B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1294/2022 und E-1315/2022
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022 / N (...).
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Per- sonalienblatt gab er an, am (...) geboren worden zu sein. B. Am 23. Dezember 2021 fand die Erstbefragung (EB) unbegleiteter minder- jähriger Asylsuchender (UMA) und am 7. Februar 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentli- chen Folgendes geltend: Er sei am (...) in Algier geboren, wo er zunächst bei seinen Eltern und mit einem (...) Jahre älteren Bruder aufgewachsen sei. Dort habe er auch die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Seine Eltern seien finanziell sehr gut gestellt, sein Vater sei (...) und seine Mutter arbeite (...). Sein Bruder habe mit Drogen und Medikamenten gehandelt und sei von den Eltern immer wieder ermahnt worden, damit aufzuhören und keine Probleme mehr zu bereiten. Deshalb habe sein Bruder das Elternhaus verlassen und sei in einen anderen Stadtteil gezogen. Er habe bei seinem Bruder bleiben wol- len, weshalb er im Alter von (...) Jahren ebenfalls zu ihm gezogen sei. Seit- her hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt. Sein Bruder habe sich gut um ihn gekümmert und ihm sogar ermöglicht, bei einer Pri- vatlehrerin Französischunterricht zu nehmen. Im Jahre 2018 habe er ihm gesagt, er wolle mit dem Drogenhandel aufhören und mit ihm nach Europa ausreisen. Am (...) 2019 sei der Bruder jedoch bei einem Messerangriff schwer verletzt worden und in der Folge in seinen Armen verstorben. An seiner Beerdigung habe ausser ihm und einem Cousin väterlicherseits nie- mand der Familie teilgenommen. Er habe danach noch etwa sechs Monate in der Wohnung des Bruders gelebt und habe selbst mit Drogen gehandelt. In der Folge sei er in eine Wohngemeinschaft in einem anderen Stadtteil gezogen, wo er (...) sowie als (...) und (...) gearbeitet habe. Im (...) 2021 sei er auf einem Boot von C._______ aus illegal nach Spanien gelangt. Über Frankreich sei er schliesslich am 1. Dezember 2021 illegal in die Schweiz eingereist. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Algerien entweder im Zusammenhang mit den Problemen seines verstorbenen Bru- ders von dessen Feinden umgebracht zu werden oder ins Gefängnis zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein vom (...) in Kopie ein.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 3 C. Am 11. Januar 2022 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der (...) ein Altersgutachten erstellt, welches auf der drei Säulen Analyse (körperli- che, radiologische und zahnärztliche Untersuchung) zur Altersbestimmung beruht. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe; das Mindestalter betrage (...) Jahre. D. Am 25. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu den Ergebnissen des Altersgutachtens und zur geplanten An- passung seines Geburtsdatums auf den (...) unter Anbringung eines Be- streitungsvermerks sowie zur Einziehung des als gefälscht erachteten Ge- burtsscheins. Sein behauptetes Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. E. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit dem Ergebnis der Altersabklärung nicht einverstanden. Er halte an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum – (...) – fest; er habe nie ein anderes Geburtsdatum gekannt als das angegebene. Hinsichtlich der Kopie seiner Geburtsurkunde sei es zwar durchaus möglich, in Algerien gefälschte Dokumente zu beschaffen. Dies sei aber sehr teuer und weder er noch sein Cousin, welcher ihm das Bild des Dokumentes habe zukom- men lassen, hätten die entsprechenden Mittel. Das Original der Urkunde sei sodann unterwegs. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Alters- gutachten von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werde, zumal er gemäss den Untersuchungen seiner Handknochen und der Zähne auch minderjährig sein könne. Das Gutachten sei ungenau und die Schlussfolgerungen erschienen widersprüchlich und spekulativ. Die Indi- zien, welche für seine Minderjährigkeit sprächen, überwögen. Er habe im Rahmen der EB schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Al- ter gemacht, was vom SEM auch nicht bezweifelt werde. F. Am 8. Februar 2022 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptiden- tität des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations- system) mit dem Geburtsdatum (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) er- fasst.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. Er reichte zudem eine Kopie des Todesscheins seines Bruders sowie zwei Fotografien von dessen Grab- stein ein. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich seiner Personendaten lehnte sie deren Erfassung in seinem Sinne ab und stellte fest, diese lau- teten im ZEMIS fortan A., geboren am (...), alias A., ge- boren am (...), Algerien. Überdies verfügte sie die Einziehung des einge- reichten Geburtsscheins und die Aushändigung der editionspflichtigen Ak- ten an den Beschwerdeführer. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2022 be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien gemäss obi- gem Rechtsbegehren festzuhalten und ihn für die Zeit des hängigen Be- schwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht vom (...) Februar 2022 (Diag- nose: [...]) ein. J. Mit Schreiben vom 21. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 5 K. Mit Schreiben vom 23. März 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Ein- trittsbericht des (...) vom (...) Februar 2022 ein. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht mit uneingeschränkter Kognition.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 6 2.2 Praxisgemäss wurde nach Eingang der Beschwerde das Beschwerde- verfahren betreffend ZEMIS-Datenberichtigung E-1315/2022 vom Asyl-Be- schwerdeverfahren E-1294/2022 getrennt und zunächst separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstel- lation und des Prozessausgangs – jedoch in einem Urteil über beide Ver- fahren befunden werden (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer E- 4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021, E. 2.1.1.). 2.3 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet. 3. Nachfolgend wird zunächst auf das Rechtsbegehren hinsichtlich der Da- tenänderung im ZEMIS eingegangen. Danach ist zu prüfen, ob die Vor- instanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügt hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 7 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 8 einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Ver- fahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinli- chen – Personendaten eingetragen werden. 4.7 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag im Wesentli- chen auf das Altersgutachten vom (...) Januar 2022, wonach das zu be- rücksichtigende Mindestalter (...) Jahre betrage. Als Schlussfolgerung werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Die- ses Resultat bestätige die vom SEM aufgrund des Fehlens von Identitäts- papieren und seinen Aussagen anlässlich der EB gehegten Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit. Beim in Kopie eingereichten Geburts- schein handle es sich um ein Dokument, das in Algerien erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben oder – zumal als Kopie – gefälscht werden könne. Dessen Beweiswert sei als gering zu erachten, zumal das Ergebnis des Altersgutachtens eindeutig ausgefallen sei. Entgegen seinen Ausführun- gen in der Anhörung seien bis zum Zeitpunkt des Entscheidentwurfs keine weiteren Beweismittel beim SEM eingegangen. Weder die Ausführungen
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 9 seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf noch seine Aussagen an der Anhörung führten zu Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des Altersgutachtens. 4.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen zu seinem Alter seien im Verlaufe des Verfahrens jederzeit einheitlich und nachvollziehbar gewesen. Er habe stets das gleiche Geburtsdatum angegeben und dieses auch mit der Kopie seiner Geburtsurkunde belegt. Es gebe keine Unstim- migkeiten in seinen Aussagen und demnach auch keinen Grund, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Das Altersgutachten lasse kaum eine verlässliche Aussage zu seinem Alter zu. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus den gutachterlichen Schätzwerten der Schluss gezogen werde, dass bei ihm von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden müsse, zumal das Mindestalter bei der Handknochenanalyse und auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege. Beim Gutachten handle es sich zudem um eine Zusammenfassung. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Grundlage sich die Gutachter gestützt und zu ihrem Ergebnis gekommen seien. Es sei deshalb vorliegend angezeigt, die Geburtsur- kunde zusammen mit seinen Angaben im Zweifel als Indiz für die Minder- jährigkeit zu werten. Das SEM habe diejenigen Indizien, welche für die Min- derjährigkeit sprechen könnten, nicht in angemessener Weise gewürdigt. Seinen Aussagen und der vorliegenden Kopie seines Impfausweises müssten am meisten Gewicht zugemessen werden. Es sei demnach – auch im Zweifelsfall – von seiner Minderjährigkeit auszugehen. 5. 5.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht geltend, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Damit verweist sie auf den Grundsatz «in dubio pro minore». Vorlie- gend bildet sein konkretes Geburtsdatum den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutz- recht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 5.2 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum – der vom Beschwerdeführer behauptete (...) oder der von der Vorinstanz behauptete (...) – wahrscheinlicher ist.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 10 5.2.1 Zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers wurde vom Insti- tut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag des SEM ein rechts- medizinisches Gutachten erstellt. Dieses beruht auf einer forensischen Un- tersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Pa- noramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschät- zung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer CT- Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am (...) Ja- nuar 2022 stattfanden. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, dass das Fazit der Gutachter, das Mindestalter des Beschwerdeführers be- trage (...) Jahre, angesichts der Resultate der Handknochen- und der Zahnanalyse – gemäss welchen ein Alter unter 18 Jahren im Bereich des Möglichen liege – nicht nachvollziehbar und falsch sei. Im Gutachten wird eingangs unter «Allgemeine Ausführungen» die Methodik erläutert und ins- besondere festgehalten, dass für die Festlegung eines Mindestalters nach den Empfehlungen der AGFAD (Arbeitsgemeinschaft für Forensische Al- tersdiagnostik) nur beobachtete Minimalwerte aus der Literatur angewandt werden sollten und darüber hinaus stets das am weitesten entwickelte Merkmal berücksichtigt werde (grösstes Mindestalter). Sodann wurde hin- sichtlich der Handknochenanalyse festgestellt, dass die Verknöcherung am linken Handskelett vollständig abgeschlossen sei und damit dem Referenz- bild eines 19-jährigen Jungen entspreche. Eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand könne jedoch grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskeletts durchgeführt werden, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jah- ren vorliege. Es entspricht denn auch der Rechtssprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich gestützt auf die Handknochenana- lyse (sowie die körperliche Untersuchung) keine zuverlässigen Angaben zum Alter einer Person machen lassen. Die Handknochenanalyse dient pri- mär zur Abklärung, ob die mit einer höheren Strahlenbelastung verbunde- nen Untersuchungen der Schlüsselbeine und der Zähne überhaupt nötig sind und ob Hinweise für Anomalien in der körperlichen Entwicklung beste- hen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Da die Verknöcherung am Handskelett des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen ist und damit bereits mit der Handknochenanalyse ein Alter von unter 16.1 Jahren ausgeschlossen wer- den konnte, waren weitergehende Untersuchungen nötig. Anhand der Ver- knöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdefüh- rer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem mittleren Alter von (...) Jahren mit einer Spanne von (...) Jahren – und damit von einem Mindestalter von (...) Jahren – auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde festgestellt, dass das Wurzelwachstum der untersuchten Zähne vollständig abgeschlossen sei und daher von einem
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 11 Mittelwert von 16 Jahren respektive für die Weisheitszähne lediglich noch ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben werden könne. Angesichts des Ausgeführten ist das im Gutachten angegebene Mindest- alter von (...) Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Die pauschalen Rü- gen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, das klar formulierte Fazit umzustossen, wonach er mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. 5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer stellenweise offenkundig unstimmige und widersprüchliche Altersangaben machte. Insbesondere im Rahmen seiner Aussagen zur schulischen Ausbildung kam es zu gewichti- gen Ungereimtheiten. So gab er an der Anhörung an, bereits im Schuljahr (...) die (...) Klasse abgeschlossen zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-33/14 F60 [nachfolgend: act. 33]). Demzufolge wäre er aber – ausge- hend von dem behaupteten Geburtsdatum am (...) – im Jahr (...) als ge- rade einmal (...) beziehungsweise (...) Kleinkind eingeschult worden. Dies erscheint realitätsfremd und kann nicht mit den heimatlichen Gepflogen- heiten in Einklang gebracht werden. Zusätzlich weichen diese Angaben auch von seinen übrigen Angaben ab, wo er angibt, er sei mit fünf Jahren eingeschult worden (vgl. a.a.O. F57). Auch dies erscheint indes nicht gänz- lich plausibel, zumal der obligatorische Schulbesuch in Algerien gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen erst ab sechs Jahren vorge- sehen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Alters im Zeitpunkt der Einschulung (als [...]- beziehungsweise [...]jähriges Klein- kind anstatt regulär als 6-jähriges Kind) weisen somit markante Abweichun- gen von mehreren Jahren auf. Auch diese offenkundigen Unstimmigkeiten berechtigen zu gewichtigen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit. Interessant in diesem Zusammenhang erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angab, sein be- hauptetes Geburtsdatum ([...]) gerade deshalb genau zu kennen, weil er genau wisse, wann er die Primarschule abgeschlossen habe (vgl. act. 16 Ziff. 1.06). Vor diesem Hintergrund kommt der voranstehenden Unstimmig- keit durchaus gewichtige Bedeutung zu. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 6). Mit seiner pauschalen und aus- serdem unzutreffenden Gegenbehauptung, es gebe in seinen Aussagen keine Unstimmigkeiten, vermag der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entkräften.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 12 5.2.3 Sodann ist auch die eingereichte Kopie seines erst kürzlich zum Zwe- cke der Vorlage im Ausland ausgestellten Geburtsscheins (vgl. Datum der Ausstellung [(...)] sowie Stempelung) nicht geeignet, das von ihm angege- bene Geburtsdatum zu beweisen. Zum einen wird dessen Beweiswert er- heblich dadurch geschmälert, dass dieser lediglich als Kopie vorliegt und selbst bei einem Originaldokument – wie vom SEM zutreffend erkannt – nicht ohne Weiteres von der Richtigkeit der Angaben oder dessen Echtheit ausgegangen werden kann. Zum anderen wecken die kaum stimmig er- scheinenden Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen des Er- halts des Geburtsscheins (vgl. act. 33 F10-13; vgl. im Übrigen auch betref- fend den Todesschein die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 6) weitere Zweifel am Beweiswert dieses Dokuments. Im Übrigen befin- det sich der in der Beschwerdeeingabe erwähnte Impfausweis des Be- schwerdeführers (vgl. a.a.O. Ziff. 13) weder in den vorinstanzlichen Akten, noch wurde er im Beschwerdeverfahren eingereicht. Sollte damit der Nach- weis über die COVID-19-Impfung gemeint sein, welcher mit Geburtsdatum (...) ausgestellt wurde, ist dies kein Indiz für die Richtigkeit dieses Geburts- datums, zumal er die Impfung in der Schweiz erhalten hat und die Ausstel- lung des Impf-Zertifikats auf der Grundlage der von den Schweizer Behör- den erfassten (strittigen) Personendaten erfolgte. 5.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist je- doch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 13 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaub- haftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Er befürchte einerseits eine drohende Strafverfolgung in Algerien, ohne Zweifel an deren Legitimi- tät geäussert zu haben. Andererseits berufe er sich auf eine drohende Ver- folgung durch Drittpersonen, wobei die befürchteten Übergriffe auch in Al- gerien Straftatbestände darstellten, welche von den zuständigen Strafver- folgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Somit sei von einem staatlichen Schutzsystem in Algerien auszu- gehen. Der Zugang dazu sei gegeben und auch individuell zumutbar. Es bestehe zudem die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechts- weg vorzugehen. Im Übrigen seien seinen Aussagen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sich die befürchteten Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Die befürchteten Nachteile seien daher asylrechtlich nicht relevant, weshalb sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass seine Asylvorbringen auf Grund der festgestellten Identitätstäuschung einer haltbaren Grundlage entbehrten. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine Tatsachen
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 14 oder Beweismittel vorgelegt worden, welche zu einer anderen Einschät- zung führen könnten. So habe er zwar mit den eingereichten Beweismitteln zum Tod seines Bruders zur Glaubhaftmachung einzelner Angaben bezüg- lich seiner Identität und seiner Familie beigetragen. Der Todesschein sei gemäss den entsprechenden Einträgen aber aufgrund einer Erklärung sei- nes Vaters erstellt worden. Dies lasse sich nicht mit seinen Aussagen in Einklang bringen, wonach er und sein verstorbener Bruder keinen Kontakt mehr zu den Eltern gehabt hätten. Der Inhalt dieses Todesscheins lasse daher ebenfalls auf die Haltlosigkeit seiner Asylvorbringen und seine An- gaben bezüglich der Lebensumstände im Heimatland schliessen. Sodann bestehe kein Grund zur Annahme, dass die von ihm erwähnten psychiatri- schen Abklärungen zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Asyl- vorbringen oder des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Ferner sei auch der im Original in Aussicht gestellte Geburtsschein nicht geeignet, die Feststellungen des SEM umzustossen. 7.2 In seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer die bereits an den Befragungen geltend gemachten Fluchtgründe. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Das SEM hat darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und auf eine einge- hende Prüfung deren Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG verzichtet werden könne. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag er den vorinstanzlichen Ausführungen nichts entgegenzusetzen, zumal er sich darin im Wesentli- chen auf die Bekräftigung des bereits an den Befragungen geltend ge- machten Sachverhalts sowie die Rüge betreffend die Datenänderung im ZEMIS beschränkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren gelungen ist, die von ihm nur vage beschriebene Bedrohung durch nicht näher benannte Drittpersonen auch nur annähernd zu konkretisieren respektive zu sub- stanziieren. Selbst bei Wahrunterstellung der Todesumstände seines Bru- ders ist nicht ersichtlich, inwiefern dessen Feindschaft mit diesen Drittper- sonen nun auf den Beschwerdeführer zurückfallen könnte und weshalb die algerischen Behörden nicht fähig oder willens sein sollten, ihm den benö- tigten Schutz zu gewähren. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 15 Abs. 1 AsylG – mithin Voraussetzung zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft – ist sodann ohnehin nicht erkennbar und wird vom Beschwer- deführer auch gar nicht geltend gemacht. 8.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass allfällige psychische Erkrankungen in Algerien behandelt werden könnten. Zudem verunmögliche seine aufgrund der festgestellten Identi- tätstäuschung als teilweise unglaubhaft zu beurteilenden biographischen Angaben eine weitergehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Ferner hielt die Vorinstanz – in anderem Zusammenhang – fest, dass die Darstellungen hinsichtlich der behaupteten Lebensumstände
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 16 im Heimatland, insbesondere der entfallene Kontakt mit den Eltern, nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen könnten. 10.3 Der Beschwerdeführer wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Vor- instanz aufgrund der (behaupteten) Minderjährigkeit gehalten gewesen wäre, von Amtes wegen unter Berücksichtigung des Kindeswohls abzuklä- ren, ob er in ein familiäres Umfeld zurückgeführt oder anderweitig unterge- bracht werden könne. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern; diese hätten sich nicht mehr um ihn gekümmert. Mit dem Tod des Bruders habe er seine einzige Bezugsperson verloren und wäre in Algerien auf sich alleine gestellt. Hinsichtlich eines weiteren Beziehungsnetzes lä- gen keine Informationen vor. Bei einer Rückkehr nach Algerien könne da- her nicht davon ausgegangen werden, dass seine tatsächlichen Bedürf- nisse abgedeckt wären. Eine Rückkehr nach Algerien wäre daher für ihn nicht zumutbar und er sei vorläufig aufzunehmen. 10.4 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.4.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 17 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs- ähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E- 879/2021 vom 18. März 2022 E. 9.2). 10.5.3 Darüber hinaus sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjäh- rigkeit glaubhaft zu machen. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbrin- gen hinsichtlich des Kindeswohls ist daher nicht weiter einzugehen und das SEM hat diesbezüglich ebenfalls zu Recht keine Prüfung vorgenommen. Sodann ist mit dem SEM festzustellen, dass seine teilweise als unglaubhaft zu beurteilenden biographischen Angaben die vollständige Prüfung seines Beziehungsnetzes in Algerien verunmöglichen. Gleichwohl geht aus den bestehenden Angaben des Beschwerdeführers klar hervor, dass er in sei- nem Heimatland – entgegen seinen Behauptungen – auf ein aktives Be- ziehungsnetz zurückgreifen kann. So bestätigte der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung vom 7. Februar 2022 ausdrücklich, aktiven Kontakt zu seinen Familienangehörigen und Bekannten im Heimatland zu pflegen. (vgl. act. 33 F6). Weiter führte er aus, erst kürzlich telefonisch mit seinem Cousin und einigen seiner Freunde gesprochen zu haben (vgl. a.a.O. F7). Diese hätten ihm denn auch verschiedene Unterlagen (insbesondere die Kopie der Geburtsurkunde) beschaffen und in die Schweiz zuschicken kön- nen (a.a.O., F10). In Bezug auf seine Eltern bestätigte er, dass sein Cousin aktiven Kontakt mit dem Vater des Beschwerdeführers pflege (vgl. a.a.O., F11 «Dieser Cousin von mir kann auch zu uns nach Hause gehen, das Familienbuch mitnehmen»; F12 «Dieser Cousin vs von mir hat einen guten Kontakt zu meinem Vater, das ist ja sein Onkel»). Bereits vor diesem Hin- tergrund ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktive Beziehun- gen zu Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten pflegt.
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 18 Weiter wäre es ihm wohl problemlos möglich und auch zumutbar, den Kon- takt zu seinen Eltern – sofern dieser effektiv abgebrochen worden wäre – erneut aufzunehmen. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Auch im Rahmen der Anhörung brachte er spontan vor, dass gewisse Vornahmen im Heimatland problemlos durch Freunde vorgenommen werden könnten (vgl. a.a.O. F81). Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen Mann, dem es bereits zuvor gelungen sei, nach dem Tod des Bruders eigenständig eine Bleibe sowie Arbeit (...), als (...) und (...) zu finden (vgl. a.a.O. F41, F75-77; act. 16 Ziff. 1.17.05). Dabei habe er gar aktiv Geld auf die Seite legen kön- nen (vgl. act. 33 F62). Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass er selber stets betont hat, dass seine Eltern «finanziell sehr gut situiert» seien und beruflich «gute Posten» bekleiden würden (vgl. a.a.O. F, F85) und es diesen somit problemlos möglich wäre, ihren Sohn wirtschaftlich zu unterstützen. Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Lage ge- raten würde und nicht in der Lage wäre, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dabei dürfte er auf die Unterstützung seiner Familienangehöri- gen, seines Cousins, seines Bekannten- und Freundeskreises und letztlich auch seiner «sehr gut situierten» Eltern zählen. Wie nachfolgend aufge- zeigt, führen auch die medizinischen Beschwerden nicht zu einer anderen Einschätzung. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. In dem mit der Be- schwerdeeingabe eingereichten Arztbericht des (...) vom (...) Februar 2022 wurde lediglich (...) diagnostiziert, welche gemäss dem Arztbericht mit Medikamenten sowie «Tagesstrukturen mit Aktivität und Beschäfti- gung» zu behandeln ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer wieder melden könne, falls das Bedürfnis für ein zweites
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 19 Gespräch bestehe. Hinweise auf eine schwere (psychische) gesundheitli- che Beeinträchtigung und einen akuten Behandlungsbedarf lassen sich da- rin offenkundig nicht erkennen; solches wird auf Beschwerdeebene auch gar nicht geltend gemacht. Wie das SEM richtigerweise festgestellt hat, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die psychi- schen Beschwerden des Beschwerdeführers – sollten sie weiterbestehen oder sich gar verschlimmern – in Algerien ohne Weiteres behandeln lassen (vgl. hierzu an Stelle vieler Urteil des BVGer E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3.2 m.w.H.). 10.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden ist. 12. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne einer superprovisorischen Mas- snahme die Anweisung an die Vorinstanz, bis zur Rechtskraft der ange- fochtenen Verfügung seine Personalien im ZEMIS gemäss seinen Anga- ben festzuhalten und ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Mit vorliegendem verfahrensabschliessenden Direktentscheid ist dieser Antrag, soweit der Beschwerdeführer die Unterbringung in den Strukturen
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 20 für minderjährige Asylsuchende für die Zeit des hängigen Beschwerdever- fahrens beantragt, gegenstandslos geworden, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Für die Anordnung anderweitiger Massnahmen besteht angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs offenkundig keine Not- wendigkeit, so dass dieses Ersuchen abzuweisen ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem insbe- sondere seine Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung (im Lichte der hierzu etwas knappen Erwägungen der Vo- rinstanz) nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifi- ziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Be- dürftigkeit auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten. 14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs sowie der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wird abge- wiesen, soweit dieses nicht bereits gegenstandslos geworden ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
E-1294/2022 und E-1315/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).