinnen wollen, zumal weder er noch nahestehende Familienmitglieder sich politisch engagiert hätten. Auch lägen keine Hinweise vor, die im Laufe der Zeit auf eine Intensivie- rung des Interesses der türkischen Behörden an seiner Person hinweisen würden, zumal die Einvernahmen (ungefähr im [...] 2022 und [...] 2023) des Beschwerdeführers an der Grenze zum R._______ wohl eher im Zu- sammenhang mit seiner Tätigkeit als (...) und nicht mit den behördlichen Anwerbeversuchen an seinem Wohnort stehen dürften. Auch sei in den Er- lebnissen in Istanbul keine Intensivierung der Bedrohungslage erkennbar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden der regional beschränkten Bedrohungssituation in Şırnak entziehen könn- ten, wenn sie sich alternativ an einem anderen Wohnort – wie beispiels- weise Istanbul, wo der Beschwerdeführer auch schon in seiner Jugend ge- wohnt habe – ansiedeln würden. 5.2 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie keine türkische Staatsangehörigkeit besitze, was sie anlässlich der Anhörung

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 8 ausführlich dargelegt habe. Das SEM habe für seine Behauptung keine Beweise vorgelegt, dass sie durch ihre Heirat die türkische Staatsangehö- rigkeit erlangt habe. Aufgrund ihrer fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Türkei sei eine Wegweisung in dieses Land folglich unzulässig, zumal ihre weitere Ausweisung nach Syrien auch hinsichtlich des Kindeswohls Konsequenzen nach sich ziehe. Im Asylpunkt führten die Beschwerdeführenden aus, dass die ständigen Behelligungen durch die türkischen Behörden sich stets intensiviert hätten, zumal der Beschwerdeführer diese nicht, wie von der Vorinstanz behaup- tet, habe überzeugen können, dass er nicht an der Tötung der (...) Perso- nen (durch die PKK) beteiligt gewesen sei. Genau deswegen hätten sie ihn genötigt, als Dorfschützer tätig zu sein, und hätten ihn auch in Istanbul wei- terhin unter Druck gesetzt, so dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können. Wären die Beschwerdeführenden nicht ausgereist, wäre der Beschwerdeführer in einem weiteren Schritt verhaftet und miss- handelt worden, was schon vielen Kurden widerfahren sei, die wie der Be- schwerdeführer über ein politisches Profil verfügen würden. Die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG sei damit gegeben. Ferner hätten die Beschwerdeführenden versucht, sich in Istanbul nieder- zulassen. Aber auch dort seien sie nicht in Ruhe gelassen worden. Die Türkei verfüge über eine zentralisierte Verwaltungs- und Polizeistruktur, weshalb eine polizeilich gesuchte Person immer im ganzen Staat verfolgt werde. 6. 6.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Januar 2025, weshalb für das vor- liegende Beschwerdeverfahren das neue Recht gilt (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentli- chen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 6.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 9 Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in ihrem Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 und BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür- digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf- tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor- derlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 6.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 10 ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 6.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass der von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität einge- tragene Familienname der Beschwerdeführerin (Q.) und ihre Staatsangehörigkeit (Türkei) korrekt respektive zumindest wahrscheinli- cher ist als der von den Beschwerdeführenden verlangte Eintrag. Diese haben wiederum nachzuweisen, dass die von ihnen verlangte Änderung (S. bzw. Syrien) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli- cher ist als vom SEM vorgenommenen Änderungen. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Angaben im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 und E. 4.2.3 m.w.H.). 7. 7.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben die vorinstanzlichen Akten, dass sie am (...) 2024 illegal nach Kroatien ein- reiste und – nachdem sie von den dortigen Behörden aufgegriffen worden war – sich mit einem türkischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______ (geboren am (...) in T.), auswies. Tags darauf wurde sie nach Bosnien und Herzegowina überstellt. Dies ist zwar kein Beweis- mittel, doch ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin eine türkische Staatsangehörige ist. Nach Einreichung ihres Asylgesuchs reichte sie den schweizerischen Behörden ihre syrische Identitätskarte, lautend auf I. (ausgestellt am (...) 2008), ein, was jedoch nicht gegen eine mögliche türkische Staatsangehörigkeit spricht. Zwar sagten die Be- schwerdeführenden an den Anhörungen einheitlich aus, dass die Be- schwerdeführerin keine türkische Identitätskarte habe und nicht über die türkische Staatsangehörigkeit verfüge (A33 F21 und 24; A34 F52), doch erscheinen diese Aussagen vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Ab- klärungen bei den kroatischen Behörden als abgesprochen. Auch sind in Bezug auf eine mögliche türkische Aufenthaltsbewilligung der Beschwer- deführerin die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich aus- gefallen (A33 F21 und 24; A34 F52), was schon bestehende Zweifel hin- sichtlich der Angaben zur Staatsangehörigkeit verstärkt. Diese vermochten sie mit ihrem Vorbehalt, sie hätten keine Kenntnis von einem türkischen Reisepass (vgl. Stellungnahme vom 31. Dezember 2024), nicht auszuräu- men.

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 11 7.2 In Würdigung der gesamten Sachlage ist mit dem SEM davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat mit ihrem heuti- gen Ehemann eine türkische Staatsangehörige ist, welche diese Informa- tion den zuständigen Behörden in der Schweiz vorenthalten hat. Dies wi- derspricht zwar nicht ihrer Aussage, sie sei eine syrische Staatsangehö- rige, doch erscheint es als sachgerecht, dass das SEM im ZEMIS hinsicht- lich ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Familiennamens die entsprechen- den Änderungen vorgenommen hat. Die entsprechenden Einträge im ZEMIS sind daher zu belassen. Ein Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und folglich deren Asylgesuche abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht hin- sichtlich der Ausführungen in der Beschwerde Folgendes fest: 9.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Beschwerde ihre Aussa- gen, sie seien nie in Ruhe gelassen worden und der Beschwerdeführer

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 12 habe die türkischen Behörden, entgegen den Behauptungen des SEM, nicht davon überzeugen können, dass er nicht an der Tötung der (...) Per- sonen beteiligt gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 14). An dieser Stelle ist zunächst zu betonen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhö- rung nie behauptete, sein Haus sei durchsucht worden, weil er an der Tö- tung beteiligt gewesen sei. Die Razzien hätten stattgefunden, weil die Be- hörden vermutet hätten, dass der Beschwerdeführer über Informationen des verdächtigen Cousins verfüge (A34 F64 und 85). Weiter führten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei genötigt worden, als Dorfschützer tätig zu werden, weil die Behörden ihn auf die Seite des türkischen Staates hätten ziehen wollen (vgl. Beschwerde S. 14). Auch diese Behauptung widerspricht den Aussagen des Beschwer- deführers, da die türkischen Behörden erklärt hätten, er habe keinen Kon- takt mit dieser Person (resp. seinem Cousin) oder mit einer kurdischen Par- tei, dann solle er Dorfschützer werden (A34 F76). Doch letztlich spielt der Grund, weshalb sie ihn zur Tätigkeit als Dorfschützer aufgefordert haben, keine Rolle. Massgebend ist, dass die geschilderten Behelligungen in ihrer Intensität objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend sind, um als ernst- hafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden zu können. 9.3 Im Einklang mit dem SEM ist denn auch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden diesen örtlich begrenzten Behelligungen und dem dadurch generierten Druck durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Auch die in Istanbul erlittenen Drohungen (A34 F65 und 74 ff.) rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Beschwer- deführer deswegen mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden rechnen muss, zumal er – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nur ein niederschwelliges politisches Profil aufweist (er sei einmal [...] in einem Wahllokal gewesen, A34 F84), strafrechtlich unbescholten ist und behördlich nicht gesucht wird. Weshalb der Be- schwerdeführer im (...) 2022 und im (...) 2023 festgehalten und kurz ein- vernommen worden sei (A34 F68 ff.), ist irrelevant; mangels aktenkundiger weiterer Folgen ist auch hier auf ein nur geringes behördliches Interesse zu schliessen. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative ist ferner nicht schon deshalb zu verneinen, weil die asylsuchende Person aufgrund der Verhältnisse am Zufluchtsort auf wirtschaftliche Schwierigkeiten stösst, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 13 beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, und des- halb Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungs- möglichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3 m.w.H.). 9.4 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter- massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart in- tensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putsch- versuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 7.1 m.w.H.). 9.5 Soweit in der Beschwerde ein exilpolitisches Engagement geltend ge- macht wird (vgl. Beschwerde S. 21 f.), erweist sich dieses Vorbringen als eine pauschale Behauptung ohne Bezug zu den Beschwerdeführenden, die ausserdem nicht belegt ist. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen. 9.6 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und es ist nicht davon aus- zugehen, ihnen drohen in der Türkei in Zukunft mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Ihre diesbezüglich geäusserten Ängste erweisen sich bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet. 9.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab- gelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 14 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 15 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Aus- führungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakır, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkâri und Şırnak und der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszuge- hen. Die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinzen Hakkâri und Şırnak ist im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.). 11.3.3 Der Beschwerdeführer war lange Jahre als (...) tätig und hat so das familiäre Einkommen erzielt, so dass es den Beschwerdeführenden immer gut gegangen ist und ihnen nichts gefehlt hat (A33 F76; A34 F15). Aufgrund

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 16 ihrer Möglichkeiten steht es den Beschwerdeführenden offen, sich auch in einer anderen Region niederzulassen. In Istanbul, wo der Beschwerdefüh- rer schon zwischen den Jahren 2000 und 2007 gelebt hat und auch in an- deren Branchen tätig war (A34 F4 und 12), haben sie beispielsweise schon eine Zeitlang in einer Mietswohnung gelebt (A33 F70). Dort sind ausser- dem (...) Brüder des Beschwerdeführers ansässig (während viele Ge- schwister in Şırnak geblieben sind, A34 F20 ff.). Vor diesem Hintergrund wird es der Familie möglich sein, sich allenfalls mithilfe der Familienange- hörigen in der Türkei zu reintegrieren. 11.3.4 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts war der zweite (...)- Test ([...]) der Beschwerdeführerin im November 2024 negativ (A36). Fer- ner geht aus den Protokollen hervor, dass E._______ – obwohl eine Be- handlung in der Türkei schwierig sei – dort wegen ihrer Epilepsie Medika- mente erhalten hat und auch D._______ aufgrund ihrer Schmerzen im Brustkorb in der Türkei behandelt wurde (A33 F25, 51 und 54; A34 F57 ff.); diese medizinischen Vorbringen blieben bis anhin unbelegt. Ganz allge- mein verfügt die Türkei jedoch über eine ausreichende medizinische Infra- struktur (vgl. etwa Urteil BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024 E. 8.2.4), weshalb auch aus diesem Blickwinkel nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung spricht. 11.3.5 Schliesslich ist aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die vier (...) bis (...) jährigen Kinder ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst ha- ben, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen wird, zumal sie erst vor einigen Monaten aus ihrem gewohnten Umfeld in der Türkei ausgereist sind. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahl- reicher Verwandter. 11.3.6 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Familie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 17 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden. 13.2 Wie den obenstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, war die Be- schwerde zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Es fehlt damit an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AsylG), weshalb diese Gesuche abzuweisen sind. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche sowie der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist be- trägt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:

E-1312/2025, E-1200/2025 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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21.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026