E-1250/2022

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1250/2022

U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (...).

E-1250/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und führte dabei aus, er sei am (...) 2005 geboren und daher minderjährig (Akten der Vorinstanz [...] nachfolgend: A1 Ziffer 5). A.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2020 in Griechenland und am (...) 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (A6). Am 9. Dezember 2021 er- suchte die Vorinstanz die griechischen und österreichischen Behörden um weitere Informationen über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; A10 und A12). Die griechi- schen Behörden teilten der Vorinstanz am 28. Dezember 2021 mit, der Be- schwerdeführer sei ebendort unter den Personalien B., von Afgha- nistan, geboren am (...) 2001, registriert worden (A15). Die österreichi- schen Behörden teilten am 14. Januar 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich unter den Personalien C., von Afghanistan, geboren am (...) 2004, registriert worden (A17). A.c Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 lud die Vorinstanz den Beschwer- deführer zur Erstbefragung UMA vor (A19), welche am 24. Januar 2022 stattfand (A20). A.d Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 2. Februar 2022 ein Altersgutach- ten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellt (A29). A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2022 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zur Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) 2001 und zur Wegweisung nach Ös- terreich (A32), woraufhin dieser mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (A35) Stellung nahm. In der Folge erfasste die Vorinstanz den (...) 2001 als Ge- burtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk, vgl. A36 und A37). B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (eröffnet am 23. Februar 2022) trat

E-1250/2022 Seite 3 die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord- nete dessen Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Öster- reich) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschie- bende Wirkung zukomme. Im Weiteren änderte die Vorinstanz das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2001, wobei sie einen Bestreitungsvermerk anbrachte (A42). C. C.a Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit einer mit «Beschwerde» betitelten Eingabe vom 2. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, ihm sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwer- deergänzung zu gewähren, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzuläs- sigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, sub- eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 (aufgrund eines Kanzleiver- sehens erst am 31. März 2022 eröffnet) forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab deren Erhalt eine Be- schwerdeverbesserung hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylge- such und Überstellung nach Österreich einzureichen. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2022 (eingegangen am 10. März 2022) eine nichtunterzeichnete Eingabe mit dem Titel «Be- schwerde» zu den Akten. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ein nationales Asylver- fahren durchzuführen, er sei fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) 2005 zu führen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E-1250/2022 Seite 4 C.d Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Signatur betreffend die Eingabe vom Vortag nach. C.e Am 17. März 2022 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren pra- xisgemäss auf. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung wird unter der Geschäftsnummer E-1250/2022, dasjenige betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung nach Österreich unter der Geschäfts- nummer E-1020/2022 geführt. D. Mit Urteil des BVGer E-1020/2022 vom 13. April 2022 trat die Einzelrichte- rin auf die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung nach Österreich nicht ein, da die diesbezüglichen Rechtsbe- gehren nicht begründet wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1250/2022 Seite 5 2. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die ZEMIS-Eintragung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom

E-1250/2022 Seite 6 25. September 2014 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich obliegt der das Berichtigungsbegehren stellenden Per- son der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bun- desbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr be- arbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfah- ren gemäss Art. 7 AsylG genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht zum Beweis der Richtigkeit nicht aus (vgl. BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Er- kenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 4; A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden, was namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Inte- resse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher

E-1250/2022 Seite 7 eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung hin- sichtlich der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei am (...) 2005 ge- boren und somit minderjährig. Um seine Identität nachzuweisen, habe er eine Tazkira im Original zu den Akten gereicht. Einer solchen komme aber lediglich eine sehr beschränkte Beweiskraft zu, da in Afghanistan viele an- geblich amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung würden erworben werden können. Betreffend wei- tere Identitätsdokumente habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 24. Januar 2022 widersprüchlich geäussert. So habe er ausgeführt, er könne ausser der Tazkira keine weiteren Identitätsdoku- mente einreichen, er habe auch nie einen Reisepass erhalten. Dies habe er auch in der Stellungnahme vom 9. Februar 2022 bestätigt. Diese Aus- sagen stünden aber im Widerspruch zu denjenigen, welche er gegenüber den österreichischen Behörden in der Erstbefragung vom 22. November 2021 gemacht habe. Im Weiteren seien anlässlich der Erstbefragung vom 24. Januar 2022 seine Angaben, insbesondere zu seiner Schulbildung, teilweise widersprüchlich ausgefallen. Ferner erscheine es als zumindest unwahrscheinlich, bei Einreichung des Asylgesuches in Griechenland als damals 19-jähriger Erwachsener anstatt als damals 14-jähriger Jugendlicher registriert worden zu sein, wobei er auch keine Belege für seine behaupteten Bemühungen zur Korrektur des angeblich falschen Geburtsdatums habe nachweisen können. In Österreich sei der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 mit Geburts- datum (...) 2004 registriert worden. Die Aussagen zur Registrierung, er habe dort das gleiche Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, da es aber keinen Dolmetscher gegeben habe, sei er als 17-jähriger registriert

E-1250/2022 Seite 8 worden, würden nicht den Tatsachen entsprechen, da aus den Akten her- vorgehe, dass ein Dolmetscher für die Sprache Dari anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer bestätigt habe, den Dolmetscher zu verste- hen. Die Korrektheit der festgehaltenen Ausführungen im Protokoll der Erstbefragung in Österreich werde durch die Vorinstanz nicht angezweifelt. Ebenfalls habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Alters seiner Schwester E._______ in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Erstbefra- gung in Österreich habe er ausgeführt, seine Schwester sei (...) Jahre alt, womit sie das zweitjüngste Geschwister sei. An der Erstbefragung vom 24. Januar 2022 habe er aber angegeben, er habe eine Schwester und fünf Brüder, wobei seine Schwester (...) Jahre alt und er vier Jahre jünger sei. Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers (; N [...]) anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2018 angegeben, die Schwester E._______ sei die Zweitjüngste der Geschwister. Der Be- schwerdeführer habe dazu aber ausgeführt, die Schwester E._______ sei das drittälteste Geschwister. Im Altersgutachten vom 2. Februar 2022 habe das IRM ein durchschnittli- ches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von 21 (21.6 Jahren) festgestellt. Das vom Beschwerdeführer angegebene chronologi- sche Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten könne aufgrund der aktu- ellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, da sich gemäss festgestell- ten Mindestalter der Zahnaltersanalyse eine Überlappung mit dem festge- stellten Mindestalter gemäss der Schlüsselbeinanalyse ergebe und bei der Festlegung des Mindestalters ein höheres Alter grundsätzlich immer mög- lich sei, ein tieferes Alter demgegenüber aus wissenschaftlicher Sicht aus- geschlossen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Eingabe vom 8. März 2022, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe dem SEM alle ihm vorliegenden und zugänglichen Identitätsdokumente vorgelegt, welche jedoch gar nicht oder nur geringfügig in die Beweiswürdigung eingeflossen seien, so beispielsweise seine im Original eingereichte Tazkira. Auch den Altersunterschied habe er korrekt und schlüssig anzugeben vermocht. Zum Altersgutachten führt er aus, aufgrund fehlender Referenzwerte be- treffend die afghanische Population könne nicht abschliessend beurteilt werden, wie gross ein Unterschied in der Mineralisation der Weisheits-

E-1250/2022 Seite 9 zähne effektiv ausfalle, weshalb Altersgutachten bei minderjährigen afgha- nischen Asylsuchenden mit Vorbehalt zu betrachten seien beziehungs- weise ihnen ein geringerer Beweiswert zukommen müsse. Ferner sei sein Interesse, sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 lauten zu lassen, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Führung des Geburtsdatums (...) 2001, da er mit letzterem nicht mehr als Minder- jähriger behandelt würde und es, neben anderen Rechtsnachteilen, gerin- gere Anforderungen an die Wegweisung geben würde. 7. 7.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Geburtsdatum (...) 2001 im ZEMIS eingetragen hat. 7.2 Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht be- weisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrschein- lichsten – also überwiegend wahrscheinlich – sind. 7.3 7.3.1 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indi- zien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Re- geln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Ab- klärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des IRM St. Gallen vom 2. Februar 2022 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 4 nach KELLINGHAUS und SCHMELING aufweisen würden. Dabei entspreche das

E-1250/2022 Seite 10 vorliegende Stadium 4 nach WITTSCHIEBER einem durchschnittlichen Le- bensalter von 29 Jahren (29.7 ± 5.1) sowie einem Mindestalter von 21.6 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne beim Be- schwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollstän- diger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weis- heitszähnen (3. Molaren) liesse sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mine- ralisationsstadium von «G» und in Regio 48 ein Mineralisationsstadium von «H» nach DEMIRJIAN finden. Daraus würden sich Entwicklungsstadien er- geben, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 22 Jahren (20.6 ± 2.4, 20.6 ± 2.4, 22.7 ± 1.9) schliessen liessen. Das höchste Mine- ralisationsstadium «H» lasse nach KNELL et al. und OLZE et al. bei einer männlichen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Hinsichtlich des Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit wird ausgeführt, dass die benutzten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethni- sche Gruppen anwendbar seien. Auf der Grundlage der aktuellen interna- tionalen Fachliteratur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende in- terethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergeben. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne seien signifikante Unterschiede zwi- schen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet worden, weswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine Hinweise auf eine relevante Ent- wicklungsstörung ersichtlich. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28. Januar 2022 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren aufweise. In Zu- sammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwer- deführer ein Mindestalter von 21 Jahren (21.6 Jahren). Das vom Beschwer- deführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahre und 2 Monate) könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen.

E-1250/2022 Seite 11 7.3.2 Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst und folgt den Empfehlungen der Ar- beitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (AGFAD). 7.3.3 Was den Beweiswert des konkreten Gutachtens betrifft, ist festzuhal- ten, dass es sich beim Altersgutachten gemäss BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.2 um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit handelt, wenn das Mindestal- ter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahn- ärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der bei- den Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Es kann vorliegend jedoch of- fengelassen werden, welche Gewichtung dem Altersgutachten zukommt, da, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien klarerweise gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen. 7.4 Der Beschwerdeführer reichte eine originale Tazkira ein, welche fest- hält, dass er im Jahr 1400 nach afghanischem Kalender, dies entspricht den Jahren 2021/2022 des gregorianischen Kalenders, gemäss seinem Aussehen auf 16 Jahre geschätzt worden sei. Die Vorinstanz führte eine von der Rechtsvertretung geforderte Überprüfung der Echtheit der Tazkira nicht durch, da aufgrund des Mangels an eindeutig überprüfbaren Sicher- heitsmerkmalen eine solche nicht zielführend sein würde. Doch führt sie zutreffend aus, dass in Anbetracht des dezentralen Ausstellungssystems von Ausweisdokumenten in Afghanistan es auch nicht ungewöhnlich sei, dass afghanische Dokumente Angaben enthalten würden, die nicht den Tatsachen entsprächen, selbst wenn sie formal authentisch seien (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). 7.5 An der Erstbefragung UMA vom 24. Januar 2022 führte der Beschwer- deführer zu den Fragen betreffend seine Ausweispapiere aus, er habe nie- mals einen Reisepass besessen oder beantragt. Da er unter 18 Jahre alt sei, habe er in Afghanistan keinen Pass erhalten und sei mit den Pässen seiner Eltern in den Iran ausgereist. Andere Dokumente ausser der Tazkira, aus welchen sein Geburtsdatum hervorgehe, gebe es nicht (A20 Ziffer 4). Anlässlich der Erstbefragung in Österreich vom 22. November 2021 führte er im Widerspruch dazu aus, er sei mit seinem afghanischen Pass aus Af- ghanistan ausgereist, dieser sei ihm aber am iranisch-türkischen Grenzge- biet durch die türkische Polizei abgenommen worden (A26 Ziffer 9.5).

E-1250/2022 Seite 12 In Griechenland wurde der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2001 registriert (A15). Anlässlich der Erstbefragung UMA führte der Be- schwerdeführer aus, er habe den griechischen Behörden sein richtiges Ge- burtsdatum angegeben. Dieses sei das gleiche gewesen, welches er auch in der Schweiz angegeben habe. Es sei aber nicht akzeptiert worden und so habe man ihn mit dem Geburtsdatum (...) 2001 oder vielleicht 2002 re- gistriert. Er habe dann mehrmals erfolglos versucht, diese Fehleintragung korrigieren zu lassen. Als sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, habe er innerhalb der ihm angesetzten Frist das Land verlassen, ohne eine Be- schwerde eingereicht zu haben. Diese Vorbringen sind nicht glaubhaft. Ei- nerseits kann er zu seinen angeblich mehrfachen Behördengängen hin- sichtlich der Korrektur seines vermeintlich falschen Geburtsdatumeintra- ges keine Beweismittel vorbringen. Andererseits geht aus der Antwort der griechischen Behörden vom 28. Dezember 2021 auf das Informationsersu- chen der Vorinstanz hervor, dass seine Beschwerde gegen den Asylent- scheid abgewiesen worden ist («rejection on [...]/2020 at the second in- stance»). Damit konfrontiert führte er aus, die Behörden hätten ihm mitge- teilt, dass diejenigen, welche noch keinen Entscheid bekommen hätten, eine Beschwerde hätten einreichen müssen, was er auch getan habe. Diese Ausführungen sind unlogisch, wirken nachgeschoben und konstru- iert. In Österreich wurde er mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert (A17). Damit konfrontiert führte er aus, er habe dasselbe Geburtsdatum angege- ben wie in der Schweiz, da aber kein Dolmetscher zur Verfügung gestan- den sei, sei er als 17-jähriger registriert worden. Gefragt, ob er das genaue Geburtsdatum wisse, welches er in Österreich angegeben habe, erklärte er, er wisse nicht mehr, ob man ihn mit dem Geburtsdatum (...) 2002 oder 2003 registriert habe, er wäre aber auf jeden Fall mit diesem Geburtsdatum 17 Jahre alt gewesen. Im neuen Jahr wäre er damit bereits 18 Jahre alt gewesen. Anlässlich der Erstbefragung vom 22. November 2021 in Öster- reich gab er zu Protokoll, dass er 17 Jahre alt sei und bestätigte die Rück- übersetzung des Protokolls in eine für ihn verständliche Sprache (Dari) (A26). Für die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Februar 2022, er habe sich bei den österreichischen Behörden als 17- jähriger registriert, bei der Befragung sei kein Dari-Dolmetscher anwesend gewesen und eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden, ist vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Unsicherheiten betref-

E-1250/2022 Seite 13 fend sein Geburtsdatum, lassen darauf schliessen, dass es dem Be- schwerdeführer lediglich darum ging, als Minderjähriger registriert zu wer- den, diese mithin unglaubhaft sind. 7.6 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel kommt das Ge- richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht hat, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS eingetragene. Wie obenstehend erwogen, ist die einge- reichte Tazkira nur sehr eingeschränkt zum Beweis geeignet. Auch das Al- tersgutachten kann nur – aber immerhin – als schwaches Indiz für den Be- weis der Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher besonderes Gewicht beizu- messen. Das Gericht kommt zur Überzeugung, dass der Beschwerdefüh- rer sich in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) 2001 und in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert und diese unterschiedlichen Angaben nicht schlüssig zu begründen vermocht hat. Im Weiteren sind seine Aussagen zur Registrierung in Österreich widersprüchlich und gröss- tenteils aktenwidrig. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht auseinandergesetzt, weswegen davon auszugehen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten werden. Auch fehlt in der Be- schwerde eine Auseinandersetzung mit dem Vorhalt der Vorinstanz betref- fend dem Alter seiner Schwester E._______ ([...] Jahre bei der Erstbefra- gung in Österreich, [...] Jahre bei der Erstbefragung UMA), weshalb dieser Widerspruch durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht beseitigt worden ist. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum ([...] 2001) als wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...] 2005). 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund aller Beweismittel und Indizien feststeht, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit den Ergebnissen des Altersgutachtens und seinen Angaben in Griechen- land übereinstimmt und im Ergebnis wahrscheinlicher ist als das vom Be- schwerdeführer behauptete. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (...) 2001 ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, womit das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung abzuweisen ist.

E-1250/2022 Seite 14 8.2 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als von vornherein aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu- weisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1250/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2001) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-1250/2022 Seite 16

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Deutsch
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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
27.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026