B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1132/2022
U r t e i l v o m 6. A p r i l 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...).
E-1132/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach und führte dabei aus, er sei am (...) 2005 geboren und daher 14 Jahre alt (Akten der Vorinstanz 1058841-21/12 nachfolgend: A21/Ziffer 1.06). A.b Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 lud die Vorinstanz den Be- schwerdeführer zur Erstbefragung vom 30. Dezember 2019 vor (A11), an welcher er unentschuldigt fernblieb (A14). A.c Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 21. Januar 2020 ein Altersgutach- ten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellt (A20). A.d Am 29. Januar 2020 führte das SEM die Erstbefragung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinem Alter befragt und über die Ergebnisse der Altersabklärung informiert (A21). A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) 2004 (A25), worauf dieser mit Eingabe vom 26. Februar 2020 (A26) Stel- lung nahm. In der Folge erfasste die Vorinstanz den (...) 2004 als Geburts- datum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk, vgl. A28). A.f Am 6. Mai 2020 fand die Anhörung nach Art. 29 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt (A32). A.g Zum Entwurf des Asylentscheides vom 18. Mai 2020 nahm der Be- schwerdeführer am 19. Mai 2020 Stellung (A34 und 35). A.h Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen (A39). B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021, eröffnet am 3. Januar 2022, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzulässig- keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei sie festhielt, dass
E-1132/2022 Seite 3 die vorläufige Aufnahme mit Datum der Verfügung beginne. Zugleich be- auftragte sie den zuständigen Kanton (Kanton Waadt) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren änderte die Vorinstanz das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004, wobei sie einen Bestreitungsvermerk anbrachte. Zudem wurde dem Beschwerdefüh- rer eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1–3 sowie 7 der Verfü- gung der Vorinstanz seien zu überprüfen, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal- tes an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnen- den Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. D. Am 4. Februar 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 10. März 2022 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren praxisge- mäss auf. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung wird unter der Ge- schäftsnummer E-1132/2022, dasjenige betreffend Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung von Asyl unter der Geschäftsnummer E-520/2022 geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-1132/2022 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die ZEMIS-Eintragung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. . 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E-1132/2022 Seite 5 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich obliegt der das Berichtigungsbegehren stellenden Per- son der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bun- desbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr be- arbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfah- ren gemäss Art. 7 AsylG genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht zum Beweis der Richtigkeit nicht aus (vgl. BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Er- kenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 4; A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden, was namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Inte- resse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
E-1132/2022 Seite 6 ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung hin- sichtlich der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei am (...) 2005 ge- boren, habe aber keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gegeben, welche dieses Geburtsdatum hätten bestätigen können. Deshalb habe sie am 21. Januar 2020 durch das Institut für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals St. Gallen ein Altersgutachten erstellen lassen, welches zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens) das 16. Lebensjahr sicher vollendet, weswe- gen das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres habe hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden können. Im Weiteren habe der Be- schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 29. Januar 2020 ledig- lich vage und oberflächliche Angaben zu seinem Alter, zu seiner Taskera und zu seiner Schulbildung gemacht (mit Verweis auf A21), in dem er bei- spielsweise ausgeführt habe, er würde sein Alter von der Taskera und vom Koran kennen, in letzterem er einen Vermerk zu seinem Alter gelesen habe. Der Beschwerdeführer sei ausserdem anlässlich der Erstbefragung vom 29. Januar 2020 mit dem Ergebnis der Altersabklärung konfrontiert worden, wobei er angegeben habe, dass er grosse Knochen habe, was in seiner Familie normal sei. Dies sei der Grund, dass das Gerät die Knochen gross angezeigt habe (mit Verweis auf A21). Zudem habe er die Taskera, welche er noch habe nachreichen wollen (mit Verweis auf A21), bis anhin nicht eingereicht.
E-1132/2022 Seite 7 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, der ethnische Ein- fluss sei in der Zahnaltersanalyse nicht berücksichtigt worden, womit das Risiko einer Altersüberschätzung bestehe, erwiderte die Vorinstanz, es sei nicht Sache der Asylbehörden, das Altersgutachten, das von medizini- schen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Standards erstellt worden sei und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiere, inhaltlich in Frage zu stellen (mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 E. 4.3). 5.2 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerdeschrift, seine Aussagen zum Geburtsdatum seien glaubhaft, so habe er auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum nennen könne, geantwortet, es sei der (...) 1384 ([...].1384; mit Verweis auf A21 Ziffer 1.06). Die Tatsache, dass er sein Ge- burtsdatum in seinem eigenen Kalender präzise mit Tag, Monat und Jahr habe nennen können, spreche für eine glaubhafte Aussage, da das Ange- ben von Details für ein glaubhaftes Erzählen spreche. Auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum auch im westlichen Kalender nennen könne, habe er lediglich angegeben, er wisse, dass es im Jahr 2005 gewesen sei. Da er in seinem Schulunterricht wohl kaum den westlichen Kalender studiert habe, sei diese Aussage ebenfalls glaubhaft und nicht auswendig gelernt. Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, habe er erklärt: «Ich habe eine Taskera und es ist auch hinten im Koran notiert». Inwiefern diese Aussage vage oder oberflächlich sei, erschliesse sich nicht. Ebenfalls seien die Aus- sagen zur Schulzeit, insbesondere, dass er sieben Jahre die Schule be- sucht habe und er 14 Jahre alt gewesen sei, als er die Schule verlassen habe, kohärent und ohne Widerspruch. Auch die zeitlichen Angaben zur Ausreise seien schlüssig und glaubhaft. Da ihm, um die genauen Umstände seines Geburtsdatums zu erfahren, mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden seien, sei es demnach unmöglich, tiefgründige, nicht oberflächliche Antworten auf solche Fragen zu geben. Auch die restlichen «W-Fragen» seien nicht offen gestellt wor- den. Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung sei somit hinsichtlich der Aussagen auf Seite 3 (A21) nicht möglich. In A21 Ziffer 4.03 habe er tatsächlich einsilbig und sogar etwas genervt geantwortet, dies habe aber daran gelegen, dass er an Kopfschmerzen gelitten habe (unter Verweis auf A21 Ziffer 1.17.04). Zudem leide er an ei- ner (...), was ebenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen angemessen zu würdigen sei.
E-1132/2022 Seite 8 Zur Taskera, welche er noch nicht eingereicht habe, sei zu bemerken, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und daher keine Unterlagen ein- zureichen vermocht habe, zumal seine Familie mittlerweile das Haus ver- lassen habe (unter Verweis auf A32, F1). 6. 6.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Geburtsdatum (...) 2004 im ZEMIS eingetragen hat. 6.2 Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht be- weisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrschein- lichsten – also überwiegend wahrscheinlich – sind. 6.3 Der Beschwerdeführer stützt die Kenntnis seines Alters lediglich auf die Aussage, er wisse dieses aufgrund seiner Taskera und es sei auch hinten im Koran notiert gewesen. Eine Taskera reichte er bis heute nicht ein, wo- mit seinen Aussagen keine Beweismittel zugrunde liegen, er mithin sein Geburtsdatum nur behauptungsweise geltend macht. Im Weiteren ist das Vorbringen, betreffend die genauen Umstände seines Geburtsdatums seien ihm an der Erstbefragung mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden, nicht nachvollziehbar. In derselben Zitierstelle wurde er beispiels- weise auch gefragt «Woher kennen Sie ihr Geburtsdatum?». Mit dieser of- fenen Fragestellung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröff- net, den Sachverhalt ausführlich zu beschreiben. Ebenfalls ist aus den Pro- tokollen nicht ersichtlich, dass er bei der Beantwortung der Fragen auf- grund gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt gewesen wäre. 6.4 6.4.1 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indi- zien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, an- ders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Re- geln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine
E-1132/2022 Seite 9 Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Ab- klärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des IRM St. Gallen vom 21. Januar 2020 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung linksseitig ein Stadium 3a, rechtsseitig ein Stadium 2c nach KELLINGHAUS und SCHMELING aufweisen würden. Zugunsten des Untersuchten und um eine Überschätzung des chronologischen Alters zu vermeiden, werde für die Begutachtung in die- sem Fall die weiterentwickelte, linke Seite berücksichtigt, weil sich daraus im konkreten Fall ein niedrigeres Mindestalter ergebe. Dabei entspreche das vorliegende Stadium 3a nach WITTSCHIEBER einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.6 ± 1.5) sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne beim Be- schwerdeführer an den Zähnen 3 bis 7 im dritten Quadranten ein vollstän- diger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. Die Zähne 1 und 2 im dritten Quadranten seien unscharf abgebildet worden. Jedoch sei an den Zähnen 1 und 2 in beiden Oberkieferquadranten ein Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden, sodass sich in Zusammenschau nach DEMIRJIAN ein Durchschnittsalter von 16 Jahren ergebe. An den Weis- heitszähnen (3. Molaren) liess sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Minera- lisationsstadium von «E» nach DEMIRJIAN finden. In Regio 38 und 48 da- gegen liess sich jeweils ein Mineralisationsstadium von «G» nach DEMIRJIAN finden. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, wel- che nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 16 bis 21 Jahren (16.7 +/- 2.6, 16.6 +/- 2.3, 21.3 +/- 2.0, 21.3 +/- 2.1) schliessen liessen. Für die Mi- neralisationsstadien «E» und «G» der Weisheitszähne sei nach KNELL et al. kein Mindestalter angegeben. Hinsichtlich des Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit wird ausgeführt, dass die benutzten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethni- sche Gruppen anwendbar seien. Auf der Grundlage der aktuellen interna- tionalen Fachliteratur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende in- terethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergeben. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne seien signifikante Unterschiede zwi- schen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet worden. Diese wür-
E-1132/2022 Seite 10 den aber aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan im vorlie- genden Fall nicht zum Tragen kommen. Nach Kenntnis der Gutachter gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, afghanischen Population. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine Hinweise auf eine relevante Ent- wicklungsstörung ersichtlich. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16. Januar 2020 das 16. Lebensjahr sicher vollendet habe, eine Vollendung des 18. Le- bensjahres aber nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Das vom ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Le- bensalter von 15 Jahren) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. 6.4.2 Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst und folgt den Empfehlungen der Ar- beitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (AGFAD). 6.5 Was den Beweiswert des konkreten Gutachtens betrifft, ist festzuhal- ten, dass die Erstellung des Gutachtens mehr als zwei Jahre zurückliegt, mithin diese Zeitspanne an den Ergebnissen des Gutachtens, d.h. an den resultierenden Lebensaltern, aufzurechnen ist, wonach die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse einem heutigen Mindestalter von 18.4 Jah- ren sowie einem durchschnittlichen Lebensalter von 21 Jahren (21.6 +/- 1.5) und die zahnärztliche Untersuchung einem heutigen Durchschnittsal- ter von 18 bis 23 Jahren entspricht. Gemäss BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.2 han- delt es sich beim Altersgutachten um ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Da aus der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse im heutigen Zeitpunkt ein Mindestalter von über 18 Jahren resultiert und sich die Band- breite der Durchschnittsalter der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und der zahnärztlichen Untersuchung überlappen, handelt es sich gemäss der oben zitierten Rechtsprechung um ein starkes Indiz zugunsten der heutigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Im Gutachten wird im Weiteren auf den Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit eingegangen und Verfälschungen des Gutachtens zum Nachteil des Beschwerdeführers
E-1132/2022 Seite 11 werden ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers vermögen den Beweiswert des Gutachtens daher nicht zu erschüttern. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) 2004 kor- respondiert mit den Ergebnissen des Altersgutachtens, das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (...) 2005 ist mit dem im Gutachten erkannten Mindestalter von 16 Jahren (am 16. Januar 2020) nicht vereinbar. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund aller Beweismittel und Indizien feststeht, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit den Ergebnissen des Altersgutachtens übereinstimmt und daher wahr- scheinlicher ist als das vom Beschwerdeführer behauptete. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (...) 2004 ist daher unverändert zu belas- sen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. 7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, womit das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist. 7.2 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorlie- genden einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
E-1132/2022 Seite 12 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1132/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja- nuar 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- licher Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
E-1132/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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