B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-1036/2023
U r t e i l v om 2 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2023 / N (...).
E-1036/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan zehn oder fünfzehn Tage vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit- hin im August 2021, und suchte am (...) August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) 2022 in Bulgarien, am (...) 2022 in Österreich und am 30. Mai 2022 in Frankreich um Asyl nach- gesucht hatte. In der Schweiz war er bereits am (...) Mai 2022 – unter ei- nem anderen Namen und mit Geburtsdatum vom (...) – erkennungsdienst- lich erfasst worden. C. Am 26. August 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 9. September 2022 (SEM-Akten 1187375-17/12, nachfolgend A17) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Iden- titätsdokuments (Tazkira) zu den Akten. Im Rahmen dieser Befragung machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er dort beim ersten Einreiseversuch durch bulgarische Soldaten geschlagen, bis auf die Unterhose ausgezogen und zurück in die Türkei geschickt worden sei. Aufgrund der Schläge sei ihm ein Zahn abgebrochen. Auch beim zwei- ten Versuch sei er geschlagen, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwun- gen und in ein Camp gebracht worden. Nach ein paar Tagen sei er via Österreich in die Schweiz und dann weiter nach Frankreich gereist, wo er drei Monate lang geblieben sei. Da man sich nicht um ihn gekümmert habe, sei er zurück in die Schweiz gegangen. Hinsichtlich seines Alters machte er geltend, er kenne sein Geburtsdatum nicht. Aufgrund seines Analphabetismus sei er auch nicht im Stande, sich Daten zu merken. Sein Vater habe ihm aber bei seiner Ausreise gesagt, dass er (...) Jahre alt sei. Seiner Tazkira sei zu entnehmen, dass er am (...) gemäss seiner äusseren Erscheinung (...) gewirkt habe. Am Ende der Befragung kündigte das SEM die Durchführung einer Alters- abklärung an und begründete dies damit, dass im Gespräch nicht
E-1036/2023 Seite 3 abschliessend habe beurteilt werden können, ob er minderjährig sei. Im Anschluss beantwortete der Beschwerdeführer die vom SEM gestellten medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung. E. Ein vom SEM am 13. September 2022 in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 22. September 2022 ergab, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein Mindest- alter von (...) Jahren ergeben hätten. Somit erscheine das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten beziehungsweise (...) Jahren und (...) Monaten nicht plausibel. F. F.a Am 29. September 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum obengenannten Abklärungsergebnis sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens, Österreichs oder Frankreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens. F.b Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 wahr, wobei er an seiner Minderjährigkeit festhielt. Er be- mängelt, die Argumentation des SEM stütze sich einzig auf die Sätze des Altersgutachtens, die auf eine Volljährigkeit hindeuten könnten. Dass ge- mäss diesem Gutachten eine Minderjährigkeit möglich sei, lasse es ausser Acht. Sämtliche Befunde des Gutachtens führten zu einem Mindestalter unter 18 Jahren. Der vom SEM gezogene Schluss, dass das Altersgutach- ten ein Indiz für seine Volljährigkeit sei, sei daher nicht begründet und stos- send. Falls das SEM an der Änderung des Geburtsdatums festhalte, müsse es im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zwingend einen Bestreitungsvermerk anbringen und ihm eine beschwerdefähige Ver- fügung ausstellen. Die Stellungnahme betreffend die Wegweisung nach Bulgarien, Österreich oder Frankreich werde nachgereicht. G. G.a Am 7. Oktober 2022 ersuchte das SEM die österreichischen, die fran- zösischen und die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Be- schwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
E-1036/2023 Seite 4 oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G.b Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 18. Oktober 2022 gut und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Namen B._______, mit dem Geburtsdatum «(...)» und als syrischer Staatsangehöriger registriert wor- den. G.c Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 10. Oktober 2022 ab. Dem entsprechenden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer dort unter anderem mit dem Geburtsdatum «(...)» erfasst worden war und er aufgrund seines Untertauchens nicht an die bulgari- schen Behörden habe überstellt werden können. G.d Die französischen Behörden lehnten das Ersuchen am 18. Oktober 2022 ebenfalls ab und hielten in ihrer Mitteilung fest, dass der Beschwer- deführer untergetaucht sei, weshalb die Frist für die Überstellung nach Bul- garien bis am 18. Dezember 2023 erstreckt worden sei. In Frankreich wurde der Beschwerdeführer ebenfalls mit dem Geburtsdatum «(...)» er- fasst. H. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2022 nicht zur mutmasslichen Zuständigkeit der genannten Staaten äusserte, ge- währte ihm das SEM am 3. Januar 2023 erneut das rechtliche Gehör hierzu. Nach der Zustimmung Bulgariens allerdings nur noch zur allfälligen Überstellung in diesen Staat. I. Am 12. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 AsylG dem Kanton Aargau zugewiesen. J. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18. Januar 2023 äusserte sich der Be- schwerdeführer zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durch- führung seines Asylgesuchs. Er machte geltend, dort Gewalt und Demüti- gungen durch Polizeibeamte erlebt zu haben. In Bulgarien habe er auch nie eine medizinische Behandlung oder Informationen zu seinem Asylver- fahren erhalten. Nach einiger Zeit sei er ohne weitere Informationen vom Camp weggeschickt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr wieder der Willkür der bulgarischen Behörden, der drohenden Gewalt und der fehlen-
E-1036/2023 Seite 5 den Versorgung ausgesetzt zu sein. Seine Vorbringen würden auch durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) untermauert, deren Einschät- zung zufolge das Asylsystem in Bulgarien wesentliche Mängel aufweise. Auch Personen mit einem Schutzstatus seien von existenziellen Schwie- rigkeiten bedroht. K. Gestützt auf das Ergebnis der obengenannten Altersabklärung wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS mutiert und neu der (...) als sein Geburtsdatum erfasst. Dieser Eintrag wurde mit einem Bestreitungsver- merk versehen. L. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 – tags darauf eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsver- merk. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers hielt es zusammengefasst fest, dass es diesem nicht gelungen sei, diese glaubhaft darzutun. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht und dieses nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten bele- gen können. Die forensische Altersabklärung habe ergeben, dass sich das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Das Mindestalter betrage (...). Dabei handle es sich lediglich um das niedrigste mögliche Alter und nicht um das tatsächliche oder wahrschein- lichste Alter. Mehrere Ergebnisse des Altersgutachtens würden auf die Voll- jährigkeit hinweisen. Aufgrund dieser Ergebnisse und der diversen Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei von dessen Voll- jährigkeit auszugehen. M. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte
E-1036/2023 Seite 6 Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen und ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMAS unterzubrin- gen. Ausserdem sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventua- liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. N. Am 23. Februar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso- rischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsge- richt die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung)4 als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen
E-1036/2023 Seite 7 Geburtsdatum (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegen- den Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-1085/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie- deraufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Min- derjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen An- trag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2).
E-1036/2023 Seite 8 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Be- stimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individu- elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben, auch wenn er dies nicht beabsichtigt habe. Er macht aber geltend, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vor- instanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Einschätzung des Al- ters sei nicht rechtskonform erfolgt. Er habe bereits an seiner Anhörung erklärt, keine Schulbildung genossen und deshalb Mühe zu haben, sich Daten zu merken. Ausserdem habe er sich bis zu seiner Ausreise nie mit seinem Alter auseinandersetzen müssen. Die Erwartungshaltung des SEM sei daher stossend. Das Altersgutachten, seine Aussagen und die einge- reichte Tazkira seien klare Indizien für seine Minderjährigkeit.
E-1036/2023 Seite 9 5.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitäts- papiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wis- senschaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG) – abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asyl- suchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Min- derjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.3 Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei, darunter auch das Alters- gutachten, das unter anderem für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich war (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgeset- zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Urteil des BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der be- gutachtenden Person bestehen (einlässlich dazu: BGE 125 V 351 E. 3b/aa; siehe ferner ANJA MARTINA BINDER, Expertenwissen und Verfah- rensgarantien, 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). Dies gilt es im Folgenden näher zu prüfen. Vorliegend nahm das Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist, die medizini- schen Altersabklärungen vor. Die Gutachter und Gutachterinnen sind auch von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deut- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zertifiziert. Es liegen somit keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter und Gutachterinnen geben. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist das Gutachten sodann nachvollziehbar begründet, lückenfrei und in sich schlüssig.
E-1036/2023 Seite 10 5.4 Laut Gutachten entspricht der radiologische Befund der Hand einem mittleren skelettalen Alter von (...) Jahren. Die Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entsprächen einem Stadium (...), welches bei Knaben einem mittleren Alter von (...) Jahre entspreche. Das minimale Al- ter liege nach diesem Befund bei (...) Jahren beziehungsweise (...) Jahren. Bei den Zähnen konnte ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was ab einem Alter von (...) Jahren vorkomme. Betref- fend Weisheitszähne konnte das Mineralisationsstadium „(...)“ festgestellt werden, was auf ein Mindestalter von – je nach Geschlecht und Herkunft – (...) Jahren schliessen lasse. Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung gebe und anhand der erhobenen Be- funde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 22. Sep- tember 2022 ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden könne. Das von ihm angegebene Geburtsdatum von (...) beziehungsweise (...) könne somit aufgrund der Ergebnisse nicht zutreffen (vgl. SEM-Akten 1187375-21/6). 5.5 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse be- treffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-741/2021 und E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 6.3.1). Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 22. September 2022 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der zahnärztlichen Untersu- chung unter 18 Jahren ([...] Jahre) und bei der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren. Das Altersgutachten liefert zwar kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Dennoch kann dem Gutachten entnommen wer- den, dass er mindestens (...) Jahre alt sein muss und somit das von ihm angegebene Alter nicht der Wahrheit entsprechen kann.
E-1036/2023 Seite 11 5.6 Der vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Tazkira kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen wer- den. Diese enthält keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeit- punkt der Ausstellung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Vorliegend geht auf der Tazkira sogar hervor, dass es sich bei der Altersangabe lediglich um eine Schätzung handle, die auf der äusseren Erscheinung des Beschwer- deführers im Dezember 2019 beruhe. 5.7 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. So liegen den bulgarischen, öster- reichischen, französischen und schweizerischen Behörden insgesamt fünf verschiedene Geburtsdaten vor ([...]). Die Angaben zu seinem Alter variie- ren folglich zwischen (...) Jahren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich in Bulgarien und Österreich als Volljähriger hat re- gistrieren lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass er minderjährig sei (vgl. A17 Ziff. 1.06). Zur allgemeinen Glaubwür- digkeit des Beschwerdeführers trägt dann auch nicht bei, dass er sich in Bulgarien, in Österreich und in der Schweiz zunächst unter falschem Na- men hat registrieren lassen (vgl. A17 Ziff. 2.06, S. 7 und SEM-Akten 1187375-35/6 [in Österreich und der Schweiz unter den Nachnamen E.] sowie 1187375-35/6 [in Bulgarien unter den Namen F.). Ausserdem überzeugt seine Erklärung nicht, dass er sich auf- grund der geringen schulischen Bildung keine Daten merken könne, war er doch durchaus in der Lage, sämtliche europäischen Länder und Schweizer Städte zu nennen, welche er auf seiner Reise durchquert hat (vgl. A17 Ziff. 5.02 f.). Auch die Schilderung der Gesuchsgründe fiel im Vergleich relativ detailliert und substantiiert aus (vgl. A17 Ziff. 7.01). Dies zeigt auf, dass er durchaus in der Lage ist, Sachverhalte im Detail und nachvollziehbar dar- zulegen. Letztlich überzeugt auch seine auf Beschwerdeebene vorge- brachte Behauptung, er sei zu keinem Zeitpunkt in Bulgarien nach seinem Alter gefragt worden, nicht, zumal er anlässlich der Erstbefragung die Frage, ob er nach seinen Personalien gefragt worden sei, klar bejaht hatte (vgl. A17 Ziff. 2.06, S. 6). Hinzu kommt, dass auch die österreichischen und
E-1036/2023 Seite 12 französischen Behörden den Beschwerdeführer nach Bulgarien überstel- len wollten, mithin auch von dessen Volljährigkeit ausgegangen sind. 5.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung der Elemente, welche für und gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährig- keit sprechen, miteinbezogen. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vor- instanz habe in diesem Zusammenhang sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, erweisen sich demnach als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung ist demzufolge abzuweisen. 5.9 Zusammenfassend lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die vagen Aussagen des Beschwerdeführers stichhal- tige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asyl- gesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt seine Angabe gegenüber den bulgarischen und österreichischen Behörden, im Jahr (...) bezie- hungsweise (...) geboren und mithin volljährig zu sein, ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinrei- chung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die wei- teren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 7. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerde- führers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 18. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die Zuständigkeit dieses Staates in Frage zu stellen.
E-1036/2023 Seite 13 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe auch bezüglich seiner Überstellung nach Bulgarien den Sachverhalt nicht genügend abge- klärt. Es habe nur pauschale Bemerkungen zur medizinischen Versorgung gemacht und keinen Bezug auf die von ihm vorgetragenen Missstände ge- nommen. Der Beschwerdeführer verweist sodann insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin werde unter an- derem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizei- gewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausge- gangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflich- tungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzuläs- sig und unzumutbar erweise. Ausserdem befinde sich die Anerkennungs- quote von afghanischen Asylsuchenden auf einem auffällig niedrigen Ni- veau, was ebenfalls auf strukturell bedingte und systemische Mängel hin- deute. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.3 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
E-1036/2023 Seite 14 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F‑7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mit- gliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asyl- verfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwei- sen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Über- stellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Be- troffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirk- sames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Auf- nahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von systemischen Män- geln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5948/2022 vom 25. Januar 2023 E. 6.2 und D-6008/2022 vom 16. Ja- nuar 2023 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermag auch die Belastung Bul- gariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge nichts zu ändern (vgl. etwa Ur- teil des BVGer F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2 m.w.H.). 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
E-1036/2023 Seite 15 Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent- halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, von Beamten in Bulgarien misshan- delt und gedemütigt worden zu sein. Ihm sei dabei ein Teil seines Zahnes abgebrochen. Ausserdem habe nie in irgendeiner Form eine Rechtsbeleh- rung stattgefunden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er beim Grenzübertritt und bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Es ist aber da- rauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstel- lung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulga- rien befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funk- tionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzli- chen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde müsste der Beschwer- deführer seinen Schutz – nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen Hilfsorganisation – rechtlich einfordern. Ausserdem war der Be- schwerdeführer lediglich vier oder fünf Tage in Bulgarien (vgl. A17 Ziff. 2.06). Er kann nicht erwarten, in dieser kurzen Zeit bereits einen Asyl- entscheid und Zugang zu medizinischer und weiterer Versorgung im vollen Umfang zu erhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, liegen entspre- chend keine Hinweise vor, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer den Zu- gang zu einem Asylverfahren und einer medizinische Behandlung verwei- gert hätte oder zukünftig verweigern würde. Das SEM hat in der angefoch- tenen Verfügung die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seinen persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. vorinstanz- liche Verfügung S. 5 ff.). Dass der Beschwerdeführer Hunger gelitten und keine menschenwürdige Unterkunft erhalten habe, bringt er erst auf Be- schwerdeebene vor. Dabei handelt es sich überdies um eine unbelegte und nachgeschobene Behauptung. Auch diesbezüglich ist daher nicht von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und es besteht kein Anlass, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
E-1036/2023 Seite 16 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbeson- dere hat das SEM auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers alle wesentlichen Umstände hinreichend berück- sichtigt und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulga- rien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub- lin-III-VO (...)aufzunehmen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Bulgarien angeordnet.. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-1036/2023 Seite 17 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge- setzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1036/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: