Abt ei l un g IV D-91 7 /2 01 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A., geboren (...), B., geboren (...), C., geboren (...), D., geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Ausstand; Revisionsverfahren D-(...) betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 / D-(...), D-(...), D-(...), D-(...). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-9 1 7/ 20 1 0 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2005 die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 27. November 2003 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die in der Folge durchgeführten Beschwerde-, Revisions- und Wiedererwägungsverfahren nicht zu einem anderen Resultat führten, dass die Gesuchsteller daraufhin die Schweiz verliessen und am 24. Juni 2009 in F._______ um Asyl nachsuchten, jedoch in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages (Dublin- Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68) von Belgien in die Schweiz überstellt wurden, dass die Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass das BFM mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese zweiten Asylgesuche nicht eintrat und erneut die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden mit Urteil vom 25. Januar 2010 abwies, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Januar 2010 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen liessen, dass der Instruktionsrichter im Revisionsverfahren, G._______, mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 feststellte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und die Gesuchsteller hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, Se ite 2

D-9 1 7/ 20 1 0 dass die Gesuchsteller überdies zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 1'200.-- aufgefordert wurden, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Februar 2010 die Adresse der zwischenzeitlich ausgeschafften Gesuchsteller mitteilte und zudem ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter G._______ stellte, dass zur Begründung des Ausstandsbegehrens geltend gemacht wurde, der zuständige Instruktionsrichter sei offensichtlich speziell gegenüber Angehörigen von Roma-Minderheiten voreingenommen, da er als ehemaliges Vorstandsmitglied der SVP H._______ den Parteikurs in Asyl- sowie Ausländerfragen mitgeprägt habe und sich demzufolge ein Communiqué von 2002 mit dem Text "Roma aus Rumänien und Drogenhändler aus Schwarzafrika führen uns zur Zeit im Massstab 1:1 vor, was unser Asylwesen ist. Nämlich ein kostspieliger Leerlauf, der uns jedes Jahr fremdkulturelle Einwanderer in die Schweiz bringt. Die Mehrzahl der Asylsuchenden kommt heute aus muslimischen Ländern." entgegenhalten lassen müsse, dass die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 aufgefordert wurden zu präzisieren, welchen der in Art. 34 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) genannten Ausstandsgründe sie mit ihrem Begehren anrufen wollten, dass sie durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Februar 2010 mitteilten, sie stützten ihr Ausstandsbegehren auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG, wonach sich die von einem Aus- standsbegehren betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern hat, Richter G._______ durch den für die Behandlung des Ausstandsbegehrens zuständigen Instruktionsrichter am 24. Februar 2010 aufgefordert wurde, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern, dass Richter G._______ dieser Aufforderung am 15. März 2010 innert erstreckter Frist nachkam, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Gesuch- steller mit Verfügung vom 19. März 2010 die Stellungnahme von Richter G._______ zur Kenntnis brachte, Se ite 3

D-9 1 7/ 20 1 0 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass im Rahmen dieser Verfahren das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist (Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1), dass nach Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht sinngemäss gelten, dass über Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34 BGG die jeweilige Gerichtsabteilung unter Ausschluss der be- troffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. 38 VGG) in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterin- nen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident im Interesse der Rechtsfortbildung eine Fünferbeset- zung anordnet oder ein Mitglied des Spruchkörpers bei der Kammer- präsidentin beziehungsweise beim Kammerpräsidenten dies beantragt (vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 des Geschäftsregle- ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass das Ausstandsbegehren vor dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich einzureichen ist, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, wobei die den Ausstand betreffenden Tatsachen zumindest glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 BGG), dass die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-e BGG geregelt sind, dass ein Richter beziehungsweise eine Richterin in Ausstand tritt, wenn er (oder sie) aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-d BGG aufgeführten Gründen, insbesondere wegen besonderer Se ite 4

D-9 1 7/ 20 1 0 Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG), dass eine besondere Freundschaft oder Feindschaft von Bundesverwaltungsrichter G._______ zu einer Partei oder deren Rechtsvertreter nicht behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist, dass eine im Rahmen der Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgenommene Einschätzung der Prozessaussichten für sich allein nie die Annahme erlaubt, die Gerichtsperson sei befangen; es müssten vielmehr weitere konkrete Anhaltspunkte hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_262/2008 vom 7. April 2008, E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.), dass hinsichtlich der Anordnung vorsorglicher Massnahmen von denselben Grundsätzen auszugehen ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.2 S. 123), dass für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend ist, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59), dass dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen muss (BGE 135 I 14 E. 2, BGE 134 I 238 E. 2.1, BGE 118 Ia 286 E. 3d), dass der Hinweis im Ausstandsbegehren auf ein Pressecommuniqué aus dem Jahr 2002 allein schon unter dem zeitlichen Aspekt nicht geeignet erscheint, acht Jahre später den Anschein einer Befangenheit zu begründen, dass sich zudem – entgegen der Auffassung der Gesuchsteller – auch ein (ehemaliges) Vorstandsmitglied einer kantonalen Partei nicht jede Medienmitteilung derjenigen Partei, welcher er angehört, per se entgegenhalten lassen muss, Se ite 5

D-9 1 7/ 20 1 0 dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, inwiefern aufgrund der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 auf eine bestimmte ideologische Gesinnung und – mehr noch – auf ein persönliches Interesse des betreffenden Richters geschlossen werden könnte, aus einer entsprechenden weltanschaulichen und politischen Motivation einen Entscheid in bestimmter Weise zu treffen, dass somit nicht erkennbar ist, dass und weshalb Richter G._______ im Revisionsverfahren der Gesuchsteller "aus anderen Gründen" befangen sein könnte, weshalb das Ausstandsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen ist, dass die Akten an den zuständigen Instruktionsrichter G._______ zur Weiterführung des Revisionsverfahrens zu überweisen sind, dass das sinngemäss auch für das Ausstandsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da das Ausstandsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen und zur Hauptsache zu schlagen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Se ite 6

D-9 1 7/ 20 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Akten des Revisionsverfahrens D-(...) werden zur Weiterführung des Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und zur Hauptsache geschlagen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Robert GallikerDaniela Brüschweiler Versand: Se ite 7

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Gerichtsentscheide

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-917/2010
Entscheidungsdatum
08.06.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026