B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-955/2023

U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch MLaw Milan Egloff, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...).

D-955/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 29. Juni 2022 um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Befragung vom 12. Oktober 2022 führte der Beschwer- deführer aus, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Ungefähr im Jahr (...) sei er aus dem Heimatland ausgereist, um in China zu arbeiten. Im Jahr (...) sei er in die Ukraine gezogen, wo er in der Folge mit einer jährlich zu erneuernden Aufenthaltsbewilligung gelebt und gearbeitet habe. Alle zwei bis drei Jahre sei er für einige Wochen nach Aserbaidschan ge- reist, um seine Mutter zu besuchen. Seit dem Jahr 2020 sei er mit seiner aktuellen Partnerin (B., geb. [...], Ukraine; selbe N-Nummer) zu- sammen; im Februar (...) sei er bei ihr und ihrer Tochter eingezogen. Sie hätten heiraten wollen, aber die Scheidung von seiner ersten Ehefrau – ebenfalls eine Ukrainerin, mit welcher er eine dreijährige Tochter habe – habe sich hingezogen. Nun hätten sie in der Schweiz ein Ehevorberei- tungsverfahren eingeleitet. Seine Partnerin sei mit ihrer Tochter bereits im März (...) in die Schweiz gekommen, er selber habe sich zunächst noch um die Wohnung und das Auto kümmern müssen. In Aserbaidschan könne er nicht mehr leben, dort gebe es keine Arbeit. Da er sich in der Ukraine einer lokalen Verteidigungseinheit angeschlossen habe, würden ihn die heimatlichen Behörden zudem womöglich beschuldigen, Söldnerdienste geleistet zu haben. Er wolle im Übrigen auch seine Partnerin und deren Tochter, die er beide liebe, nicht alleine lassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, einen im März 2022 abgelaufenen ukrainischen Aufenthaltstitel sowie (als Kopien) eine Wohn- sitzregistrierung, den Reisepass seiner Partnerin (inkl. Wohnortbestäti- gung), mehrere Fotos, seinen Bürgerwehrausweis und Unterlagen betref- fend das Ehevorbereitungsverfahren zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum, wies ihn dem Kanton C. zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die

D-955/2023 Seite 3 angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), eine Vollmacht vom 2. Februar 2023, mehrere Fo- tos, mehrere Kontoauszüge, ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem ukrainischen Verteidigungsministerium vom (...) (Kopie), ein me- dizinischer Befähigungsausweis (Kopie), eine E-Mail der Gemeinde D._______ vom 3. Februar 2023, eine Kostennote vom 17. Februar 2023 sowie mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Doku- mente bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2023 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. März 2023 entweder einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. März 2023 eine Fürsor- gebestätigung nach. F. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei- stand bei und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzu- reichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2023 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 2. Mai 2023, ersuchte um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

D-955/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form- gereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer falle unter keine der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (vgl. BBI 2022 586) definierten Gruppen von schutzberechtigten Personen. Er habe keine gültige Aufenthaltsberechti- gung vorweisen und auch nicht belegen können, dass er infolge kriegsbe- dingter administrativer Engpässe ohne einen solchen Titel in der Ukraine habe wohnen dürfen. Überdies könne er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren, wo er bisher noch nie verfolgt worden sei. Da er seine Heimatstadt regelmässig besucht habe, sei die dortige Situation wohl kaum gefährlich. Seine Befürchtung, in Aserbaidschan aufgrund seiner Mit- gliedschaft in einer ukrainischen Miliz bestraft zu werden, erscheine unbe- gründet. Selbst wenn die heimatlichen Behörden davon Kenntnis hätten und ihn dafür belangen würden, stelle dies nicht automatisch einen Verstoss gegen das Völkerrecht dar. Sodann könne ihm auch kein Schutz- status als Familienangehöriger seiner Lebenspartnerin gewährt werden. Sie seien nicht verheiratet, und die aktenkundigen Unterlagen vermöchten den für die Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft geforderten, min- destens zweijährigen gemeinsamen Wohnsitz nicht zu belegen. Das Ge- such um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei daher abzuweisen,

D-955/2023 Seite 5 und der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan sei als zulässig, zu- mutbar und möglich zu erachten. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer und seine Partnerin lebten seit April (...) in einer stabilen Liebesbeziehung mit ge- meinsamem Haushalt. Sie hätten sich gegenseitig unterstützt und den All- tag als Familie gemeistert. Es habe auch eine wirtschaftliche Verflechtung respektive Einheit bestanden, da sie – allerdings ohne gemeinsames Konto – die Lebenshaltungskosten gemeinsam getragen hätten. Zudem habe die Partnerin im Café des Beschwerdeführers mitgearbeitet. Der Be- schwerdeführer sei für die Tochter seiner Partnerin eine wichtige Bezugs- person beziehungsweise ein Vater-Ersatz, was ebenfalls für das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens spreche. Auch in der Schweiz lebe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin und deren Tochter. Das Paar beabsichtige zu heiraten und bemühe sich um die Beschaffung der notwendigen Dokumente. Es bestehe somit eine schutzwürdige Lebens- gemeinschaft, weshalb dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz als Familienangehöriger zu gewähren sei. Ferner sei er angesichts der uk- rainischen Resolution Nr. 1202 und der Tatsache, dass seine Aufenthalts- bewilligung nach dem 24. Februar 2022 abgelaufen sei, berechtigt, in die Ukraine einzureisen und sich dort aufzuhalten. Damit sei erstellt, dass er in der Ukraine (faktisch) über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Entgegen den Feststellungen des SEM könne er zudem nicht in Sicherheit nach Aserbaidschan zurückkehren, da er im Dienst der ukrainischen Ar- mee gestanden habe und deswegen befürchten müsse, wegen Söldner- tums mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft und dabei menschen- rechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt zu werden. Auch aus diesen Gründen sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das SEM die Untersuchungs- und Begrün- dungspflicht verletzt habe und im Übrigen verpflichtet gewesen wäre, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung im Heimat- land als Asylantrag entgegenzunehmen. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die geltend gemachte finanzielle Verflechtung respektive die wechselseitigen Zahlungen wiesen lediglich auf eine enge Geschäftspartnerschaft hin. Hinsichtlich der be- haupteten Heiratsabsichten und der geltend gemachten langwierigen Be- schaffung der benötigten Dokumente sei festzustellen, dass es erfahrungs- gemäss in der Regel nicht derart lange dauere, Unterlagen vom ukraini- schen Konsulat zu erhalten. Sodann seien die eingereichten Fotos nicht

D-955/2023 Seite 6 geeignet, eine bereits im damaligen Zeitpunkt bestehende gefestigte Be- ziehung zu belegen. Das gefestigte Konkubinat habe sich ab dem Zeit- punkt des gemeinsamen Wohnsitzes im Juni (...) entwickelt, sei dann aber unterbrochen und erst in der Schweiz wiederaufgenommen worden. Somit sei die Beziehung nicht gefestigt genug, den Beschwerdeführer als Fami- lienangehörigen im Sinne der Schutzstatus-Regelung zu qualifizieren. Die geltend gemachte vaterähnliche Beziehung zur Tochter der Partnerin än- dere daran nichts. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch deshalb nicht mit ihr zusammen in die Schweiz gegangen, weil er in der Nähe seiner leiblichen Tochter habe bleiben wollen. Bei der vom Beschwerdeführer be- fürchteten Haftstrafe wegen Beteiligung an Milizaktionen handle es sich um eine hypothetische Furcht. Er sei deswegen in Aserbaidschan nie ange- zeigt oder angeklagt worden und habe auch sonst nicht die Aufmerksam- keit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen. Zudem sei völlig unklar, wie ein allfälliges Strafverfahren ausgehen würde. 3.4 In der Replik wird festgehalten, das SEM anerkenne offenbar die be- stehende wirtschaftliche Verflechtung. Die eingereichten Fotos zeigten so- dann, dass es sich offensichtlich nicht um eine blosse Geschäftspartner- schaft handle. Im Weiteren beginne eine gefestigte Beziehung üblicher- weise nicht erst mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung, sondern eine solche sei eine mögliche weitere Stufe einer festen Beziehung. Dem- nach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Part- nerin seit April (...), mithin seit über zwei Jahren, in einer gefestigten Be- ziehung lebten. Die geografische Trennung aufgrund der kriegsbedingten Flucht ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ankunft in der Schweiz direkt zu seiner Partnerin gezogen, was er bei einer reinen Freundschaft oder Geschäftspartnerschaft kaum getan hätte. Die Aussa- gen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter sei- ner Partnerin passten zu diesem Bild. Ferner sei das Paar nach wie vor bemüht, die Heirat voranzugreiben. Damit stehe fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienangehörigen im Sinne der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 handle, weshalb ihm Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Frage der sicheren Rückkehr nach Aserbaidschan sei zu bemerken, dass angesichts der Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien nicht auszuschliessen sei, dass die heimatlichen Be- hörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, der Söldnerdienst würde mit Sicherheit nicht zu einer Strafe führen. Dem Beschwerdeführer drohe nicht nur eine Strafe, sondern ihm drohten – was (auch) flüchtlingsrechtlich entscheidend

D-955/2023 Seite 7 sei – unmenschliche Haftbedingungen. Dies hätte das SEM auch im Rah- men der Prüfung der Vollzugshindernisse berücksichtigen müssen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und bringt dazu vor, das SEM habe es unterlassen, seine Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine korrekt, na- mentlich unter Berücksichtigung der Resolution Nr. 1202, abzuklären. Fer- ner habe es auch eine allfällige Gefährdung im Heimatland aufgrund des geleisteten Militärdienstes in der Ukraine nicht näher abgeklärt. Diese Rü- gen sind als unbegründet zu erachten. Zwar trifft es zu, dass das SEM die Frage, ob sich der Beschwerdeführer trotz abgelaufener Aufenthaltsbewil- ligung legal in der Ukraine aufhalten könnte, nicht näher abgeklärt hat. Dies war indes auch nicht zwingend nötig, da das SEM das in Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 genannte Ausschlusskriterium (Möglichkeit, in Sicherheit und dauerhaft in das Heimatland zurückzukeh- ren) bejaht hat, womit die Frage des Aufenthaltsstatus obsolet wurde. Hin- sichtlich der geltend gemachten Gefährdung in Aserbaidschan aufgrund des Engagements in einer lokalen Territorialverteidigungseinheit hat das SEM festgestellt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass die aserbaid- schanischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine eingehende Abklärung der möglichen Folgen einer allfälligen Verurteilung wegen verbotener Söld- nerdienste verzichtet hat. 4.2 Die Rüge, das SEM habe sich nur pauschal zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und damit die Begründungspflicht respek- tive den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihren Erwägungen berück- sichtigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Schutzge- währung abzulehnen und der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaid- schan als durchführbar zu erachten sei. Da sie bereits unter Ziff. II.3 erwo- gen hatte, eine Bestrafung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Mitwirken in einer ukrainischen Miliz erscheine aufgrund der Akten- lage als unwahrscheinlich, konnte sie ohne weiteres darauf verzichten, die geltend gemachte Gefährdung wegen Miliztätigkeit im Wegweisungsvoll- zugspunkt erneut zu prüfen. Insgesamt liegt eine rechtskonforme Begrün- dung vor, und dem Beschwerdeführer war es offenkundig auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

D-955/2023 Seite 8 4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 69 Abs. 4 AsylG geltend macht, das SEM hätte das Verfahren als ordentliches Asylverfah- ren fortsetzen müssen, da er mit seinen Äusserungen betreffend die Ver- folgungsgefahr in Aserbaidschan aufgrund seiner Miliztätigkeit um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht habe, ist Folgendes festzustellen: Wenn ein Gesuch (auch) als Asylgesuch – gemäss der Definition von Art. 18 AsylG – zu betrachten ist, setzt das SEM das Verfahren über die Anerken- nung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG sowie BBl 1996 II 81). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer kein Asylgesuch, sondern lediglich ein Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes. Als er in der Befragung vom 12. Ok- tober 2022 konkret gefragt wurde, welche Gründe gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, erwähnte er denn auch mit keinem Wort eine ihm in Aserbaidschan drohende Verfolgung (vgl. A6 F17). Erst später mutmasste er beiläufig, er könnte in Aserbaidschan Probleme be- kommen, weil er in der Ukraine Mitglied einer lokalen Verteidigungsgruppe gewesen sei (vgl. A6 F42). Dieser Äusserung kann indes weder ein kon- kreter Hinweis auf eine ihm in Aserbaidschan aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohende Verfolgung noch ein an die Schweizer Be- hörden gerichtetes Gesuch um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG entnommen werden. Demnach war das SEM nicht gehalten, das Gesuch vom 29. Juni 2022 (auch) als Asylgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 In der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 werden in Ziff. I drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder

D-955/2023 Seite 9 und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre der schutzberechtig- ten Personengruppe gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung an, da er mit seiner ukrainischen Partnerin, welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei, in einer eheähnlichen Beziehung lebe und so- mit als deren Familienangehöriger zu betrachten sei. 6.1.1 Praxisgemäss ist von einer anspruchsbegründenden eheähnlichen Beziehung nur dann auszugehen, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ausserdem ist der Na- tur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-984/2021 vom 20. April 2021 E. 3.1). Insbesondere das Zu- sammenleben stellt ein objektives Kriterium dar, welches es erlaubt zu be- urteilen, ob eine stabile und gefestigte Beziehung besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.1). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden An- spruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H., 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; vgl. auch Urteile des BVGer E-4404/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 6.2.2 und D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.2).

D-955/2023 Seite 10 6.1.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdefüh- rer und seine Partnerin seit ungefähr zwei bis drei Jahren eine Liebesbe- ziehung führen (vgl. dazu namentlich die aktenkundigen Fotos). Aufgrund der eingereichten Wohnsitzregistrierung ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst Anfang Juni (...) mit seiner Partnerin und deren Tochter zusammengezogen ist. Das Zusammenleben währte daraufhin le- diglich neun Monate, da die Partnerin und deren Tochter bereits im März (...) aus der Ukraine ausreisten, während der Beschwerdeführer noch bis im Juni (...) dortblieb. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ak- tenlage nicht von einer kriegsbedingten unfreiwilligen Trennung gespro- chen werden kann; vielmehr ist der Beschwerdeführer offenbar in der Uk- raine geblieben, um sich um das Auto und die Wohnung zu kümmern (vgl. A6 F4), und weil er sich als Freiwilliger in einer lokalen Territorialverteidi- gungseinheit engagieren wollte (vgl. den eingereichten Vertrag vom [...] sowie A6 F40 und F42). Daraus ist zu schliessen, dass die Beziehung zu seiner Partnerin respektive das Zusammenleben für den Beschwerdefüh- rer damals nicht höchste Priorität hatte. Nach seiner Ankunft in der Schweiz Ende Juni 2022 zog er zu seiner Partnerin und deren Tochter – seinen ein- zigen Bezugspersonen in der Schweiz; inzwischen lebt er seit rund 18 Mo- naten mit ihnen zusammen im selben Haushalt. Insgesamt hat der Be- schwerdeführer damit rund 27 Monate mit seiner Partnerin zusammenge- lebt. Dies reicht per se nicht, um die Beziehung als gefestigt im Sinne der Rechtsprechung erscheinen zu lassen, zumal es sich wie erwähnt nicht um ein ununterbrochenes Zusammenleben handelte. Die weiteren Umstände der Beziehung stellen ebenfalls keine überzeugenden Indizien für die An- nahme eines gefestigten Konkubinats im Sinne der obgenannten Kriterien dar. Insbesondere geht aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass in dieser Beziehung eine wechselseitige Übernahme von Verantwortung stattfindet oder gegen- seitige eheähnliche Verpflichtungen, namentlich Beistandspflichten, einge- gangen worden sind. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden, und auch wenn der Beschwerdeführer für die (nota bene volljährige) Tochter seiner Partnerin gewiss eine wichtige Bezugsperson darstellt, so hat er ihr gegen- über offensichtlich keine konkreten Verpflichtungen. Entgegen den Ausfüh- rungen in der Beschwerde ist ferner auch nicht von einer wesentlichen wirt- schaftlichen Verflechtung auszugehen. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin erzielten in der Ukraine je ein eigenes Einkommen. Sie hatten kein gemeinsames Bankkonto, und es werden auch keine gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen (wie beispielsweise eine Solidarschuldner- schaft) geltend gemacht. Zwar half die Partnerin des Beschwerdeführers (jeweils nach Beendigung ihrer Arbeit) im Restaurant des

D-955/2023 Seite 11 Beschwerdeführers aus (vgl. A6 F30); eine relevante finanzielle Beteiligung ihrerseits an diesem Geschäft ist aber nicht ersichtlich. Soweit der Be- schwerdeführer auf die eingereichten Bankunterlagen verweist, ist festzu- stellen, dass es sich dabei im Wesentlichen um Überweisungsaufträge be- treffend Wohnnebenkosten handelt. Derartige abwechselnde oder anteils- mässige Zahlungen sind auch in Wohngemeinschaften oder bei Untermiet- verhältnissen üblich; eine für Eheverhältnisse typische (mithin eheähnli- che) wirtschaftliche Verflechtung kann darin nicht erblickt werden. Nach dem Gesagten ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei- ner Partnerin in ihrer Substanz nicht als eheähnlich zu qualifizieren. Daran vermag auch das – bereits im September 2022 eingeleitete und nach wie vor hängige (vgl. A6 F53) – Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Damit fällt der Beschwerdeführer nicht unter Bst. a der Allgemeinverfü- gung. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne infolge seiner Miliztätigkeit nicht in Sicherheit nach Aserbaidschan zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzu- stellen: Der Beschwerdeführer – welcher eigenen Angaben zufolge sein Heimatland regelmässig besuchte (vgl. A6 F7) – hatte in Aserbaidschan bislang keinerlei Probleme. Er wurde nie angeklagt oder gar verurteilt und erlitt weder vonseiten der Behörden noch von privater Seite irgendwelche Verfolgungshandlungen (vgl. A6 F17 ff.). Demnach erscheint es unwahr- scheinlich, dass sich die aserbaidschanischen Behörden im Falle seiner Rückkehr in besonderem Masse für ihn interessieren würden. Seine Be- fürchtung, aufgrund seines kurzzeitigen Einsatzes in einer lokalen ukraini- schen Territorialverteidigungseinheit von den heimatlichen Behörden we- gen Söldnertums bestraft zu werden, ist als rein hypothetisch zu erachten, zumal es sich dabei nicht um einen Einsatz in einer Kampfeinheit der uk- rainischen Armee handelte und überdies keine Hinweise darauf bestehen, dass die aserbaidschanischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erhal- ten haben oder künftig könnten, insbesondere, da der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Social Media-Beiträge längst gelöscht hat (vgl. A6 F42). Da der Beschwerdeführer demnach in Aserbaidschan keine individu- elle Verfolgung und überdies auch keine Gefährdung aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage zu befürchten hat, ist auch das Kriterium der Rückkehr in Sicherheit zu bejahen. Er fällt damit auch nicht unter Bst. c der Allgemeinverfügung. 6.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.

D-955/2023 Seite 12 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3),

D-955/2023 Seite 13 und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nicht- rückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Ungeachtet des Konflikts zwischen Aserbaidschan und Armenien um die Region Bergkarabach, aufgrund dessen es regelmässig – zuletzt im September 2022 – zu schweren militärischen Auseinandersetzungen im Grenzgebiet kommt, herrscht in Aserbaidschan zurzeit weder ein kriegs- ähnlicher Zustand noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung – namentlich in die Region E._______ – ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D- 5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.3.2 m.w.H., E-457/2022 vom 13. Juli 2023 E. 8.4.2). 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hin- sicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen Gesundheitsproblemen. Seine Mutter und sein Bru- der leben in E._______ in einer Eigentumswohnung (vgl. A6 F13). Damit verfügt er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Arbeitserfah- rung als Koch und Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben ist es ihm

D-955/2023 Seite 14 trotz der in seinem Heimatland herrschenden schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt zuzumuten, ein für die Bestreitung seines Lebensunter- halts ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es ist daher nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aus medizini- schen, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen aserbaidschani- schen Reisepasses und kann jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Kos- tennote vom 2. Mai 2023 geltend gemachte Aufwand von total 10.5 Stun- den sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 139.10 erscheinen angemes- sen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 20. März 2023 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amt- liche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1‘714.10 und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

D-955/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1‘714.10 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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01.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026