B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-968/2024
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (...) 2003 (bestritten), Afghanistan und Türkei (letzteres bestritten), vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024.
D-968/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, afghanischer Staatsangehöriger und am (...) 2008 geboren worden zu sein. B. In der Folge getätigte Abklärungen durch das SEM ergaben, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz (mutmass- lich) bei der (...) Botschaft in Ankara – unter Vorlage eines auf seinen Na- men lautenden türkischen Reisepasses, in welchem der (...) 2003 als Ge- burtsdatum eingetragen ist – ein Schengenvisum beantragt hatte. Der Vi- sumsantrag wurde am 26. Juni 2023 mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise und die Informa- tionen zum Aufenthaltszweck seien nicht glaubhaft. C. C.a Am 15. Januar 2024 fand – im Beisein der dem Beschwerdeführer zu- gewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauens- person – die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. C.b C.b.a Angesprochen auf den Visumsantrag für B._______ respektive die dabei angegebene Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Grossvater (C._______) sei in Afghanistan an der Macht gewesen und habe daher für ihn sowie seinen Onkel ein Dokument beschaffen (können), womit sie ins Ausland hätten reisen können. Er wisse nicht genau, um was für ein Dokument es sich dabei gehandelt habe, aber es sei ein Dokument aus der Türkei gewesen. Auch wisse er nicht, was für ein Geburtsdatum auf dem Dokument einge- tragen sei; als Geburtsjahr sei wohl 2003 oder 2004 angegeben. Vielleicht sei dies so gemacht worden, weil sie damals minderjährig gewesen seien und Minderjährige nicht hätten reisen können. Er habe das Dokument viel- leicht 2018 oder 2019 erhalten. Zum damaligen Zeitpunkt sei er in Afgha- nistan gewesen und er könne sich erinnern, dass sein Grossvater damals eine Liste erstellt habe und er selbst einmal in die Türkei gereist sei. Sein Grossvater und dessen Mitarbeiter hätten ihm empfohlen, ein (...) Visum zu beantragen und damit in die Schweiz zu reisen. Seine (vormalige) Rechtsvertretung ergänzte, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über allfällige Dokumente habe, welche für die Beantragung des Visums
D-968/2024 Seite 3 gebraucht worden seien. Sie ersuchte um Einsicht in die (...) Visumsunter- lagen nach deren Eintreffen und um Erstellung eines Altersgutachtens. C.b.b Bezüglich seiner Asylgründe verwies der Beschwerdeführer auf sei- ne Ethnie ([...]) und seine Religion ([...]) sowie die politischen Tätigkeiten seines Grossvaters, seines Onkels (D.) und seines Vaters (E.), der auch (...) gewesen sei. Aus diesen Gründen sei sein Le- ben nicht nur in Afghanistan in Gefahr gewesen. Er fühle sich überall auf der Welt in Gefahr und müsse immer seine Identität verheimlichen. C.b.c Zu seiner Ausreise beziehungsweise seinem Reiseweg gab er so- dann an, dass er im Juni 2022 aus Afghanistan ausgereist sei. Er sei dann etwa fünf oder sechs Monate im Iran gewesen, wo sich seine Eltern und drei seiner Geschwister heute noch aufhalten würden. Anschliessend sei er in die Türkei. Dort sei er etwa ein Jahr geblieben, bevor er über Grie- chenland und weitere Länder in die Schweiz gereist sei. Sein ältester Bru- der, der in F._______ studiert habe, sei nach der Ankunft der Taliban von F._______ in den Iran deportiert worden. Zurzeit befinde er sich illegal in der Türkei und könne deportiert werden, wenn die Polizei ihn erwische. Ein zweiter Bruder studiere Medizin in G._______. C.b.d Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfol- genden Ausführungen verwiesen. D. Gemäss Aktenverzeichnis gingen beim SEM am 22. Januar 2024 die (...) Visumsunterlagen des Beschwerdeführers (u.a. ein Antragsformular mit Fotografie, Bankauszüge und ein Auszug des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers; alles in Kopie) ein. E. Gleichentags passte das SEM die Staatsangehörigkeit und das Geburts- datum des Beschwerdeführers im ZEMIS entsprechend den gegenüber der (...) Botschaft gemachten Angaben respektive dem dort vorgelegten Reisepass an. F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf den von ihr als wesentlich bezeichne- ten Inhalt seiner Visumsunterlagen (u.a. Informationen über den Besitz ei- nes türkischen Bankkontos, auf dem zwischen Mai 2022 und Mai 2023 re- gelmässig Geldzahlungen geflossen seien und ein Schreiben eines Unter-
D-968/2024 Seite 4 nehmens, das Software-Dienstleistungen anbiete und in dem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer für [...] tätig gewesen und dafür ent- löhnt worden sei) sowie seine nach vorinstanzlicher Ansicht ausweichen- den und wenig substanziierten Angaben anlässlich der EB UMA – (erneut) das rechtliche Gehör zur ZEMIS-Anpassung und mithin zur mutmasslichen Identitätstäuschung sowie zur Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in der Türkei. Die Akteneinsicht in die (...) Visumsunterlagen verweigerte sie mit der Begründung, an deren Geheimhaltung bestehe ein wesentliches öf- fentliches Interesse. G. Der Beschwerdeführer respektive dessen (vormalige) Rechtsvertretung wies in der Stellungnahme vom 26. Januar 2024 mit Nachdruck darauf hin, dass er aus einer sehr einflussreichen Familie stamme und der türkische Reisepass vor mehreren Jahren von seinem Grossvater organisiert wor- den sei, wobei die genauen Umstände der Beschaffung unklar seien und von ihm – er sei damals noch sehr jung gewesen – nicht mehr rekonstruiert werden könnten. Vor diesem Hintergrund würden an der Echtheit des Rei- sepasses starke Zweifel bestehen und es sei auch keinesfalls davon aus- zugehen, dass er über die türkische Staatsangehörigkeit verfüge, ge- schweige denn in der Türkei in Sicherheit leben könne. Er beantragte er- neut die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens, die Wiederauf- nahme seiner Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsdatum sowie eine ausreichende Begründung für die verweigerte Akteneinsicht in die (...) Visumsunterlagen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei eigene Tazkiras und jeweils zwei Tazkiras seiner Eltern (in Kopie), Auswei- se seines Grossvaters und seines Onkels (in Kopie), Arbeitsausweise sei- nes Vaters und seines Onkels (in Kopie), eine Biografie seines Vaters so- wie diverse Fotografien zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung. Er hielt dabei (erneut) fest, dass der Vor- wurf der Täuschung nicht ausreichend begründet sei und verwies auf die bereits erwähnten Umstände der Erlangung des türkischen Reisepasses. Ausserdem machte er ergänzende Ausführungen zur (behaupteten) Ge- fährdungslage in der Türkei.
D-968/2024 Seite 5 I. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – trat die Vor- instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) (sic!) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS als der 1. Januar 2006 – mit einem Bestreitungsvermerk versehen – und seine Staatsangehörigkeit als tür- kisch-afghanischer Doppelbürger erfasst werde. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materi- eller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Sodann sei seine Minderjährigkeit festzustel- len und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008, eventualiter den (...) 2007 (vgl. dazu Verfügung des SEM Ziff. I 5.; Anmerkung des Gerichts), zu ändern sowie die türkische Staats- angehörigkeit aus dem ZEMIS zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei festzu- stellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, even- tualiter sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung sei umgehend zu sistieren. Der Beschwerde lagen als Beweismittel eine vom afghanischen Konsulat in Genf ausgestellte Geburtsurkunde und – gemäss Angaben der Rechts- vertretung – ein heimatlicher Impfausweis (je in Kopie) bei. K. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer- deführers ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung bis zum 5. März 2024 ein. Diese Frist ist ungenutzt verstri- chen.
D-968/2024 Seite 6 L. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 7. Mai 2024 um prioritäre Behandlung seines Verfahrens. Das Gericht beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 17. Mai 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf dem Gebiet des Daten- schutzes ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
D-968/2024 Seite 7 4. 4.1 Das SEM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 4 AsylG mit der Begründung nicht ein, er habe die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht. So sei ba- sierend auf den (...) Visumsunterlagen respektive dem für das entspre- chende Visumsgesuch vorgewiesenen türkischen Reisepass davon aus- zugehen, dass er über die türkische Staatsangehörigkeit verfüge und voll- jährig sei. Die zu den Akten gereichte Kopie seiner Tazkira, gemäss wel- cher er am (...) 2008 geboren sei, ändere aufgrund ihres sehr geringen Beweiswertes nichts an den Zweifeln an seinem geltend gemachten Alter; seine afghanische Staatsangehörigkeit bei Geburt werde im Übrigen nicht angezweifelt. Demgemäss werde auch im ZEMIS sein Geburtsdatum als der 1. Januar 2006 – mit einem Bestreitungsvermerk versehen – und seine Staatsangehörigkeit als türkisch-afghanischer Doppelbürger erfasst. Für die detaillierte und weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfü- gung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die Argumen- tation des SEM sei in verschiedener Hinsicht unschlüssig und angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 16-jährigen unbegleiteten Minderjährigen handle, höchst stossend. Er habe stets ko- operiert, zahlreiche Identitätsdokumente von sich und seiner Familie ein- gereicht und zu keinem Zeitpunkt verschwiegen, dass er in der Türkei ge- lebt habe. Mithin sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vor- instanz stütze ihre Einschätzung ganz alleine auf den Abgleich der Finger- abdrücke. Zwar halte sie im Asylentscheid nebenbei fest, der Beschwerde- führer habe wenig substanziierte Angaben zu seiner Minderjährigkeit sowie zu seiner zweiten Staatsangehörigkeit gemacht. Indessen werde nicht wei- ter ausgeführt, weshalb seine Aussagen hinsichtlich seiner Minderjährig- keit nicht genügend substanziiert seien. In Bezug auf die angebliche türki- sche Staatsangehörigkeit sei nochmals festzuhalten, dass er keine Kennt- nis darüber habe, wie sein Grossvater den türkischen Pass habe erhältlich machen können, weshalb er hierzu schlicht keine detaillierten Ausführun- gen machen könne. Sodann hätten weder sein Grossvater – dies wäre an- sonsten sicherlich öffentlich bekannt – noch seine unter prekären Bedin- gungen im Iran lebenden Eltern oder andere Familienangehörige die türki- sche Staatsangehörigkeit. Dass nun der minderjährige Beschwerdeführer als einziges Familienmitglied über die türkische Staatsangehörigkeit verfü- gen soll, sei höchst abwegig. Viel naheliegender sei es, dass es sich tat- sächlich so zugetragen habe, wie es der Beschwerdeführer vorgebracht habe. Es sei entgegen der Ausführungen der Vorinstanz überhaupt nicht
D-968/2024 Seite 8 unlogisch, dass eine Person wie C._______ über seinen Einfluss und seine Verbindungen für den Beschwerdeführer einen türkischen Reisepass orga- nisiert habe. Auch sei es folgerichtig, eine minderjährige Person volljährig erscheinen lassen zu wollen, da eine minderjährige Person vielmehr auf- fallen würde und im Alltag mit einer Vielzahl an Problemen konfrontiert sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel einge- reicht habe, welche seine Abstammung und sein Alter belegen würden. Auch sein Erscheinungsbild sei kindlich bis jugendlich. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass der türkische Pass echt sei beziehungsweise die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Das SEM sei daher anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Alleine – und ohne Durchführung eines Altersgutachtens – auf den türkischen Pass abzustel- len, obschon vorliegend derart viele Indizien gegen dessen Echtheit bezie- hungsweise für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen wür- den, stelle sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Weitergehend wird auf die Beschwerde verwiesen. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 31a Abs. 4 AsylG, auf welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung beruft, keinen Nichteintreten- statbestand enthält. Bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person ist denn auch – seitdem am 1. Februar 2014 eine revidierte Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten war – kein Nichteintreten mehr vorgesehen (vgl. dagegen aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Nichteintretensentscheid des SEM stützt sich somit auf keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob allein dieses Versehen – eingangs der vorinstanzlichen Erwägungen wird Art. 31a Abs. 4 AsylG noch korrekt zitiert respektive diesbezüglich von einer Ableh- nung des Asylgesuchs gesprochen – eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offengelassen werden. 5.2 5.2.1 Eine feststehende Identitätstäuschung erlaubt es dem SEM, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehen- den Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden (aufgehobenen) Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen. Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen. Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter (bezie-
D-968/2024 Seite 9 hungsweise die verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Täuschung über die Identität überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilun- gen der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a m.w.H.). Die gesetzliche Regelung sieht neben der er- kennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweis- mittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzun- gen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staats- angehörigkeiten, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. 5.2.2 5.2.2.1 Aus den (...) Visumsunterlagen, auf welche sich das SEM in seiner Begründung hauptsächlich stützt, geht zwar hervor, dass der Beschwerde- führer für die Beantragung eines Schengenvisums bei der (...) Botschaft in Ankara einen türkischen Reisepass sowie namentlich Bankunterlagen und ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich einer Arbeitstätigkeit vorgewiesen hatte. Inwiefern letztere eine türkische Staatsangehörigkeit belegen sollen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 und 6), wird jedoch seitens des SEM – etwa unter Hinweis auf eine allfällige Unmöglichkeit der Eröffnung eines türkischen Bankkontos für ausländische Staatsangehörige – nicht weiter begründet und ist für das Bundesverwaltungsgericht (mithin) auch nicht nachvollziehbar. Alleine aufgrund der im Visumsgesuch gemachten Anga- ben sowie des dabei vorgewiesenen Reisepasses von der türkischen Staatsangehörigkeit und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu- gehen, geht vorliegend aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu weit. 5.2.2.2 So geht zum einen weder aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vorinstanzlichen Akten (vgl. hierzu auch E. 5.2.4 nachfol- gend) noch aus der angefochtenen Verfügung (konkret) hervor, dass die (...) Behörden den vorgewiesenen türkischen Reisepass des Beschwerde- führers auf dessen Echtheit überprüften, wovon das SEM aber auszuge- hen scheint. Allein der diesbezügliche Hinweis in der angefochtenen Ver- fügung auf die Visa-Informationssystem-Verordnung (SR 142.512), an wel- che auch B._______ gebunden sei, vermag das Gericht – vor dem Hinter- grund, dass der Visumsantrag des Beschwerdeführers von den (...) Behör-
D-968/2024 Seite 10 den abgelehnt wurde – jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass tat- sächlich eine Echtheitsprüfung stattgefunden hatte. Der Vollständigkeit hal- ber bleibt anzumerken, dass eine Echtheitsprüfung auch durch das SEM nicht hat vorgenommen werden können, da nur die (offenbar) von den (...) Behörden übermittelten Dokumentkopien in den vorinstanzlichen Akten lie- gen. Nach dem Verbleib des türkischen Passes wurde der Beschwerdefüh- rer nicht gefragt, ebenso wenig wurde er explizit aufgefordert, dem SEM den türkischen Pass im Original vorzulegen. 5.2.2.3 Zum anderen erscheint es in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen in der Beschwerde und entgegen der impliziten Auffassung der Vorin- stanz nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – ohne über die türkische Staatsangehörigkeit zu verfügen – über seinen Gross- vater C._______ einen türkischen Reisepass erhältlich machen und er nichts Genaueres dazu angeben konnte. Der diesbezügliche Hinweis des SEM darauf, dass für die Ausstellung des türkischen Passes die Erfassung biometrischer Daten vorausgesetzt sei, vermag nicht zu einer anderen Ein- schätzung zu führen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der EB UMA erklärte, er sei in diesem Zusammenhang – wenn auch mutmass- lich im Jahr 2018 oder 2019 – einmal in die Türkei gereist (vgl. Akten SEM [...]-12/12 Ziff. 1.06). Dass sodann aus praktischen Überlegungen ein fal- sches Geburtsdatum im Reisepass hätte eingetragen werden können, er- scheint ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. 5.2.2.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA angab, dass er sich (nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 2022) ungefähr ein Jahr in der Türkei aufgehalten habe und seine Familie – mit Ausnahme (allenfalls) seines Grossvaters C., einem (illegal) in der Türkei und einem in G. lebenden Bruder sowie einer in H._______ lebenden Tante – im Iran lebe (vgl. Akten SEM [...]-12/12 Ziffn. 3.01 und 5.02). Auf diese Aussagen wurde in der angefochtenen Ver- fügung explizit verwiesen, wobei sie nicht angezweifelt wurden (vgl. ebenda S. 6 f.). Wie sich der vom SEM angenommene (nachträgliche) Er- werb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer mit diesen (nicht angezweifelten) Vorbringen (und etwa den Aussagen des Be- schwerdeführers zu seinem afghanischen Geburtsort sowie seinem Leben in Afghanistan bis Juni 2022 [vgl. Akten SEM {...}-12/12 Ziffn. 1.07 und 5.01] und den eingereichten Beweismitteln) vereinbaren lässt, wird in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht weiter begründet und ist für das Ge- richt daher nicht nachvollziehbar.
D-968/2024 Seite 11 5.2.2.5 Ferner ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auch in- sofern unschlüssig ist, als das SEM einerseits von der Echtheit des türki- schen Reisepasses des Beschwerdeführers und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben auszugehen scheint, andererseits jedoch im Dispo- sitiv der angefochtenen Verfügung festhielt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS – entsprechend der Vorgehensweise bei un- bekanntem Geburtsdatum, aber angenommener Volljährigkeit – auf den
D-968/2024 Seite 12 (...) Visumsunterlagen gewährt worden war (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II [S. 5]), ebenfalls in die Akten aufzunehmen gewesen. 6. 6.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 7. Februar 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 6.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundes- behörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bear- beiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-
D-968/2024 Seite 13 nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 6.2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
D-968/2024 Seite 14 zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 6.3 6.3.1 Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der Beschwerdeführer einerseits türkisch-afghanischer Doppelbürger und andererseits das von ihr zwischenzeitlich eingetragene Geburtsdatum ([...] 2003) respektive das Geburtsdatum, dessen Eintrag sie verfügt hat (1. Ja- nuar 2006), korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuwei- sen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2008) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS er- fasste. Ebenso hat er nachzuweisen, dass es zumindest wahrscheinlicher ist, dass er nur über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt. 6.3.2 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist es dem SEM nicht gelungen, den Nachweis der Identitätstäuschung durch den Beschwerde- führer zu erbringen, weshalb die Sache zur Durchführung einer Anhörung (und allfälliger weiterer Abklärungen) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auch der Sachverhalt hinsichtlich der ZEMIS-Eintragungen zum Alter und zu den Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers nicht als erstellt gelten, weshalb es sich als angezeigt erweist, auch die Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als eventualiter die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist in den Dispositivziffern 1-4 sowie 6 und 7 aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer Anhörung (sowie allfälliger weiterer Sachverhaltsabklärungen) und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an das SEM zu überweisen. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ein- wänden in der Beschwerde. Diese werden vom SEM zu berücksichtigen sein.
D-968/2024 Seite 15 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 9.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-968/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2024 wird in den Dispositiv- ziffern 1-4 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2024 wird in den Dispositiv- ziffern 6 und 7 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-968/2024 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 3 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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