B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-926/2020

U r t e i l v o m 6. J u l i 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A., geboren am (...), B., geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / N (...).

D-926/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) (Beschwerdeführerin) und am (...) (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) mit der Beschwerdeführerin und am 23. Juni 2017 mit dem Beschwerdeführer statt. Am 31. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörungen mit dem Beschwerdeführer fanden am 7. März 2018 sowie am 18. April 2018 statt. A.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme aus C._______ und sei kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie habe seit dem (Nennung Zeitpunkt) bis zur Ausreise im (Nennung Amt) in C._______ gearbeitet. Bereits zuvor habe sie sich in verschiedenen Orga- nisationen für die Rechte der Frauen eingesetzt. In den Jahren (...) bis (...) sei sie parallel zu ihrer Arbeit im (Nennung Amt) D._______ in E._______ tätig gewesen. Nachdem sie zunächst Mitglied der F._______ gewesen sei, sei sie im Jahr (...) zur neu gegründeten G._______ übergetreten. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft sei sie aufgrund ihrer Aktivitäten für die Rechte von Frauen zu (Nennung Tätigkeit) eingeladen worden, in welchen sie über (Nennung Themen) gesprochen habe. Zudem habe sie in diesem Zusammenhang ebenfalls an etlichen Workshops teilgenommen. Aufgrund dieser aktiven Mitarbeit sei sie von G._______ im Jahr (...) als Kandidatin für (Nennung Behörde) aufgestellt worden. Zusammen mit ihren Kindern habe sie im Rahmen des Wahlkampfs Plakate aufgehängt, die jedoch in der Folge von Leuten der H._______ wieder entfernt worden seien. Sie habe die Wahl schliesslich nicht geschafft. Im Jahr (...) sei sie für eine kur- dische (Nennung Organisation) mit Sitz in I._______ tätig gewesen. Sie habe ein Büro in (Nennung Region) eröffnen wollen, was ihr jedoch wegen ihrer Mitgliedschaft zu G._______ verweigert worden sei. Überhaupt hätten mit dem Übertritt zu G._______ im Jahr (...) die Probleme begonnen. Da sie und ihr Mann Angestellte (...) unter der Führung der H._______ gewe- sen seien, seien sie beide wegen ihrer Mitgliedschaft bei G._______ von der H._______ unter Druck gesetzt und – in ihrem Fall – langsam aus ihrer Tätigkeit entfernt und ihrem Mann sei sogar gekündigt worden. In der Folge sei sie, ihr Mann und auch ihre Kinder von einem Unbekannten in unregel- mässigen Abständen sowohl telefonisch als auch per Mail bedroht worden. Während den Telefonaten habe ihr die Person mit dem Tod oder mit Ver- gewaltigung gedroht, falls sie ihre Tätigkeit für G._______ nicht einstelle und aus der Partei austrete. Auch seien Steine an ihre Fenster geworfen

D-926/2020 Seite 3 worden. Sie und ihr Mann hätten ein bis zwei Mal auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollen. Der Beamte habe sie jedoch lediglich zur Ruhe ermahnt und geraten, entweder eine Lösung zu finden oder dann in ihrer Wohnung zu bleiben. Die Drohungen seien auch deshalb geschehen, weil sie als (Nennung Tätigkeit) auf Fehler der Regierung hingewiesen und kri- tische (Nennung Tätigkeit) gegeben habe. Insbesondere im Wahljahr (...), als sie kandidiert habe, seien die Drohungen sehr stark gewesen. Sie habe die ganzen Jahre immer gehofft, dass die Drohungen aufhören würden, was aber nicht der Fall gewesen sei, obschon es manchmal monatelang keine Vorfälle mehr gegeben habe. Es sei auch nicht möglich gewesen, in eine andere Stadt umzuziehen, um den Drohungen zu entgehen, da die H._______ überall Einfluss habe und ihnen am Telefon gesagt worden sei, dass sie verfolgt würden, egal in welche Stadt Kurdistans sie umziehen würden. Es sei schon vorgekommen, dass die H._______ unliebsame Per- sonen habe ermorden lassen. Da sich die Drohungen weiter intensiviert hätten, sei dies kein Leben mehr gewesen. Sie habe auch Angst um ihre Kinder gehabt und deswegen zunächst ihren (Nennung Verwandter) im Jahr (...) ins Ausland geschickt. (Nennung Zeitpunkt) habe sie für (Nennung Dauer) einen unbezahlten Urlaub genommen, damit sie ihre kranke (Nen- nung Verwandte) habe betreuen können. Im Anschluss daran habe sie den unbezahlten Urlaub dann nochmals für (Nennung Dauer) verlängert. In die- ser Zeit sei ihr mit einem offiziellen Schreiben die Arbeitsstelle gekündigt worden. Im (Nennung Zeitpunkt) habe sie sich zusammen mit ihrem Mann zur Flucht aus dem Irak entschlossen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ermordet zu werden. Am (...) habe sie zusammen mit ihrem Ehemann, ih- rem Sohn (...) (Geschäfts-Nr. D-914/2020; N [...]) und ihrer Tochter (...) (Ge- schäfts-Nr. D-908/2020; N [...]) C._______ kontrolliert auf dem Luftweg ver- lassen. In J._______ habe ihnen der Schlepper ihre Pässe abgenommen. Von der K._______ aus seien sie (Nennung Dauer) später nach L._______ weitergereist. Am (...) sei sie ohne ihren Ehemann in einem Fahrzeug ver- steckt durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz stehe sie in regelmässigem telefonischen Kon- takt mit ihren Verwandten (Nennung Verwandte). Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.c Der ebenfalls aus C._______ stammende Beschwerdeführer kurdi- scher Volkszugehörigkeit brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe (Nennung Ausbildung und Tätigkeiten). Am (...) habe der (Nennung Person) alle (Nennung Funktionäre) entlassen, wodurch auch er und der

D-926/2020 Seite 4 Rest des Teams ihre Stelle verloren hätten. Er habe jedoch weiterhin sei- nen Lohn erhalten, weil man ihm nicht offiziell habe kündigen können. Er habe aber sein Büro nicht mehr aufsuchen dürfen. Er habe in der Folge einige (Nennung Tätigkeit), jedoch nicht als Vertreter der Behörden, son- dern als Privatperson. Zudem habe er in den Jahren (...) und (...) bei (...) Zeitungen als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Jahr (...) sei er der G._______ beigetreten und in den Jahren (Nennung Dauer) für diese als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen. Von (Nennung Dauer) habe er auch für das (Nennung Zentrum) der G._______ gearbeitet. Danach sei er regel- mässig vom (Nennung Betrieb) (...) der G._______ zu Gesprächen (...) ein- geladen worden, da er fast der Einzige gewesen sei, der sich so gut mit der wirtschaftlichen Lage ausgekannt habe. Für diese Tätigkeit sei er nicht entschädigt worden. Die kurdische Regierung versuche mittels Korruption und Gewalt an der Macht zu bleiben. Er habe sich der G._______ ange- schlossen, weil er an ihr Programm um eine bessere Nation und eine ge- rechtere Regierung geglaubt habe. Zusammen mit einer Gruppe von Aka- demikern hätten sie mit Einverständnis der Bewegung ein Zentrum gegrün- det, das (Nennung Aufgabe dieses Zentrums und Stellung des Beschwer- deführers innerhalb desselben). Aufgrund seiner kritischen Ansichten zur aktuellen Regierungspartei seien er und seine Familienangehörigen von "Schlägertypen" der H._______ seit dem Jahr (...) zunächst per E-Mail und danach auch in unregelmässigen Abständen respektive seit dem Jahr (...) telefonisch bedroht worden, damit er seine regierungskritische Tätigkeit für die G._______ beende. Die Aggressoren hätten jeweils (Nennung Drohun- gen). Auch Sohn (...) sei kontaktiert und bedroht worden. Er sei überzeugt, dass diese Drohungen auf Anweisung der höchsten Stelle der H._______ ausgesprochen worden seien. Er habe Angst bekommen und sich vorsich- tiger verhalten, jedoch mit seiner Tätigkeit nicht aufhören wollen. Seine Kri- tik an der Regierung sei auch der Grund gewesen, dass er im (Nennung Amt) in Ungnade gefallen, nach einer Auseinandersetzung mit dem dorti- gen Direktor im Jahr (...) zum (Nennung Amt) versetzt und schliesslich sus- pendiert worden sei. Man habe ihn von seinen beruflichen Tätigkeiten fern- halten und seinen Ruf schädigen wollen. Sie hätten sich davon aber nicht einschüchtern lassen und sich weiterhin regierungskritisch geäussert. Im (...) habe er geahnt, dass die gegen ihn gerichteten Drohungen zur Aus- führung gelangen könnten und ihre Wohnung unter Beobachtung stehe. Er habe nämlich eines Abends auf dem Nachhauseweg den Eindruck gehabt, dass ihm ein Auto zu ihrem Haus gefolgt sei. Dies sei der Zeitpunkt gewe- sen, als er zusammen mit seiner Ehefrau den Entschluss zur Ausreise ge- troffen habe.

D-926/2020 Seite 5 Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begrün- dungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ferner sei das SEM anzu- weisen, die von ihnen eingereichten elektronischen Beweismittel einzeln aufzulisten, einheitlich zu erfassen, ein einheitliches Beweismittelverzeich- nis zu erstellen und diese im Rahmen der Akteneinsicht unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung offenzulegen. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwe- senheiten – die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Ferner wies sie das SEM an, die auf den beiden elektronischen Datenträgern enthaltenen Dateien zu erfassen, aufzulisten und anschliessend den Beschwerdefüh- renden bis am 25. März 2020 Einsicht in dieselben zu gewähren. Das Ge- such um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung wies sie ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum

D-926/2020 Seite 6 25. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Ge- richtskasse einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 19. März 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten. Ihrer Eingabe legten sie eine Fürsorgebestätigung vom 17. März 2020 bei. Ferner beantragten sie bezüglich der Zusammenset- zung des Spruchkörpers, es sei Richter Lorenz Noli durch eine nicht der SVP-angehörigen Gerichtsperson zu ersetzen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2020 hielt die Vorinstanz – nebst ergänzenden Ausführungen – an ihren Erwägungen im Asylentscheid fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 hob die Instruktionsrichterin die Dispositivziffer 5 der Zwischenverfügung vom 10. März 2020 auf, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den Beschwer- deführenden das Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 23. März 2020 mit dem Hinweis zu, dass ihnen das Replikrecht zu einem späteren Zeitpunkt einzuräumen sein werde. H. In ihrer Eingabe vom 30. März 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 10. März 2020 sowie zum Schreiben des SEM vom 20. März 2020 und der damit verbundenen Akteneinsicht Stellung und hielten an ihren Rügen einer unkorrekten Ak- tenordnung sowie einer fehlerhaften Erstellung des Aktenverzeichnisses durch das SEM, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begrün- dungspflicht sowie einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts fest. I. Auf instruktionsrichterliche Einladung vom 9. Juni 2020 replizierten die Be- schwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juni 2020.

D-926/2020 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 der Spruchkörper – unter Vorbehalt einer allfälligen Stellvertretung insbe- sondere aufgrund von Abwesenheiten – antragsgemäss bekannt gegeben. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Krite- rien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Be- schäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vor- befassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkör- pers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Zwischenzeitlich wurde die bekanntge- gebene Drittrichterin Contessina Theis infolge zeitweiliger Abwesenheit durch Richter Simon Thurnheer ersetzt.

D-926/2020 Seite 8 4. Mit Eingabe vom 19. März 2020 verlangte der Rechtsvertreter, dass in kor- rekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Lorenz Noli durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen sei. Weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V ergibt sich eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundes- gerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Urteile E-3822/2018, E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Der Antrag, Lorenz Noli sei durch ein nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen, ist abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.

D-926/2020 Seite 9 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtli- che Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön- nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- net Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwie- gendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichts- recht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtli- che und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). 5.3 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen Aktenführung rügen, ist zu- nächst auf die Zwischenverfügung vom 10. März 2020 zu verweisen. Darin kam die Instruktionsrichterin zum Schluss, es sei ohne Weiteres auch in die der Partei bekannten Akten beziehungsweise die von ihr selber einge- reichten Beweismittel Einsicht zu gewähren. Da aus den Vorakten nicht ersichtlich sei, ob das SEM im Rahmen der bereits gewährten Aktenein- sicht den Beschwerdeführenden auch Einsicht in die auf ihre in den beiden USB-Sticks befindlichen Dateien gewährt habe, wies sie die Vorinstanz an, die von den Beschwerdeführenden eingereichten elektronischen Beweis- mittel einzeln aufzulisten, einheitlich zu erfassen, ein einheitliches Beweis- mittelverzeichnis zu erstellen und den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in diese zu gewähren. Am 20. März 2020 kam das SEM dieser Aufforderung nach. Die Beschwerdeführenden konnten sich in der Folge zur nachträglich gewährten Akteneinsicht mit Eingabe vom 30. März

D-926/2020 Seite 10 2020 und in ihrer Replik vom 24. Juni 2020 äussern. Soweit darin ein Ver- fahrensfehler zu erkennen ist, ist er als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch hinsichtlich der gerügten Verletzung der Aktenführungspflicht, zumal das SEM im Rahmen der Beschwerdeinstruktion die in Frage stehenden und auf dem USB-Stick enthaltenen elektronischen Unterlagen einzeln auflistete, eine digitale Ko- pie erstellte und den Beschwerdeführenden zur Einsicht zukommen liess. Alleine der Umstand, dass das SEM bei einigen von den Beschwerdefüh- renden eingereichten Beweismitteln ("Dok 1; Dok2, BM3") auf dem ent- sprechenden Beweismittelumschlag neben dem Zeitpunkt deren Einrei- chung noch ein Fragezeichen setzte oder die als "BM5" vermerkte Publi- kation des Beschwerdeführers auf zwei Beweismittelumschlägen aufge- führt wurde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 7), lässt nicht auf eine unkorrekte Aktenführung schliessen. So wurde in den jeweiligen Anhörungen zu Be- ginn einlässlich erörtert wurde, worum es sich bei den bereits eingereichten Dokumenten beziehungsweise bei den mit der Anhörung ins Recht geleg- ten Beweismitteln handle. Dabei wurde insbesondere auch auf die mit ei- nem Fragezeichen auf den verschiedenen SEM-Beweismittelumschlägen versehenen, die Beschwerdeführenden betreffenden Dokumente (Identi- tätskarte; Nationalitätenausweis; Eheschein) Bezug genommen (vgl. act. A26: F4-35, F58-60, F70, F123, F139-140; A28: F6-40; A30: F4-9 und F16). Es besteht daher in diesem Zusammenhang keine Veranlassung für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5.3.2 Weiter bleibt die Kritik, es sei bei den Anhörungen des Beschwerde- führers zu schweren formellen Fehlern gekommen, unbehelflich. Der Be- schwerdeführer erklärte zu Beginn der ersten Anhörung, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. act. A28, F1). Alleine der Umstand, dass die Dolmet- scherin sich krank fühlte und nach Rückübersetzung der ersten 16 Fragen durch einen anderen Dolmetscher ersetzt wurde, der die restliche Rück- übersetzung vornahm, anlässlich welcher bei insgesamt fünfzehn Fragen Anmerkungen des Beschwerdeführers angebracht wurden, lässt an der Verwertbarkeit des ersten Anhörungsprotokolls keine ernsthaften Zweifel aufkommen. So dient die Rückübersetzung doch gerade dazu, eine mit den Aussagen allenfalls nicht übereinstimmende Protokollierung zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Selbst wenn die erste Dolmetscherin, gemäss An- gaben auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, mit der Über- setzung von Fachbegriffen Mühe gehabt hätte – ein Einwand, den der Be- schwerdeführer auch auf Nachfrage in der Anhörung selber nicht vor- brachte (vgl. act. A28, F86), ist davon auszugehen, dass im Verlauf der

D-926/2020 Seite 11 Rückübersetzung sämtliche Ungenauigkeiten in der Protokollierung geklärt werden konnten. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss bei- der Anhörungen die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift. Soweit er auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerkver- tretung verweist, welche bei beiden Anhörung jeweils festhalte, dass nicht garantiert werden könne, dass es zu keinen Ungenauigkeiten bei der Über- setzung gekommen sei, ist hinsichtlich der ersten Anhörung auf obige Aus- führungen zu verweisen. Soweit bezüglich der zweiten Anhörung auf mög- liche Konzentrationsprobleme angesichts der langen Anhörungsdauer hin- gewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich aus einer Durchsicht des fragli- chen Anhörungsprotokolls keine konkreten Anhaltspunkte erkennen las- sen, welchen diesen Einwand zu stützen vermöchten. Weder das Aussa- geverhalten des Beschwerdeführers, der bis zum Schluss der Anhörung offenbar problemlos in der Lage war, auf die gestellten Antworten einläss- lich zu antworten, noch irgendwelche Bemerkungen seitens seiner Person deuten auf Konzentrationsprobleme hin. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Befragerin habe sich im Rah- men der zweiten Anhörung über Richtlinien des SEM in Bezug auf hand- schriftliche Änderungen des Protokolls hinweggesetzt, da ihre zahlreichen Änderungen weder von ihm noch von der zuständigen Sachbearbeiterin signiert worden seien, gesteht er ein, dass es sich dabei nicht um inhaltli- che, sondern vorwiegend um Korrekturen der Rechtschreibung handelt, weshalb der Verweis auf einen Verstoss gegen SEM-Richtlinien schon des- halb nicht verfängt. Zudem stellen die fraglichen Korrekturen nicht nur "vor- wiegend", sondern gänzlich Rechtschreibekorrekturen dar, die – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – weder bei der Rücküberset- zung noch bei der Lektüre zu Bedeutungsveränderungen des Satzes ge- führt haben können (so bspw. vergessene Fragezeichen am Ende eines Satzes oder vergessene Kommas bei der Kennzeichnung eines Nebensat- zes). Ferner kritisiert der Beschwerdeführer die mangelhafte Befragungstechnik anlässlich der zweiten Anhörung. So sei er in seiner freien Rede von der Sachbearbeiterin immer wieder unterbrochen worden, was bei ihm Unsi- cherheit und Verwirrung ausgelöst habe. Dadurch sei kein Klima des Ver- trauens entstanden und er habe sich letztlich nicht frei und uneinge- schränkt zu seinen Fluchtgründen äussern können. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Eine die Anhörung leitende Befragerin hat das Ziel, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A30, S. 1, 2. Abschnitt). Demzufolge obliegt es ihr auch,

D-926/2020 Seite 12 die Anhörung entsprechend zu gliedern sowie zu lenken und dabei den Asylgesuchsteller bei abschweifenden Weiterungen zu belehren oder bei unzusammenhängenden Ausführungen oder thematisch abweichenden oder unwesentlichen Äusserungen zu unterbrechen. Auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer denn auch bereits zu Beginn der ersten An- hörung explizit aufmerksam gemacht (vgl. act. A28, S. 1, 1. Abschnitt letz- ter Satz). Im Umstand, dass die Befragerin den Beschwerdeführer im Rah- men der ausführlichen Darlegung seiner Asylgründe wiederholt zur weite- ren Erläuterung einer Antwort, der Klärung einer Frage oder auch bei ab- schweifendem Aussageverhalten zu genaueren Aussagen aufforderte, ma- nifestiert sich noch keine Voreingenommenheit der Befragerin. Zudem er- hielt der Beschwerdeführer dadurch grundsätzlich auch die Möglichkeit, Aussagen zu verdeutlichen oder allfällige Missverständnisse auszuräu- men. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken. Soweit er darin einen formellen Fehler zu erblicken glaubt, dass die eingereichten Beweismittel im Verlaufe der Anhörungen mit wenigen Ausnahmen kaum thematisiert worden seien, kann diesem Einwand ebenfalls nicht gefolgt werden. Anlässlich der ersten Anhörung vereinbarte die Befragerin mit dem Beschwerdeführer bei der Besprechung der eingereichten Beweismittel, dass er sich zunächst zum Inhalt der ein- zelnen Dokumente kurz äussern solle und anschliessend bei der Auf- nahme der Asylgründe auf diese jeweils zurückgekommen werde, wenn ein Beweismittel sehr zentral sei (vgl. act. A28, F17). Auch anlässlich der zweiten Anhörung kam diese Vorgehensweise zur Anwendung respektive stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, auf einzelne Dokumente zurück- zukommen, falls Fragen bestünden, was er mit diesen Dokumenten zeigen wolle, worauf dies konkret an die Hand genommen wurde (vgl. act. A30, F2 ff.). Auch wenn in der Folge in den Anhörungen nur auf einige der ein- gereichten Unterlagen konkret zurückgekommen wurde, wurden dennoch sämtliche Dokumente in den Anhörungen mindestens einmal hinreichend ausführlich thematisiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die überwie- gende Anzahl der Dokumente entweder Identitäts- beziehungsweise Zivil- standsdokumente oder Belege für die von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden darstellen, weshalb sich in nachvollziehbarer Weise ein weiteres Eingehen auf diese Unterlagen für die Feststellung des Sachverhalts nicht als unabdingbar darstellte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. 5.3.3 Zum selben Schluss gelangt das Gericht sodann bezüglich der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Anhörung nicht von der

D-926/2020 Seite 13 gleichen Person durchgeführt worden sei, welche die angefochtene Verfü- gung erlassen habe. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Jedoch besagt Art. 30 Abs. 1 VwVG nur, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass die Anhö- rung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 5.4 5.4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine unvollständige und un- richtige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich ihres regimekritischen Engagements für die G., ihres politischen Profils, der fluchtauslö- sende Ereignisse sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der Si- tuation für regimekritische Personen in der Region der M. (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 25 ff.). 5.4.2 Das SEM stellte sowohl im angefochtenen Asylentscheid als auch in seiner Vernehmlassung nicht in Zweifel, dass sich die Beschwerdeführen- den im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit für die G._______ in der Öffent- lichkeit während Jahren kritisch gegenüber der H._______ geäussert oder wie im Fall des Beschwerdeführers sogar (Nennung Vorfälle) publik ge- macht haben (vgl. act. A32/11, S. 8; Vernehmlassung S. 1). Es kann daher als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere auch und ganz wesentlich mit der (Nennung Tätigkeit) beschäftigt hat. Mit Blick auf die Lage respektive Gefährdung von Personen, welche Kor- ruption in der Region Kurdistan-Irak (RKI) öffentlich thematisieren, hat das Gericht folgende Quellen konsultiert:  U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021- country-reports-on-human-rights-practices/iraq, abgerufen am 16.05.2022  UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) / Office of the UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Freedom of Expres- sion in the Kurdistan Region of Iraq, 05.2021, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/Freedom-of-Ex- pression-in-the-Kurdistan-Region_En.pdf, abgerufen am 16.05.2022

D-926/2020 Seite 14  Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung Transformation Index (BTI) 2022 – Iraq, 23.02.2022, https://bti-project.org/filead- min/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_IRQ. pdf, abgerufen am 16.05.2022  Rûdaw [Hewlêr/C._______], Kurdish MP in Iraqi parliament stab- bed outsi-de Sulaimani home, 26.02.2021, https://www.ru- daw.net/english/kurdistan/26022021, abgerufen am 16.05.2022  Daraj, Beirut. Attempted murder of deputy reveals the continuation of the "two administrations" regime in Kurdistan, 16.03.2021, www.daraj.com/68308/, abgerufen am 16. Mai 2022  Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country In- formation Report Iraq, 17.08.2020, https://www.dfat.gov. au/sites/default/files/country-information-report-iraq.pdf, abgerufen am 16.05.2022  UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), International Pro- tection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, 01.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/ 5cc9b20c4.pdf, abgerufen am 16.05.2022  Freedom House, Freedom in the World 2022 – Iraq, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2022, abgerufen am 16.05.2022  Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Was der Westen in Kurdistan anders machen müsste, um die Iraker von der Flucht nach Europa abzu- halten, 12.11.2021, https://www.nzz.ch/international/irak-der-wes- ten-istmitverantwortlich-fuer-die-misere-im-nordirak-ld.1654826, abgerufen am 16.05.2022.  Fleet, Mike et Connelly, Megan / Middle East Institute (MEI), Games without Frontiers: Renegotiating the Boundaries of Power in Iraqi Kurdistan, 23.06.2021, https://www.mei.edu/publications/games- withoutfrontiers-renegotiating-boundaries-power-iraqi-kurdistan, abgerufen am 16.05.2022 5.4.3 Gestützt auf die zitierten Quellen ist festzustellen, dass mit Blick auf die freie Meinungsäusserung und deren Einschränkungen in der RKI Me- dienschaffende und andere Personen, so beispielsweise Menschenrechts-

D-926/2020 Seite 15 und andere Aktivisten, die das Vorgehen der kurdischen Regionalbehörden kritisieren, je nach Lage des Einzelfalls Einschüchterungen, Drohungen, Schikanen sowie willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt sein können. Zudem können solche Personen zuweilen auch im Zusam- menhang mit der legitimen Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäuße- rung strafrechtlich angeklagt und in Prozesse verwickelt werden, in denen Grundrechte und Verfahrensgarantien nicht oder nur unzureichend beach- tet werden. Zudem haben die Behörden in der RKI Massnahmen ergriffen, um die Berichterstattung über Korruption und weitere Themen zu unterbin- den, indem Betroffene in ihrer Bewegungsfreiheit behindert werden und die Verbreitung von Informationen unter Berufung auf die "Rechtfertigung" der nationalen Sicherheit verhindert wird. Insbesondere wurden schon Medi- enschaffende, welche über Korruptionsfälle berichten, gezielt inhaftiert, zu- mal die Regierung mit offener Repression auf kritische Medien oder Akti- visten reagiert, und wegen "Terrorunterstützung" angeklagt. Zu den For- men der gezielten Angriffe gehören laut UNHCR Einschüchterung, Beläs- tigung, körperliche Angriffe, willkürliche Verhaftungen und politisch moti- vierte Strafverfolgung. Zudem können auch Familienangehörige von tat- sächlichen oder vermeintlichen Kritikern der M._______ durch deren Ver- treter oder unbekannten Akteuren Drohungen und Verleumdungen ausge- setzt sein. 5.4.4 Das SEM hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Schikanen und Drohungen unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 und deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG beurteilt. Dabei hat sie – wie in E. 5.5.1 bereits dargelegt – das politische Engagement der Beschwerdeführenden und insbesondere auch den Umstand, dass der Be- schwerdeführer bei der Aufdeckung von (Nennung Vorfälle) wiederholt be- teiligt war, nicht in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund des geschilderten Länderkontextes sowie des vorliegend sehr komplex gelagerten Einzelfalls greift es nun zu kurz, wenn die Vorinstanz argumentiert, es sei den Schil- derungen der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen, dass die Dro- hungen im Jahr (...) ein im Vergleich zu früheren Jahren besonders inten- sives Mass erreicht hätten, beziehungsweise sich die Beschwerdeführen- den wohl kritisch in der Öffentlichkeit gegenüber der H._______ geäussert hätten, aber keine Beweise bezüglich der vorgebrachten Drohungen vor- gelegt hätten, die Bedrohungslage unklar bleibe und insgesamt im Zeit- punkt des Asylentscheids keine derartige Bedrohungslage vorgelegen habe, dass sich die Beschwerdeführenden dieser nur durch Flucht ins Aus- land hätten entziehen können. So liegt Asylrelevanz nicht nur dann vor,

D-926/2020 Seite 16 wenn im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Vorverfolgung im Sinne ernsthaf- ter Nachteile stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn eine begründete Furcht vorliegt, bei einer Rückkehr Opfer einer solchen Verfolgung zu wer- den (vgl. Urteil des BVGer D-5799/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.5; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 459). Somit kann im vorliegenden Fall die Asylrelevanz nicht allein mit dem Argument verneint werden, die Drohungen seien nicht nachgewiesen worden und die Drohungen als sol- che würden keine ernsthaften Nachteile darstellen. Vielmehr müsste dar- über hinaus dargelegt werden, dass keine begründete Furcht dafür vor- liege, im Falle einer Rückkehr Opfer von Massnahmen zu werden, welche über blosse Drohungen und Schikanen hinausgehen. Entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht des SEM haben die Beschwerdefüh- renden in ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht auf ihr exponiertes politi- sches Profil hingewiesen, welches bei der Beurteilung einer begründeten Furcht im Fall einer Rückkehr in die Heimat zu berücksichtigen ist. Das SEM hat es jedoch vorliegend gänzlich unterlassen, dieses politische Profil bei seiner Prüfung und Würdigung zu berücksichtigen, wodurch es seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist, zumal es nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Zudem ist darin auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des recht- lichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – durch das SEM zu erkennen, hat es sich doch nicht mit sämtlichen zentralen Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

D-926/2020 Seite 17 Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Schwere des Mangels eine Hei- lung desselben nicht in Betracht zu ziehen. Sodann haben die Beschwer- deführenden zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 33 der Beschwerdeschrift). Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfü- gungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend insgesamt als angezeigt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, bei der neuerlichen Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe das exponierte politische Profil der Beschwerdeführenden zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Da die Verfügung aus formellen Gründen auf- gehoben wird, erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerde- vorbringen näher einzugehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch eine weitergehende Würdigung der eingereichten Beweismittel (siehe oben Bst. C) als obsolet. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut- geheissen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi- gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im

D-926/2020 Seite 18 vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten pauschal auf Fr. 2800.– festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-926/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 2800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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06.07.2022
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25.03.2026